ASE
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Terminankündigung OVG NRW: Schlüsselaufbewahrung, Sicherheitsstandard
ASE antwortete auf Elo's Thema in Waffenrecht
mechanisches Zahlenschloss als Revision. -
Terminankündigung OVG NRW: Schlüsselaufbewahrung, Sicherheitsstandard
ASE antwortete auf Elo's Thema in Waffenrecht
Ah nun noch die Frage waschechter Reichsbürger oder Agent Provokateur? Klar, große Sezession&Schießerei weil man seinen 50kg Waffenschrank nicht andübeln will, bzw nicht zugeben kann das die dicken Backen die man in dieser Angelegenheit gemacht doch nur mit heisser Luft gefüllt waren... Ihr seid nur noch peinlich. -
Terminankündigung OVG NRW: Schlüsselaufbewahrung, Sicherheitsstandard
ASE antwortete auf Elo's Thema in Waffenrecht
Ja woher nimmst du die Gewissheit? Sag jetzt nicht VG Köln 20 K 8077/17, da steht etwas anderes drin.. -
Terminankündigung OVG NRW: Schlüsselaufbewahrung, Sicherheitsstandard
ASE antwortete auf Elo's Thema in Waffenrecht
Nun, das OVG-NWR Urteil richtig verstanden, bedeutet das das Ende der Schlüsselschlösser an Waffenschränken. Man darf nicht davon ausgehen, nach diesem gegenüber dem Waffenbesitzer milden, aber in der Sache eindeutigen Urteil, das sich jetzt noch auf waffenrechtliches Laientum herausreden kann, wie es das OVG sehr milde gegenüber dem Jäger anerkannt hat. Das war auch der Zweck: Verurteile den Vorgang, nicht die Person. Eine bessere Rechtsauskunft konnte man nicht erhalten. Mein Reden in der Schlüsselfrage war immer: Irgendwann verliert einer die Zuverlässigkeit oder geht in den Knast, damit die von vorneherein glasklare Rechtslage auch noch beim renitentesten WOler ankommt. Jetzt hat man das ohne die negativen Konsequenzen, besser hätte die Angelegenheit nicht ausgehen können. Das "die Schlüsselaufbewahrung ist nicht reglementiert" war von vorneherein ein juristisches Meme auf Trotzphaseniveau, bar jeder Realität. Der Gesetzgeber muss die Schlüsselverwahrung gar nicht regeln, weil er dem Waffenbesitzer erst unter Androhung von Verlust der Zuverlässigkeit, dann unter Strafandrohung aufgetragen hat, dafür zu sorgen, das nicht mal die Gefahr besteht, das unbefugte die Waffen an sich nehmen. Wie man angesichts dessen auf die Idee kommen kann, der Schlüssel habe was in der Müslibox oder im Plastiktresor aus dem YPS-Heft irgendetwas zu suchen, es ist unbegreiflich. Noch unbegreiflicher ist es, wie die 2nd-Amendment und Möchtegern-Waffenlobby mit der Aussage "Bätsch, meine Waffen muss ich zwar einschließen, aber den Schlüssel kann ich rumliegen lassen und das mach ich auch11!!ELF!" die allgemeine Bevölkerung auf die Seite der LWB bringen möchte. Mit so einem pubertären Schwachsinn disqualifiziert man sich von vorneherein. Und jetzt warten wir noch auf das Urteil zur Abhandenkommen vs Verankerung.... -
Terminankündigung OVG NRW: Schlüsselaufbewahrung, Sicherheitsstandard
ASE antwortete auf Elo's Thema in Waffenrecht
Na dann lösch dich hier. -
Terminankündigung OVG NRW: Schlüsselaufbewahrung, Sicherheitsstandard
ASE antwortete auf Elo's Thema in Waffenrecht
Wenn man die Schränke gem. §36 Abs 4 nutzen darf, gilt das hier analog: Schlüssel muss mindestens in gleichwertigem Behältnis aufbewahrt werden., also: Ja. -
Terminankündigung OVG NRW: Schlüsselaufbewahrung, Sicherheitsstandard
ASE antwortete auf Elo's Thema in Waffenrecht
@TTG ach einer von den anal-fixierten hier bis du, alles klar. Passt auch zum idiotischen Glauben, der GG, der ja sonst so gemein ist, verlange das Wegschliessen der Waffen, aber nicht das sichere Verwahren des Zugangsmittels zum Tresor. Der Gedanke ist dermaßen absurd, das es den Waffenbesitz ausschließen sollte, der Dummheit wegen. ------------------------------------ Die einzige Willkür hier ist die Willkür des OVG zwar den Sachverhalt aber nicht die Person verurteilen. Bei anderen Verfahren/Gerichten muss für den Erkenntnisgewinn der Allgemeinheit immer erst jemand absolut waffenrechtlich unzuverlässig werden. Nicht so beim OVG NRW: - Der Waffenbesitzer bleibt zuverlässig weil das subjektive Tatbestandsmerkmal keine absolute Unzuverlässigkeit hat erkennen lassen. Das war der Winkelzug des OVG zu gunsten des Jägers - Der Sachverhalt wird objektiv als definitiv mit dem Waffengesetz nicht vereinbar bewertet. - Es wurde auch klargestellt, das es Schlüssel eigentlich eine Idiotie sind, denn : "es lebensfremd ist, dass ein Waffenbesitzer stets die tatsächliche Gewalt über die Schlüssel ausüben kann. " Das bedeutet: - Der olle @ASE hat mal wieder recht behalten - In Zukunft gibt es keine Ausrede mehr, die Rechtslage wurde nun abschließend geklärt, für jedermann in einfachen Worten: Der Schlüssel eines Waffenschrankes muss in einem gleichwertigen Behältnis verwahrt werden, wenn der Waffenbesitzer gerade nicht die tatsächliche Gewalt ausüben kann Dabei ist es natürlich egal, ob ein 1er-Schlüssel im 0er-Schrank liegt, sofern die Begrenzung der Waffenzahl eingehalten wird. -
Terminankündigung OVG NRW: Schlüsselaufbewahrung, Sicherheitsstandard
ASE antwortete auf Elo's Thema in Waffenrecht
Hast du grün vergessen oder meinst du das ernst? Ja ist auch Willkür das man den Schrank sogar abschliessen muss, steht ja auch nicht im §36Waffg/§13 AWaffV anders als beim Transport... -
Insbesondere deswegen, weil das keine "nicht nachvollziehbare Verweigerung der Mitwirkungspflicht" darstellt. Wenn du natürlich mit gereckter Faust zum Dachfenster hinausdrohst, dann schon eher. Nochmal: Es ist eine urban legend das es sich Kraft Gesetzes um "unangemeldete Kontrollen" handelt. Genauso gut könnte man auf dieser Fehlannahme fabulieren, dass man dann das Haus nicht mehr verlassen darf, weil es ja jederzeit eine Kontrolle geben könne und das Spazierengehen in Wahrheit eine nicht nachvollziehbare Verweigerung der Mitwirkungspflicht darstellt...
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Der Entwurf(Innenausschuss) begründet hierzu Ich weis nicht, wer dir erfolgreich eingeredet hat, das Nichtöffnen der Tür bei einer unangemeldeten Kontrolle, als nicht nachvollziehbare Weigerung gewertet werden könne. Anders als manche meinen, steht im Gesetz nämlich nichts von "unangemeldeten" Kontrollen, sondern von "verdachtsunabhängigen" Kontrollen. Der modus operandi der Kontrolle ob angemeldet oder unangemeldet ist nicht festgelegt. Wenn die Behörde es ergebnislos unangemeldet versucht hat, würde dich die Behörde mit einem Termin oder Aufforderung zur Terminabstimmung anschreiben. Wenn du das nicht nachvollziehbar verweigerst, erst dann könnten Konsequenzen folgen. Aber das Getue von Wegen "wenn die zweimal kommen und du läufst nicht sofort mit nacktem Arsch von der Schüssel zur Tür, dann ist die WBK weg" ist genau das was ich geschrieben habe: Grober Unfug.
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Waffen einschließen, dann erst Tür öffnen. Gab einen Fall in NRW, wo einer beim Waffenputzen von der Kontrolle überrascht wurde, die Tür geöffnet hat und man ihm dann erfolgreich fährlässigen Umgang mit Schusswaffen, rechtswidrige Aufbewahrung und außerdem noch vorgeworfen hat, er habe ja gar nicht wissen können, das es tatsächlich Kontrolleure seien. Es gibt schon böswillige Behörden. Die Schuld des Waffenbesitzers steht bis zum Beweis des Gegenteils fest. Wenn man nach der Maxime handelt, ist man auf der sicheren Seite. Bei einem anders gelagerten Fall(rechtswidrige Druchsuchung aufgrund unhaltbarer Anschuldigungen , klar erkennbare Aufbewahrungsmöglichkeit etc. ) wäre vermutlich ein anderes Urteil ergangen und die Schutzbehauptung wäre als als zutreffend anerkannt worden.
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Was das Gericht als Schutzbehauptung eingestuft hat. Es macht durchaus Sinn, wenn in so einem Fall erkennbar ein geeignetes Behältnis offensteht und den Eindruck erweckt, die Waffe sei darin gelagert worden. Genaueres könnte man dem Volltext des Urteils entnehmen. Ist aber auch erst VG und da ist nicht immer alles hasenrein, leider..
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Anlage 1 Unterabschnitt 1 Nr 2 Schreckschusswaffen sind per Definition Schusswaffen. Damit gelten alle Aufbewahrungsregeln des §36 WaffG / §13 AWaffV. Obenauf kommt noch so ein "redaktioneller Fehler" vergangener Waffenrechtsänderungen: Weis von einem Fall, bei dem Aufbewahrung im unverschlossenen Schrank, die im Zuge einer sonst ergebnislos verlaufenen Hausdurchsuchung festgestellt wurde, die Staatsanwältin zu einem Strafverfahren nach §52 Abs 3 Nr 7aanimiert hat: Per Definition (Schreckschuss= Schusswaffe) ist damit die gesetzeswidrige Aufbewahrung auch einer Schreckschusswaffe ein Straftat. Gleiches gilt für Armbrüste und andere gleichgestellte Gegenstände. Man hat vergessen(?!?) oder mit voller Absicht unterlassen(wie ich glaube) bei der Einführung der Strafvorschrit anno 2017 die erlaubnisfreien Waffen auszunehmen. Unzulässig Aufbewahrung war zuvor und ist nach wie vor mit §34 Abs. 1 Nr. 12 als Ordnungswidrigkeit eingestuft. Gegenwärtig besteht damit die absurde Situation, das die unverschlossenes Aufbewahren einer Schreckschusswaffe ein Straftat+Ordnungswidrigkeit, das aktive überlassen an einen nichtberechtigten(=Minderjährigen) lediglich eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Aber das kann Nancy jahr noch ändern, wenn das mit Hessen nix wird.. Aus Sicht der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit allerdings gleichbedeutend und unerheblich, ob Straftat oder Ordnungswidrigkeit.
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Finde "semi-Fleck" also Fleck mit leichtem Hochschus eigentlich ideal für BDS: Auf der 25-M Präzi-Duell ist das dann quasi weisser Innernkreiis aufsitzend, Bei Speed dito und bei Fallplatte kann man die Platte noch gut erfassen. Finde das Fleck im Wortsinne, d.h. Treffpunktlage genau oberkannte bei allen vorgenannten Disziplinen zu viel abdeckt. Bei IPSC passt das dann auch gut um kleine Plates gut erfassen zu können, auf der IPSC-Scheibe ist es wumpe, da ist alpha ( das ich natürlich ausschließlich treffe, ich schwör) vertikal lang genug das man sich ein passendes Visierbild angewöhnen kann.
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semi-Fleck wo nötig: Fallplatte, ISPC etc Aufsitzend für Präzisions oder DSB-Disziplinen
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WSV und GSVBW haben ein Formular, das es dem Vorstand einfach macht. Nicht so einfach wie Thüringen, aber immerhin. Ganz ehrlich: Automatisierte Datenabfrage und man hat seine Ruhe.
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Magazin als verbotener Gegenstand bei gemeinschaftlicher Aufbewahrung
ASE antwortete auf HamsterOfDeath's Thema in Waffenrecht
Wenn du den deutschen Bürokraten etwas regulieren heisst, versteht er "etwas verbieten" -
Magazin als verbotener Gegenstand bei gemeinschaftlicher Aufbewahrung
ASE antwortete auf HamsterOfDeath's Thema in Waffenrecht
Die Norm Referenziert eine Industrienorm, die wiederum das Schutzniveau nur dann gewährt, wenn die Verankerung entsprechend gegeben ist. Die Landeskriminalämter weisen genau darauf hin. Von wo kommen denn die Gutachter im Rechsstreit, egal ob Verankerung oder Magazinlagerung? -
Magazin als verbotener Gegenstand bei gemeinschaftlicher Aufbewahrung
ASE antwortete auf HamsterOfDeath's Thema in Waffenrecht
was noch zu beweisen wäre, genau wie bei den Magazinen. Wer opfert seine Zuverlässigkeit? Genau das ist der Punkt, den ich oben beschrieben habe Auf der einen Seite wird dem Staat(Gesetzgeber, Ministerien, Behörden, Politik etc) maximale Böswilligkeit bezüglich des WaffG unterstellt auf der anderen Seite erhofft man sich bezüglich der von genau diesen Institutionen geschaffenen und angewendeten Normen dann maximales wohlwollen. Immer dann, wenn die eigene Komfortzone (Will keinen 1er Kaufen für Magazine, will diesen nicht verankern..etc) betroffen ist. Wer von ersterem Ausgeht, kann nicht ernsthaft für zweiteres Argumentieren. -
Magazin als verbotener Gegenstand bei gemeinschaftlicher Aufbewahrung
ASE antwortete auf HamsterOfDeath's Thema in Waffenrecht
dieser und er Nachfolgende Satz stehen in einem gewissen Konflikt.... Ich habe hier auch schon so einen "Quatsch" wie "10-Jahresregel nicht für ÜK" vehement dargelegt und verteidigt bevor es cool war und lag gegen alle "Der Seehofer hats gesagt richtig" Verbände richtig, WSV eingeschlossen. Da kam dann von den Verantwortlichen ein arges "Nein?!? DOCH?!? OHHH! als sie dann mal rausgefunden hatten, was die Stunde 1.5-2 Jahre zuvor geschlagen hatte Warum eigentlich? Weil in Punkto Waffenrecht a priori Ignoranz und a posteriori dann Urteils- und Rechtsstaatsschelte der gängige modus operandi ist. tertium non datur. Auf den Gedanken, das man mit einer Rechtsauffassung, die in diesen Fällen stets Projektion der eigenen Bequemlichkeit auf die vermeintliche Rechtslage darstellt, daneben liegen oder gelegen haben könnte, kommt man nicht, will man nicht kommen. Das hat dann schon was von kognitiver Dissonanz und kompletter Paradoxie, besonders vor dem Hintergrund das sonst verbal ungezügelt auf Behörden, Ministerien, Minister, Gesetzgeber, Politiker, Parteien und das WaffG selber eingedroschen und hinter jeder Ecke die große Verschwörung gegen den Waffenbesitzer gewittert wird. Nur auf magische Weise soll dann eben diese "Verschwörung gegen den Waffenbesitz" urplötzlich ultimativ benevolent gegenüber dem Waffenbesitzer sein, wenn es um den "Willen des Gesetzgebers" betreffend die die eigene Komfortzone wie verbotene Magazine müssen in einen 1er-Schrank geht. Es ist mir unerklärlich, wie diese Gegensätze in einem einzigen Kopf beheimatet sein können. Und was passiert dann? Derjenige der die Realität der Rechtslage herausarbeitet wird als Untertan und Kriecher beschimpft, vorauseilend untertäniger Kriecher vor den bösen Entwaffern. Das letztere auch nur entfernt etwas mit den vorgenannten Ministerien, Ministern, Gesetzgebern, Politikern, Parteien zu tun haben könnten, der Gedanke wird verdrängt. Hinweis, dass man die Magazin-Altbesitzer zum Narren gehalten und ins kostspielige Bockshorn gejagt hat? Was Erlauben! Frei nach Volker Pispers: Wenn das der Seehofer wüsste! Auch historisch absurde Beispiele zeigen das gleiche Muster: was war den 1971? Wie viele Leute habe sich da schnell noch Waffen wie Perkussionsrevolver gekauft, weil sie glaubten dann so eine Art Universal-WBK mit Erwerbsrecht für alle Waffenarten zu bekommen nur um dann empört festzustellen, dass sie eine Besitzberechtigung ohne MEB für den ollen Italo-Kanulfer bekommen. Anders ist die Flut an Perkussionsrevolvern die vor ein paar Jahren durch die Gebrauchtwaffenportale schwappte nicht zu erklären, so viele Vorderladerschützen gab es nie. Einbildung schlug Gesetzestext. Und bei den Magazinen war es vor dem 1.9.2020 nicht anders, manche haben sich regelrecht noch damit eingedeckt und werden jetzt pampig angesichts der Tatsache, das die in einen 1er -Schrank müssen. Pampig gegenüber denjenigen, die ihnen einen gut gemeinten kostenlosen Rat in Sachen waffenrechtlicher Zuverlässigkeit geben. Wenn es dann nach §36 und §52 mächtig in die Buxxn geht.,..Sauerei!.....wenn das der Seehofer wüsste! Am schlimmsten ist der Zustand bei den Verbandsfunktionären, die, weil sie zum Minister eingeladen werden, sich für was ganz wichtiges und besonderes halten und nicht begreifen, dass genau dieses "Privileg" und die latente Drohung mit dem Verlust desselben bei unerwünschtem Verhalten der älteste Trick des Herrschers ist um sich Leute gefügig zu machen. Wie kann eingebildete Pöbel nur wagen, das Wort des Seehofers in Frage zu stellen... Und bei den von dir zitierten Verankerung wie auch bei der verbotenen Magazinen wird es auch so kommen. Wenn dann der erste mit nicht verankertem Waffenschrank oder 30er-Banane in der Müslibox in den Häfen fährt, weil ein Richter empörlicherweise, auf so ein Zeug wie Gewaltentrennung bestehend sich einen feuchten Kehricht um die Handouts, Hinweise, Pamphlete der Behörde Hintertupflingen oder um die Bibel des Bayrischen Staatsministeriums des Inneren schert und den Deliquenten nach dem was für jeden der es sehen möchte offenkundig im Gesetz steht verurteilt, werden die Großgoschn in Sachen "Achwas!" nicht mea-Culpa! rufen und sich fragen ob sie das WaffG vllt zu blauäugig gelesen haben, sondern nahtlos in die Beschimpfung derjenigen übergehen, deren Wort sie gerade noch wie eine Monstranz vor sich hergetragen haben. -
Magazin als verbotener Gegenstand bei gemeinschaftlicher Aufbewahrung
ASE antwortete auf HamsterOfDeath's Thema in Waffenrecht
Besitz aufgrund einer behördlichen Erlaubnis. Wer übrigens ohne Erlaubnis ein AR-9mm und 100 20-Schuss-Glock-magazine besitzt, ist nur wegen des AR-9mm dran. Den zu verbotenen Gegenständen werden die Magazine auf magische Weise erst dann, wenn eine Erlaubnis zum Besitz der Waffe vorhanden ist. Das muss diese "besonders schonende Umsetzung der Magazinregelungen zu Gunsten der Legalwaffenbesitzer" sein, die vom dem Bayrischen Staatsministerium des Inneren in ihrem Pamphlet in den höchsten Tönen gelobt wurde. Anderenorts nennt man sowas: "Auf Leute Pissen und ihnen obendrein einreden, das sie für den warmen Regen dankbar sein sollen".