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whaco

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  1. Rein aus Interesse, die P320 gibt es ja in vielen unterschiedlichen Versionen. Betrifft das Thema alle Versionen oder nur eine bestimmte Version (z.B. M17/18). Was ist z.B, mit den X Series der P320 und anderen Sportvarianten?
  2. Wieso eigentlich? Ich meine, immerhin mieten sich Behörden mit ihren Dienstwaffen auf Anlagen wie Alsfeld auch ein und schießen dort. Dass der Gesetzgeber, oder die Bundeswehr keine Zivilisten auf ihren Anlagen schießen lassen wollen, wissen wir ja,selbst die Reservisten haben ja Probleme auf den militärischen Anlagen schießen zu dürfen, also die RKs sind gemeint.
  3. Wo allerdings der auslösende Fall bei der US Air Force wieder revidiert und die 320 wieder im Einsatz ist. Ob nun die 320 latent unsicher ist oder nicht, ist ein Thema, ob das aber eine Rufschädigende Kampagne gerechtfertigt ist, die quer durch die sozialen Medien, losgetreten wurde, in Ordnung ist, eine ganz andere.
  4. Und das hat was mit der vom TE erwähnten Vorderschaftrepetierflinte zu tun? Ich frage für einen imaginären Freund
  5. Ist ja nicht wirklich etwas Neues, sondern nur eine Bestätigung des bereits hoch und runter diskutierten
  6. Welche neuen Informationen sollen das sein?
  7. Das steht auf einem anderen Blatt. Darum geht es aber schon lange nicht mehr in diesem Thread, leider. Ihm bleibt natürlich der juristische Weg, den er vermutlich nicht beschreiten wird. Die meisten schlucken eben die Pille und so wird es auch vorerst keine abschließende Klärung geben, sondern maximal eine handvoll Foristi, die sich hier die Köppe gegenseitig einschlagen, so wie immer.
  8. Du bist tatsächlich sehr anstrengend. Wenn Du aber möchtest: Du hast Recht, ich habe Unrecht Und jetzt wäre ich durchaus dankbar, wenn Du deine Abneigung gegen alles was ich schreibe ablegen würdest und etwas weniger eine persönliche Fehde gegen mich führen würdest, zum Wohle des Threads.
  9. Für mich ist der Knackpunkt hierbei wie folgt: Die VRF, um die es letztlich ja geht, ist keine Waffe, die sich im Sportschützenkontingent nach dem WaffG befindet. Dieses Sportschützenkontingent sind zwei mehrschüssige Kurzwaffen und bis zu drei halbautomatische Langwaffen. Wer mehr als dieses Kontingent besitzen möchte, muss erweiterte Bedürfnisgründe vorweisen. Die VRF findet sich hier nicht wieder und kann somit auch nicht in dieses Sportschützen Kontingent gerechnet werden. Somit ist eine Forderung, wie beim TE erwähnt, nicht zulässig. Aber wir drehen uns hier ein wenig im Kreis.
  10. Das Problem ist, dass eben nicht on Topic geblieben wird, sondern ständig ausgewichen wird.
  11. Wie kommt man darauf, dass die VRF beim Besitz einer erhöhten Anforderung unterliegt?
  12. Wonach richtet sich denn der Erwerb einer VRF, um die es hier in erster Linie geht? Unterliegt die VRF beim Erwerb einer erhöhten Anforderung? Ja, das tut sie, was auch nicht negiert wurde. Unterliegt sie aber dem Sportschützen Kontingent in dieser Form? Nein, sie wurde einzig nach Erfurt, einer erhöhten Prozedur unterworfen, nämlich nicht auf die Gelbe WBK, also kaufen, Erwerb melden, eintragen lassen und fertig. Nein, man muss die Prozedur analog dem Erwerb einer SL Büchse oder mehrschüssigen Kurzwaffe folgen. Diese Waffenart, Vorderschaftrepetierflinte, findet eben keine Erwähnung bei dem Thema Sportschützenkontingent. Auch die erweiterten Grundlagem für die Beantragung finden sich nicht im WaffG wieder. Diese sind eine Kreation diverser Verbände, meist Landesverbände.
  13. Nun, da ich noch kein video über die Benelli gemacht habe, frage ich mich schon, was diese unqualifizierte Kommentar soll, außer zu beleidigen
  14. Deswegen auch die Ergänzung im darauffolgenden Posting. Gerade weil es zunehmend ums Korinthenkacken und Rechthaben geht, keinesfalls um etwas anderes
  15. War das nicht eine Reservistenkameradschaft gewesen? https://de.m.wikipedia.org/wiki/Monte-Kali-Pokalschießen
  16. Ich frage ich wirklich, ob auch gelesen wird, was man schreibt. Ich sagte der Begriff Sportschützenkontingent findet sich in den Verwaltungsvorschriften, dessen Passus ich auch zitiert hatte
  17. Abs 5 erfordert die Wettkampfteilnahme und auf die hatte ich mich bezogen
  18. Deswegen hatte ich ein „glaube ich“ dahin gesetzt…..
  19. Puh…..Was sagt §14 Abs. 3? Dort steht genau was ich geschrieben hatte. Und ja, da geht es in erster Linie um den Erwerb und diese ist letztlich die Grundlage. Ohne Erwerb kein Besitz. Es kann nur eine Prüfung des Besitzes erfolgen, wenn auch ein Erwerb stattgefunden hat. Für den Besitz der nach § 14 Abs. 5, so die Ausführungen der einschlägigen Urteile dazu, gelten die gleichen Voraussetzungen wie für den Erwerb. Damit ist die Wettkampfteilnahme gemeint. Für die VRF gibt es diese Anforderung im Gesetz nicht. In den Verwaltungsvorschriften. Zu § 14 Abs. 3 Hier findet sich auch die Bezeichnung des Grundkontingents wieder, bzw. Sportschützen-Kontingent. Auch wenn die Verwaltungsvorschriften nicht aktuell sind, so sind sie noch immer gültig, bis sie erneuert wurden und auch dort findet sich hierzu nichts über die VRF. Die Benelli hatte ich nur deswegen erwähnt, weil sie eben eine SL Flinte ist, die auch VRF umgeschaltet werden kann.
  20. Grundbedarf laut WaffG sind immernoch: 2 mehrschüssige Kurzwaffen 3 halbautomatische Langwaffen So geht aus § 14 Abs. 3 hervor. Von Repetierwaffen, was die VRF nunmal ist (außer die Benelli M4 glaube ich), steht da nichts. Auch nicht nach freier Interpretation. Nur, wie bereits gesagt wurde, den Klageweg beschreitet hier kaum einer bis gar keiner und problematisch ist eben auch die teils restriktive Auslegung der Verbände für die Bescheinigung von Bedürfnissen für einen VRF. Der einzige Unterschied bei der VRF als Repetierlangwaffe ist, aufgrund ihrer angedachten besonderen Gefährlichkeit, dass hier beim Verband ein Bedürfnis zu beantragen ist und sie auf die Grüne WBK einzutragen ist.
  21. Was sagt denn das WaffG zum Erwerb von einer VRF? Die Teilnahme an Meisterschaften für den Erwerb einer VRF ist eine Regelung des LV4 im BDS, nicht vom WaffG und interne Regelungen eines Verbandes sind nicht das WaffG
  22. Wenn mich nicht alles täuscht, ist alibaba doch eh reiner B2B Händler, wo meist relativ hohe Mindestmengen abgenommen werden müssen, was wiederum niedrigere Preise bedeuten kann. Dennoch sieht mir das Teil eher nach einem A/B oder S1? Aus als ein 1er.
  23. Das steht auf einem anderen Blatt
  24. Nein, ok ist das nicht und ist gerade beim WaffG eines der großen Kritikpunkte, die mit als Grund für die im Koalitionsvertrag vereinbarte Überprüfung/Evaluierung des WaffG zugrunde gelegt wurde. Was das Thema Schlüsselurteil betrifft, stehen die meisten Bundesländer auf dem Punkt, dass sie ihre Vollzugspraxis nicht dem Urteil nach anpassen werden, so lange der Gesetzgeber es nicht im Gesetz entsprechend regelt.
  25. Dass das so sein sollte, wissen wir alle, nur ist es halt nicht so
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