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Zahlenschloss öffnen im Todesfall des Besitzers
webnotar antwortete auf Serious Sam's Thema in Waffenrecht
Die Phantasie mag grenzenlos sein, aber das wirkliche Leben hat mehr! Wozu die Kassette? Wozu der Aufkleber auf der Kassette? Was, wenn die Frau des Freundes neugierig ist? Das einzige was es möglich macht, ein Dokument erst nach dem Tod, dann aber schnell, herauszugeben oder öffentlich zu machen, ist die Hinterlegung bei einer unbestechlichen und unsterblichen Stelle (Notarstelle bleibt, wenn der Notar geht) und die Vorlage einer Sterbeurkunde oder Todeserklärung zur Voraussetzung der Herausgabe - an eine bestimmte Person - zu machen. Wenn man lange Zeit hat, kann man das mit der Hinterlegung eines Dokumentes im verschlossenen Umschlag als „Testament“ beim Nachassgericht machen. -
Zahlenschloss öffnen im Todesfall des Besitzers
webnotar antwortete auf Serious Sam's Thema in Waffenrecht
Meist durch jemanden, der auf wundersame Weise die Kombination beim ersten Versuch erraten konnte! -
Zahlenschloss öffnen im Todesfall des Besitzers
webnotar antwortete auf Serious Sam's Thema in Waffenrecht
Achtung, nur begrenzter Nutzen der Idee mit dem Testament! Eine Hinterlegung von Testamenten beim Notar gibt es nicht. Ausserdem steht dann der Code ja drin und kann auch in den Kopien, die der Erblasser für sich bekommt und meist auch auffindbar verwahrt, gelesen werden, bei einer Änderung des Codes ....... hihi - wäre eine Änderung des Testamentes beim Notar nötig! Den Code in ein privatschriftliches Testament zu schreiben und das beim NLG selbst zu hinterlegen oder dem Notar eine verschlossene Schrift zu übergeben, das ginge und es würde auch vor dem Tod keine Kopien geben, die der Notar verschickt. Danach verschickt das NLG Kopien an die Erben, die das Erbe dann aber noch ausschlagen können - auch wenn sie den Code schon kennen - TRARAAA! Code im Testament ist aber wohl nicht besonders klug, denn die Testamentseröffnung kann auch mal dauern; ausserdem steht damit noch gar nicht fest, wer Erbe wird - vielleicht kriegt die Waffen auch ein Vermächtnisnehmer ..... Eine Eröffnung von Testamenten in "illustrer Runde" gibts wohl nur im Fernsehen - in Wahrheit geschieht das beim NLG und ist ein ganz kurzer. profaner und rein formaler Vorgang, bei dem alle vorhandenen Verfügungen gesammelt eröffnet und etwaige Besonderheiten und ggf. Unwirksamkeitsgründe geprüft und festgestellt werden. Danach werden die Erben und Pflichtteilsberechtigten informiert und der Bürokratismus nimmt seinen Lauf! -
Die Unterdeckung - jedenfalls auf Bundeswettkämpfen - bei den Disziplinen mit vielen Ständen, langer Durchlaufzeit, viel Personal und wertvollem der abnutzbarem Standmaterial ist wohl (seit jeher) nicht zu vermeiden und auch - nach meiner Meinung - überhaupt kein Problem. Hier sollte bei den "jungen" Disziplinen auch gerne "richtig viel" in Schulung und Ausbildung investiert werden, insbesondere in die Schulung der Helfer ausserhalb der Matches, um das erforderliche Know How bei den (Nachwuchs)-Schiedsrichtern sicher zu stellen. Soweit ich mich erinnere, werden bei Western, Steel, 3-Gun und IPSC (außer IPSC Kurzwaffe) wohl nur Deckungsbeiträge erzielt, aber keine Kostendeckung erreicht. Die Einzeldisziplinen sind eben keine "Profit-Center"! Wenn der BDS, der als Bundes-Verband ein aus Mitgliedsbeiträgen angespartes Barvermögen von mittlerweile ca. 3 Mio Euro zur Verfügung hat und jährlich rechnerische Einnahmenüberschüsse erzielt, eine oder mehrere Bundesmeisterschaften (DM) subventioniert, tut er genau das, was er nach seiner Satzung soll, nämlich den Sport fördern! Für die "vermögenden Landesverbände" sehe ich das genau so. Das Geld des Verbandes kann ruhig für die Mitglieder verbraucht werden; es ist satzungsgemäß zu verwenden und für die Sportveranstaltungen, die Helfer und die aktiven Schützen auszugeben!
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Neuer Kugelfang für 25 m GK Stand - Stahlplatten oder Granulat?
webnotar antwortete auf chief wiggum's Thema in Allgemein
Wenn genügend Platz (Untere Kante Kugelfang bis Untere Kante der oberen Blende plus 2 Meter) nach hinten ist, dürften schräg (Winkel nach SSL und Absprache SV/Gutachter) stehende Hartstahlplatten (Überdacht) mit Seitenblenden und einer hinter der Deckung befindlichen - gut erreichbaren Sammelrinne unten mit Besen/Kehrblechbreite und eimertauglichem Sammeltrog an einer Seite eine zu bedenkende Option sein. Einmal bezahlen, dauerhaft Ruhe, keine gefährlichen Geschossrestnester und praktisch keine Folgekosten für Reinigung und Entsorgung der Geschossreste. -
Nachweis Bedürfniserhalt (innerhalb des Grundkontingent) ab 01.01.2026
webnotar antwortete auf Hypnodoc's Thema in Waffenrecht
Zu 1: lies Absatz 4 ganz! 1.1 ein „10-Ender“ braucht nur einen Vereinsmitgliedschaftsnachweis und muss nicht mal mehr schießen (siehe anderer Thread). 1.2 ein “Short-Ender“ muss mindestens durch Verbandsbescheinigung gegenüber der Behörde die Aktivität glaubhaft machen, kann aber auch einen anderweitigen Vollbeweis antreten. Was genau die Behörde akzeptieren muss, entscheidet am Schluss das Gericht. zu 2: Kontrolle durch Behörde, Abnicken entfällt. zu 3: Allein der Schütze ist gegenüber der Behörde in der Pflicht; Glaubhaftmachung genügt. Auch mehrere Einzelbescheinigungen über konkrete Termine, die in Summe den gesetzlichen Mindestzahlen genügen, genügen den Anforderungen. 4. Meine Einschätzung: 4.1 Ich nehme an, dass der Absatz 4, weil Murks, die Evaluierung nicht unverändert übersteht. 4.2 Aufgrund der wohl zumindest mangelhaften Gesetzesklarheit kann, wenn die Termin-Nachweise NOCH nicht vorhanden sind, wohl die Schiess-Praxis nachgeholt werden, solange ein Widerspruchsverfahren gegen einen Widerruf der WBK aufgrund Inaktivitätsbedingtem Erlaubniswiderruf läuft. -
Ich denke, es geht schneller! Neues Recht seit 2020: Reguläre Dauer der Privatinsolvenz und auch der Regelinsolvenz für Unternehmer: 3 Jahre plus Vorlaufzeit zwischen Antrag und Eröffnung. Wohlverhaltensphase ist Teil dieser 3 Jahre und keine zusätzliche Phase mehr.
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BDS Steel Challenge - neues Regelwerk - Schußabgabe vor Startsignal
webnotar antwortete auf webnotar's Thema in Steelshooting
Ganz einfach: Werde ein besserer Schiedsrichter (RO/SO/SL/vaP), lern die Regeln und wende sie korrekt an! Wenn einem angehenden Schiedsrichter etwas grundsätzlich anderes gelehrt wird, als die Regeln und deren korrekte Anwendung, bspw. eine Bespaßungspflicht mit Ausserachtlassung von Regeln, ist die Ausbildung MURKS und der Ausbilder von seinen Tätigkeiten und Befugnissen zu entbinden. Den richtigen Ton zu treffen, klug zu handeln und erworbene Erfahrung zu nutzen, ist etwas völlig anderes. Es gibt Situationen, da wird der Schiedsrichter vorbeugend aktiv und verhindert den Verstoß vor der Begehung oder er bemerkt eine Handlung/Tatsache einfach nicht und muss dann auch nicht einschreiten. Dennoch, ohne Regelkenntnis (und ein gedrucktes Regelwerk auf der Stage zum Nachlesen) ist eine für alle faire und gegenüber den Schützen respektvolle Schiedsrichtertätigkeit nicht möglich! -
BDS Steel Challenge - neues Regelwerk - Schußabgabe vor Startsignal
webnotar antwortete auf webnotar's Thema in Steelshooting
zu 1 - Dann solltest Du die Regeln kennen zu 2 - nein, es muss nur bekannt sein und korrekt angewendet werden. Das sichert einen fairen sportlichen Wettbewerb und schützt die, die die Regeln einhalten. zu 3 - Wenn Du das glaubst, bist Du eher Kasper als RO! Als Schiedsrichter bis Du aus meiner Sicht mit diesem Anspruch ungeeignet! -
BDS Steel Challenge - neues Regelwerk - Schußabgabe vor Startsignal
webnotar antwortete auf webnotar's Thema in Steelshooting
In dieser Pauschalität falsch! Nur beim IPSC ist es - wegen 14.4.3 Satz 2 - wohl tatsächlich ein klarer DQ, wenn nicht 14.4.8. eingreift. Mangels einer entsprechenden Regel gilt das jedenfalls "so" bei den übrigen Disziplinen des BDS nicht. In den verschiedenen genehmigten Sporthandbüchern des BDS ist - so wie ich das sehe - der Schuss vor dem Piep (solange keine strafbare Gefahr geschaffen wird) tatsächlich unterschiedlich geregelt. Vergleiche hierzu z.B. K 01.09 (Standardprogramm) und SP 12.02 (Speed Steel®), wo ein DQ bei Schussabgabe vor "Schütze bereit/are you ready" erfolgt und die nachsichtigere Regel bei STEEL CHALLENGE - wohl mangels Vorhandensein einer anderen Regel zur Bestrafung einer Schussabgabe nach "load and make ready" - (nur) die 3-Sekunden-Strafe für "Frühstart" nach SC 02.05 verhängt wird, wenn nicht SC 02.05 Punkt 6 oder Punkt 5 eingreift. Ob das schlau oder schlecht ist, sollte unvoreingenommen diskutiert werden. Keinesfalls darf ein Schiedsrichter das machen, "wie er will"! Solange diese wichtigen und ggf. für den Teilnehmer wirklich entscheidenden Unterschiede bestehen muss der Matchverantwortliche zuverlässig sicherstellen, dass die Schiedsrichter die jeweils anzuwendenden Regeln kennen und korrekt anwenden können. Dabei gilt stets: "Im Zweifel für den Schützen und keine Strafe ohne klare Regel und Strafanordnung im Regelwerk". -
BDS Steel Challenge - neues Regelwerk - Schußabgabe vor Startsignal
webnotar antwortete auf webnotar's Thema in Steelshooting
Dein Pseudonym schützt Dich - als IPSC-RO? - wohl so gut, dass Du hier mit Arroganz glänzen und Deine Regelunkenntnis offenbaren kannst. zu 1. Schlimm, unfair, überheblich und - mit Ansage mangels Einzelfallbetrachtung in dieser Pauschalität - wohl sogar vorsätzlich unsportlich! Du bist offenbar so ein toller Hecht, dass für Deine Entscheidungen die Regeln der jeweiligen Disziplin nicht gelten und Du das anzuwendende Regelwerk nicht einmal kennen musst. zu 2. Ohne ausreichende Regelkenntnis und regelkonforme Differenzierung eigenmächtig Murks entscheiden und den Teilnehmer auf den Protest zu verweisen ist für mich grob unsportlich. 3. Merke: 1. Nicht jede "unbeabsichtigte Schussabgabe" führt nach den verschiedenen Regelwerken - hier geht es um GERMAN STEEL CHALLENGE - zum DQ! 2. Nicht immer, wenn es vor dem Startsignal knallt liegt eine strafwürdige "unbeabsichtigte Schussabgabe" iSd. Regelwerkes vor. 3. Kein Schiedsrichter darf eine Regel und vor allem keine Strafvorschrift, die das Regelwerk nicht selbst kennt und die auch nicht durch eine Verweisung auf ein andere Regelwerk, die Ausschreibung oder das Briefing einbezogen wurde, hinzuerfinden und dann anwenden! -
BDS Steel Challenge - neues Regelwerk - Schußabgabe vor Startsignal
webnotar antwortete auf webnotar's Thema in Steelshooting
Das kann ich gut verstehen. Mich hat das Ergebnis einigermaßen verblüfft. Deshalb hab ich mir die Mühe hier gemacht. Mach es Dir leicht und versuche, das Regelwerk auf die 5 Fälle in der Variante k) anzuwenden, ..... -
BDS Steel Challenge - neues Regelwerk - Schußabgabe vor Startsignal
webnotar antwortete auf webnotar's Thema in Steelshooting
Wo genau ist dieser "Punkt im Regelwerk"? Hast Du im neuen GSC-Regelwerk tatsächlich etwas zu "unsichere Handhabung" gefunden? Ausserdem: Nachdem im neuen Regelwerk (2025) die "unbeabsichtigte Schussabgabe" ausdrücklich für einzelne genau beschriebene Fälle im Hinblick auf die Folge (Strafe) unterschiedlich (DQ bzw. 3-Sekunden) geregelt ist und zusätzlich der Begriff der "ungewollten Schussabgabe" neu (aber ohne Strafe als Folge) eingeführt und verwendet wurde, erscheint mir klar, dass eine unbeabsichtigte Schussabgabe in anderen, als den beschriebenen Situationen nicht strafbar ist, da eine gleichzeitige Subsumtion eines "AD" unter den Begriff "unsichere Handhabung" aus meiner Sicht nicht möglich ist. -
BDS Steel Challenge - neues Regelwerk - Schußabgabe vor Startsignal
webnotar antwortete auf webnotar's Thema in Steelshooting
Das ist das Holz, aus dem Schiedsrichter geschnitzt sein sollten. -
Schussabgabe vor dem Startsignal - hast Du die Kenntnisse (und den Mut) zu entscheiden - wenn ja wie und warum? I. Du bist beim BDS als Rangeofficer und verantwortlicher Schiedsrichter auf einer Stage der „German Steel Challenge" eingesetzt. Es gibt keine regelergänzende Briefinganordnung. Du schickst den Schützen in die Box und kommandierst für den 1. Durchgang „Load and make ready“. Auf Dein Kommando lädt der Schütze die Waffe und beendet erkennbar den Ladevorgang. Danach „löst sich“ (wie Du auch bemerkst) - noch vor dem Startsignal - ein Schuss“ (Genaue Sachverhaltsschilderung in 4 Varianten unten nach der Fragestellung). Der Einschlag befindet sich a) in 4 Meter Entfernung vor der Schießbox Richtung Hautkugelfang im Boden b) in 4 Meter seitlicher Entfernung von der Schießbox und 2,8 Meter Richtung Hauptkugelfang im Boden c) in 4 Metern Entfernung vom Schützen seitlich im Seitenkugelfang d) in 4 Metern Entfernung vom Schützen seitlich in der Seitenblende da) 2,8 Meter Richtung Hauptkugelfang db) 3,1 Meter Richtung Hauptkugelfang e) in 4 Metern Entfernung vom Schützen in der Hochblende über dem Seitenkugelfang ea) 2,8 Meter Richtung Hauptkugelfang eb) 3,1 Meter Richtung Hauptkugelfang f) in 4 Metern Entfernung vom Schützen Richtung Hauptkugelfang in die Hochblende über dem Hauptkugelfang g) in genau 3,0 Metern Entfernung vom Schützen im Boden ga) in 3,5 Metern Entfernung vom Schützen Richtung Hauptkugelfang im Boden gb) in 2,8 Metern Entfernung vom Schützen Richtung Hauptkugelfang im Boden i) auf einem Ziel j) im Fuß des Schützen k) im Hauptkugelfang Lege Deinen Überlegungen die vorstehend beschriebenen 10 verschiedenen Einschlagpunktvarianten (mit den Untervarianten bei Lit d, e und g) und das aktuell geltende, neue Regelwerk zugrunde. II. Fragen: 1. Wurde eine (strafbewehrte) Bestimmung des SHB verletzt, wenn ja, welche? 2. Welche Strafbestimmung ist anzuwenden? 3. Welche Maßnahme / Strafe wird von Dir verhängt (keine, Verwarnung, 3 Sekunden, 30 Sekunden, DQ, MatchDQ)? 4. Kontrollfrage: Würdest Du gegen Dich eine Strafe akzeptieren, wenn es für das bestrafte Verhalten kein Verbot im Regelwerk gibt oder zwar eine Regelung dazu vorliegt aber keine Strafandrohung für das Verhalten vorhanden ist? III. Zeitlich unterschiedliche Fälle Fall 1 (vor „are you ready“): Der Schuss „löst sich“ vor dem Einnehmen der Startposition und bevor Du noch etwas weiteres gesagt hast, während der Schütze - ohne dabei einen Probeanschlag zu machen oder ein sight-picture zu nehmen - das Reddot einschaltet. Fall 2 (nach „are you ready“ und vor „stand by“ aber Startprozedur unterbrochen): Der Schuss „löst sich“ nach dem erstmaligen Einnehmen der Startposition. Du hattest zwar bereits „are you ready“ kommandiert aber der Schütze hat verneint und bevor Du noch etwas weiteres gesagt hast, „löst sich ein Schuss“, während der Schütze - ohne einen Probeanschlag zu machen oder ein sight-picture zu nehmen - das Reddot einschaltet. Fall 3 (nach „are you ready“ und vor „stand by“ Startprozedur nicht unterbrochen): Der Schuss „löst sich“ nach dem Einnehmen der Startposition. Du hast „are you ready“ kommandiert und der Schütze hat nicht verneint. Bevor Du noch etwas weiteres gesagt hast, „löst sich ein Schuss“, während der Schütze - ohne einen Probeanschlag zu machen oder ein sight-picture zu nehmen - das Reddot einschaltet. Fall 4 (nach "stand by", Position Low ready): Der der Schütze nimmt die Startposition ein. Du kommandierst „are you ready“ und dann „Stand by“. Bevor das Startsignal erfolgt „löst sich ein Schuss“. Fall 5 (nach "stand by", Position Surrender): Der der Schütze nimmt die Startposition ein. Du kommandierst „are you ready“ und dann „Stand by“. Bevor das Startsignal erfolgt zieht der Schütze und „es löst sich ein Schuss“.
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Bedürfnis zum Besitz auch ohne schießsportliche Aktivität?
webnotar antwortete auf webnotar's Thema in Waffenrecht
Ich achte Deinen Standpunkt. Der beschriebene Fall ist sicher oft Realität. -
Bedürfnis zum Besitz auch ohne schießsportliche Aktivität?
webnotar antwortete auf webnotar's Thema in Waffenrecht
Unter Berücksichtigung der die Eingangsfrage betreffenden Diskussionsbeiträge, für die ich herzlich danke, wäre es aus meiner Sicht den Verbänden zur Lösung der durch unsystematische, schlechte und unklare Formulierung des Gesetzes entstandene Problematik des Fortbestandes des Bedürfnisses für inaktive "Vielender" in einer Schach-AG (seriöser Fall: Mitglied einer nicht schießenden Abteilung eines "Auch"-Schiesssport-Vereins) aufzugeben, im Rahmen der auf die Evaluierung folgenden Gesetzesänderung zu versuchen die (grün unterlegte) Variante anzustreben, also zu verlangen, dass Folgendes geschieht: 1. § 14 Abs. 4 S. 3 WaffG lautet künftig wie folgt: "Sind seit der ersten Eintragung einer Schusswaffe in eine vorhandene oder frühere Waffenbesitzkarte des Sportschützen oder der erstmaligen Ausstellung einer Munitionserwerbserlaubnis zehn Jahre vergangen, genügt für das Fortbestehen des Bedürfnisses des Erlaubnisinhabers die schießsportlich aktive Mitgliedschaft in einer schießsportlichen Vereinigung nach Absatz 2; jene ist im Rahmen der Folgeprüfungen nach § 4 Absatz 4 durch eine Bescheinigung der Vereinigung nachzuweisen." verbunden mit der Forderung 2. § 14 Abs. 5 WaffG wird um Satz 2 ergänzt wie folgt:: "§ 14 Abs. 4 S. 3 gilt entsprechend." -
Bedürfnis zum Besitz auch ohne schießsportliche Aktivität?
webnotar antwortete auf webnotar's Thema in Waffenrecht
zu 1: § 14 Abs. 6 - ein interessanter Aspekt, da ja im Ausgangsfall P nicht mehr dem Verband (über den Landesverband) gemeldet ist und dorthin - deshalb . auch keine Beiträge mehr zahlt (was ja auch Ziel seiner Handlung ist). Hier entfällt ja diese Voraussetzung für die "Gelbe", sodass ein Widerruf in Betracht kommt, wenn die Behörde merkt, dass P nicht mehr "gemeldet" ist. zu 2: Warum, wenn die Gelbe noch nicht voll (wie im Ausgangsfall) oder einkassiert ist, sollte diese Erlaubnis doch weiter nutzbar sein, ohne dass Schießnachweise vorgelegt werden müssen. -
Bedürfnis zum Besitz auch ohne schießsportliche Aktivität?
webnotar antwortete auf webnotar's Thema in Waffenrecht
q.e.d Ergo: Ja im Sinne der Ausgangsfrage, gäbe es dann (beim beim 10-Ender gem. § 14 Abs. 4 S. 3 WaffG) ein (vom Gesetzgeber vorgegebenes) Bedürfnis zum Besitz auch ohne schießsportliche Aktivität -
Bedürfnis zum Besitz auch ohne schießsportliche Aktivität?
webnotar antwortete auf webnotar's Thema in Waffenrecht
Du hast Dir den Vollquote redlich verdient -
Bedürfnis zum Besitz auch ohne schießsportliche Aktivität?
webnotar antwortete auf webnotar's Thema in Waffenrecht
zu 1: Verbindliche gesetzliche Vorgabe, von der auszugehen ist zu 2: Nicht ausgeschlossen, dass ein Gericht angesichts dessen (aufgrund eines Zirkelschlusses) postuliert, dass es für das Besitzrecht neben dem Bedürfnis zusätzlich auf die (Gesetzestext § 14 Abs. 4 S. 3 lesen!) "Sportschützeneigenschaft" ankommt, dann daran "herumdefiniert" und am Ende - wie damals im 2-Schuss- Magazin-Fall das BVerwG. die selbstgestrickte Definition auslegt. Die alte! WaffVwV hat dazu den Versuch einer Begriffsbestimmung gemacht, u.a. in Ziffer 8.1 Satz 2, der auch die Mitglieder der Schachabtteilung nicht auf dem Schirm hatte. Konkret würde das bedeuten, dass "10-Ender in der Schachabteilung" "zwar" das "Bedürfnis als solches" aufgrund der gesetzlichen Vorgabe besteht, aber die Sportschützeneigenschaft nicht gegeben sei und damit ein "Bedürfnis des Sportschützen" fehle. -
Bedürfnis zum Besitz auch ohne schießsportliche Aktivität?
webnotar antwortete auf webnotar's Thema in Waffenrecht
zu 1: Muss man, den die Gesetze regeln das nun mal zu 2: Was ist denn noch tolerierbares Niveau? Wer bewertet den geleisteten Beitrag? Welche Einschränkungen dürfen denn Kriterien sein? -
Bedürfnis zum Besitz auch ohne schießsportliche Aktivität?
webnotar antwortete auf webnotar's Thema in Waffenrecht
Wenn ich es oben in dem Post von Jake Cutlass (" .... Es gibt im LV1 auch die Einzelmitgliedschaft für Individualisten, bei der Waffenanträge nur über den Landesverband laufen. ... ) richtig verstanden habe, ist der BDS-LV1 ein solcher Hybrid-Verein, der auch für Einzelmitglieder ohne anderen Verein waffenrechtliche Bescheinigungen erteilen kann, mit denen ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen glaubhaft gemacht werden kann. -
Bedürfnis zum Besitz auch ohne schießsportliche Aktivität?
webnotar antwortete auf webnotar's Thema in Waffenrecht
Ein vertraglich begründete Mitgliedschaftsrechtsverhältnis mit Rechten und Pflichten entsteht (NUR!) durch den Eintritt in den Verein (Aufnahmeakt des Vereins erforderlich!) und die daraus folgende Satzungsunterworfenheit des Mitglieds. Ein solches Rechtsverhältnis zwischen dem "Schützen im Verein vor Ort" und dem BDS 1975 e.V. gibt es nicht. Die Verwendung des Begriffes der "Mittelbaren Mitgliedschaft" ist rechtlich ein "nichts" und nach Außen hin schlichte Augenwischerei. Es hat keinerlei Rechtsrelevanz, wenn ein Verein behauptet, dass jemand sein "mittelbares" Mitglied sei. > Kontrollüberlegung: Was wäre, wenn die AFD in ihrer Satzung festschreiben würde, dass alle Mitglieder von Schützenvereinen ab sofort ihre "mittelbaren Mitglieder" seien, auch wenn sie niemals einen Aufnahme Antrag eingereicht haben.< Der BDS hat keine auf der Satzung des BDS beruhende Handhabe gegenüber dem "Schützen vor Ort" und auch nicht gegenüber dem "Verein vor Ort", da seine Mitglieder nur die Landesverbände sind. Der Bundesverband ist gehalten, sich der Landesverbände zu bedienen, um auf die Vereine einzuwirken. Der Landesverband muss sich der Vereine bedienen, um auf die Mitglieder vor Ort einzuwirken. i Das Waffengesetz toleriert diese Ungereimtheit - jedenfalls im § 14 WaffG, da dort in Bezug auf den Verband nicht von Mitgliedschaft gesprochen wird. -
Bedürfnis zum Besitz auch ohne schießsportliche Aktivität?
webnotar antwortete auf webnotar's Thema in Waffenrecht
zu 1: ja zu 2: Nein, wenn der LV ein "tauglicher" Verein ist zu 3: ja, aber der Vereinsbegriff ist - wohl - nicht auf den den e.V. beschränkt zu 4: Nein, s.o. zu 2