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tuersteher

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Alle Inhalte von tuersteher

  1. Ist klar, dass einige Richter das so wollen, aber das Gesetz gibt es eben nicht her (§13 (2) 1.): Und klar muss der Raum dann einen passendes Sicherheitsniveau aufweisen. Aber ein ausreichendes verschlossenes Behältnis zu übertreffen dürfte jetzt kaum ein Problem darstellen. Schon ein Raum einer billigen Tür mit Bartschloss dürfte die meisten Behältnisse vom Sicherheitsniveau her deutlich übertreffen. Ich kann auch nicht erkennen, dass alles was darüber hinausgeht von einer Behörde "zertifiziert" werden müsste. Sowas ist einfach eine Erfindung irgendwelcher ... Personen. Wer in vorauseilendem Gehorsam sowas machen will, der kann ja gerne beim LKA ein Gutachten für seine jeweilige Aufbewahrung der Luftdruck oder CO2 Waffe einholen. Es ist und bleibt trotzdem Schwachsinn und wird legislativ nicht gefordert.
  2. OK, also die Richter am OVG sind der Meinung, ein billiger Plastik-Koffer (eindeutig ein Behältnis im Sinne der Definition, auch wenn alleine das Scharnier schon kaum leichter Gewalt standhalten würde) mit billigem TSA Schloss (eindeutig verschlossen, auch wenn man es mit einem Ruck aufreisen kann), wäre höherwertiger als ein Raum - auch beispielsweise ein Kellerraum mit Stahlbetonwänden, Stahltür und Sicherheitsschliesszylinder?! Ich denke, wenn solche Leute in entscheidende Positionen kommen, dann ist das ein deutliches Zeichen, dass eine Gesellschaft am Ende angekommen ist und untergehen sollte!
  3. So ein Schloss am Kleiderschrank ist für jeden halbwegs fähigen Jugendlichen auch ohne Schlüssel kein Problem. Erziehung kann dagegen hilfreich sein. Allerdings muss man auch beachten, dass die Küchenmesser deutlich gefährlicher sind - und die werden üblicherweise nicht weggeschlossen.
  4. Ein Plastikkoffer dagegen ist definitiv ein Behältnis. Wenn dieses Behältnis verschlossen in der Wohnung bzw im Haus liegt und die Haustür nicht gerade offensteht , dann sollte zumindest dem Gesetz genüge getan worden sein.
  5. Da die Wohnungstür meist mehr Widerstand darstellt, als der Kleiderschrank (Wohnungstür -> Schliesszylinder / Kleiderschrank -> Einheitpartschlüssel der mit jedem Schraubendreher geöffnet werden kann) sehe ich das anderes. D.h. wer in der Wohnung / Im Haus ist, für den ist der Kleiderschrank keine Hürde mehr. Aber Logik und Waffengesetz sind ja bekanntlich disjunkt.
  6. Es geht nicht um die Aufbewahrungskontrolle, sondern darum dass aus irgendwelchen Gründen (z.B. Nachbar meint Du hättest ihn beleidigt) einer die Polizei ruft. Und während bei jedem anderen Bürger erst mal nachgefragt wird was da los ist, ist beim WBK Inhaber eben sofort Gefahr in Verzug. Und daher werde ich auch eine freie Waffe nicht offen irgendwo herumliegen lassen. Ich werde sie allerdings auch nicht in einen Tresor packen. Darauf lasse ich es dann ankommen - ich halte mich an das Gesetz (und zwar den Wortlaut und nicht irgendeine Interpretation), bin aber nicht bereit dieses in vorauseilendem Gehorsam für mich zu verschärfen, wenn die Chancen auf Aufdeckung gering sind.
  7. Stichwort: Gefahr im Verzug. Ist bei einem WBK Inhaber praktisch immer der Fall.
  8. Nein, dieses mal war es die Oma mit ihrem Apfelmesser.
  9. Technisch wäre eine Prüfung analog zu den PTB Zulassungstests für F-Waffen möglich. Ist aber nicht der Fall, daher keine Beschusspflicht.
  10. Und die besteht für Schusswaffen, die mit kalten Gasen Projektile verschiessen, nicht.
  11. Also statt des einfachen Universalwerkzeugs "Messer" ein ganzes Bündel an spezialisierten Werkzeugen mitführen - die dann bei der nächsten Anlassgesetzgebung morgen verboten werden. Guter Plan - NICHT!
  12. Besser wäre das Schloss an der Zargesbox. Die ist dann mit Schloss eher ein verschlossenes Behältnis als eine Leder-Scheide.
  13. Am besten in den "Hamburger Kasten" legen. Viel Schwachsinn für ein Gesetz, welches den nicht gewalttätigen Normalbürger nach dem damaligen "Willen des Gesetzgebers" gar nicht (be)treffen sollte.
  14. Kann man so machen, bringt aber zum führen nach §42a genau soviel wie ohne Schloss.
  15. Der Urheber des Unsinns ist Pistorius! Sollte jeder im Kopf behalten, der sich überlegt diesem zu dienen.
  16. Und da ist das Gesetz recht klar. Die Exekutive und Judikative wird daraus aber trotzdem machen was auch immer die Personen dort entsprechend ihrer ideologischen Ausrichtung als Ergebnis sehen wollen.
  17. Ist halt (bei manchen Leuten) absolut unerwünscht, wenn man darauf drängt, dass ein Interessensverband die Interessen seiner Mitglieder vertritt. Ich verstehe natürlich, dass das unerhört ist und entsprechend der woken Ideologie sofort gecancelt gehört!
  18. Auch wenn die Gesetze laut @ASE nur für Volljuristen und die wenigen "Erleuchteten" da sind, da andere Menschen diese sowieso nicht verstehen können, wäre es Hilfreich bei solchen Aussagen immer die Fundstelle anzugeben.
  19. fruit of the poisonous tree In den USA ja, aber in DE?
  20. Damit stelllt sich zwingend die Frage, für wen (diese) Gesetze da sind?!
  21. Weder der Status "Angler" noch die Tätigkeit "Angeln" oder "Autofahren" steht im Gesetz. Das Führen ist laut Gesetz nicht verboten, wenn "ein berechtigtes Interesse" vorliegt. Und das ist der Fall "wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit ... einem allgemein anerkannten Zweck dient". Und ich wüsste nicht, warum die Fahrt zum Angeln nicht in Zusammenhang mit dem Angeln stehen sollte, bzw. warum das Angeln kein sozial anerkannter Zweck sein sollte. Zusammen mit der Aussage, dass ein nicht gewalttätiger Bürger durch dieses Gesetz nicht belastet werden soll und es nicht der Kriminalisierung von Normalbürgern dient, eigentlich eine klare Sache - könnte man meinen.
  22. Und das von einem Gerichtsjünger der sonst immer die teleologische Auslegung predigt: Die offizielle Aussage des verantwortlichen Ministers bei der damaligen Verschärfung war, dass dieses Gesetz gegen Gewalttäter gerichtet ist und der Normalbürger dadurch nicht belastet oder kriminalisiert werden soll ... Aber F-Luftdruckwaffen die vor dem Juli zugelassen wurden sind natürlich nicht erlaubnispflichtig, weil ja das BMI (also die Exekutive) das entgegen dem Wortlaut des Gesetzes so behauptet.
  23. Nächstes mal kann er dann dieses Filetiermesser nehmen: https://gogun.de/1001200 Ist zwar sauteuer, aber wenigstens (noch) ohne Probleme offen führbar (zumindest rechtlich gesehen).
  24. Es würde reichen, das Eigentum (Art 14 (1) GG) zu gewährleisten und damit als Bedürfnisgrund zu aktzeptieren. Hier gibt es sowieso eine extreme Schieflage und Benachteiligung. Denn aktuell wird das Eigentum m.E. nicht gewährleistet.
  25. Vorsich. Fakten und Begründungen werden von den Verbotsfanatikern hier im Forum abgelehnt! Kaum geschrieben, und schon kommt einer davon aus seiner Ecke gekrochen: https://forum.waffen-online.de/topic/483826-evaluierung-waffenrecht-stellungnahmen-der-verbände/page/7/#findComment-3879486
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