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JFry

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  1. Fangschuss (erlösen des schwerstverletzten Tieres) nach Wildunfall o.ä... Wenn das Tier noch lebend vor Ort ist und der Jagdpächter bzw. ein von ihm beauftragter nicht innerhalb KÜRZESTER Zeit erwartet wird, dann macht das die Polizei. Sie MUSS es machen, alles andere wäre ein Verstoss gegen das Tierschutzgesetz.
  2. Was seinen Ursprung in der von ihm insbesondere bei Glock kritisierten Tatsache hat das auch diese zum Zerlegen über den Abzug entspannt werden muss. Das (im Grundsatz absolut berechtigte) Argument ist: Die Glock (wie auch PDP und andere) muss zum Zerlegen über den Abzug entspannt werden. Da dabei im Fall einer sich dabei in der Kammer befindlichen Patrone eine erhebliche Unfallgefahr besteht, ist das ein unnötiges Risiko, das durch konstruktive Maßnahmen vermeidbar wäre, da dieser Anwenderfehler (Patrone warum auch immer noch in der Kammer) keine Rolle mehr spielt. Als jemand, dessen berufliche Aufgabe genau die Frage der Produktsicherheit (in anderen Bereichen) ist – also sowohl die konstruktiven Maßnahmen zur Erhöhung der Produktsicherheit als auch die Abwägung von Risiken sowie der Nachteile verschiedener Wege gegeneinander –, muss ich sagen, dass diese Sichtweise erst einmal absolut korrekt ist. Wenn man in diesem Bereich unterwegs ist, lernt man ganz früh, dass „Vermeidung durch Information/Ausbildung“ in der Priorität der Risikominimierungsmaßnahmen an allerunterster Stelle steht. In bestimmten Bereichen (wie Medizingeräte zur Selbstanwendung durch Laien) zählt das rechtlich noch nicht einmal als Risikominimierungsmaßnahme. Konstruktive Maßnahmen müssen definitiv die oberste Priorität haben, und es darf, sofern solche möglich sind, in fast allen Produktbereichen nur auf solche verzichtet werden, wenn es gute Argumente dagegen gibt. Das kann teilweise auch wirtschaftlich (Kosten) argumentiert werden, aber nur, wenn das Missverhältnis zwischen Nutzen und Kosten hoch ist. Meist sind eher Gebrauchstauglichkeit und Funktionssicherheit die Gründe. (Worüber man also diskutieren kann, ist die Bewertung des Risikos.) Aber das, was definitiv nicht zählt, um diese Eigenschaft zu rechtfertigen, ist das Argument: Solche Fehler passieren nur denjenigen, die von vorneherein niemals eine Waffe hätten halten dürfen. Wer das anbringt, der outet sich als Ahnungsloser oder zumindest ignoranter Idiot! Ist SO! Denn: Jede Waffe, die genutzt wird, muss auch in regelmäßigen Abständen zur Reinigung, Wartung und Kontrolle zerlegt werden. Dass Menschen Fehler machen, liegt in der Natur des Menschen. Mit guter Ausbildung kann man die Fehlerwahrscheinlichkeit nur senken, aber Fehler nicht absolut sicher ausschließen. Deshalb hat man Prozeduren entwickelt, damit solche Fehler ohne schlimme Folgen bleiben, was die absolute Mehrzahl der gemachten Fehler auffängt. Wenn aber nun die Zahl der Ereignisse – wie hier das Zerlegen der Waffe mit Entspannen über den Abzug – hoch genug ist, dann wird man zwangsläufig auch Ereignisse haben, wo zwei oder mehr Fehler gleichzeitig gemacht werden. Also z. B. Patrone noch in der Kammer, Kammer nicht kontrolliert und dann beim Entspannen nicht in eine sichere Richtung (Kugelfang) gehalten. Kommt dann auch noch ein wenig Pech dazu, hat man jemanden, der schwer oder gar tödlich verletzt wird. Wenn die Zahl der Vorgänge nur hoch genug ist, dann ist das keine Frage, ob das mal in dieser Kombination passiert, sondern nur wann/wie oft. Bei einer von vielen Behörden als Dienstwaffe geführten Kurzwaffe ist die Zahl dieser Zerlegevorgänge aber zwangsläufig sehr hoch: Viele Nutzer mal tägliche Nutzung == Tausende Zerlegungen pro Tag. Anders als bei Jägern und Sportschützen erfolgt das Entladen bei Dienstwaffen i.d.R. auch erst direkt vor dem Zerlegen und es steht nicht der Zwischenschritt entladen am Stand/im Revier, Transport und dann üblicherweise meist nochmaliger Kontrolle daheim vor weiteren Maßnahmen (verstauen oder zerlegen zum Putzen/Wartung) dazwischen. Zudem sind die meisten Dienstwaffenträger auch nicht wirklich Waffenaffin und dieses Hantieren zur Pflege ist eher ungeliebt und findet am ende einer anstrengenden Schicht statt - wie schon manchmal hunderte mal vorher wenn man mal ein paar Jahre/Jahrzehnte im Dienst ist. Und niemand, absolut niemand, kann sich davon freisprechen, dass ihm mal Fehler passiert sind und auch weiterhin passieren werden. Alleine schon im Straßenverkehr. Wer einige Jahre den Führerschein hat und auch einige hunderttausend km am Steuer zurückgelegt hat, wird mit Sicherheit schon mal den Fall erlebt haben, dass er sich selbst bei einem Fehler ertappt hat, wo es nur durch Glück (entweder weil der andere gut reagiert hat oder gerade niemand aus der z. B. übersehenen Vorfahrtsstraße kam) nicht zu einem von ihm verschuldeten Unfall kam. Und wenn jemand in dieser Situation – hunderttausende km hinter dem Steuer absolviert – behauptet, das sei ihm noch nie passiert, dann ist dieser entweder so ignorant, dass er das gar nicht selbst bemerkt hat, oder er lügt schlicht und einfach. Jetzt muss man aber durch zwischenzeitliche Informationen folgendes bedenken: Es gibt z. B. aus Sicht von jemandem, der in der deutschen Waffenszene informiert ist, zwei sehr verbreitete Striker-Fired-Pistolen, die von vielen bzw. immer mehr Behörden als Dienstpistole geführt werden und die zum Zerlegen nicht über den Abzug entspannt werden müssen, sondern mit einer Mechanik ausgerüstet sind, die das übernimmt. Das ist die Sig P320 und die VP9/SFP9. Zu P320 muss man nicht mehr viel sagen. Die zahlreichen Berichte, kombiniert mit den mittlerweile doch einigen Videobildern von Überwachungskameras aus absolut vertrauenswürdigen Quellen (von Behörden herausgegeben etc.), ergeben da zumindest für mich ein eindeutiges Bild. Zur SFP9 gibt es mittlerweile aber auch einige Berichte zu manchmal vorkommenden Problemen. Weit weniger dramatisch, keine unbeabsichtigte Schussabgabe oder so etwas. Aber Berichte, dass es bei einigen Pistolen vorkommen soll, dass bei einem Stoß im vorderen Bereich des Schlittens für den Nutzer unbemerkt manchmal – zum Glück ohne ungewollte Schussabgabe – entspannt wird. Was bei einer zum Selbst- und Fremdschutz geführten Striker-Fired-Pistole im Gegensatz zu einer DA/SA-Pistole natürlich absolut fatal ist, da so keine Schussabgabe mehr nötig ist und der überraschte Waffenträger erst einmal Störungsbehebung machen muss, ohne zu wissen, was los ist. Hoffentlich gut trainiert. Da gibt es auch ein Video von TD selbst dazu. Und hier ist jetzt der Punkt, wo ich als jemand, der das (in einem anderen Produktbereich) beruflich macht, mir überlege, was das für mich bedeuten würde, wenn ich auf Basis dieser Informationen eine Entscheidung treffen müsste. Ich habe zwei im Grunde von der Technik fortschrittliche, in einigen Belangen innovative Produkte. Diese haben dieses Sicherheitsfeature, das bei der Kombination von mehreren Anwenderfehlern gleichzeitig (Kammer nicht überprüft, Abzugsbetätigung nicht in Richtung Kugelfang, sondern in unsicherer Richtung oder gar in Richtung, wo sich tatsächlich Personen oder eigene Körperteile befinden) einen schweren oder gar fatalen Unfall verhindern kann. Dieses Feature bedeutet aber mehr Komplexität, mehr Kosten. Nun kommt es aber bei einem Produkt scheinbar gar nicht zu selbstständigen Schussabgaben, selbst von in Sicherheitsholstern befindlichen Waffen, ohne dass sich ein Finger in der Nähe des Abzugs befunden haben soll, manchmal sogar ohne dass überhaupt eine Hand in der Nähe der Waffe gewesen sein soll. Es gibt nicht nur Berichte (von denen ein unbekannter Anteil vielleicht tatsächlich auch reine Schutzbehauptungen sind), sondern auch Videobilder von Überwachungskameras verschiedener Quellen, die diese Ereignisse zeigen. Die genaue Ursache dafür ist unbekannt; man könnte zumindest vermuten, dass die komplexere Technik da ein Faktor ist. Vorher hat es mit dieser Pistole schon Fälle von Schussabgabe durch reines Herunterfallen der Waffe gegeben wo der Hersteller schon nachbessern musste. Bei dem anderen Produkt gibt es Berichte, dass sich dieses Produkt bei einem mechanischen Stoß selbst entspannt und dann ohne Fehlerbehebungsmaßnahme (Schlitten ziehen) nicht mehr feuerbereit ist. Das Ganze glücklicherweise ohne Eigen- und Fremdgefährdung im Moment des Entspannens, aber halt mit dem Potenzial eines erheblichen Schadens, wenn die Waffe zu einem späteren Zeitpunkt an diesem Tag tatsächlich zum Einsatz kommen muss und dann nicht funktioniert. Das Ganze angeblich bei dienstlich genutzten (wesentlich stärker belasteten, nicht nur durch Schüsse, sondern vor allem durch tägliches Führen und Manipulieren) Waffen häufiger vorkommend als bei Privatwaffen. Also die Frage, ob schlechte Charge oder ob das eine Folge einer Verschleißerscheinung ist. Dazu kommt, da das Ganze für den Nutzer unbemerkt erfolgt und deshalb nur auffällt, wenn tatsächlich nach einem solchen Stoß noch in derselben Schicht ein Schuss abgegeben werden soll oder aber der Spannzustand bewusst kontrolliert wird, die Vermutung, dass eine deutliche Dunkelziffer gibt, wo nach einem solchen selbstständigen Entspannen der Nutzer dies einfach bis zum Entladen der Waffe am Schichtende nicht merkt, auch dabei nicht merkt und dann mit dem Durchladen vor der nächsten Schicht dann wieder einen feuerbereiten Zustand herstellt, doch schon naheliegt. Auch hier ist die genaue Ursache nicht bekannt, und es könnte zumindest sein, dass die aufwändigere Technik selbst ein Faktor ist. Damit habe ich dann Pro- und Contra-Argumente für eine komplexere Technik. Wenn es nur das (unauffällige) Entspannen wäre, dann wären wir bei Funktionssicherheit (was auch über das Leben des Anwenders oder im Falle von Nothilfe von Dritten entscheiden kann) versus Unfallvermeidung. Kombiniert mit dem Nachteil höherer Kosten. Hier müsste man dann schon sehr gut abwägen und versuchen, an gutes Zahlenmaterial zu Vorfällen zu kommen. Die selbstständigen Schussabgaben setzen da dann nochmals ordentlich einen drauf. Ich wüsste im Moment echt nicht, wenn ich jetzt z. B. bei einem Waffenhersteller in dieser Position arbeiten sollte und entscheiden müsste, ob wir da eine entsprechend komplexere Technik bei der nächsten Entwicklung mit verbauen (erst entwickeln natürlich) sollten oder uns auf ein bewährtes KISS-Prinzip mit maximaler Funktionssicherheit, aber dafür der Gefahr eines Unfalls beim Zerlegen, wenn ein Anwender eine bestimmte Kombination von Fehlern macht (auch diese Fälle sind dokumentiert), welche Entscheidung ich treffen würde. Wobei das jetzt natürlich nur theoretisch ist, denn das Erste, was man in einer solchen Situation vor einer solchen Entscheidung machen sollte, ist, sich so gute Zahlen wie möglich zu besorgen und solide Eintrittswahrscheinlichkeiten und natürlich auch Kosten zu kalkulieren. Wobei selbst dann noch viel Unsicherheit dabei ist, denn eine Variable bei den Wahrscheinlichkeiten ist ja, dass erst im Nachhinein Probleme auftreten, bspw. seltene Faktoren, die nur alle 1 Mio. Schussabgaben auftreten und damit dummerweise während der Tests nicht auftraten oder nicht erkannt wurden (auf Mun geschoben) oder erst mit Bauteilalterung/Verschleiß einsetzen. Ich habe ihm bereits mehrmals widersprochen und in den Kommentaren auch einige Kurzdiskussionen mit ihm geführt (inklusive Reaktion und Gegenreaktion). Trotzdem bin ich weder offensichtlich noch still geblockt worden. Möglicherweise liegt es am Tonfall?
  3. Da gibt es, neben Dummheit oder Ignoranz, durchaus auch ganz logische Gründe für: Es liegt eine Doppelnutzung vor: Die Waffe ist nicht bloß für das Sportschießen auf dem Zielstand gedacht, sondern wird auch tatsächlich ab und an geführt! Da ist eine Polymerwaffe definitiv angenehmer als eine Ganzstahlwaffe. (Das ist z. B. der Grund, warum ICH eine PDP Polymer habe – allerdings ohne optionales Laufgewicht, und es sind auch andere Standwaffen vorhanden. Die PDP, auf 13er Bedürfnis, habe ich aber definitiv für die Doppelrolle ausgesucht.) Die Full-Steel kostet mal locker das Dreifache: Manche müssen etwas mehr aufs Geld achten als andere, manche wollen mehr aufs Geld achten. Für einen Vollzeit arbeitenden Mindestlohnempfänger (oder jemanden, der knapp drüber liegt – was nach den jüngsten Erhöhungen in einigen Regionen erschreckend viele sind, selbst mit Berufsausbildung in ihrem Job), ist die Preisdifferenz alleine schon ein volles Monatsnetto. Andere hingegen wollen sich, obwohl sie es ohne Einschränkungen könnten, vielleicht aus verschiedensten Gründen diese Preisdifferenz nicht leisten. Gerade wenn es eine Waffe ist, um halt eine „zusätzliche“ Disziplin mal mitschießen zu können, während das Hauptinteresse bei anderen Disziplinen liegt, wo man dann durchaus auch eher zu den teureren Modellen gegriffen hat – da kann ich es ganz gut nachvollziehen. Immerhin ist der Preisunterschied zwischen den Modellen noch etwas oberhalb dem Gegenwert einer Woche Arbeit (netto) – selbst für jemanden, der als angestellter Ing. in einer verantwortungsvollen Senior-Position laut Definition unglaublicherweise (für ein angeblich so reiches Land) bereits als definitiv einkommensreich gilt. Für 100, 200 Euro Differenz denkt man – wenn es nicht gerade aus anderen Gründen (Hausbau, Partner längerfristig erkrankt etc.) gerade hakt – nicht groß nach; da holt man sich das, worauf man Bock hat. Aber wenn die Beträge vierstellig werden, da kann ich dir versichern, dass man dann schon ordentlich mit sich ringt, ob es einem das wirklich wert ist. Gerade wenn das nicht das einzige Hobby ist. Die die absolute Mehrzahl der Arbeitnehmer wird die Differenz aber sogar eher beim Gegenwert von 2-3 Wochen Arbeit liegen. Und es mag vielleicht noch den einen oder anderen weiteren guten Grund geben.
  4. Du hast natürlich völlig recht damit, dass das Bedürfnisprinzip auch für Munition gilt. Aber da es rechtlich keinen Unterschied zwischen sportlicher und jagdlicher Munition gibt – sondern nur besser für bestimmte Anwendungsfälle geeignete, aber dennoch auch für das jeweils andere Bedürfnis zulässige Munition –, muss man diesen „Gebe ich mir selbst weiter“-Gedankenspagat erst gar nicht machen. Solange ich nicht ausdrücklich festlege, dass diese Munition für mich ausschließlich Jagdmunition oder ausschließlich Sportmunition ist, ist sie das auch nicht. Sie ist einfach für mich in beiden Rollen zulässige Munition. Wobei man zum „sich selbst weitergeben“ sagen muss, dass es sich hierbei um eine Rechtsauffassung handelt, zu der es auch gegensätzliche Meinungen gibt, die von einigen Waffenbehörden vertreten werden. Gerichtsentscheidungen dazu gibt es nicht. Und wenn man nun mal im Zuständigkeitsbereich einer solchen „tollen“ Waffenbehörde ist, dann hätte man im Zweifelsfall erst einmal den Ärger – und möglicherweise das Prozessrisiko samt Kosten. Ist richtig, allerdings lässt der § 27 in Abs. 2 einschränkende Auflagen eindeutig zu. Und wenn der SB dann auf die Idee kommt, eine auf bestimmte Geschossarten oder die Kaliber der entsprechenden, mit dem jeweiligen Bedürfnis im NWR hinterlegten Waffen einschränkende Auflage einzutragen, dann gilt das erstmal! Während „Jagd/Sport“ als Einschränkung nichts bringt, da es keine Munition gibt, die für das eine, aber nicht gleichzeitig auch für das andere zugelassen ist. Da ist dann, wie von dir schon geschrieben, wichtig, Widerspruch gegen die Auflage einzulegen. Zur Überkreuznutzung von Jagd und Sportwaffen gibt es vom IM BW etwas in deren Vollzugshinweise zu § 14 Abs. 5 des Waffengesetzes (WaffG) (Also zum "Überkontingent) https://www.wsv1850.de/component/phocadownload/category/1-oeffentliche-dokumente/9-infothek/61-waffenrecht?Itemid=102&download=4763%3Avollzugshinweise-14-abs-5 Dort findet sich unter Abschnitt II Punkt 3 (Überkreuznutzung) der Hinweis: In den Erläuterungen ist dann ausdrücklich ausgeführt, dass eine jagdliche Waffe (egal ob Kurzwaffe oder halbautomatische Langwaffe) nicht auf das Sportschützengrundkontingent anzurechnen ist – auch wenn sie ebenfalls zum Sport verwendet wird. Weiterhin wird aber auch festgelegt, dass eine Sportwaffe, die zur Jagd verwendet wird, dadurch nicht aus dem (Sportschützen-)Grundkontingent fällt, sondern weiterhin zum Grundkontingent zählt. Was eine vorhandene sportliche Waffe mit den zwei dem Jagdscheininhaber – ohne über die Angabe „will jagen“ hinaus – zustehenden Kurzwaffen macht, wird überhaupt nicht in dem Dokument behandelt. (Und nach der Logik des Dokuments, dass die eine Richtung nicht angerechnet wird, müsste das wohl auch bedeuten, dass auch die andere nicht angerechnet werden muss.) Dennoch haben einige der BW-Waffenbehörden angeblich die Bemerkung, die aussagt, dass eine sportliche Waffe nicht deshalb die Anrechnung auf das Grundkontingent verliert, weil sie nun auch jagdlich genutzt werden soll, so uminterpretiert, dass sie nun Jägern, die bereits sportliche Kurzwaffen haben, diese von den zwei ihnen jagdlich zustehenden abziehen wollen – selbst wenn es sich um Waffen handelt, deren jagdliches Führen keinen Sinn ergibt (Abzugsverhalten, Abmessungen/Gewicht, Kaliber). Daher könnte man (auch in anderen Bundesländern) zwar auf dieses Dokument verweisen, aber wenn man dann eine Waffenbehörde hat, die ohnehin schon schikanös unterwegs ist, könnte sie dadurch wieder auf neue Ideen kommen. Dann hat man zwar selbst seinen Willen bekommen, aber vielen anderen etwas eingebrockt. Der Text mit der Erlaubnis zur Überkreuznutzung, den ich von meiner WB erhalten habe, scheint sich übrigens sehr an diesem Dokument zu orientieren – auch wenn ich nicht in BW sitze. Die scheinen das Dokument also zu kennen.
  5. Hinsichtlich der Bedürfnisregelung bei den Waffen selbst ist es bei wörtlicher Auslegung des Gesetzes seit der WaffG-Reform 2002 mit Einführung des strengen Bedürfnisprinzips tatsächlich so! Und es gibt Waffenbehörden, die legen das dann auch genau so aus und „verbieten“ quasi die Überkreuznutzung. Dann gibt es Waffenbehörden, die argumentieren, dass diese Auslegung nicht mit dem „so wenig Waffen wie möglich“ zusammenpasst, weil so zwingend immer eine doppelte Ausstattung vorhanden sein müsste – selbst wenn bereits eine technisch geeignete Waffe für das andere Bedürfnis im Schrank steht. Das geht dann teilweise aber so weit, dass sie z. B. einem Jäger und Sportschützen insgesamt nur ein Grundbedürfnis für zwei Kurzwaffen zugestehen und schon für die insgesamt dritte entweder den Nachweis der jagdlichen Notwendigkeit verlangen oder aber eine erhöhte Wettbewerbsteilnahme. Und dann gibt es die „vernünftigen“ Waffenbehörden, die anerkennen, dass die Eigenschaften der „idealen“ Waffe für einen Jäger und viele Sportschützendisziplinen nun einmal unterschiedlich sind, und weiterhin das jagdliche Grundbedürfnis und das sportliche Grundbedürfnis strikt getrennt halten – aber es akzeptieren, wenn es zu einer gelegentlichen Überkreuznutzung kommt. Ich bin zum Glück im Gebiet einer solchen Waffenbehörde und habe mir das sicherheitshalber auch schriftlich geben lassen. Solange die Überkreuznutzung nicht offensichtlich dazu dient, das Bedürfnisprinzip auszuhebeln (also auf Jagdschein die ganzen Halbautomaten für den Sport zu kaufen und ganz offensichtlich nur dafür zu nutzen), ist das für die kein Problem. Man war zuerst sogar verwundert darüber wie ich darauf komme das es ein Problem sein könnte. Die Schalldämpfernutzung im sportlichen Bereich haben sie mir aber in dem Schreiben sicherheitshalber untersagt, solange ich keine Sondergenehmigung habe … Wobei das aber sowieso nur bei der Verwendung von sportlichen Waffen auf der Jagd oder jagdlichen Waffen im sportlichen Wettkampf relevant ist. Das normale „freie Training“ im Sportverein kann ja gleichzeitig auch jagdliches Übungsschießen sein … Bei Munition ist das aber Quatsch! Denn jagdlich nutzbare Munition ist jede Munition, die nicht nach dem Bundesjagdgesetz verboten ist. Und nach dem Bundesjagdgesetz Verboten ist keine der für Sportschützen legal erwerbbaren Patronenmunitionen! Ich darf auch mit FMJ-Standmunition auf Wild schießen. Bei stärkerem Schalenwild könnte man bei dafür geeigneten Kalibern dann vielleicht noch argumentieren – wenn jemand das wirklich macht –, dass es nicht gerade tierschutzgerecht ist, vor allem unter Beachtung, dass nicht jeder Treffer garantiert perfekt sitzt. Aber das ist theoretisch. Und bei Raubwild ist es gar nicht mal so selten, dass je nach Spezies eher zu günstiger FMJ gegriffen wird bzw. zu normaler .22 lfB-Standmunition (wenn nicht gerade ein Bleiverbot besteht). Zudem gehört das jagdliche Übungsschießen am Stand, genauso wie jagdliche Schießwettbewerbe, ebenfalls zur Jagdausübung! Daher ist es absolut normal, dass auch viele „Nur-Jäger“ – zumindest diejenigen, die auch mal Übungsschießen und nicht nur maximal zum Einschießen der neuen Büchse am Stand sind – auch dieselbe Munition wie jeder Sportschütze zusätzlich zur jagdlichen im Schrank haben. Wer regelmäßig an Wettbewerben teilnimmt, sowieso. Umgekehrt gibt es ebenfalls keine Vorschrift, die es einem Sportschützen verbietet, jagdliche Munition zu verwenden – sofern die Standzulassung das hergibt und er das Geld übrig hat und meint, dass damit seine Ergebnisse besser sind. Völlig im Rahmen des Erlaubten. Daher ist eine Einschränkung des Bedürfnisses bei Munition völliger Quatsch, da es bei den beiden Bedürfnissen Jagd und Sport ja gar keine Unterschiede in der zulässigen Munition gibt.
  6. Und wo liegt da der wesentliche Unterschied zu hier ausser das hier durch die jeweils oberste Polizeibehörde die "Academy" selbst betrieben wird. ? Und auch wenn die Einstellungsvorraussetzungen in den letzten 25 Jahrn deutlichen gesunken sind (z.b. Sport ist oft nicht mehr teil der Einstellungsprüfung sondern man muss einfach privat das Sportabzeichen mit beliebig vielen Versuchen machen) ist nicht die Menge der Bewerber das Problem, sondern die "Qualität". Stellen bleiben unbesetzt weil nicht genug Bewerber die Mindestvorraussetzungen erfüllen. Besonders für Laufbahnen im mittleren Dienst. Das ist aber auch erst seit ein paar Jahren so, vor noch gar nicht so langer Zeit gab es sehr viel mehr gut geeignete Bewerber als Stellen und wer da nicht in der Prüfung überdurchschnittlich war konnte es vergessen. Im Vergleich zu den 30 Monaten für die Ausbildung für den mittleren Dienst und 36 Monaten für den gehobenen Dienst, wobei letzteres ein "duales" Bachelorstudium ist... Und dazu muss man sagen das der mittlere Polizeivollzugsdienst deutlich im Rückgang ist. Viele Landespolizeien haben den schon als Ausbildungsgang abgeschafft. Eine Standardisierte Prüfungssituation, vermutlich nur eine "Zwischenprüfung" von mehreren (kenne die BPol Richtlinien nicht) wo es um das treffen statischer Ziele geht und einfach verschiedene Zielpunkte gewollt sind. Schießkino und dynamische Situation sind schon lange Teil der Ausbildung bei (fast?) allen deutschen Polizeibehörden.
  7. Es sollen schon mehrere Menschen bei einem Verkehrsunfall umgekommen sein, weil sie im selben KFZ saßen ... Gerade bei Ehepartnern nicht soo selten, bei erwachsenen Kindern im selben Haushalt auch denkbar. Die gemeinsame Aufbewahrung erfordert ja, dass die betreffende Person selbst eine waffenrechtliche Erlaubnis hat und man die Waffen nicht nur als „Wertgegenstände zum Verkauf“ vermachen will. Das ist lange nicht bei jedem gegeben. Aber über die Sache mit mehreren im KFZ/Flugzeug etc. kann bzw. muss man sich aber im Fall der gemeinsamen Aufbewahrung auch nur Gedanken machen, wenn es darüber hinaus noch weitere nahestehende Verwandtschaft gibt (z. B. Kinder, die nicht mehr im Haushalt leben, oder Partner/Kinder ohne waffenrechtliche Erlaubnis). Ist das nicht der Fall – weil alle, die wegen der gemeinschaftlichen Aufbewahrung den Code kennen, aufgrund eines Versterbens nicht mehr greifbar und gleichzeitig auch die Gesamtheit aller meiner engen Verwandten sind – so what, dann soll es mir auch egal sein. Ob die entferntere Verwandtschaft nun 2 k Euro mehr oder weniger erbt, das kann dann schnurz sein. Zudem kommt der Faktor der Eintrittswahrscheinlichkeit eines Ereignisses, das alle betrifft, aber nicht den Waffenlagerort – wie bei einem Hausbrand, wo es dann ebenfalls wegen Zerstörung der Waffen/des Tresors egal ist. Aber natürlich: Hinsichtlich wichtiger Papiere, Testament etc. wissen wir in der Familie unter den engen Angehörigen in alle Richtungen jeweils Bescheid. Mein Code findet sich darin so aber nicht – das ist anders sicher geregelt.
  8. Geht's noch komplizierter? Was glaubst Du wie viele Sportschützen der Altersklasse "Sehr lang wird's nicht mehr gehen." schon mal etwas von asymmetrischer Verschlüsselung gehört haben? Wenn ich sehe wer (und mit welcher Ausbildung und auch der jüngeren Alterklasse) schon an der vernünftigen Bedienung von Office scheitern, dann sehe ich für PGP u.ä. aber so 'was von schwarz ... Naja, das Schöne bei One-Time-Pad-Verschlüsselung ist ja, dass man sie ganz simpel halten kann und Grundschulkenntnisse völlig ausreichend sind. Nichts mit asymmetrischer Verschlüsselung oder PGP etc. Nehmen wir mal an, die Tresorkombination 345678 soll verschlüsselt werden. Um das wirksam, aber einfach entschlüsselbar zu machen, denke ich mir jetzt zwei Ziffern aus, von denen ich eine vorne und eine hinten anhänge. Nehmen wir mal „9“ und „2“. Das ergibt dann „93456782“. Jetzt addiere ich eine beliebige andere achtstellige Zahl dazu, z. B. „88776633“. Macht 182233415. Dieses Ergebnis 182233415 ist der Schlüssel. Der von mir erdachte Summand 88776633 ist die verschlüsselte Kombination. Den Schlüssel bringe ich zu einem Ort, wo andere nicht so leicht oder gar nicht drankommen – aber die Erben sehr wohl: Bankschließfach, vertrauenswürdiger Kumpel aus dem Verein, Notar, Waffenbehörde. Wenn man wollte, könnte man sogar noch weitere Summanden nutzen, sodass man drei oder mehr Parteien zusammen braucht. In meinen Papieren, im Testament oder wo auch immer, lege ich nun einen Zettel, auf dem sinngemäß steht: Tresorkombination: Besorge dir den Schlüssel (mit dem Erbschein) aus meinem Bankschließfach / von der Waffenbehörde / unserem Notar / meinem Kumpel. Von dem Schlüssel ziehe den Betrag 88776633 ab. Von dem Ergebnis verwende die 2. bis 7. Ziffer als Tresorkombination. Wenn ich die Waffen einem engen Freund mit WBK vermachen möchte, dann bekommt der den Zettel mit der Anweisung… Notfalls kann man das sogar vorher durchspielen (mit anderen Zahlen), wenn man dem Erben nicht zutraut, das anhand der Angaben selbstständig zu lösen. Weder mit dem Schlüssel noch mit der verschlüsselten Kombination allein kann jemand irgendetwas anfangen. Daher hängt die ganze Sicherheit davon ab, wie unwahrscheinlich es ist, dass die beiden Teile ungewollt zusammenkommen. (Daher wäre es auch sinnfrei, den einen Teil bei den Familienpapieren zu lassen und den anderen Teil einem engen Familienmitglied zu geben. Da kann man denen auch gleich die Kombination geben – was gerade bei den älteren Waffenbesitzern, die noch zu Zeiten gelebt haben, wo eine einfache Stahltür mit auf der Türzarge liegendem Schlüssel üblich war, sowieso nicht so ausgeschlossen sein dürfte, dass das dort der Fall ist. Aber hier geht es jetzt um die Theorie, wie man es sicher hinbekommt, wenn man denen die Kombination nicht nennen will – wofür es neben der klaren rechtlichen Vorgabe auch noch viele andere gute Gründe geben kann.) Vielleicht wird man durch mathematische Analyse auf einen etwas kleineren möglichen Zahlenraum als 1 Million mögliche Kombinationen kommen – zumindest bei bestimmten Kombinationen von Code und Schlüssel. Ist für mich gerade zu spät, das zu durchdenken, aber die mögliche Anzahl von Kombinationen dürfte rein praktisch immer noch völlig ausreichen. Das ist auch der große Unterschied dazu, die Kombination einfach in mehrere Teile aufzuteilen. Denn für jede Klartextziffer, die eine Person hat, reduziert sich der mögliche Zahlenraum um den Faktor 10. Würde man den Code also einfach je hälftig aufschreiben und zwei Personen je eine Hälfte geben, dann wären es gerade einmal noch 1000 Versuche – eine gut machbare Größe, wenn jemand unbeobachteten Zugang über mehrere Tage hat. Nehmen wir mal einen Sportschützen, der zweimal die Woche trainiert und von dem ich weiß, wann der aus dem Haus ist. Dann kann ich vielleicht jeweils zwischen zwei geplanten Tresoröffnungen (wo dann der jeweils richtige Code eingegeben und damit jede Zeitsperre Resettet wird) etwa 10 Versuche, zuzüglich 5 Versuche, wenn er beim Training ist, machen, ohne zu riskieren, in eine so lange Sperre zu laufen, dass die Person es beim „Nach-Hause-Kommen“ bemerkt. Das sind 30 unbemerkte Versuche die Woche, 1560 Versuche im Jahr. Also im Worst Case dauert das Ausprobieren 8 Monate, im Mittel 4 Monate, bei durch die nur begrenzt mögliche Versuchsanzahl geringem Zeiteinsatz pro Woche. Hat die Person nur 2 Ziffern, dann wären es im Mittel immer noch „nur“ 3 Jahre, im Worst Case 6 Jahre. Außer jemand ändert seinen Code regelmäßig, was aber wohl kaum jemand macht. Besonders nicht, wenn der auf mehrere Stellen verteilt ist. Erhöhen könnte man die nötige Zahl der Versuche natürlich noch, wenn man nicht mitteilt, wer Teil 1/2/3 des Codes hat. Bei Halbierung verdoppelt sich die Zahl der nötigen Versuche (also 2 bei berechtigter Öffnung, 2000 beim Erraten, was auch gerade mal knapp 1 Jahr im Worst Case ist). Bei einer Drittelung des Codes wird es dann schon deutlicher: 3! = 6 für berechtigte Öffnung, aber beim Raten 10 000 (6,4 Jahre) für die maximale Dauer, 5000 (3,2 Jahre) für die mittlere Dauer. Manchmal kann es auch deutlich schneller gehen, schließlich könnte man ja zufällig richtig raten, an welcher Stelle diese Zahlen stehen. Und das ist die Abschätzung für Schlösser die nur 10 Versuche ohne mehrere Stundenlange Sperrung zulassen. Es gibt durchaus Schlösser die mehr Versuche zulassen und dann immer nur für wenige Minuten in Sperre gehen. Aber selbst wenn die z.B. nach jedem 3 Fehlversuch bei jedem weiteren Fehlversuch für 5 Minuten sperren, wären sehr viel mehr als die niedrig geschätzten 30 Versuche/Woche möglich. Ich vermute mal, dass das nichts mit „Sippenhaft“ zu tun hatte, sondern dass das Gericht die Behauptung „Ich habe die Kombination nicht verraten“ als Schutzbehauptung gewertet hat. Vielleicht noch inspiriert von einer vorhergehenden Aussage eines Mitarbeiters der Waffenbehörde, wie oft sie es schon hatten, dass „Ehepartner“ ohne WBK bei einer Waffenkontrolle schon mal freundlicherweise den Tresor geöffnet haben – obwohl der WBK-Inhaber noch gar nicht da war. Ist natürlich, ohne Beweise und einfach nur als Behauptung, trotzdem nicht „unschuldig bis zum Beweis der Schuld“. Daher tatsächlich etwas schwierig. Wir wissen aber auch nicht, welchen Eindruck der Betreffende bei der Aussage vor Gericht gemacht hat.
  9. Dass man sich den x-ten Stempel sparen kann, ist wohl richtig. Ob man einen zweiten Stempel für ein Kaliber setzen lassen sollte, darüber kann man streiten. In derselben WBK ist der Nutzen wohl eher theoretischer Natur. Wenn, dann spielt das nur beim Verkauf bzw. bei der Abgabe zur Verwertung der gestempelten Waffe überhaupt eine Rolle. In einem Gebiet, wo die WBKs aber bei jedem Vorgang lange auf dem Amt liegen, kann es durchaus sinnvoll sein, wenn man z. B. zwei 9mm-Waffen hat, diese in zwei verschiedenen WBKs zu haben und bei beiden auch den Stempel setzen zu lassen. Sonst kann man nachher etliche Wochen, vielleicht Monate, keine Munition nachkaufen. Dort, wo noch ein persönliches Erscheinen, Vorlegen zum Eintrag und Wieder-Mitnehmen der ausgefüllten WBK möglich ist, muss man sich darüber natürlich keine Gedanken machen. Aber hier scheint es ja so zu sein, dass es gar keinen ersten Stempel für das Wechselkaliber gibt. Da ist es schon relevant, einen Stempel zu haben, damit überhaupt Erwerb und Besitz außerhalb einer Schießstätte möglich ist. Das ist wohl wahr. Genau so eine Sache ist ja der Munitionserwerb für Jäger. In der WaffVwV steht ausdrücklich unter Punkt 13.5 als Empfehlung, dass Jäger sich die Erwerbs- und Besitzerlaubnis (Stempel) in die WBK eintragen lassen, um rechtliche Unsicherheiten (eine vorübergehende Nichtverlängerung des Jagdscheins ist ausdrücklich genannt) zu vermeiden. Einige Waffenbehörden setzen daher auch problemlos den Stempel, wenn beantragt (und weisen auch aktiv darauf hin). Schon die Nachbarbehörde verweigert dies konsequent mit der Begründung, es sei absolut nicht gewollt, dass jemand ohne Jagdschein Munition weiterbesitzt. Und dritte Behörden gehen den Weg, dass das Eintragen einer generellen Besitzerlaubnis (ohne Erwerb) für Langwaffenmunition angeboten wird – was ein gar nicht mal so dummer Mittelweg ist. Erwerben kann man nur, solange der Jagdschein gültig ist, aber besitzen und auf dem Stand verbrauchen kann man auch in der Phase, in der man z. B. wegen hoffentlich vorübergehender Erkrankung den Jagdschein mal für ein Jahr nicht sofort verlängern will. Wenn als generelle Langwaffenbesitzerlaubnis formuliert kostet es ja auch nur genau ein mal!
  10. Wurde der Munitionserwerb denn beantragt? Ist zumindest bei meiner Behörde ein extra Kästchen zum Ankreuzen. Setzt man da das Kreuz, bekommt man den Stempel und ist ein paar Euro ärmer. Lässt man das Kreuz weg, gibt es richtigerweise keinen Stempel und keine Gebühr für die Munitionserwerbserlaubniseintragung. Falls beantragt wurde und das Amt trotzdem nicht abgestempelt hat, würde ich schriftlich beim Amt nachfragen, wie die das sehen. Wenn die sagen: „Unnötig, weil der ursprüngliche Stempel zur Grundwaffe das abdeckt“, dann ist alles in Ordnung (solange du das schriftlich hast!). Mag sein, dass vielleicht der eine oder andere Händler Probleme macht, aber nichts, was deine Zuverlässigkeit bzw. die deiner Freundin gefährdet. Wenn die aber meinen, die Munition des Kalibers darf man nur besitzen, wenn man mindestens einen Stempel hat – ja, dann zusehen, dass man an den Stempel kommt. Was ein Händler macht, das spielt überhaupt keine Rolle. Daraus kannst du gar nichts ableiten. Da gibt es einige, die, solange sie eine gültige waffenrechtliche Erlaubnis sehen, es bei der Munition nicht mehr immer so genau nehmen, wie es eigentlich vorgeschrieben ist. (Und auch wenn es rechtlich ein No-Go ist – eine tatsächliche Gefährdung für die Allgemeinheit sehe ich da, sofern eine waffenrechtliche Erlaubnis generell vorliegt, nicht.) Wird dann aber festgestellt das du Munition hast für die keine Berechtigung vorliegt, dann war es das oft mit der Zuverlässigkeit.
  11. Das ist implizit im „erforderlich“ enthalten! Die ganze Diskussion um „verhältnismäßig“ kommt daher, dass es verschiedene Interpretationen des Begriffs im Sinne des Notwehrrechts gibt. Die oft gehörte, aber falsche, besagt, dass die Verteidigungswaffe relativ gleichwertig zur Angriffswaffe sein muss (im Verhältnis stehen muss). Das geht dann so weit, dass – zumindest dem Hörensagen nach, selbst nicht erlebt, nur Berichte gehört – z. B. in Sachkundekursen gelehrt wird, dass man sich nicht mit einer Schusswaffe gegen einen Messerangreifer oder jemanden mit einem Stein als Hiebwaffe verteidigen dürfe. Tatsächlich ist aber gemeint – und so wird es auch regelmäßig von den Gerichten abgeurteilt –, dass das erwartbare Ergebnis bzw. die möglichen Verletzungen des Angreifers nicht völlig außerhalb jeder Relation zu meinen (bei Notwehr) bzw. zu denen des Angegriffenen (bei Nothilfe) sein dürfen. Wenn z. B. eine 50 kg schwere Frau (oder auch ein Mann) einer 100 kg schweren, fitten Person in einer aufgeheizten Situation mit der flachen Hand eine Backpfeife verpassen will, kann vielleicht so gerade noch ein nicht mit voller Kraft ausgeführter Faustschlag zur Abwehr gerechtfertigt sein – ganz sicher aber kein Einsatz einer Schusswaffe oder eines Messers. (Über das reine Androhen könnte man ggf. streiten, aber der aktive, weitergehende Einsatz ist völlig außerhalb jedes Verhältnisses.) Aber auch der gezielte Faustschlag eines Kampfsportlers, Profiboxers etc., von dem dieser weiß, dass er selbst bei trainierten Gegnern zum Knockout führen kann, ist bereits völlig over the top – obwohl es eine Verteidigung mit nackter Hand gegen nackte Hand ist. Andererseits wäre aber die Verteidigung mit einer Schusswaffe gegen einen unbewaffneten Angriff durch eine körperlich deutlich überlegene Person unter entsprechenden Umständen definitiv verhältnismäßig, wenn die sich verteidigende Person berechtigten Grund zur Annahme hat, dass sie den Angriff ansonsten nicht oder nur mit schweren gesundheitlichen Einschränkungen überleben wird. Es gab ja gerade auch in letzter Zeit einige bekanntere Fälle, bei denen die Opfer durch solche Angriffe zu Tode kamen oder dauerhaft eingeschränkt sind – teilweise durch den ersten Schlag bzw. den darauf folgenden Sturz, öfter auch durch das nachträgliche Eintreten auf das dann wehrlose Opfer. Wobei natürlich absolut sicher davon ausgegangen werden kann, dass in einem solchen Fall sehr, sehr viel genauer hingeschaut wird, ob es wirklich noch verhältnismäßig war – als wenn das Gegenüber eine Waffe hatte. Und vor dem ersten Schlag wird das Rechtfertigen auf jeden Fall sehr schwer. Es kommt dann sehr auf die Gesamtsituation an. Das „Verhältnismäßig“ bezieht sich also auf das angegriffene Rechtsgut, nicht auf die Angriffs-/Verteidigungsmittel, und ist durch die laufende Rechtsprechung (durch teleologische Auslegung) geprägt, nicht durch den reinen Gesetzeswortlaut. Und in diesem speziellen Fall muss man sagen das die Rechtssprechung in den meisten Fällen auch mit dem übereinstimmt was man als "logisch" oder "gesunden Menschenverstand" bezeichnen würde. Ein paar unrühmliche "Hinrfürze" aus Ausreisser gibt es aber leider wohl doch.
  12. Zum Ursprungsthema noch: Letztendlich sind hier drei verschiedene Aspekte zu diskutieren, die man getrennt betrachten muss. Zum einen die Frage, ob es jetzt ideal ist, auf einem Weihnachtsmarkt mit Waffen als „Deko“ aufzutreten – auch als Bundeswehr. Dass es von einigen Personen als nicht so ideal angesehen wird, kann ich zumindest nachvollziehen, auch ohne selbst darin etwas arg Schlimmes zu sehen. Wo sind wir hingekommen, dass sich jemand bemüßigt fühlt, wegen als Bundeswehrangehörige erkennbaren Soldaten an einem Bundeswehrstand die Polizei zu rufen, weil diese ihre Ausrüstung dabeihaben? (Es ist nicht genannt, wie viele „Meldungen“ es gab. Es würde mich nicht überraschen, wenn die Zahl der meldenden Personen sich im Bereich eins befunden hat.) Wo sind wir hingekommen, dass die Polizei, nachdem sie der Meldung pflichtgemäß nachgekommen ist und überprüft hat, dass es sich um BW-Soldaten in dienstlicher Eigenschaft mit ihrer dienstlichen Ausrüstung handelt, nicht sofort sagt: „OK, hat alles seine Ordnung, offensichtlich nichts für uns, das Gesetz ist da eindeutig – das ist eine andere Bundesbehörde, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit in erlaubter Weise agiert.“ Dass der kleine Streifenbeamte vor Ort das nicht direkt sagen kann, ist ja noch OK. Dafür gibt es aber Polizeiführer und Staatsanwälte, welche im ersteren Fall oft und im letzteren grundsätzlich immer Volljuristen mit Zusatzausbildungen sind – und selbst wenn sie so etwas nicht direkt auswendig wissen, das innerhalb von zwei Minuten nachgeschlagen haben.
  13. Das war doch schon von Anfang an klar. Wenn in Pressemeldungen bzw. Auskünften die einige Zeit später von der Pressestelle der Polizei an ein Nachrichtenmedium (auf Nachfrage) gegeben werden die Phrase "Es wird geprüft ob ... darstellt" auftaucht, dann ist das in 99% der Fälle bereits der Code dafür das "Es war nichts, es ist nichts, alles heiße Luft, wir wollen das nur nicht so sagen". Warum das so gemacht wird, dafür kann es verschiedene Gründe geben. Manche absolut verständlich und richtig (z.B. das verhalten ist an sich legal, aber offensichtlich nur zum Provozieren geeignet und für das Umfeld sehr störend, will keine Nachahmer), manche zwar Menschlich nachvollziehbar aber falsch (Man hat im ersten Moment die Lage falsch eingeschätzt und unnötig eskaliert, will das jetzt nicht direkt so zugeben. Oder man will einen "besorgten Bürger" der wegen irgendeinem Bullshit -bsp. BW Angehörige an einem BW Stand mit Nikolausmütze und Waffe- einen Aufriss macht nicht brüskieren) und öfter auch einfach mal zum Schreiben: WARUM kein Klartext? Was Notwehr ist, das ist durch unsere Gesetze eigentlich sehr genau und nach meinem Dafürhalten auch sehr mit Augenmaß definiert. Wo die Unklarheiten bestehen, das ist die Frage nach der Bewertung der Umstände, wann etwas „verhältnismäßig“ und „geboten“ ist. Da gab es leider auch schon einige unrühmliche „Hirnfürze“ gewisser Gerichte. Aber an sich ist unser Notwehrrecht gar nicht so schlecht. Wir haben den klaren Leitspruch: „Das Recht muss dem Unrecht nicht weichen“, der bis auf ganz wenige Ausnahmen (jüngere Kinder, offensichtlich geistig verwirrte Personen) praktisch unbeschränkt gilt. Und das, was seit Gründung der BRD gilt, ist nichts anderes als das, was „Stand your Ground“ in den USA bedeutet. Dieses unsägliche, über Jahrzehnte in vielen Teilen der USA geltende – und teilweise immer noch geltende – „Duty to Retreat“ haben wir nur in Bezug auf die oben genannte Ausnahmegruppe (Kinder etc.), bei der man davon ausgeht, dass sie im Moment des Angriffs ohne „rechtlich gesehene eigene Schuld“ handeln und deshalb nur mit potenziell tödlicher Gewalt abgewehrt werden dürfen, wenn keine andere Möglichkeit zum Schutz meines Lebens mehr besteht. Und ich wüsste leider auch nicht, was man aus gesetzgeberischer Sicht da besser machen könnte. Dafür ist fast jeder Fall einfach zu speziell. Und wer meint, in den USA ist das alles so super, der soll sich mal die amerikanischen Originalquellen zu dieser Thematik ansehen – was es da teilweise für haarsträubende Anklagen und auch tatsächliche Verurteilungen gegenüber Personen gibt, die hier in der BRD definitiv als „in gerechtfertigter Notwehr handelnd“ angesehen würden. Es gab Fälle da wurden Personen verurteilt weil sie einen Warnschuss (entweder direkt vor dem tödlichen Schuss oder aber anstelle eines dann nicht mehr notwendigen tödlichen Schusses) abgegeben haben. Denn da die Zeit für den Warnschuss war, war die Situation ja noch nicht unmittelbar Lebensbedrohung und der Waffeneinsatz daher ein Verbrechen. -Es ist halt alles sehr Bundesstaatsabhängig- https://www.spiegel.de/panorama/justiz/waffenrecht-in-florida-20-jahre-haft-fuer-warnschuss-a-911612.html Es gibt da nicht ohne Grund mittlerweile mehrere Versicherungen oder „Flat-Rate-Vorbeugungs-Anwaltsbereitschaftsservices“, die gegen monatliche Gebühr eine Absicherung gegen die bei rechtmäßiger Notwehr trotzdem oft erwartbare Anklage und die dabei anfallenden Kosten bieten. Denn auch wenn in einem offensichtlichen Fall die Anklage vom Gericht abgewiesen wird oder es zu einer Verhandlung mit Freispruch kommt, muss in den USA der Angeklagte selbst seinen Anwalt bezahlen – wenn er denn Geld hat.
  14. Überlassung und Erwerb sind definitiv miteinander verbunden, sie sind jeweils gegensätzliche Handlungen. Nur ist der Erwerb und die Überlassung jeweils – wie von dir korrekt zitiert – ganz eindeutig und unabhängig voneinander mit eigenem Tatbestand definiert. Und die Definition von Erwerb ist: Und gerade nicht: „wer diese (Waffe oder Munition) von einem anderen überlassen bekommt“. Da ganz klar definiert ist, wann ich eine Waffe erwerbe – nämlich dann, wenn ich die tatsächliche Gewalt über diese erlange –, kann mir völlig Wumpe sein, wie das Überlassen durch den vorherigen Besitzer definiert ist oder wann dieser für sich eigenständige Vorgang stattgefunden hat. Für mich als Erwerber ist nur maßgeblich, wann ich die tatsächliche Gewalt über die Waffe erlangt habe. Denn der Erwerb ist, wie schon geschrieben, nicht durch das Überlassen definiert. Wäre auch ein Unding, wenn es anders wäre. Dadurch ergibt sich halt der im NWR nicht sauber abbildbare Zustand, dass beim Versand eine Waffe bereits vom vorherigen Besitzer rechtlich überlassen ist, aber vom zukünftigen Besitzer noch nicht erworben wurde. Aber genau genommen muss es ja sogar so sein, wenn man nicht die Übergabe an den Versanddienstleister und von diesem an den Empfänger als jeweils eigenständige Überlassungsvorgänge mit allen Nachweispflichten werten will. Man stelle sich mal die folgenden Fälle vor: (Einmal ein Fall, wo andernfalls der Käufer trotz rechtlich korrektem Handeln ohne eigenes Zutun eine Straftat begehen würde, und einmal, wo es den Käufer treffen würde.) Fall 1: Käufer A kauft am 01.02. per Versandhandel eine Waffe, sendet eine Kopie seines Jagdscheins und seiner WBK an den Händler. Der überprüft, ob alles in Ordnung ist, bekommt die Rückmeldung „alles sauber“ und sendet die Waffe raus. Der Käufer feiert nun den Kauf seiner Waffe am 02.02. mit ein paar Freunden, reichlich Alkohol und einem abschließenden Salutschießen vom Balkon in die Luft. 30 Minuten später sind Waffen und Dokumente im Kofferraum des Einsatzfahrzeuges. Direkt zu Dienstbeginn der Waffenbehörde am nächsten Morgen wird dem A das für ihn nun geltende Waffenverbot mitgeteilt. Nach sieben Tagen Paketlaufzeit steht der Postbote mit dem Paket vor der Tür. Würden Überlassen und Erwerb zeitlich zusammenfallen und die Annahme des Paketes gelten, dann hätte der Absender hier eine Straftat begangen, obwohl er selbst alles richtig gemacht hat. Daher kann es so nicht richtig sein… Fall 2: Käufer B kauft am 01.03. eine Waffe über Egun. Es zieht sich alles etwas hin, die Überprüfung der Erwerbsgenehmigung dauert etwas länger, und der Verkäufer teilt dem Käufer mit, dass er wegen der Verzögerung wohl nicht mehr dazu kommt, dem Käufer die Waffe zu senden, bevor er in den Urlaub fliegt. Der Käufer akzeptiert das, bittet um Mitteilung der Paketnummer, wenn dann tatsächlich versendet wird. Just als dann am nächsten Tag der Verkäufer seinen PC endgültig runterfahren will, um ins Auto zum Flughafen zu steigen, kommt die Antwort der Waffenbehörde mit der Info, dass der Käufer über eine Erwerbsgenehmigung verfügt. Er greift noch schnell das Paket, um es an der Poststelle im Flughafen selbst (an einigen gibt es ja Läden mit Postschalter – habe es selbst schon für Last-Minute-Versand, wenn auch keine Waffen, genutzt) abzugeben. Vergisst aber, den Käufer zu informieren, der weiter davon ausgeht, dass erst einmal drei Wochen nichts mehr passieren wird. Durch Weihnachtspaketaufkommen, miese Straßenverhältnisse und einem leider auf dem Paket verbliebenen alten Barcode läuft das Paket nun erst einmal 12 Tage und liegt dann noch 5 Tage in der Poststelle des Empfängers, bis dieser vom Weihnachtsbesuch bei der Familie 250 km entfernt zurückkommt und einen Paketschein im Briefkasten findet. Würden Überlassen und Erwerb zeitlich zusammenfallen und die Aufgabe des Paketes gelten, dann hätte der Empfänger hier eine OWi begangen, obwohl er selbst alles richtig gemacht hat. Daher kann es so auch nicht richtig sein… Was § 34 WaffG in Wirklichkeit viel mehr bedeutet, ist Folgendes: In dem Moment, in dem ich eine Waffe an einen Versanddienstleister übergebe, gelten für mich als Überlasser dieselben Pflichten – und im Falle eines Verstoßes auch dieselben rechtlichen Konsequenzen –, wie wenn ich die Waffe persönlich direkt an den Empfänger übergeben würde. Ich kann mich also nicht darauf berufen, dass ich die Übergabe ja gar nicht selbst vorgenommen habe und deshalb nicht für eine mangelhafte oder gar unterbliebene Prüfung der Erwerbsvoraussetzungen des Empfängers verantwortlich sei. Für diese Prüfung bin und bleibe ich als ursprünglicher Überlasser verantwortlich – nicht der Versanddienstleister.
  15. Ist natürlich das Sinnvollste und auch das, was ich bei Neulingen oder sogar quasi bei jeder Schießstandsfahrt praktiziere. Aber je nachdem, welche Waffen mit welcher Optik ich dabei habe, kann es schon mit zwei Langwaffen sehr eng werden. Kurzwaffen kann man immer eine oder zwei in den Rucksack packen, aber da ich meine beiden größten und mit der dicksten Optik ausgestatteten Langwaffen nur im großen Hartkoffer transportiere, würde schon ein weiteres kurzes AR mit Red Dot Umstände erfordern…
  16. Gehört der Parkplatz zum Schiesstandgelände oder nicht? Ich kenne beides, die beiden Stände die ich am häufigsten Aufsuche haben Parkmöglichkeiten die zur UMFRIEDETEN Schiesstätte gehören. Da stellt sich das Problem nicht. Notfalls halt so eine suchen. Die Waffen sind ja nicht unbeaufsichtigt. Du hast doch deinen Kumpel dabei, oder? Für vielleicht maximal fünf Minuten im Auto liegen zu lassen, ist ebenfalls zulässig, sofern das von außen nicht zu erkennen ist. Und wie weit ist das Kfz wohl vom Schießstandgelände entfernt? Die beiden kommerziellen Stände, bei denen ich gelegentlich bin – und bei denen ich den Parkplatz nicht als „eindeutig umfriedet“ ansehen würde, zumal einer nur wenige Parkmöglichkeiten hat und oft auf der Straße davor geparkt wird –, haben beide einen Aufenthaltsraum direkt hinter dem Haupteingang wo auch die Leihwaffen und gekaufte Munition ausgehändigt werden. Dort kann der Kumpel mit den Waffen warten. Das ist Schießstätte, da darf er das. (Tatsächlich: Wenn ich alleine bin und mehr dabei habe, als ich bequem in einem Mal zwischen Kfz und Schießstätte transportieren kann, gebe ich eine Ladung immer dem Personal zur Aufsicht für die drei bis vier Minuten. Der Wagen ist nach der Befüllung mit der ersten Fuhre keine 30 Sekunden außerhalb meines Blickfelds. So schnell knackt dort niemand den abgeschlossenen Kofferraum. Legen auf die Rücksitzbank wo nur eine Scheibe eingechlagen werden müsste wäre vielleicht noch einmal was anderes...) Zudem packe ich in solchen Fällen oder wenn ich mit jemanden unterwegs bin der nicht selbst Berechtigt ist, die Verschlüsse immer zu der Munition in den Rucksack, den ich ausserhalb des Standes ständig am Mann habe und erst abnehme wenn wir an der Bahn oder ich wieder in meinem Haus bin. Falls Grün hier für Sarkasmus stehen soll: Natürlich ist es extrem unwahrscheinlich, dass jemand auf diesem Weg kontrolliert. ABER: Es gibt Berichte von solchen Kontrollen. In einem Nachbarkreis, der für seine etwas speziellere Behörde bekannt ist, gab es das schon mehrfach das direkt am Eingang der Schiessstätte kontrolliert wurde. Natürlich wird dabei nicht speziell geprüft, ob jeder Träger eine WBK hat, sondern in erster Linie, ob entladen ist, ob die Waffen angemeldet sind etc. Aber einer Behörde, die an einer solchen Stelle Kontrollen durchführen lässt, traue ich auch zu, dass sie es beanstandet, wenn jemand drei Schritte auf öffentlichem Grund eine Waffentasche mit Inhalt trägt, obwohl er nicht selbst berechtigt ist – selbst wenn der Berechtigte direkt daneben steht. In der Ursprungsfrage war ausdrücklich nach dem rechtskonformen Weg gefragt. Selbst wenn die Kontrollwahrscheinlichkeit nicht bei 0,001 %, sondern bei sicher 0,000 % läge, könnte man das trotzdem als theoretisch interessante Fragestellung ansehen.
  17. Laut dem Ursprungsbeitrag handelte es sich um die turnusmäßige Regelüberprüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit die spätestens alle drei Jahre einmal erfolgen muss. (Sofern nicht zwischenzeitlich aus anderem Grund erfolgt) In Rahmen dieser ist wohl die Frage gestellt worden. DAfür können Gebühren erhoben werden, was hier wohl wohl erfolgt ist und zwar mit einem aufwandsabhängig angepassten Gebührensatz. Also KEIN Verstoss o.ä.
  18. Nachtrag: Gerade noch etwas weitergeschaut und z.B. die Infos aus Passau gefunden: https://www.passau.de/rathaus-buergerservice/dienstleistungen/a-z/jagdrecht/ Dort gibt man an das man Ausländer-Jahres-jagdscheine nur für in Oberösterreich wohnende Ausstellen will... Womit wir dann wieder bei der Frage des aktuellen Heimat-Bundeslandes in AT wären. Aber auch vielleicht mal dort anrufen, wie es aussehen würde, wenn du dort jagen wollen würdest. In den meisten Behörden sitzen – anders als immer geunkt wird – nämlich zwar doch etwas mehr A*löcher, als man in der freien Wirtschaft findet. Dennoch ist der weit überwiegende Teil der Mitarbeiter, so zumindest meine Erfahrung, durchaus nicht diesem Menschenschlag zuzurechnen und gerne gewillt, bei berechtigtem Interesse und wenn die Absicht hinter der Anfrage menschlich nachvollziehbar und im Bereich des Legalen liegt, auch sehr hilfsbereit die Wege aufzuzeigen, wie man das Gewünschte am einfachsten auf einem verwaltungsgeeigneten Trick-Siebzehn-Weg über die Bühne bringen kann – und auch bereit, dies mitzutragen, wenn man sich dann an die Empfehlung hält.
  19. Die Zeiten, wo das – zumindest in einigen Bundesländern – vielleicht noch ging, dürften seit ziemlich genau einem Jahr und 19 Tagen vorbei sein. Seit der von Nancy betriebenen Populismus-Änderung des WaffG als Folge des Solingen-Messeranschlags führen die UJB keinerlei Zuverlässigkeitsabfragen mehr aus, sondern geben die Anfrage an die Waffenbehörde weiter, die dann jedes Mal das volle Programm fahren soll. Da würde das wohl sofort auffallen. Dazu kommt, dass mittlerweile wohl in jedem Fall ein schriftlicher Antrag ausgefüllt werden muss. Und falsche Angaben in diesem Antrag → die nächsten Jahre unzuverlässig! Hingehen, Stempel bekommen und wieder gehen ist lange Geschichte. Heute wird der Antrag eingereicht und 2–6 Wochen Warten ist angesagt, bevor man den Stempel bekommen kann. Dazu kommt, dass einige Behörden persönliches Erscheinen wollen, andere das keinesfalls wollen, sondern alles per Postweg – mit Rücksendung des JS an die Meldeadresse. Schau dir mal z. B. diese Seite der Stadt Düsseldorf an: Das war jetzt das erste Google-Ergebnis, das explizit Formulare für Ausländerjagdscheine ausgespuckt hat (habe da selbst keinerlei Bezug zu). https://service.duesseldorf.de/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/400/show Da ist im Antrag sowie in den Erläuterungen explizit der Fall „ohne Wohnsitz in Deutschland“ genannt – und auch, dass selbst in diesem Fall wohl ebenfalls ein Jahresjagdschein möglich ist. Bedingung dafür ist eine Jagdeinladung im Zuständigkeitsgebiet der UJB. https://formulare.duesseldorf.de/servlet/de.formsolutions.FillServlet?sid=PtHhaT3tX4q9Ckh34DkZ7a17c1fGm5&f=v.pdf (Ja, du bist hinsichtlich der Staatsangehörigkeit kein Ausländer – im Sinne des Wohnsitzes aber halt schon. Bis auf dieses Detail erfüllst du aber alle Bedingungen. Wie aus den von ELO verlinkten Berichten und der Erfahrung aus meinem Umfeld hervorgeht, scheint es da einige UJB zu geben, die deshalb das „Ausländer“ als „im Ausland Wohnender“ oder „ausländischer Staatsbürger“ interpretieren.) Im Übrigen wird im Antrag auch der EFP erwähnt – als Grundlage für den Nachweis der Zuverlässigkeit. (Andernfalls wird eine persönliche Zusicherung des Revierinhabers gefordert, dass ihm der Antragsteller bekannt ist. Vermutlich wird dann nur oberflächlich geprüft, dafür aber – wie in der von mir verlinkten bayrischen Regelung – der Waffenerwerb auf eigene, bereits vorhandene Waffen beschränkt und vielleicht auch ohne Prüfung nur der Tagesjagdschein erteilt.) Daher denke ich, dass dieser Weg – also eine Jagdeinladung in einem Zuständigkeitsbereich einer UJB, die da schon Erfahrung hat – der beste und vielleicht auch der einzige Weg ist. Ergänzt dadurch, dass du dir ggf. einen AT-EFP besorgst (natürlich zuerst eine Feuerwaffe) oder vielleicht alternativ, falls das möglich ist und von der UJB akzeptiert wird, eine Bescheinigung der AT-Behörden, dass du die Zuverlässigkeitskriterien erfüllst und keine Bedenken gegen die Ausstellung einer Erwerbserlaubnis bestehen. Halt damit nicht der Revierinhaber für dich bürgen muss. Eine einfache Jagdeinladung ist schließlich wesentlich leichter zu organisieren als eine Jagdeinladung mit Bürgschaft. Letzteres dürfte außerhalb des engeren Bekanntenkreises sogar fast unmöglich sein. Ersteres ginge notfalls ja sogar über ein kommerzielles Angebot für eine Tagesjagdreise. Wobei: Mit etwas Sozialkompetenz und Möglichkeiten abklappern sollte es auch so gehen. Ist halt etwas ärgerlich, dass du gerade mal knapp 20 Tage zu spät dran bist ... Bis zum 31.10. hättest du ja – glaube ich – in AT noch ohne teuren Psychotest eine billigst-Schrottflinte kaufen und dafür dann den AT-EFP als Nachweis der Zuverlässigkeit gegenüber der BRD-UJB beantragen können ... (Formal wäre dann zwar wohl ab dem 01.11. die Frist für das Nachholen der MPU gestartet, die aber mit Besitz der AT-Jagdkarte dann entweder sofort hinfällig geworden wäre – oder spätestens mit Abgabe der Schrottwaffe – und jederzeit möglichem Neuerwerb einer Waffe auf Jagdkarte ohne MPU. So genau kenne ich die Details der Übergangsregelung jetzt nicht.)
  20. Auch vor 25 Jahren gab es schon Leute (Jäger), die eine Anzeige wegen vermuteter Jagdwilderei machen, wenn es am 30.12. um ca. 18 Uhr dreimal sehr dumpf heftig knallt und sie dann beim aufgeregten Nachschauen an einer Kreuzung in der Bauernschaft mit Bank und Bushaltestelle vier Jugendliche (2× m, 2× w) im Alter von etwa 18/19 Jahren mit einem Auto direkt an der Straße stehen sehen. Auch wenn am nächsten Tag dort weder weiter aufs Feld führende Fußspuren und schon gar kein Aufbruch, Blut oder Anschussspuren zu finden waren. Und das in einem Gebiet zwischen einer Kleinstadt und zwei Dörfern. Und nein, das klang definitiv nicht wie ein Schuss, weder Flinte noch Büchse. Wenn dann Kanone. Aber wenn man erst mal einige Jagden ohne Gehörschutz hinter sich hat merkt man das vielleicht nicht mehr. Dem zuständigen PVB ist dann aber glücklicherweise die Uhrzeit und das Datum in Kombination mit dem „nicht heimlichen“ Verhalten bei der Bearbeitung der Anzeige einige Wochen später ins Auge gesprungen – kurz vor der Beantragung der HD zur Waffensuche beim Fahrzeughalter.
  21. Wenn Du mal siehst, dass schussähnliche Geräusche sogar SEK Einsätzen auslösen.....................die haben viel zu tun. Mir wär´s ja egal, aber man, ich komm aus ner anderen Zeit. Wenn man da an den Böller im Frankfurter Einkaufszentrum zuletzt denkt... Aber ja: Das ist regional sehr verschieden. In der einen Region interessiert selbst ein tatsächlicher Schuss (egal ob SSW oder scharf) niemanden – zumindest so lange die Schussabgabe nicht direkt beobachtet und als illegal erkannt wird. An anderen Orten kommt wegen einer umgefallenen Holzplatte das SEK. Aber für die Polizei ist das auch kein leichtes Thema. Man stelle sich mal vor, jemand meldet einen Schuss, das wird aber ignoriert. Dann tritt aber der höchst unwahrscheinliche Fall doch ein, dass es nicht nur tatsächlich ein scharfer Schuss war, sondern der Täter nach der Meldung oder zu einem noch späteren Zeitpunkt weiter um sich schießt und dabei einen oder mehrere Menschen schwer verletzt oder tötet! V2-Triebwerk wage ich mal zu bezweifeln... Sicher, dass es kein Pulsstrahltriebwerk (wie in der V1) war? Denn die sind es, die man selbst als Modell bauen kann... Klang wie ein Motorrad mit Sportauspuff – Lautstärke je nach Größe...
  22. Hast du denn schon persönlich mit dem BVA und/oder der ehemals für dich zuständigen UJB gesprochen? Klar gibt es von Behörde zu Behörde Unterschiede, aber ich habe die Erfahrung gemacht, dass in den meisten Fällen doch gerne weitergeholfen wird, wenn man in vernünftigem Ton fragt. In meinem Fall übrigens meistens, wenn man vorher zumindest einmal telefoniert hat. Ein Bekannter von mir hatte ein ähnliches Problem (es ging um die erste reguläre Verlängerung nach Umzug ins Nachbarland). Er hatte es dadurch gelöst bekommen, dass er – nach entsprechendem Hinweis durch die ehemals für ihn zuständige UJB (nicht meine) – sich eine aktuelle Version seines BGS hat ausstellen lassen und mit diesem sowie einer Bescheinigung des Wohnsitzlandes, dass dort nichts gegen ihn vorliegt (also unser Führungszeugnis), die Verlängerung beantragt hat. In dem Fall hatte er ja einen BGS für ein Revier, der Umzug war ja nur 20 km, aber es wäre jedes andere Revier im Bereich dieser UJB gegangen sowie eine einfach Jagdeinladung. Inwieweit das aber der grundsätzlich vorgesehene Ablauf ist und ob es da – selbst wenn es so vorgesehen war – durch Landesrecht Unterschiede gibt: keine Ahnung. Ist zudem schon einiges über zehn Jahre her und fast so lange ist der Kontakt eingeschlafen. Aber es gibt ja so einige Deutsche mit Wohnsitz im (nahen) EU-Ausland, die diesseits der Grenze legal jagen. Falls die ehemals eigene UJB da nicht will oder mangels Wissen nicht weiterhelfen kann, vielleicht einfach mal bei einer „grenznahen“ UJB in einem Bereich, wo naturgemäß mit vielen Pendlern und Umzüge über die Grenzlinie gerechnet werden kann, anfragen – idealerweise natürlich bei einer, wo man dann auch eine schriftliche Jagdeinladung in deren Zuständigkeitsgebiet irgendwie bekommen könnte. Die Ausstellung und die Bedingungen sind in Österreich sehr viel mehr Ländersache als hier. Daher wäre die Angabe des Bundeslandes hilfreich. Vielleicht gibt es aber auch ein Bundesland in AT, das nicht den Jagdschein, sondern schon die vorhandene Prüfung als Grundlage akzeptiert und keinen Wohnsitz im Bundesland fordert. Ein schneller beispielhafter Blick ins Tiroler Jagdgesetz zeigt, dass die für die Zuständigkeit entweder den Wohnsitz oder die Jagdgelegenheit fordern. Allerdings erkennen die reine Prüfungszeugnisse außerhalb Tirols nur an, wenn diese aus einem anderen AT-Bundesland sind. (§28 Abs. 2c) Ansonsten wird für die Anerkennung von Erlaubnissen anderer Staaten als Grundlage zur Ausstellung der Tiroler Jagdkarte der (aktuelle) Besitz vorausgesetzt, (§28 Abs. 2f) Wobei zusätzlich noch diese Erlaubnis durch Verordnung anch Abs.3 anerkannt sein muss. Also genau dein Problem. Aber vielleicht gibt es ja ein anderes Bundesland, das auch deutsche Zeugnisse anerkennt und zuständig sein kann, wenn du dir da eine Jagdeinladung oder einen BGS besorgst.
  23. In diesem speziellen Fall – also so, wie die Waffen und die Munitionskiste aussehen – da könnte es je nach Auffindesituation vielleicht tatsächlich ein Argument sein. Nicht dafür, dass alles okay war oder der Einzug ungerechtfertigt. Aber für das Strafmaß! Also dafür, dass keinerlei kriminelle Energie und böse Absicht dahintersteckte, sondern einfach eine Person, die das Zeug mal zu einer Zeit besessen hat, wo alles in Ordnung war, es zu anderem Krempel gelegt hat und sich dann einfach keine Gedanken um den "alten Schrott" mehr gemacht hat. Falls die Auffindesituation und die Daten (Herstellungsdaten der Munition; für den unwahrscheinlichen Fall, dass es Unterlagen zu den Waffen überhaupt irgendwo noch geben sollte: das Datum des letzten Besitzübergangs) dazu passen, kann man darüber sicher einiges in Richtung unterstes vorstellbares Strafmaß oder gar eine §153er-Einstellung mit wenigen Euro Auflage erreichen. Falls die Daten oder die Auffindesituation dazu aber nicht passen, dann wird es teuer – vielleicht sogar Freiheitsstrafe (wenn auch wohl auf Bewährung ausgesetzt). So oder so ist dieser Fall in diesem Thread – zusammen mit dem Remscheider Fall, bei dem mittlerweile die Vermutung, dass es eben nicht nur ein "verrückter" Sammler war, sondern tatsächlich ein gut organisierter und reger Handel mit Kriegswaffen und sonstigen scharfen Schusswaffen stattgefunden hat, sehr naheliegt – aber ziemlich deplatziert. Während Remscheid wohl im oberen Drittel des Spektrums der möglichen Strafrechtsverstöße liegt, ist der Solinger ganz unten.
  24. Das hängt von der Netztopologie und der gewünschten Betriebsart des Repeaters ab. Bei modernen bzw. umfangreichen Netzen stimmt das für den Einsatz im Modus als „transparenter“ Repeater allerdings in der Regel schon. Was aber immer funktioniert, ist der „unechte“ Repeaterbetrieb – solange die eigene Technik das mitmacht. Dabei betreibt man ein eigenes WLAN mit eigener SSID, während das Gerät die Daten als ganz normales Endgerät im Hotel-WLAN eingebucht weiterleitet. Muss der eigene Repeater halt unterstützen oder man braucht zwei getrennte Access Points/Router. Der HotSpot Modus des Handys ist ja nichts anderes, nur das da nicht WLAN-WLAN verbunden wird sondern WLAN-MOBILFUNK Das ist allerdings ein Aufwand, den selbst ich – als jemand vom Fach und mit dem entsprechenden Equipment in der Schublade – nur betreiben würde, wenn ich wirklich länger irgendwo bin und auf eine stabile Verbindung nicht verzichten kann. Der Weg über eine eigene Prepaid-SIM für den Aufenthalt ist dagegen gut praktikabel, sofern es dort zumindest einen Anbieter mit brauchbarer Netzabdeckung gibt. Keine Ursache, dafür ist das Forum ja da
  25. Ein Verstärker (Repeater) muss dort stehen, wo der Empfang noch gut ist — nicht dort, wo du schon gar keinen Empfang mehr hast. Was eventuell geht, ist im Grenzbereich (also dort, wo das Signal für ein Endgerät mit integrierter Antenne gerade zu schwach für eine stabile Verbindung ist) einen Repeater mit besserer Antenne einzusetzen. Im einfachsten Fall wäre das eine alte Fritzbox mit externer (größerer) Antenne im Repeater-Modus. Ansonsten stellt man Repeater (also z. B. eine alte Fritzbox oder spezielle Repeater die wie ein Steckernetzteil aussehen) irgendwo auf, wo der Empfang noch gut ist — nach Absprache mit dem Hotel beispielsweise im Flur oder in einem Nebenraum (Lagerraum o. Ä.). Für Mobilfunk gilt technisch dasselbe. Allerdings ist das Betreiben von Mobilfunk-Repeatern ohne ausdrückliche Zustimmung des Mobilfunkbetreibers illegal. Außerdem kann unkoordinierter Betrieb tatsächlich Störungen im Mobilfunknetz verursachen. Wenn das passiert, wird schnell reagiert — das kann teuer werden. Zivil- und strafrechtliche Folgen sind wahrscheinlich. Es gibt die Möglichkeit passiver Repeater (zwei Antennen, einfach über ein Kabel verbunden, ohne aktive Elektronik), aber das ist für einen vorübergehenden Aufenthalt an einem belebten Ort keine sinnvolle Lösung. Im Mobilfunkbereich wäre die praktikabelste Möglichkeit, ein eigenes Mobilfunkmodem (Router mit SIM-Karte) zu verwenden, an das eine externe Antenne angeschlossen werden kann — je nach Empfang z. B. eine Stabantenne oder eine kleine Richtantenne. Für Laien und auf Verdacht ist das jedoch nicht einfach umzusetzen wenn der Empfang schwach ist da die Antenne zum Frequenzbereich passen muss um wirklich vorteile zu haben. Man muss also mindestens vorher wissen welches Band der Provider da vor Ort benutzt. Am erfolgversprechendsten ist vermutlich, zu prüfen, ob das Netz eines anderen Mobilfunkanbieters vor Ort besser ist, und gegebenenfalls eine Prepaid-Karte dieses Anbieters zu verwenden. Notfalls kann man dann auch ein altes Smartphone aus der Schublade (oder aus dem Bekanntenkreis) als WLAN-Hotspot mit dieser Karte nutzen. Habe ich Jahrelang so bei Reisen in nicht EU Länder gemacht und mache ich in den seltenen Fällen wo die Hotels noch kein eigenes kostenloses Gäste-WLAN haben dann immer noch so. In dem Reisefall mit Lokaler PP-Karte.
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