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Christian 555

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  1. Klar, theoretisch sollte man so eine Situation mal durchgehen und sich die Go's und No-Go's gut einprägen. Vergleichbar mit einem Aufeinandertreffen mit (handgreiflichen) Jagdgegnern.
  2. @LordKitchener Wie war das denn jetzt mit dem JJ? Hast Du einen und ein paar Jahre Praxis außerhalb des Schießstandes?
  3. Ich hätte ihn schon beim letzten Fred blockieren sollen, mein Fehler. Klarstellung per PN,.....null Resonaz. Problem gebannt. Der nervt jetzt nicht mehr.
  4. Das Problem ist hier leider: Wir sind in D und es geht um Waffen. Ich glaube nicht, daß wir hier noch einen "Wechsel" erleben werden. Du kannst D nicht mit unseren Nachbarn vergleichen.
  5. Hör auf mich immer blöd von der Seite anzumachen. Es nervt.
  6. Hast Du selber einen gültigen JJ? Schon länger?
  7. @LordKitchener Wenn Du das so willst, dann mußt Du jedem mit WBK das Führen rechtlich ermöglichen. Jetzt geh mal bitte die Leute mit WBK durch, welche Du kennst. Hast Du bei einem davon irgendwie das Gefühl es könnte schief gehen, weil er z.B. zwei linke Hände hat oder so? Frag Dich mal, ob nach 1 oder 2 Jahren mehr Waffen gestohlen wurden, oder mehr Querschläger für Schaden gesorgt haben.
  8. Richtig zu lesen..................."...aber ich kann nur von meinen "Örtlichkeiten" ausgehen."
  9. Mein Schießsportverein liegt direkt an einem größeren Fußballstadion. Da gibt es viele Skater, Fahrradfahrer, Leute die mit ihren Hunden unterwegs sind, Mütter mit Kinderwagen, eine Bushaltestelle, usw. Im Revier ist es dagegen richtig ruhig meist mit natürlichem Kugelfang. Du glaubst garnicht wie krumm eine Kugel fliegen kann.
  10. Ich kenne einige Schützen, die haben nur ihr 54er von Anschütz, die haben nicht mehr. Es gibt das keine KW.
  11. @chapmen Bring was zum produktives zum Thema oder sei bitte einfach still. ------------------------------------------------------------------ @sealord37 Im Revier würde sie schon was bringen, auf einen "Schützenhausparkplatz" eher weniger,...........aber ich kann nur von meinen "Örtlichkeiten" ausgehen. Klar werde die so etwas ausbaldowert haben.
  12. Als Jäger sicherlich ja,............man ist zum Teil weit abseits, keine Hilfe o.ä. in Sicht. Beim KK-Sportschützen mit einer Anschütz 54 oder GSP stelle ich mir das sehr problematisch vor.
  13. Willst Du irgenetwas produktives damit sagen oder kommt da noch was? Einen direkten Bezug zum Thema sucht man vergebens.
  14. Ganz früher ersetzte der gültige JJ auch außerhalb des Reviers den Waffenschein. Später dann bei allem was mit der Jagdausübung im Zusammenhang stand. Ferner gabe es keine Mengenbegrenzug bei Kurzwaffen. Und da war noch was mit der Gesammtlänge, ich glaube ab 40cm war es früher schon eine Langwaffe. Der ein oder andere Sportschützen hat vor oder nach dem Training schon so seine Erfahrungen auf dem dunklen Parkplatz machen müssen.
  15. Kleines Update: Bild vom BWT-Repetierer ohne Gasbohrung im Lauf und ohne modifizierte Gasabnahme. Kann ich so im Urteil nicht finden. PS: Irgendwer klagt zudem gegen die Rücknahme der Bescheide/des Bescheides. Wer kann berichten?
  16. Tja, vielleicht wird in NRW der Bilderrahmen und die Flasche Schampus noch nachträglich zugestellt. Irgendwoher muß der 150%ige Aufpreis ja herkommen.
  17. Ende 2018 hat genau so eine Verbringungserlaubnis 15€ gekostet. Der Sprung auf 50 € ist schon heftig. Für 50 Euro bekommt man in Sachen WBK richtig was geboten! Da wird richtig und mehrfach geprüft und diverse Erkundigungen eingeholt. Ausstellung WBK + Voreintrag 1. Kurzwaffe oder eines Schalldämpfers: 50,00 € Ausstellung WBK gelb + Eintragung 1. Waffe: 50,00 € Ausstellung WBK+Eintragung 1. Langwaffe: 50,00 € Ab 20 € so wie in Schleswig-Holstein finde ich angemessen.
  18. Stimmt das? Eine EU-Verbringungserlaubnis für eine Langwaffe nach D kostet zur Zeit 50€ (NRW)?
  19. Meiner Ansicht nach hat das jetzt nichts mehr mit deiner Waffenbehörde und deren Prüfungen/Gebührensätzen zu tun. Das BKA erteilt eine eigenständige Erlaubnis (mit Verfallsdatum - so bei ganzen Waffen). Die werden dieses und jenes eigenständig prüfen. Ergo: Auslaufen lassen und Teile abgeben/vernichten oder neu den Zahlemann machen.
  20. Einige Frage noch hierzu. Ist das Anbringen der Stahlsorte (oder muß nur die DIN erfüllt sein) freiwillig oder wird es gesetzlich gefordert? Gibt es hierfür irgendwelche Nachweise und wer überpüft das überhaupt?
  21. Und für diese Ausnahmegenehmigung ist dann eine flexible Gebühr fällig, nach Aufwand, oder?
  22. Hallo, es dreht sich um eine Langwaffe mit Nitrobeschuß aus Österreich. Zusätlich trägt die Waffen neben den normalen Beschußzeichen folgenden Zusatz "NOM STL3". Normaler Beschuss, Beschussamt XY, Bezirk3? Leider kann ich im WWW. nichts hierzu finden. Wer kann mit einer Information helfen was sich hinter diesem Zusatz verbirgt? VG C.
  23. Sie versuchen es aber extrem häufig die Ummeldung vom Erblasser zum Erben/Vermächtnisnehmer über das schon vorhandene Bedürfnis des Erben/Vermächtnisnehmer laufen zu lassen. Kann man ja alles schön reden: Dann können Sie über die neue gelbe WBK die Waffe auch sportlich nutzen und Munition kaufen, usw.. Blöd ist nur, wenn man später mal aus dem Verein austritt oder den JJ nicht verlängert.
  24. @Irn ... infolge eines Erbfalles ein Bedürfnis nach § 8 oder §§ 13 ff. geltend machen kann, sind die Vorschriften des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und des § 8 und der §§ 13 bis 18 anzuwenden. Hier hat der Erbe oder Vermächtnisnehmer ein Wahlrecht,...........für Opas K98. A. Er nimmt den K98 über den JJ auf grün, dann ist der §20 WaffG nicht mehr anwendbar. B. Er nimmt den K98 auf die neue gelbe WBK, dito. C. Er nimmt den K98 auf die rote Karte, falls das Sammelgebiet passt, dito. D. Er nimmt den K98 auf die grüne WBK mit dem Erblasservermerk, dann ist der §20 WaffG weiterhin anwendbar. Laut Gesetzt sind sind in den Fällen A bis C, die Vorschriften des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und des § 8 und der §§ 13 bis 18 anzuwenden. Steht dort eine Rückkehrmöglichkeit zum §20 WaffG, falls man es sich später mal anders überlegt hat? Leider nein! Umgangssprachlich hat man die Waffe zwar mal geerbt, waffenrechtlich unterliegt sie aber dem obigen Wahlrecht mit dem dementsprechenden waffenrechtlichen Folgen. Und die "praktische Nutzung" steht auf einen völlig anderen Blatt.
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