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Speed und Fallscheibe nicht mit Optic in 9mm?
webnotar antwortete auf Hasenklage's Thema in Allgemein
Nein, das siehst Du wohl (für die Regeln das BDS) nicht richtig, denn dort gilt: bei Kurzwaffen - siehe SHB Teil K (Klickmich) - Fallscheibe, Art der Visierung: Beliebig (also auch Optik) bei 1316 (GK, K 2.07), 1317 (GK, K 2.07), 1322 (GK, K 2.07), 1519 (KK, K 2.05), 1520 (KK, K 2.05), 1523 (KK, K 2.05) Speed, Art der Visierung: Beliebig (also auch Optik) bei 1416 (GK, K 2.07), 1417 (GK, K 2.07), 1422 (GK, K 2.07), 1419 (KK, K 2.05), 1420 (KK, K 2.05) Beachte die Unklarheit bei K 2.07, die durch die semantisch ungenaue Formulierung und das Fehlen von "und/oder" nach den ersten drei Punktaufzählungen und dem Fehlen von Kommata entsteht. In der Praxis scheint der Text wie folgt gelesen zu werden: "In den Disziplinen „Freie Klasse mind. .30/7,62 mm“ dürfen nur Waffen eingesetzt werden, die mindestens eines der nachgenannten Merkmale aufweist: • optische oder elektronische Visiereinrichtung, • Mündungsbremse / Kompensator • Formgriff oder • ..... " und des damit genügen zu lassen, dass einer der aufgezählten Punkte vorliegt, damit die Waffe in die FK30 passt. K 2.05 Visierung „beliebig“ bzw. „beliebige Optik“ In allen Disziplinen, bei denen eine beliebige Visierung für die verwendeten Waffen ohne Einschränkung erlaubt ist, können auch Waffen mit Zielfernrohren beliebiger Vergrößerung sowie elektronische Zielvorrichtungen (Leuchtpunktgeräte) mit beliebiger Vergrößerung verwendet werden. Wird eine „beliebige Optik“ verlangt, dürfen nur Waffen mit Zielfernrohren beliebiger Vergrößerung oder elektronischen Zielvorrichtungen (Leuchtpunktgeräte) mit beliebiger Vergrößerung verwendet werden. Die gesetzlichen Vorschriften sind zu beachten. K 2.07 Freie Klasse mind. 7,62 mm/.30 In den Disziplinen „Freie Klasse mind. .30/7,62 mm“ dürfen nur Waffen eingesetzt werden, die • über eine optische oder elektronische Visiereinrichtung verfügen • über eine Mündungsbremse / einen Kompensator verfügen • über eine optische / elektronische Visierung und eine Mündungsbremse / einen Kom- pensator verfügen • mit einem Formgriff ausgestattet sind oder • wegen anderen technischen Spezifikationen (z. B. zu hohes Waffengewicht) in einer anderen Disziplin der jeweiligen Disziplingruppe nicht eingesetzt werden können. Bei Langwaffen - siehe SHB Teil L (klickmich) - : Fallscheibe, Art der Visierung: Beliebige Optik (siehe unten): bei 2510 (GK), 2511 (GK), 2702 (KK), 2714 (KK) Speed, Art der Visierung: Beliebige Optik siehe unten) bei 4302 (Flinte), 4304 (Flinte), 4602 (KK), 4610 (GK), 4611 (GK), 4614 (KK) L 14.07.2 „beliebige Optik“ Wird eine „beliebige Optik“ verlangt, dürfen nur Waffen mit Zielfernrohren beliebiger Vergrößerung oder elektronischen Zieleinrichtungen mit beliebiger Vergrößerung verwendet werden. -
Beim Verkauf vor dem Voreintrag könnte man die Vereinbarungen so oder ähnlich formulieren: „… Die zivilrechtliche Übereignung wird gegen Zahlung des Kaufpreises vereinbart, der sofort fällig ist. Die zivilrechtliche Übergabe zum Zweck der Übereignung erfolgt durch Vereinbarung eines Besitzkonstitutes, aufgrunddessen der Verkäufer die Waffe weiter unmittelbar besitzt, bis der Käufer waffenrechtlich erwerben und unmittelbar darf. Eine waffenrechtliche Überlassung und physische Übergabe erfolgt erst nach Vorliegen einer Erwerbserlaubnis. Bis dahin lagert die Waffe beim Verkäufer und es erhält der Käufer die Waffe vom Verkäufer auf dem Schießstand bei Bedarf vorübergehend zur Nutzung. …. „ dazu könnte man noch Fristen und Rücktrittsrechte für den Fall, dass die Erlaubnis nicht erteilt wird vereinbaren
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Es sind per 20.3. noch 3 Plätze frei. Bei Interesse gern anrufen und etwaige Fragen klären. Euer Steelman
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Danke für die Fundstelle! Wenn allerdings Fritz Gepperth die Randnummer 31 liest, nehme ich an, wird er dem Gericht vermutlich Einiges zu erläutern haben, es sei denn, er hat seine früher sehr deutlich - im Zusammenhang mit einer VGH-Entscheidung - als BDS-Präsident geäußerte Meinung - klickmich - geändert. Du warst dem damals schroff entgegengetreten, bspw. mit " .... das ist Unfug .... ". Hat FG doch am 7.7.2022 u.a. geschrieben: " .... Der § 14 (4) gilt für die §14 (2), (3), (5) und (6). Alles andere ist Quatsch. ...." und " .... Die Äußerungen des VGH Stuttgart zur neuen Rechtslage sind bar jeder Beziehung zum Willen des Gesetzgebers und sind in sich völlig fehlerhaft ... .... ... Insbesondere auch materiell die Interpretation des VGH weltfremd und völlig unsinnig. ...." Am 8.7 legte er nach, u.a. wie folgt: " ... Die Formulierung "Erwerb und Besitz", die sich im §14 (2) und §14 (5) findet setzt die Spezialregelung hinsichtlich des §14 (4) keinesfalls ausser Kraft. ..."
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Der Speed Steel® -Ausschuss des SVB bietet ein VIP-STEEL Event * Training mit Anleitung, * freies Training, * kleine Wettbewerbe, * Unterstützung und Betreuung durch erfahrene Speed Steel® - Schützen wie folgt an: # Zielmedien: Stahlziele, Papierziele, Sonderziele # Munition: eigene Munition der Teilnehmer Munition (.22, .38, .357, .45, .223-frang, .308-frang, 9x19) kann (zum sof. Verbrauch) erworben werden (vorherige Anfrage und Preisvereinbarung) Kurzwaffenpatrone max. 1500 Joule Gewehrpatrone nur auf 50 m, Gewehrpatrone auf Stahlziel nur mit „Frangibles“ (Kinomunition) # Zeit: Dienstag, 21.4.2026, 10 bis 16 Uhr VIP-STEEL # Ort: SV Burgstädt # Waffen Eigenes Gerät der Teilnehmer wird erwartet, Leihwaffen möglich, Auf- und Abbau erfolgt durch Helferpersonal, vorab vereinbarte Mithilfe beim Abbau/Reinigung reduziert den pers. Kostenbeitrag # Kosten: Einzelbuchung 180 Euro pro Tag, mind. 5 und max. 7 gleichzeitige Teilnehmer Einzelbuchung ist auf 2 Personen zeitlich aufteilbar Anmeldung (Windhundprinzip) erfolgt durch Zahlung auf das Konto des SVB Speed Steel® -Ausschuss, Inhaber Schützenverein Burgstadt, BIC: GENODEF1BST, IBAN: DE48 8706 9077 0301 0037 65 Pausengetränke und kleine Snacks sind inclusive Exklusiver Schießtrainer für eine Person buchbar (2 Stunden 60 Euro) Anfragen und Anmeldungen an den STEELMAN Bei Absage (insbes. bei zu geringer Teilnehmerzahl) durch den Veranstalter gibt es NUR die Teilnahmegebühr zurück!
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Waffenkauf per Vorkasse - wie schützt man sich im Falle der Insolvenz?
webnotar antwortete auf Schwarzwälder's Thema in Allgemein
Geht, Folge wäre Aussonderung aus der Masse. weg: Übereignung (wenn sachenrechtlich hinreichend bestimmt) aufschiebend bedingt mit der Bezahlung, durch nichtzahlung aufschiebend bedingte Rückübereignung, übergabesurrogat Besitzkonstitut Keine Kosten, kein waffenrechtlichen „Erwerb“, rechtlich möglich, versteht aber vermutlich keiner im wahren Leben. -
In Langenau gibt es mittlerweile solche (ca. 80 x 120 selbststehende Rahmen mit Hartmetall-Platten und davorgespanntem Gummi) mobilen Kugelfänge, die von 2 SV abgenommen wurden und damit - wenn der jeweilige eigene Schiessstand-SV es erlaubt, überall genutzt werden könnten. Wegen des Gewichts kommt dafür nicht jeder Stand in Frage (Hubwagentaugliche Transportwege). Ich denke, dort könnte man sie besichtigen, ausprobieren und auch kaufen.
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Wie verboten meinst Du? richtig richtig und für alle verboten? nur verboten für Leute mit passender Waffe dazu?
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Sorry for that! Ich schätze die gehaltvollen Kommentare von ASE sehr; sie sind oft Anlass zur einem wertvollen Austausch.
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Kann man so sehen, ob das im Bereich Waffenrecht und Erlaubnisvorbehalt klug ist, muss jeder für sich entscheiden. Ich denke: Zum eigenen Schutz (Zivil- und polizeirechtliche Pflichtenlage bei der vaP) sollte man von der strengsten Auslegungs- und Anwendungsvariante ausgehen - denkt an das legendäre „2-Patronen-Urteil“ des BVerwG und seine Begründung mit der Auslegung einer - in Wahrheit wohl gar nicht „so“ existenten Norm. Warum also nicht einfach den sicheren Weg gehen, wenn einem der schon genau erklärt und beschrieben wird?
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Nee. Lass mal! Lass dir das von jemandem erklären, der die Rechtslage analysieren und wirklich durchdringen kann. Die Norm ist an mehreren Stellen (möglicherweise durch Einflussnahme von Laien) schlecht formuliert, unklar und unsystematisch und damit - selbst für Juristen - teils kaum zu verstehen und deshalb leider - aus meiner Sicht - stümperhafter SCHROTT! Trotzdem müssen wir die Vorschrift befolgen und damit - Gerichtsfest - umgehen. Deshalb ist hier für Geschwafel kein Raum.
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A. Zu 1: 1. Ich denke, dass das so (sehr oft) nicht der Fall ist. Die Vereine sind (Meist) die, die dem Betreiber die Pflichten im Hinblick auf den Personaleinsatz und Prüfung persönlicher Qualifikation abnehmen. 2. Du hast die Unterschiede und die Privilegierung richtig beschrieben. 3. Die Termini der Normenketten sind aber unterschiedlich; es ist zwischen Bestellung (ö—re-Terminus) durch den Erlaubnisinhaber und der (eine Annahmeerklärung erfordernde) Beauftragung (zr-Terminus) durch einen privilegierten Verein zu unterscheiden. Ist der Verein der Erlaubnisinhaber / Betreiber, kann er beide Varianten nutzen. B. Zu 2: Die Richtlinie verwendet - wohl nur - den technischen Begriff der Bestellung und ist deshalb - aus meiner Sicht - entweder auf diese Variante beschränkt oder - wenn sie alles abdecken möchte - begrifflich fehlerhaft. C.: Vielleicht magst Du das anhand der waffenrechtlichen Regelungen in der Handreichung des LV 12 gegenchecken und ggf. Hinweise zur Überarbeitung geben.
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Die Richtlinie ist für die "Bestellung durch den Betreiber" ok, schweigt aber zu der Variante der "Beauftragung durch einen Verein".
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Zusammengefasst: Nur die Erfüllung ALLER 5 der nachgenannten Punkte macht den Einsatz der vom Verein eingesetzten Aufsichtsperson gesetzeskonform, begründet deren Pflichten und sichert deren Handlungen rechtlich ab. 1. Qualifizierung der Aufsichtsperson durch Ausbildung 2. Beschaffung eines Nachweises über die Befähigung als Ausweis über die Befähigung 3. Registrierung der als vAP designierten Personen beim Verein und Prüfung und Vermerk der erforderlichen Sachkunde 4. Beauftragung der als vAP einzusetzenden Person durch den Verein (Vertretungsbefugnis nötig!) und Ausstellung und Übergabe eines Nachweisdokumentes 5. Dokumentierte (Aushang, nicht Weste!) Übernahme des Auftrages durch die vAP für zeitlich befristete Tätigkeit (Unter Mitführung des schriftlichen Beauftragungsdokumentes) Leider bestehen aufgrund der wirklich schlechten Rechtslage und den teils stümperhaft formulierten Inhalten der AWaffV eine Menge von Missverständnissen und Unklarheiten bei den Normadressaten. Dennoch, wer sich nicht informiert und trotzdem schießt oder schießen lässt, geht erhebliche Risiken ein, die sich in zivilrechtlicher Haftung, Bußgeldpflichten und waffenrechtlichem Erlaubnisverlust manifestieren können. Der LV 12 des BDS hat zum Thema eine Handreichung (mit Lösungen) auf seiner Webseite verlinkt.<< klickdasda Der LV 11 des BDS arbeitet wohl an etwas Ähnlichem. Der Bundesaubildungsleiter des BDS ist offiziell über den Inhalt der Publikation informiert, hat aber, soweit ersichtlich nicht reagiert.
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Zahlenschloss öffnen im Todesfall des Besitzers
webnotar antwortete auf Serious Sam's Thema in Waffenrecht
Genau, er gehört nämlich neben der PIN auf die Bankkarte! -
Zahlenschloss öffnen im Todesfall des Besitzers
webnotar antwortete auf Serious Sam's Thema in Waffenrecht
Ach der kleine Schelm, der TriPlex! Missgunst ist offenbar in und Geiz ist scheinbar auch in solchen Sachen geil. Wenn aus Neid Wut und Geifer tropft, kommt es bei hinreichender Unwissenheit auf die "Richtigkeit" einer Lösung nicht mehr an. Wenn es einfach wäre, könnte es ja jeder! Merke: Kost was, wenn nützt was, ist gut eingesetztes Geld; kost was wenn nützt nix, ist rausgeschmissen Geld! -
Zahlenschloss öffnen im Todesfall des Besitzers
webnotar antwortete auf Serious Sam's Thema in Waffenrecht
Die Phantasie mag grenzenlos sein, aber das wirkliche Leben hat mehr! Wozu die Kassette? Wozu der Aufkleber auf der Kassette? Was, wenn die Frau des Freundes neugierig ist? Das einzige was es möglich macht, ein Dokument erst nach dem Tod, dann aber schnell, herauszugeben oder öffentlich zu machen, ist die Hinterlegung bei einer unbestechlichen und unsterblichen Stelle (Notarstelle bleibt, wenn der Notar geht) und die Vorlage einer Sterbeurkunde oder Todeserklärung zur Voraussetzung der Herausgabe - an eine bestimmte Person - zu machen. Wenn man lange Zeit hat, kann man das mit der Hinterlegung eines Dokumentes im verschlossenen Umschlag als „Testament“ beim Nachassgericht machen. -
Zahlenschloss öffnen im Todesfall des Besitzers
webnotar antwortete auf Serious Sam's Thema in Waffenrecht
Meist durch jemanden, der auf wundersame Weise die Kombination beim ersten Versuch erraten konnte! -
Zahlenschloss öffnen im Todesfall des Besitzers
webnotar antwortete auf Serious Sam's Thema in Waffenrecht
Achtung, nur begrenzter Nutzen der Idee mit dem Testament! Eine Hinterlegung von Testamenten beim Notar gibt es nicht. Ausserdem steht dann der Code ja drin und kann auch in den Kopien, die der Erblasser für sich bekommt und meist auch auffindbar verwahrt, gelesen werden, bei einer Änderung des Codes ....... hihi - wäre eine Änderung des Testamentes beim Notar nötig! Den Code in ein privatschriftliches Testament zu schreiben und das beim NLG selbst zu hinterlegen oder dem Notar eine verschlossene Schrift zu übergeben, das ginge und es würde auch vor dem Tod keine Kopien geben, die der Notar verschickt. Danach verschickt das NLG Kopien an die Erben, die das Erbe dann aber noch ausschlagen können - auch wenn sie den Code schon kennen - TRARAAA! Code im Testament ist aber wohl nicht besonders klug, denn die Testamentseröffnung kann auch mal dauern; ausserdem steht damit noch gar nicht fest, wer Erbe wird - vielleicht kriegt die Waffen auch ein Vermächtnisnehmer ..... Eine Eröffnung von Testamenten in "illustrer Runde" gibts wohl nur im Fernsehen - in Wahrheit geschieht das beim NLG und ist ein ganz kurzer. profaner und rein formaler Vorgang, bei dem alle vorhandenen Verfügungen gesammelt eröffnet und etwaige Besonderheiten und ggf. Unwirksamkeitsgründe geprüft und festgestellt werden. Danach werden die Erben und Pflichtteilsberechtigten informiert und der Bürokratismus nimmt seinen Lauf! -
Die Unterdeckung - jedenfalls auf Bundeswettkämpfen - bei den Disziplinen mit vielen Ständen, langer Durchlaufzeit, viel Personal und wertvollem der abnutzbarem Standmaterial ist wohl (seit jeher) nicht zu vermeiden und auch - nach meiner Meinung - überhaupt kein Problem. Hier sollte bei den "jungen" Disziplinen auch gerne "richtig viel" in Schulung und Ausbildung investiert werden, insbesondere in die Schulung der Helfer ausserhalb der Matches, um das erforderliche Know How bei den (Nachwuchs)-Schiedsrichtern sicher zu stellen. Soweit ich mich erinnere, werden bei Western, Steel, 3-Gun und IPSC (außer IPSC Kurzwaffe) wohl nur Deckungsbeiträge erzielt, aber keine Kostendeckung erreicht. Die Einzeldisziplinen sind eben keine "Profit-Center"! Wenn der BDS, der als Bundes-Verband ein aus Mitgliedsbeiträgen angespartes Barvermögen von mittlerweile ca. 3 Mio Euro zur Verfügung hat und jährlich rechnerische Einnahmenüberschüsse erzielt, eine oder mehrere Bundesmeisterschaften (DM) subventioniert, tut er genau das, was er nach seiner Satzung soll, nämlich den Sport fördern! Für die "vermögenden Landesverbände" sehe ich das genau so. Das Geld des Verbandes kann ruhig für die Mitglieder verbraucht werden; es ist satzungsgemäß zu verwenden und für die Sportveranstaltungen, die Helfer und die aktiven Schützen auszugeben!
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Neuer Kugelfang für 25 m GK Stand - Stahlplatten oder Granulat?
webnotar antwortete auf chief wiggum's Thema in Allgemein
Wenn genügend Platz (Untere Kante Kugelfang bis Untere Kante der oberen Blende plus 2 Meter) nach hinten ist, dürften schräg (Winkel nach SSL und Absprache SV/Gutachter) stehende Hartstahlplatten (Überdacht) mit Seitenblenden und einer hinter der Deckung befindlichen - gut erreichbaren Sammelrinne unten mit Besen/Kehrblechbreite und eimertauglichem Sammeltrog an einer Seite eine zu bedenkende Option sein. Einmal bezahlen, dauerhaft Ruhe, keine gefährlichen Geschossrestnester und praktisch keine Folgekosten für Reinigung und Entsorgung der Geschossreste. -
Nachweis Bedürfniserhalt (innerhalb des Grundkontingent) ab 01.01.2026
webnotar antwortete auf Hypnodoc's Thema in Waffenrecht
Zu 1: lies Absatz 4 ganz! 1.1 ein „10-Ender“ braucht nur einen Vereinsmitgliedschaftsnachweis und muss nicht mal mehr schießen (siehe anderer Thread). 1.2 ein “Short-Ender“ muss mindestens durch Verbandsbescheinigung gegenüber der Behörde die Aktivität glaubhaft machen, kann aber auch einen anderweitigen Vollbeweis antreten. Was genau die Behörde akzeptieren muss, entscheidet am Schluss das Gericht. zu 2: Kontrolle durch Behörde, Abnicken entfällt. zu 3: Allein der Schütze ist gegenüber der Behörde in der Pflicht; Glaubhaftmachung genügt. Auch mehrere Einzelbescheinigungen über konkrete Termine, die in Summe den gesetzlichen Mindestzahlen genügen, genügen den Anforderungen. 4. Meine Einschätzung: 4.1 Ich nehme an, dass der Absatz 4, weil Murks, die Evaluierung nicht unverändert übersteht. 4.2 Aufgrund der wohl zumindest mangelhaften Gesetzesklarheit kann, wenn die Termin-Nachweise NOCH nicht vorhanden sind, wohl die Schiess-Praxis nachgeholt werden, solange ein Widerspruchsverfahren gegen einen Widerruf der WBK aufgrund Inaktivitätsbedingtem Erlaubniswiderruf läuft. -
Ich denke, es geht schneller! Neues Recht seit 2020: Reguläre Dauer der Privatinsolvenz und auch der Regelinsolvenz für Unternehmer: 3 Jahre plus Vorlaufzeit zwischen Antrag und Eröffnung. Wohlverhaltensphase ist Teil dieser 3 Jahre und keine zusätzliche Phase mehr.
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BDS Steel Challenge - neues Regelwerk - Schußabgabe vor Startsignal
webnotar antwortete auf webnotar's Thema in Steelshooting
Ganz einfach: Werde ein besserer Schiedsrichter (RO/SO/SL/vaP), lern die Regeln und wende sie korrekt an! Wenn einem angehenden Schiedsrichter etwas grundsätzlich anderes gelehrt wird, als die Regeln und deren korrekte Anwendung, bspw. eine Bespaßungspflicht mit Ausserachtlassung von Regeln, ist die Ausbildung MURKS und der Ausbilder von seinen Tätigkeiten und Befugnissen zu entbinden. Den richtigen Ton zu treffen, klug zu handeln und erworbene Erfahrung zu nutzen, ist etwas völlig anderes. Es gibt Situationen, da wird der Schiedsrichter vorbeugend aktiv und verhindert den Verstoß vor der Begehung oder er bemerkt eine Handlung/Tatsache einfach nicht und muss dann auch nicht einschreiten. Dennoch, ohne Regelkenntnis (und ein gedrucktes Regelwerk auf der Stage zum Nachlesen) ist eine für alle faire und gegenüber den Schützen respektvolle Schiedsrichtertätigkeit nicht möglich! -
BDS Steel Challenge - neues Regelwerk - Schußabgabe vor Startsignal
webnotar antwortete auf webnotar's Thema in Steelshooting
zu 1 - Dann solltest Du die Regeln kennen zu 2 - nein, es muss nur bekannt sein und korrekt angewendet werden. Das sichert einen fairen sportlichen Wettbewerb und schützt die, die die Regeln einhalten. zu 3 - Wenn Du das glaubst, bist Du eher Kasper als RO! Als Schiedsrichter bis Du aus meiner Sicht mit diesem Anspruch ungeeignet!