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Absehen4

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  1. Das Waffenrecht kennt inzwischen ausdrücklich keine Bagatellen mehr. Die Behörden sind verpflichtet, in allen Fällen konsequent zu handeln, wobei es keinen echten Ermessensspielraum mehr gibt. Demnach ist eine Patrone ebenso zu bewerten, wie eine 50er Schachtel und die Aufbewahrung hat immer in den dafür vorgeschriebenen Behältnisse zu erfolgen. Also nix mit "hab' vorhin meinen Rangebag aufgeräumt", "war noch in der Jagdjacke", oder "wenn ich alleine in der Wohnung bin, kann meine Waffe auch aufm Küchentisch liegen". Ausnahmen nur bei nachweisbaren (!) unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit legaler Benutzung, also direkt vor/nach dem Abmarsch/Rückkehr zur Jagd oder auf den Stand. Oder wenn nach dem Reinigen noch eine Wolke Hoppes #9 durch die Bude zieht.... Beweislast beim Besitzer, nicht bei der Behörde. Im vorliegenden Fall wird es wohl auch keine scharfe Patrone gewesen sein, sondern nur 'ne Hülse oder ein Geschoss. Abs4
  2. Auch nicht schlecht: https://www.danisch.de/blog/2023/03/11/die-zeugen-jehowas-und-der-zyniker/ Abs4
  3. Nochmal: Das Ablegen einer Jägerprüfung ist ungleich dem Erlangen eines Jagdscheins, sondern lediglich eine Voraussetzung dafür. Und gerade bei der Ausstellung des ersten Scheins prüfen die Behörden besonders gründlich. Ich verbuche das also mal unter der Rubrik "Presse und Waffenschein". Abs4
  4. Na und? Soll er doch die Jägerprüfung bestehen, einen Jahresjagdschein bekommt er dadurch ja noch lange nicht. Und selbst wenn er ihn bekäme, könnte er in nullkommanix wieder weg sein. Abs4
  5. "Das pseudojuristische Geschwätz der Juristin Nancy Faeser (Bundesinnenministerin)" https://www.danisch.de/blog/2021/12/17/das-pseudojuristische-geschwaetz-der-juristin-nancy-faeser-bundesinnenministerin/#more-46958 Abs4
  6. Ich bleibe dabei: wer seine Waffen zusammen mit Munition auf einem nicht abgesperrten Stand offen unbeaufsichtigt rumliegen lässt, ist ein Idiot. Abs4
  7. Wer zum Abkleben vor geht und seine Waffe unbewacht zurücklässt, ist ein Idiot. My2cents Abs4
  8. Meine Prognose: alles, was bei einem Treffer nicht "PLING" macht und umfällt, hat in den Medien keine Chance. Ebenso alle Kanonen, die nicht knallbunt, sondern black sind. Abs4
  9. Ist das ein Maschinengewehr? (Frage für eine besorgte Zuschauerin) Abs4
  10. Ein erstaunlicher Olympia-Beitrag, ganz in meinem Sinne : "Momentan sehe ich als Zuschauer ein eingefrorenes Bild. Da gibt es eine Scheibe, die sich nicht bewegt, und einen Schützen, der das Ziel anvisiert. Da steckt mehr Potenzial drin." https://www.t-online.de/sport/olympia/id_90571026/olympia-2021-robert-harting-was-viele-sportarten-einfach-nicht-verstehen-.html Abs4
  11. Der Verletzte hatte NEBEN dem Stand Boule gespielt. Abs4
  12. Bezüglich der Nachkennzeichnung von Altteilen mit "Nummern vom Amt" läuft eine Anfrage ans BMI, weil derzeit offenbar keine Unterbehörde die wirkliche Rechtslage hierzu kennt. Also abwarten. Abs4
  13. Dann wäre vielleicht "Die Linke" was für dich. Die haben sogar noch so einen echten alten Kameraden in ihren Reihen. Abs4
  14. Da ist mit "Bußgeldrecht" nix mehr, denn Verstösse gegen die Aufbewahrungsvorschriften sind bereits mit (Freiheits-) Strafen belegt. Entsprechend haben die Waffenbehörden kaum Ermessensspielraum. Hierzu §52 (3) 7a WaffG https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/BJNR397010002.html#BJNR397010002BJNG001200000 Abs4
  15. Tip: suche nach Urteilen! Abs4
  16. Ein populärer Irrtum! Waffen und Munition sind in den dafür spezifizierten Behältnissen zu verwahren und dürfen nur zu einem "vom Bedürfnis umfasten Zweck" diesem Behältnis entnommen werden. Danach (also Schiessen, reinigen, heilemachen, Trockentraining, etc.) sind die Klamotten sofort wieder wegzuschliessen. Die Mär von "wenn ich alleinen zu Hause bin, kann ich machen was ich will" scheint ja wirklich unausrottbar zu sein. Abs4
  17. Es sei denn, er ist in der Partei und auch sonst zuverlässig. Dann darf er natürlich seine eigene Waffe mitbringen. Schon vergessen? Abs4
  18. Ok, Nebel also weg: Das Schiessen im Rahmen von Firmenevents (Jochen Schweizer, etc.) erfolgt gem. WaffG §12 (5): "Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese...auf einer Schießstätte (§ 27) lediglich vorübergehend zum Schießen auf dieser Schießstätte erwirbt..." Also genau die Situation, die der TS @Bender beschreibt: Darf Kumpel ohne WBK aufm Stand mal Schiessen? --> Ja, darf er, aber nur mit (Tages-)Versicherung, da wohl keine Versicherung aus sonstiger Betätigung (JJS, Sportschütze) vorliegen wird. Abs4
  19. So, so, entleihen also. Als was "entleihen" denn die Kunden von Jochen Schweizer? Als Sportschütze oder als Jäger? abs4
  20. Es ist eben nicht einfach, es sieht nur so aus. Man merkt das, wenn man sich z.B. mal näher mit dem Phänomen des "Firmenevents" auf Schiessanlagen, oder den lustigen Geschenken bei Jochen Schweizer beschäftigt: https://www.jochen-schweizer.de/geschenk/schiesssport,default,pd.html Und dann wieder zurück zum TS und seiner Eingangsfrage in #1. Abs4
  21. Was ist eigentlich ein "Sportschütze", und warum gibt es sog. "Tagesversicherungen" auf den Schiessständen? Abs4
  22. Ach cool: wenn der beep nicht kommt. Kommt einfach nicht..... Abs4
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