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whaco

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  1. Deswegen hatte ich ein „glaube ich“ dahin gesetzt…..
  2. Puh…..Was sagt §14 Abs. 3? Dort steht genau was ich geschrieben hatte. Und ja, da geht es in erster Linie um den Erwerb und diese ist letztlich die Grundlage. Ohne Erwerb kein Besitz. Es kann nur eine Prüfung des Besitzes erfolgen, wenn auch ein Erwerb stattgefunden hat. Für den Besitz der nach § 14 Abs. 5, so die Ausführungen der einschlägigen Urteile dazu, gelten die gleichen Voraussetzungen wie für den Erwerb. Damit ist die Wettkampfteilnahme gemeint. Für die VRF gibt es diese Anforderung im Gesetz nicht. In den Verwaltungsvorschriften. Zu § 14 Abs. 3 Hier findet sich auch die Bezeichnung des Grundkontingents wieder, bzw. Sportschützen-Kontingent. Auch wenn die Verwaltungsvorschriften nicht aktuell sind, so sind sie noch immer gültig, bis sie erneuert wurden und auch dort findet sich hierzu nichts über die VRF. Die Benelli hatte ich nur deswegen erwähnt, weil sie eben eine SL Flinte ist, die auch VRF umgeschaltet werden kann.
  3. Grundbedarf laut WaffG sind immernoch: 2 mehrschüssige Kurzwaffen 3 halbautomatische Langwaffen So geht aus § 14 Abs. 3 hervor. Von Repetierwaffen, was die VRF nunmal ist (außer die Benelli M4 glaube ich), steht da nichts. Auch nicht nach freier Interpretation. Nur, wie bereits gesagt wurde, den Klageweg beschreitet hier kaum einer bis gar keiner und problematisch ist eben auch die teils restriktive Auslegung der Verbände für die Bescheinigung von Bedürfnissen für einen VRF. Der einzige Unterschied bei der VRF als Repetierlangwaffe ist, aufgrund ihrer angedachten besonderen Gefährlichkeit, dass hier beim Verband ein Bedürfnis zu beantragen ist und sie auf die Grüne WBK einzutragen ist.
  4. Was sagt denn das WaffG zum Erwerb von einer VRF? Die Teilnahme an Meisterschaften für den Erwerb einer VRF ist eine Regelung des LV4 im BDS, nicht vom WaffG und interne Regelungen eines Verbandes sind nicht das WaffG
  5. Wenn mich nicht alles täuscht, ist alibaba doch eh reiner B2B Händler, wo meist relativ hohe Mindestmengen abgenommen werden müssen, was wiederum niedrigere Preise bedeuten kann. Dennoch sieht mir das Teil eher nach einem A/B oder S1? Aus als ein 1er.
  6. Das steht auf einem anderen Blatt
  7. Nein, ok ist das nicht und ist gerade beim WaffG eines der großen Kritikpunkte, die mit als Grund für die im Koalitionsvertrag vereinbarte Überprüfung/Evaluierung des WaffG zugrunde gelegt wurde. Was das Thema Schlüsselurteil betrifft, stehen die meisten Bundesländer auf dem Punkt, dass sie ihre Vollzugspraxis nicht dem Urteil nach anpassen werden, so lange der Gesetzgeber es nicht im Gesetz entsprechend regelt.
  8. Dass das so sein sollte, wissen wir alle, nur ist es halt nicht so
  9. In einem 0er oder 1er Waffenschrank, darf die Munition bei der Waffe im Schrank gelagert werden. Es dürfen auch geladene Magazine im Waffenschrank mit den Waffen gelagert werden. Sie dürfen nur nicht in die Waffe eingeführt sein.
  10. Ganz ehrlich, wer so auf Infos teagiert, kann sich seinen Mist selber zusammensuchen. Wurde hier hoch und runter diskutiert und berichtet.
  11. So wurde es berichtet. Eigentlich ein Vorgehen dass nicht tragbar ist da es niemanden etwas angeht, wo ich meinen Schlüssel aufbewahre.
  12. Und wie gesagt, NRW hat das in seinen Vollzug mit eingebaut
  13. Ist so nicht richtig. Waffenbesitzer wurde von den jeweiligen Behörden seinerzeit schriftlich aufgefordert die ordnungsgemäße Aufbewahrung des Waffenschrankschlüssels nachzuweisen, wie es im Urteil festgelegt wurde. Bis hin zim Nachweis dass das Behältnis für den Schlüssel sich nicht im gleichen Raum befindet, wie der Waffenschrank selber. In wiefern bei den Kontrollen vor Ort dies auch physisch geprüft wurde, darüber ist weniger etwas bekannt, als das Urteil aber gefällt wurde, war viel Unmut und vor allem Unsicherheit bei den Betroffenen in NRW und BW.
  14. Richtig und kurz nachdem das Urteil rechtskräftig wurde, fingen die Waffenbehörden an, die Waffenbesitzer anzuschreiben und auf den Vollzug hinzuweisen, unter Fristsetzung zum Nachweis der urteilskonformen Verwahrung des Tresorschlüssels. Die gesetzten Fristen waren kaum einzuhalten da viel zu kurz und weder Händler noch Hersteller der Behältnisse der Produktnachfrage nachkommen konnten. Soweit mir bekannt, hatte Reul dazu gegenüber dem VDB das Thema relativiert und abgemildert. Auch hatte der Vdb mehrere Artikel zur Poblemstellung mit Vollzugsbeispielen aus NRW veröffentlicht. Man muss nur mal die Suche betätigen Beispiel aus der Polizeidirektion Kreis Lippe zu dem Thema https://lippe.polizei.nrw/artikel/urteil-zur-aufbewahrung-von-schusswaffen-und-schluessel-des-waffenschrankes
  15. Lies doch einfachmal durch den bereits vorhandnen Thread, da steht alles drin
  16. Auch dazu gab es eine Anweisung an die Behörden und auch Schreiben an die Waffenbesitzer. Du findest eigentlich alle Infos in de anderen Thread
  17. Wenn ich es nich richtig im Kopf habe, war es nur NRW und BW die das Urteil genutzt hatten. Die anderen Bundesländern sahen keine Veranlassung, bis der Gesetzgeber es nicht anpasst. Die Zuverlässigkeit wurde ihm nicht aberkannt, weil ihm keine Fahrlässigkeit nachgewiesen wurde. Im Urteil wurde ja geschrieben, dass er letztlichnqchbestenWissen und Gewissen gehandelt hatte.
  18. Das Urteil ist von 2023…daher Vergangenheitsform und seinerzeit wurde es bereits hoch- und runterdiskutiert Soweit mir bekannt, gab es auch eine Relativierung zu dem Thema von Herbert Reul gegenüber dem VDB.
  19. Ja, das ist ein übles Thema , dass bei vielen für starken Unmut gesorgt hat
  20. Die normale P10-F in 9mm wurde seinerzeit von Frankonia für € 499,- vertrieben. Danach für 650 oder 750 wenn ich es richtig im Kopf habe. Bei einem Preis von 499,- wird Frankonia noch etwas verdient haben, also kann man davon ausgehen, dass der Preis pro Stück ziemlich gering ausfallen dürfte
  21. Ihr dürft eines nicht vergessen 1. Wir sprechen über das Deutsche Behördentum 2. Die Verträge laufen meist über viele Jahre. Überlegt mal, wie lange die P8 in Verwendung ist. 1994 wurde sie bei der BW eingeführt. Das sind 31 Jahre. 31 Jahre, in denen der Hersteller, in diesem Fall HK, vertraglich dazu verpflichtet ist, Ersatzteile liefern zu müssen, Reparaturen vorzunehmen, etc. Ich denke nicht, dass es viele Hersteller gibt, die so etwas heute noch vertraglich zusichern können, über einen so langen Zeitraum. CZ wäre einer, der es könnte, Walther konnte es, Sig Sauer konnte es z.B. bei der P6, Glock würde es können. Aber ein eher kleiner Hersteller wie Arex? Könnte schwierig werden. Und selbst wenn ein Hersteller wie Arex es könnte, ist immer die Frage ob sie es auch wollten.
  22. Es passt halt nicht zur politischen Agenda und somit wird, wenn überhaupt, in eine Richtung gedreht…restriktiver
  23. DAs sagt aber nicht, dass gelogen wurde, sondern bestätigt meine Vermutung, dass auch im aktuellen Fall keine Korrektur vorgenommen werden wird.
  24. Was die Waff VwV betrifft, stimme ich Dir zu, beim Rest nicht
  25. Ich habe nichts von einer Interssensvertretung geschrieben. Du willst also sagen, dass das Baden Württembergische Innenministerium in einem offiziellen Dokument an die Waffenbehörden, die Unwahrheit geschrieben hat, als sie von einem "redaktionellen Versehen" geschrieben haben?
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