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ChrissVector

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  1. Ja, durch den neuen § 14 IV 4 WaffG ist mittlerweile durch den Verband zu bescheinigen, sofern es sich um eine Folgeprüfung im Sinne des § 4 IV WaffG handelt. (die typische Überprüfung im 5-Jahres-Turnus)
  2. Wenn es tatsächlich eine .22 lfb ist dann gibt es mit Freier Pistole oder beispielsweise "Alte Scheibenpistole" im BSSB dafür Disziplinen. Aber: Was genau daran ist denn nicht funktionsfähig?
  3. Der "Gebrauch" beschränkt sich aber nicht nur auf die explizit erlaubnispflichtigen (und unter bestimmten Umständen erlaubnisfreien) Umgangsformen wie das Führen. Auch das "Führen daheim" ist Umgang mit der Waffe, wenn auch keine der gesetzlich definierten und im Zweifel erlaubnispflichtigen bzw. ausnahmsweise erlaubnisfreien Umgangsformen. Aber wenn du das im Zweifel mit einem Richter im Rahmen deiner Klage gegen den Entzug deiner waffenrechlichen Erlaubnisse diskutieren möchtest...
  4. Das ist sachlich richtig. Das würde ich, auch wenn es durch den Wortlaut des Gesetzes nicht ausdrücklich verboten wird, sein lassen. Der "vom Bedürfnis umfasste Zweck" hinsichtlich des Umgangs mit Waffen ist auch innerhalb des eigenen befriedeten Besitztums maßgeblich.
  5. Stark vereinfacht: wenn sie eine waffenrechtliche Erlaubnis haben bei der das Tragen innerhalb der eigenen Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums unter das entsprechende Bedürfnis subsumiert werden kann. Und genau da liegt der Hase trotz der Definition des "Führens" im WaffG im Pfeffer... Die hierfür eigentlich einschlägige Erlaubnis wäre eine WBK gem. § 19 I WaffG.
  6. Ok, kommt also vereinzelt vor. Finde ich kritisch, aber ist keineswegs ein Konzept das große Relevanz besitzt. Und auch die werden wahrscheinlich im Zweifel ein dienstliches Endgerät bekommen...
  7. Also gab es einzelne Landkreise die diese Idee hatten, aber manifestiert hat sie sich nicht. Ich würde meine Kraft eher tatsächlichen Problemen bei den Aufbewahrungskontrollen widmen als solchen "Nebenkriegsschauplätzen"...
  8. SR-9: Geradezugrepetierer PSR-9: Vorderschaftrepetierer
  9. In welchen Kommunen führen denn "Minijobber" Aufbewahrungskontrollen durch? In den meisten Bundesländern dürften die zuständigen Bediensteten über irgendeine Form von dienstlichem Endgerät verfügen, eine ensprechende App eben nicht frei erhältlich zu gestalten ist kein wirkliches Problem. Besser als ein Ausdruck unbekannten Alters, ohne die Möglichkeit festgestellte Fehler im NWR noch vor Ort zu korrigieren sowie aktuell vor Ort den Stand des NWR einsehen zu können wäre eine gut ausgeführte digitale Lösung allemal.
  10. Wäre "sinnvoll" oder "zweckmäßig" der Maßstab nach dem der Gesetzgeber das Waffenrecht gestaltet sähe vieles anders aus... Das NWR dient seiner Konzeption nach vorrangig bis ausschließlich der Erfassung und Verwaltung des Bestandes legaler Waffen im Land. Eigentlich in diesem Zuge sinnvolle Funktionen wie eine Endnutzerschnittstelle für Erlaubnisinhaber oder eine tatsächliche Digitalisierung des Prozesse zum EWB-Nachweis, zur Beantragung weiterer Erlaubnisse oder zur Erwerbsanzeige durch den Erwerber sind dabei nicht vorgesehen. Wäre es sinnvoll in ein vernünftig gestaltetes Waffenregister auch Funktionen zum Rückruf aufzunehmen? Wahrscheinlich, aber das steht auf der Liste wie schon von anderen angemerkt recht weit unten.
  11. In diesem konkreten Fall keiner.
  12. Die drei großen Probleme wenn es um "Mehrdistanzfähig" im Sinne von "begehbar mit geringster Schussdistanz zum Kugelfang kleiner X Meter" geht sind Lüftung (auf Ständen die nicht in den letzten ~20 Jahren umgebaut wurden und daher eh eine den aktuellen Anforderungen entsprechenden Lüftungsanlage haben) Rückprallschutz des Kugelfangs (bei Sand- und Granulatkugelfängen einfacher umzusetzen als bei Lamellenkugelfängen) Rückprallschutz und Rutschfestigkeit des Bodenbelags (schlichter Betonboden ist regelmäßig nicht zulässig) Und dann ist immer die Frage was der Betreiber bereit und in der Lage ist zu investieren. Nur die Lüftung anzupassen wenn alles andere passt sind 20-30.000€, muss aber beispielsweise der Kugelfang ausgetauscht werden, der gesamte Boden mit entsprechend zugelassenem Bodenbelag versehen werden reden wir eher von an die 50.000€ bei einem Indoor-Stand, 5 Bahnen bis 25m. Hat der Verein keine hinreichend starke Schützenschaft mit Interesse an diese Disziplin und auch keine externen Interessenten wird es schwer sein diesen Umbau zu begründen, sofern überhaupt die Mittel dafür vorhanden sind.
  13. Da hast aber schon wirklich das große Los gezogen, wenn der Verein das sogar in die Satzung meinte aufnehmen zu müssen.... Lauf solange du noch kannst, dort wirst du aller Wahrscheinlichkeit nach dein ganzes "Schützenleben" nur Steine in den Weg gelegt bekommen. Und mach ihnen bei einem Austritt vielleicht auch direkt klar warum du gehst, und dass du Interessenten auf Nachfrage von diesem Verein abraten wirst. Hast du denn mittlerweile mal einen Antrag vorgelegt? Nicht zwingend, aber müsste man mit dem neuen Verein und anhand der Bedürfnisrichtlinie abklären. Lass dir in jedem Fall mal die Termine an denen du geschossen hast bescheinigen.
  14. Diese Zahlen direkt zu vergleichen ist in beide Richtungen Unsinn. Bei den "offenen" Messen ist jede Menge "Beifang" in Form von Familienmitgliedern dabei, bei der "Fachmesse" IWA in Form von Behördenangehörigen ohne tatsächlichen Fachbezug, pro-forma Händlern die dort genauso wenig in Verhandlungen treten, sondern allenfalls mögliche Produkte für die Zukunft aus der Nähe betrachten wollen, und "Berichterstattern" unterschiedlichster Formate. Es wäre wirklich spannend belastbare Zahlen zu den jeweiligen "Fachbesucherkategorien" der IWA zu haben, der Anteil an tatsächlich interessierten Händlern mit der Absicht dort als "Fachbesucher" in ernsthafte Gespräche oder Verhandlungen zu treten dürfte weit geringer sein als die Besucherzahl suggeriert.
  15. Hierzu kann man schon mal sagen: nein. Die Eigentumsverhältnisse haben mit dem waffenrechtlichen Erwerb grundsätzlich nichts zu tun. Erwerb im Sinne des WaffG ist erst die Erlangung der tatsächlichen Gewalt, nicht ein Einräumung der privatrechtlichen Rechtsposition des Eigentums.
  16. Und das ist auch tatsächlich ein Fachbesucher. Voraussetzung für den Einlass als Angehöriger einer waffentragenden Behörde ist aber eben nicht ein entsprechender Schrieb der Behörde, dass der betreffende im Auftrag der Behörde dort aufgrund seiner Fachtätigkeit unterwegs ist, sondern nur ein entsprechender Dienstausweis. Das Beispiel "Gefreiter Huber stationiert in Roth" kommt nicht von ungefähr... Der ist auch eben im Zweifel "Betreiber eines Schießstandes" und damit als Fachbesucher bereits zugelassen. Aber wie viele Vereinsvorstände besuchen mit dieser Legitimation die IWA, im Vergleich zu Angehörigen waffentragender Behörden "einfach aus Spaß"? Und um nichts anderes dreht sich meine Kritik... Wenn der "Nicht-Endkunde" einer Behörde ohne irgendeinen Bezug zur Beschaffung "Fachbesucher" sein soll, aber der Endkunde mit zugehöriger Erwerbserlaubnis nicht, dann ist die Definition von "Fachbesucher" vielleicht einfach Unsinn.
  17. Weil die Definition von "Fachbesucher" eben zahlreiche Gruppen einschließt die kein fachnahes Publikum sind und zahlreiche ausschließt die solches wären. Natürlich hat der Soldat, Polizist oder Gemeindebedienstete an dieser Messe wenig mehr zu tun als sabbernd Gerät zu befummeln das er nicht erwerben kann und dann ein paar Andenken abzustauben.
  18. Also brauche ich für jede erlaubnispflichtige Schusswaffe einen Bescheid, der diese explizit zum sportlichen Schießen freigibt? Ich verstehe was du sagen willst, aber das Gesetz verletzt hinsichtlich § 6 AWaffV diese Systematik ja gerade.
  19. Interessant, diese Vorschrift war mir nicht bewusst. Eigentlich ein weiteres Beispiel für den systematischen Irrsinn dieser Regelungen, denn § 6 AWaffV genehmigt ja nicht, sondern schließt nur aus. Den Nachweis erbringen zu müssen dass etwas nicht explizit ausgeschlossen ist, noch dazu ohne normierten Katalog an Merkmalen ist... Fragwürdig...
  20. Und zum Glück entscheidet es das nach gerichtlicher Intervention nicht mehr "frei Schnauze", sondern hat sich dazu einen Katalog mit anscheinsbegründenden Merkmalen geschaffen, den es ziemlich konsequent anwendet. Was denn nun? Ist die Meinung des RO irrelevant oder darf er Kraft eigener Arroganz ohne Bescheid einfach Waffen ausschließen?
  21. Nichts davon ist für den Anschein relevant. Einzig wenn irgendwie durch einen anderen Griff plötzlich das Magazin diesen "überragen" sollte könnte das irgendwie eine Rolle spielen. Grundsätzlich: Das ganze Problem fängt damit an, dass es dazu keine wirklichen allgemeinen Regeln gibt, sondern immer nur Einzelfallbeurteilungen. Ja, für die gibt es mittlerweile "festgelegte" und in der Praxis eingehaltene Kriterien, die führen aber leider immer noch nicht dazu, dass man nach Laienansicht "unproblematische" Änderungen vornehmen kann, sofern man diese nicht wieder dem BKA zur Überprüfung vorlegt, und dennoch irgendeine Rechtssicherheit hat. "Aktuelles" Beispiel: Varianten der MR223 14,5" mit lediglich abgedeckten MLOK-Schnittstellen im Handschutz, die angeblich eine "Zulassung" vom BKA bekommen haben. Darf ich deswegen jetzt einfach einen "normalen" Handschutz an mein AR unter 40cm bzw. für eine Patrone mit Hülsenlänge unter 40mm montieren und die "Lüftungsschlitze" abdecken? Ist es mir den Aufwand und das Geld wert, das vom BKA gesondert beurteilen zu lassen? Niemals (!) telefonisch so etwas anfragen, wenn man sich darauf irgenwie berufen können will.
  22. Genau deshalb (und aufgrund der fehlden Sanktionsmöglichkeiten für solches Vorgehen) kommen die Ministerien damit durch.
  23. Und nichts anderes als genau diesen Umstand kritisiere ich. Diese Regeln sind nicht in Stein gemeißelt. Nein, aber das macht es nicht sinnvoll. Der Gefreite Huber im vierten Dienstmonat, der in Roth noch seine restlichen vier Monate FWDL abreißt ist kein ernstzunehmendes "Fachpersonal" auf einer derartigen Messe, trotzdem darf er sie besuchen. Sich hinter dem Vorwand es handle sich um eine Fachmesse für Händler und Beschaffer (von Jagd- und Sportwaffen? Für wen, Forstverwaltung und Sportfördergruppen?) zu verstecken während die Vorgaben für den Eintritt derart wenig mit tatsächlichem Fachbezug zum Thema, das eben Jagd- und Sportwaffen, und nicht behördliche Waffen und Ausrüstung sind, zu tun haben ist einfach nur lächerlich. Das kann man auch nicht durch den Zirkelschluss "das ist Vorgabe weil es halt Vorgabe ist" ändern...
  24. Nochmal: das hat die Messe selbst so festgelegt, genauso wie sie ihre Definition von "Fachpersonal" festgelegt hat. Soldaten ohne direkten Bezug zum Beschaffungswesen, Vollzugsbeamte, örtliche Bauämter (auf der Liste explizit genannt) sind also "Fachpersonal" auf einer Messe für Sport- und Jagdwaffen? Aber Jäger und Sportschützen nicht?
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