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cartridgemaster

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Beiträge von cartridgemaster

  1. Ja, das hätten wir alle gern.

    Im vorliegenden Fall schon, bei anderen Regelungen, die die WaffVwV beschreibt, wiederum absolut nicht, vergl. "Bestandsabgleich" bei den sog. "anlasslosen Überprüfungen der sicheren Aufbewahrung".

    Diese ist nämlich weder vom WaffG noch von der WaffVO gedeckt, auch wenn die hinlänglich bekannte "einschlägige Rechtsprechung" der urteilenden VG/OVG hier neues Recht erfindet.

    CM

    edit: Dreckfuhler korrigiert!

  2. Von "anlassbezogen" steht nichts im §4! Er kann nach 3 Jahren jederzeit prüfen.

    Nein, kann er nicht, er ist nämlich an die WaffVwV gebunden.

    Mit der Regelung des § 4 Absatz 4 Satz 3 wird der Behörde das Ermessen eingeräumt, auch nach der bisher einmaligen Regelüberprüfung nach drei Jahren, das Fortbestehen des Bedürfnisses zu überprüfen. Die Überprüfung erfolgt anlassbezogen, d. h. wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass der Waffenbesitzer kein Bedürfnis mehr hat. Mit § 4 Absatz 4 Satz 3 wird keine Regelüberprüfung alle drei Jahre eingeführt. Hiermit soll die Grundlage geschaffen werden, Fällen nachgehen zu können, in denen der Waffenerlaubnisinhaber offensichtlich kein Bedürfnis mehr hat. Der Prüfungszeitraum umfasst in der Regel die letzten zwölf Monate.

    Für die Bedürfnisüberprüfung nach Satz 3 gelten nicht die Voraussetzungen bei der Ersterteilung. Für Mitglieder eines Vereins, die einem anerkannten Schießsportverband angehören, genügt es bei der Überprüfung des Fortbestehens des Bedürfnisses nach § 4 Absatz 4, dass die fortbestehende schießsportliche Aktivität und die Mitgliedschaft im Verband durch geeignete Nachweise, z. B. durch eine Bescheinigung des Vereins oder durch Vorlage eines Schießbuchs bestätigt wird, dass der Sportschütze weiterhin schießsportlich aktiv und dem anerkannten Verband als Mitglied gemeldet ist. Bei Jägern kann das Fortbestehen des Bedürfnisses grundsätzlich bei einem gelösten Jagdschein unterstellt werden.
    Lesen bildet.
    CM
  3. Ist das Teil wirklich so genial und besser als ein Harris?

    Wenn es um eine äußerst stabile Gewehrauflage geht (F/TRClass) ist es sicher um Längen besser als ein Harris Bipod und der Preis ist, gemessen an der gelieferten Material- und Verarbeitungsqualität, fast ein "Schnäppchen". Immerhin konnte man 2013 mit diesem Teil F/TR-Class-Europameister werden!

    Es hat nur für den "all day use" auf dem Schießstand einen eklatanten Nachteil gegenüber dem Harris-Zweibein: es ist weder klapp- noch faltbar und passt in keinen Waffenkoffer, wenn schon das Gewehr drin liegt. D.h. es muss jedes Mal an- und abgebaut werden, was zwar wg. der einfachen Befestigungsmechanik an UIT-Schienen sehr schnell geht, Du brauchst aber ein separates Transportbehältnis, z.B. eine ausreichend große Range Bag, alternativ 'ne große ALDI-Tüte.

    CM :)

  4. ... sägt man da evtl. fleissig am Stuhl von der Ursel?

    Das sollte man tunlichst unterlassen!

    Politiker haben andere physikalische Eigenschaften als normale Menschen.

    Wenn die mal von ihrem Stuhl fallen, dann fallen die immer nach oben, entweder in der Polit-Hierarchie oder auf einen Aufsichtsratsposten mit 7-stelligem Jahresgehalt.

    Also: "... sägen sofort einstellen!"

    CM :)

  5. Vielleicht dazu die Disziplin auflisten die der Dachverband schiesst

    Genügt es Euch nicht, Euch von den Behörden schikanieren zu lassen?

    Müsst Ihr auch noch deren "Schularbeiten" machen?

    Das soll der SB gefälligst selbst heraus finden, eine I-Net-Verbindung zum BVA sollte er ja wohl haben. Da kann er dann von allen Verbänden die Sportordnungen nachlesen. Dafür wird er von unseren Steuern und Verwaltungsgebühren bezahlt!

    CM :016:

  6. ... kann auch nach Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitraums das Fortbestehen des Bedürfnisses prüfen.

    Dazu genügt eine formlose Bestätigung des Vereins, dass der Erlaubnisinhaber nach wie vor Mitglied in einen Schießsportverein ist, welcher einem nach § 15 WaffG anerkannten Verband angehört und dass er regelmäßig mit erlaubnispflichtigen Waffen schießt.

    Fertig.

    CM

  7. ..., die unterscheiden nicht ob Folge-WBK oder neu.

    Den Begriff "Folge-WBK" kennen auch alle waffenrechtlichen Grundsatzregelungen (WaffG, AWaffV, WaffVwV) nicht.

    Die gebührentechnische Berechnung einer neuen WBK-Erteilung für die bloße Ausstellung eines Zusatzblattes zu einer bereits bestehenden waffenrechtlichen Erlaubnis nach § 14 (4) WaffG ist rechtswidrig und unbedingt anzufechten.

    CM

  8. ... welche konkret benennbare Gefahr könnte er denn nennen, der eine "Gefahr im Verzug"-Durchsuchung rechtfertigt?

    Das braucht der Kontrolleur gar nicht.

    Das hat vor geraumer Zeit bereits ein Oberverwaltungsgericht für ihn getan, indem es pauschal für alle anzunehmenden Fälle festgestellt hat, dass bereits vom privaten Besitz von Schusswaffen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht.

    Diese Feststellung wird ja seither in jeder Urteilsbegündung einer gerichtlichen Entscheidung gegen einen LWB immer wieder abgeschrieben zitiert.

    CM

  9. Das OLG führt ja selbst aus: ...

    Sorry, die Ausführungen des OLG zum hier relevanten Tatgeschehen hatte ich nicht auf dem Schirm.

    Meine schlanke Anmerkung bezog sich ausschließlich auf eine möglich Fortdauer des Angriffs in Bezug auf den von Dir zitierten extensiven Notwehrexess i.S.d. § 33 StGB.

    CM :blush:

  10. § 33 StGB - Überschreitung der Notwehr

    Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.

    Warum der/die Verteidiger nicht von Anfang an stringent auf dieser Linie gefahren sind, wird mir stets ein Rätsel bleiben.

    CM

  11. Schon mal darüber nachgedacht, wer die Art (Umfang, Fehlerquote, Prüfungsausschuß, etc.) der Prüfung festlegt?

    ...

    Das Bundesverwaltungsamt (BVA) bundeseinheitlich für alle (behördliche und zivile) Anbieter/Ausrichter von Sachkundeausbildungen zur Erlangung waffenrechtlicher Erlaubnisse.

    Für Jagdschein-Absolventen ist die Sachkundeausbildung Bestandteil der theoretischen und praktischen Ausbildung im Lehrgang für den Jagdschein.

    ... evtl. gibts da regional sogar Unterschiede!

    Dies widerspräche den Richtlinien des BVA.

    ... wieviele Waffenrechtsbehörden gibts gleich nochmal in Deutschland?

    512

    Welche Behörde führt die Aufsicht über die Waffensachkundeschulungen und die Prüfungen im Rahmen derer?

    Die für den Ausbildungsort örtlich zuständige Erlaubnisbehörde.

    Werden derartige Schulungen und Prüfungen behördlich überwacht, genehmigt ... oder beteiligen sich die Behörden sogar daran?

    Nach den Vorgaben des BVA ist während der Prüfungen mindestens ein Vertreter der örtlich zuständigen Erlaubnisbehörde anwesend, z.T. werden die Prüfungen von diesen selbst abgenommen.

    Welche Fragen hattest Du noch?

    CM

  12. Hat sich bezüglich historischer Perkussions-Hinterlader (Papier-Patronen-Sharps u.ä.; Modelle aus den 1850er/1860er Jahren) denn schon mal irgendwo ein waffenrechtliches Problem ergeben?

    Natürlich nicht.

    Es gab aber vor 1870 bereits Hinterlader für Patronenmunition, z.B. dieses wunderschöne Repetiergewehr mit einem Röhrenmagazin für 12 Patronen im Kaliber .44 Henry Flat aus dem Jahr 1860 (ab 1866 dann für die Patrone .44-40WCF):

    1280px-Henry_Rifle.jpg

    CM :)

  13. Dann kam das (unter dem Schatten der Bedrohung durch die RAF) entstandene WaffG von 1972, ...

    Ja, dieses Märchen hält sich bis heute hartnäckig.

    Ich empfehle mal die kurze Lektüre dieses Wiki-Artikels:

    http://de.wikipedia.org/wiki/Waffengesetz_%28Deutschland%29

    Verständlich geschrieben, chronologisch, sachlich und inhaltlich korrekt.

    Dann erledigt sich auch die RAF-Lüge.

    CM

    edit: Dreckfuhler korrigiert!

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