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cartridgemaster

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Beiträge von cartridgemaster

  1. Was mich im vorliegenden Fall ... besonders wundert, ist die dazu behauptete Gefährdungslage (also über ein evtl. Posessivdelikt hinaus Hinweise "dass eine Gefahr...ausgeht").

    Dazu wurde bereits vor geraumer Zeit in einem OLG-Urteil quasi mit Präzedenzwirkung (allgemeine Rechtsprechung) festgestellt, "... dass von privatem Waffenbesitz grundsätzlich eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht."

    Man hat damit u.a. die Duldungs- und Mitwirkungspflicht des legalen Waffenbesitzers bei den "anlasslosen Kontrollen" gem. § 36 (3) WaffG sowie die damit verbundene Erhebung von Zwangsgebühren begründet, da diese Kontrollen ja durch den legalen Waffenbesitzer "verursacht" werden.

    CM

  2. Die schrieben auf ihrer Seite jedenfalls, das alle Stempel erhalten bleiben.

    Einfach mal einen Blick drauf werfen und selbst beurteilen.

    Ceracote-Beschichtung graphite black von der Pulvertechnik Nord in Norderstedt.

    CM

  3. Nix wissen macht nix.

    Aber nix wissen und trotzdem das Maul sperrangelweit aufreissen ist einfach nur selten dämlich.

    Man lese § 42:

    Zweiter Teil Das Zentralregister

    Dritter Abschnitt Auskunft aus dem Register

    2. Unbeschränkte Auskunft aus dem Register

    § 41 Umfang der Auskunft

    (1) Von Eintragungen, die in ein Führungszeugnis nicht aufgenommen werden, sowie von Suchvermerken darf - unbeschadet der §§ 42 und 57 - nur Kenntnis gegeben werden

    1. den Gerichten, Gerichtsvorständen, Staatsanwaltschaften und Aufsichtsstellen (§ 68a des Strafgesetzbuchs) für Zwecke der Rechtspflege sowie den Justizvollzugsbehörden für Zwecke des Strafvollzugs einschließlich der Überprüfung aller im Strafvollzug tätigen Personen,

    2. den obersten Bundes- und Landesbehörden,

    3. den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, dem Bundesnachrichtendienst und dem Militärischen Abschirmdienst für die diesen Behörden übertragenen Sicherheitsaufgaben,

    4. den Finanzbehörden für die Verfolgung von Straftaten, die zu ihrer Zuständigkeit gehören,

    5. den Kriminaldienst verrichtenden Dienststellen der Polizei für Zwecke der Verhütung und Verfolgung von Straftaten,

    6. den Einbürgerungsbehörden für Einbürgerungsverfahren,

    7. den Ausländerbehörden und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, wenn sich die Auskunft auf einen Ausländer bezieht,

    8. den Gnadenbehörden für Gnadensachen,

    9. den für waffenrechtliche oder sprengstoffrechtliche Erlaubnisse, für die Erteilung von Jagdscheinen, für Erlaubnisse zum Halten eines gefährlichen Hundes oder für Erlaubnisse für das Bewachungsgewerbe und die Überprüfung des Bewachungspersonals zuständigen Behörden,

    10. dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im Rahmen des Erlaubnisverfahrens nach dem Betäubungsmittelgesetz,

    11. den Rechtsanwaltskammern oder der Patentanwaltskammer für die Entscheidung in Zulassungsverfahren nach der Bundesrechtsanwaltsordnung oder der Patentanwaltsordnung,

    12. dem Bundesamt für Strahlenschutz im Rahmen der atomrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung nach dem Atomgesetz.

    13. den Luftsicherheitsbehörden für Zwecke der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes.

    (2) (weggefallen)

    (3) 1. Eintragungen nach § 17 und Verurteilungen zu Jugendstrafe, bei denen der Strafmakel als beseitigt erklärt ist, dürfen nicht nach Absatz 1 mitgeteilt werden; über sie wird nur noch den Strafgerichten und Staatsanwaltschaften für ein Strafverfahren gegen den Betroffenen Auskunft erteilt.

    2. Dies gilt nicht für Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs.

    (4) 1. Die Auskunft nach den Absätzen 1 und 3 wird nur auf ausdrückliches Ersuchen erteilt.

    2. Die in Absatz 1 genannten Stellen haben den Zweck anzugeben, für den die Auskunft benötigt wird; sie darf nur für diesen Zweck verwertet werden.

    § 42 Auskunft an den Betroffenen

    1. Einer Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, wird auf Antrag mitgeteilt, welche Eintragungen über sie im Register enthalten sind.

    2. § 30 Abs. 1 Satz 2, 3 gilt entsprechend.

    3. Erfolgt die Mitteilung nicht durch Einsichtnahme bei der Registerbehörde, so ist sie, wenn der Antragsteller im Geltungsbereich dieses Gesetzes wohnt, an ein von ihm benanntes Amtsgericht zu senden, bei dem er die Mitteilung persönlich einsehen kann.

    4. Befindet sich der Betroffene in amtlichem Gewahrsam einer Justizbehörde, so tritt die Anstaltsleitung an die Stelle des Amtsgerichts.

    5. Wohnt der Antragsteller außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so ist die Mitteilung an eine von ihm benannte amtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland zu senden, bei der er die Mitteilung persönlich einsehen kann.

    6. Nach Einsichtnahme ist die Mitteilung vom Amtsgericht, der Anstaltsleitung oder der amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland zu vernichten.

    Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes und anderer registerrechtlicher Vorschriften zum Zweck der Zulassung der elektronischen Antragstellung bei Erteilung einer Registerauskunft G. v. 6. September 2013 BGBl. I S. 3556 m.W.v. 14. September 2013

    CM

  4. Ich gebe dazu hier mal ein Beispiel aus der lebendigen Praxis:

    - vor 5 Jahren mal etwas unbeherrscht seinem Ärger Luft gemacht und die Knöllchen-Tante von der örtlichen Verkehrsordnungsbehörde als "... blöde Kuh" beschimpft - Strafbefehl 30 Tagessätze à 20,- €, rechtskräftig,

    - vor einigen Wochen einem Vollpfosten im Straßenverkehr einen Vogel gezeigt, welches dieser zur Anzeige gebracht hat (tätliche Beleidigung im Straßenverkehr), Du warst allein, er hatte einen Zeugen und ein gutes Handy-Foto - Strafbefehl 20 Tagessätze à 25,- €, rechtskräftig.

    Heute flattert Dir der Bescheid zum Widerruf aller Deiner waffen-/sprengstoff- und jagdrechlichen Erlaubnisse ins Haus.

    Insgesamt zwar nur 50 Tagessätze aber 2-mal Vorsatzstraftat und damit die Annahme der Regelunzuverlässigkeit i.S.d. § 5 WaffG.

    So schnell kanns gehen.

    CM

  5. ... nach momentaner Gesetzeslage können ... Daten ... die laut Gesetz zum BZRG gelöscht gehören, nicht verwendet werden.

    Es kommt immer ziemlich blöd an, wenn man sich mit dem Brustton der Überzeugung auf angeblich geltende Gesetze beruft, deren Inhalt aber gar nicht kennt oder zu faul ist, mal darin zu lesen.

    Den § 51 BZRG "Verwertungsverbot" sollte man dann auch immer i.V.m. dem § 52 BZRG "Ausnahmen" lesen und hier verweise ich insbesondere auf

    § 52 (1) Nr. 4 BZRG:

    (1) Die frühere Tat darf abweichend von § 51 Abs. 1 nur berücksichtigt werden, wenn

    ...

    4. der Betroffene die Zulassung zu einem Beruf oder einem Gewerbe, die Einstellung in den öffentlichen Dienst oder die Erteilung einer Waffenbesitzkarte, eines Munitionserwerbscheins, Waffenscheins, Jagdscheins oder einer Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes beantragt, falls die Zulassung, Einstellung oder Erteilung der Erlaubnis sonst zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde; das gleiche gilt, wenn der Betroffene die Aufhebung einer die Ausübung eines Berufes oder Gewerbes untersagenden Entscheidung beantragt.

    Lesen bildet.

    CM

  6. Gibts denn da noch Unterschiede ? Ich dachte eingestellt ist eingestellt ?!? :confused:

    Bei einer Einstellung nach § 153 StPO wg. Geringfügigkeit oder geringer Schuld oder mangels öffentlichem Interesse handelt es sich lediglich um eine Teilentlastung des Betroffenen, da der ursprünglich erhobene Straftatvorwurf als vollumfänglich erfüllt gilt.

    Bei der Einstellung nach § 170 (2) erfolgt die Einstellung wg. nicht hinreichendem Tatverdacht, es bleibt also bei der Unschuldsvermutung.

    CM

  7. Verbieten wollte er eigentlich nur die bösen "Anscheins-AK47-Kaschis".

    Das ist, bezogen auf die Gesetzeshistorie zum WaffRNeuRegG von 2002, nicht ganz korrekt.

    Im Raum stand seinerzeit i.V.m. dem geplanten Wegfall des § 37 (1) 1 e) WaffG i.d.F. von 1990 ein vollständiges Verbot der sportlichen Nutzung von Selbstladelangwaffen.

    Erst auf die nachdrückliche Intervention des Präsidenten des BDS im Rahmen einer Konferenz beim BMI zur Vorstellung der Neufassung des WaffG kam es zu einer Kompromisslösung, welche dann 2003 im § 6 AWaffV umgesetzt wurde.

    Das sind die Fakten.

    CM

  8. Ich werde mich anschließend als Mitglied abmelden.

    Ganz ehrlich, ich sage so etwas nur sehr ungern, aber bei manchem anderen User hätte man sich einen solchen Entschluss schon vor Jahren gewünscht und die stehen jetzt seit mittlerweile > 14.000 Beiträgen auf meiner I-Liste.

    btw: "Yours sincerly" wird leider auch in Dictionaries (dt. Wörterbüchern) namhafter deutscher Verleger regelmäßig falsch als "mit freundlichen Grüßen" übersetzt. Tatsächlich aber handelt es sich hierbei um eine devote Höflichkeitsfloskel, die korrekt mit "Ihr ergebener ..." zu übersetzen ist.

    Freundliche Grüße heißen "kind regards".

    Euer ergebenster Diener,

    CM :D

  9. Ja, mein Beitrag #53 liest sich in der Tat recht spaßig, leider handelt es sich aber um die persiflierte Darstellung von Ereignissen, die mir vor ca. 5 Jahren selbst widerfahren sind, also quasi eine Realsatire.

    Ersetze für den vorgetragenen Fall "Magazin" durch "Plasteschaft aus den U.S. of A."

    Nach dem Öffnen der Paketsendung auf meiner hiesigen Zolldienststelle wurde der Inhalt vom bearbeitenden Zollmitarbeiter zum "wesentlichen Waffenteil" erklärt und die Aushändigung ohne die Vorlage einer behördlichen Erwerbserlaubnis verweigert.

    Das Teil wurde also einbehalten und zur näheren Prüfung an das zuständige Hauptzollamt in Giessen geschickt.

    Von dort wurde ich nach ca. 3 Wochen per Anschreiben aufgefordert persönlich in Giessen zur Klärung des Sachverhalts vorstellig zu werden (Anfahrt einfache Strecke 160km). Dortselbst angekommen (1 Urlaubstag perdu!) konnte in einem 1-stündigen Gespräch mit einem Zollamtmann (Bundesbesoldungsgruppe A11) keine Einigung erzielt werden, es wurde seitens des Zollbediensteten tatsächlich mit einer Strafanzeige gedroht, insbesondere wurde der eingeführte Artikel nicht ausgehändigt.

    Der bis hierher geschilderte Ablauf hat mich dann zu besagter Fachaufsichtsbeschwerde veranlasst, welche dann mit geringer zeitlicher Verzögerung sowohl in meiner örtlichen Zolldienststelle als auch im Hauptzollamt Giessen zu einigen "Erschütterungen" geführt hat.

    Nach einem Gesamtzeitablauf von etwa 3 Monaten wurde ich dann aus Giessen aufgefordert meine Warensendung dort abzuholen.

    In einem darauf folgenden Telefonat mit der Giessener Dienststelle habe ich im Klartext angefragt "ob man noch alle Latten am Zaun habe, man solle das Ding gefälligst wieder an meine örtliche Dienststelle schicken!"

    Dazu hat man sich in Giessen allerdings nochmal 4 Monate Zeit gelassen.

    Folge: 2. Fachaufsichtsbeschwerde.

    Mittlerweile haben sie es wohl endlich begriffen, da sich danach keine weiteren Ärgernisse einstellten.

    Fahr zum Zoll, da kannst Du was erleben! :pilot:

    CM :D

  10. Und wenn es beim Zoll landet und Du wirst benachrichtigt, dann zur Abholung unbedingt WBK mitnehmen, denn Magazine sind erlaubnispflichtig weil sie zur Aufnahme der Abzugseinrichtung bestimmt sind und Deine Waffenhandels-/Waffenherstellungserlaubnis und, ganz wichtig, die Einfuhrgenehmigung vom Bundesamt für Außenwirtschaft. Magazine fallen unter das Kriegswaffenkontrollgesetz und sind gefährlich und die darfst Du gar nicht haben und überhaupt ist das alles sowieso verboten und das gibt erstmal 'ne Strafanzeige.

    CM :gaga:

  11. § 19 BJagdG - Sachliche Verbote(1) Verboten ist 1. ... 5. a)
    künstliche Lichtquellen, Spiegel, Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Zieles, Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schußwaffen bestimmt sind, ... beim Fang oder Erlegen von Wild aller Art zu verwenden oder zu nutzen ...

    Der galt auch schon 1990.

    CM

  12. Eine Handspannung an einer Jagdwaffe ist ein Ding, das die Welt nicht braucht. Sie suggeriert eine trügerische Sicherheit, die in der jagdlichen Praxis durch die Dummheit und das technische Unvermögen, bedingt durch das völlige technische Desinteresse der Benutzer, regelmäßig unterlaufen wird.

    In meinem (relativ großen) jagdlichen Bekanntenkreis ist es in den vergangenen Jahren in mindestens 6 (in Worten: sechs) Fällen zu unbeabsichtigten Schussauslösungen bei Einzelansitzjagden gekommen, ausnahmlos bei BLASER-Waffen, 4 x mit R93, 1 x mit R8, 1 x mit B97. In allen Fällen ist es glücklicher Weise bei ausgefranzten Hutkrempen und gelochten Kanzeldächern geblieben, in 2 Fällen allerdings auch verbunden mit einer dauerhaften Schädigung des Gehörs. In allen Fällen war die Ursache das "Vergessen" die Handspannung auch wieder zu entspannen, wenn man nicht zum Schuss gekommen ist. Besonders "spannend" ist auch immer wieder die Handspannung i.V.m. einem eingestochenen Stecherabzug (Krieghoff).

    Der teutsche Lodenfraggel ist gläubig, d.h. er glaubt jeden cheyz, der ihm von der Werbung oder einem geschäftstüchtigen Waffenhöker aufgeschwatzt oder verkauft wird. Schon in den späten 70er Jahren sagte mir mal ein Vorgesetzter: "Sie können mir den größten Blödsinn erzählen, sie müssen es nur so überzeugend vortragen, dass ich anschließend selbst daran glaube."

    Dazu kommt eine urdeutsche Unbelehrbarkeit. Man hält eisern an einer einmal geprägten Meinung fest, auch wenn die falsche Ansicht tausend Mal widerlegt wird.

    Ich habe in fast 30 Jagdjahren noch nie vergessen meine Waffe nach nicht erfolgter Schussabgabe wieder zu sichern.

    Handspannung = absolutes NO GO!

    CM

    edit: Nachtrag:

    Ich habe mich in DO auch in diesem Jahr wieder mit zwei mittlerweile eng befreundeten Besitzern von Jagdfarmen in Namibia und RSA getroffen. Wir hatten nette Gespräche und ich werde selbst auch in diesem Herbst wieder für ein paar Tage "unten" sein.

    Beide Jagdausrichter verbieten aus Sicherheitsgründen Jagdgästen aus DE die Mitnahme von Jagdwaffen, insbesondere kombinierten, mit Handspannung!

  13. ... oder halt etwas länger auf seine Sachen warten ...

    ... oder wegen der festgestellten völligen Inkompetenz des Zollbediensteten eine Fachaufsichtsbeschwerde unmittelbar an das Bundesfinanzministerium richten.

    CM

  14. Also den Sachbearbeiter mal darauf hinweisen und sehen was er meint ?

    Ich würde, soweit vermeidbar, nicht den "kleinen Verwaltungskrieg" anzetteln, sondern die gem. Nr. 4.4 der WaffVwV geforderten Nachweise innerhalb der gesezten Frist vorlegen.

    Dieses sind

    - eine Bescheinigung des Vereins, der einem nach § 15 WaffG anerkannten Verband zugehörig ist, vorlegen, mit der das Fortbestehen der Mitgliedschaft bestätigt wird, sowie

    - eine Bescheinigung des Vereins, dass das Mitglied regelmäßig den Schießsport mit erlaubnispflichtigen Waffen ausübt (ACHTUNG! Es gilt die 18/12-Trainingsregel!) und wenn zutreffend, sich im Überprüfungszeitraum an Meisterschaften (es genügt die Teilnahme an Vereinsmeisterschaften!) beteiligt hat.

    Da es sich hier offenbar um eine erstmalige Überprüfung zum Fortbestehen des Bedürfnisses seit dem Inkrafttreten des WaffG 2003 (WaffRNeuRegG v. 2002) handelt gelten die verschärften Bedingungen:

    WaffVwV 4.4, letzter Absatz:

    Für die erneute Überprüfung des Bedürfnisses nach § 4 Absatz 4 gelten ansonsten dieselben Grundsätze wie für die Prüfung bei der Ersterteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis.

    Da im hier vorliegenden Fall die Vorlage eines Schießbuches gefordert wird, sollte man sich darauf berufen, dass keine Pflicht besteht ein solches zu führen.

    CM

    edit: Dreckfuhler korrigiert!

  15. Der Einführer ist dann gut beraten, entsprechende Dokumente für die Zollabfertigung mitzubringen ...

    Watt???

    Wenn ich einen in DE frei handelbaren, in DE frei zu erwerbenden, in DE nicht altersbeschränkten und in DE nicht mit gesetzlichen Restriktionen belegten Gegenstand einführe, welche Dokumente soll ich dann zum Teufel dieser Dumpfbacke von staatlich legitimiertem Steuereintreiber vorlegen?????

    Und wenn der Warensendung ein Rechnungsbeleg des Versenders beigefügt ist, dann hat der Finanzbüttel diesen gefälligst als korrekte Grundlage für die Abgabenberechnung zu akzeptieren und nicht die Richtigkeit des Rechnungsbeleges in Zweifel zu ziehen!

    Okay, 'ne neue ROLEX Submariner, natürlich 'ne echte, kein Fake, für US$4.80 und dann auch noch versandkostenfrei würde mich an seiner Stelle wohl auch etwas nachdenklich machen.

    CM

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