

ChrissVector
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EDC nach der neuen gesetzlichen Regelung zum Führen von Messern.
ChrissVector antwortete auf duck's Thema in Survival
Weiß keiner, weil das WaffG "Personenfernverkehr" iSd. § 42b WaffG nicht definiert, und zumindest mir ist keine gesetzliche oder etablierte Definition geläufig. -
EDC nach der neuen gesetzlichen Regelung zum Führen von Messern.
ChrissVector antwortete auf duck's Thema in Survival
Das wäre mal ein Ansatz: Sicherheitsrecht muss so verständlich geschrieben sein, dass der durchschnittliche PVB es rechtssicher anwenden kann. Aber was das in der Praxis wohl bedeuten würde... -
EDC nach der neuen gesetzlichen Regelung zum Führen von Messern.
ChrissVector antwortete auf duck's Thema in Survival
Sind sie nicht. § 42b I 2 Nr. 2 WaffG verweist auf § 42 IVa 2 WaffG, und damit auf die ganzen Ausnahmetatbestände, einschließlich des nicht zugriffsbereiten Transports gem. § 42 IVa 2 Nr. 3 WaffG. -
EDC nach der neuen gesetzlichen Regelung zum Führen von Messern.
ChrissVector antwortete auf duck's Thema in Survival
Inwiefern kann er das heute mehr als bisher? Der neue § 42 IVa WaffG ist dahingehend nicht strenger als der bisherige § 42a WaffG, da es unter Nr. 9 ja extra eine Ausnahme für "Inhaber gastronomischer Betriebe, ihre Beschäftigten und Beauftragten sowie deren Kundinnen und Kunden" gibt. Sogar, da das Gesetz scheinbar von dressierten Affen geschrieben wurde, ohne den in den anderen Nr. des Paragraphen vorgeschriebenen "Zusammenhang" mit der Tätigkeit. Das wird noch richtig lustige Rechtsprechung geben, wenn der erste Gastwirt mit nem Messer auf irgendeiner Veranstaltung sich darauf beruft er sei vom Verbot des § 42 IVa WaffG explizit und ohne einen "Vorbehalt des Zusammenhangs" ausgenommen... -
Warum sollte das weitere Bestehen einer Mitgliedschaft dort in den Akten zu finden sein? Dass die Vereine überhaupt einen Austritt melden müssen ist meiner Kenntnis nach recht neu. War bei uns genauso, zusammen mit einer ganzen Reihe an Mitgliedsanträgen...
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Mehre Behörden die mit inkompetentem Personal besetzt sind, weil solche eklatanten Fehler selten personellen Konsequenzen haben? Das soll eine Neuigkeit sein?
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Also gem. § 12 III Nr. 2 WaffG erlaubnisfreies Führen iSd. § 1 IV WaffG iVm Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 4 zum WaffG. So, haben wir das jetzt geklärt?
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Auch das geschieht ja nicht. Jemandem eine Waffe die dieser, mangels anderweitiger Feststellung durch die zuständige Behörde, rechtmäßig besitzt nicht wegzunehmen ist kein Überlassen... Wie gesagt, eine Pflicht des Eigentümers die Eignung des Besitzers zu überwachen aus der sich sogar etwaige waffenrechtliche oder gar strafrechtliche Konsequenzen ergeben sehe ich nicht. Was nicht heißt dass man einfach abwarten soll...
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Selbst wenn es nur um einen KK-Einzellader gehen sollte ist da mit "einfach" ohne Einbindung der Waffenbehörde oder gar gegen den Willen des Betroffenen nichts.
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Der allerdings als waffenrechtlich verantwortlicher Besitzer gegen gesetzliche Vorschriften zur Aufbewahrung verstoßen und damit die Tat erst ermöglicht hatte. Halte ich aus rechtlicher Sicht für nicht ansatzweise vergleichbar.
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Is it..... Is it possible to learn this power?
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Das WaffG regelt das Eigentum an Waffen nicht, es erlegt dem Eigentümer einer Waffe meiner Kenntnis nach auch keine Pflichten auf über die Eignung, Zuverlässigkeit, Sachkundigkeit etc. des Besitzers zu wachen. Das ist Aufgabe der zuständigen Waffenbehörde. Sofern die Waffen sich also im Besitz des "Betroffenen" befinden sorgt das bloße Eigentum an den Waffen nicht dafür, dass der Verein die Waffen anderweitig an einen Berechtigten übergeben lassen muss, nur weil es den wie auch immer begründeten Verdacht hat, dass der aktuelle Besitzer die persönliche Eignung nicht (mehr) besitzt. Auf einem anderen Blatt steht, inwiefern ihr als Verein, als Aufsichten etc. eine Verpflichtung habt eine Person, bei der ihr begründete Zweifel an der waffenrechtlichen Eignung habt der Waffenbehörde gegenüber anzuzeigen. Aus dem Gesetz ergibt sich eine solche nicht unmittelbar. Am Ende müsst ihr euch als Verein und als Einzelpersonen die Frage stellen: wie gesichert und umfangreich sind eure Informationen über Krankheit und Behandlung eines Schützenkameraden wirklich? Und ab welchem Punkt seht ihr euch in der Verantwortung in seinem Interesse wie auch in eurem eigenen etwas bei der Waffenbehörde anzustoßen das ihr nicht mehr zurücknehmen könnt? Mancher wird jetzt sagen: lieber ein mal zu früh als ein mal zu spät. Aber das Gesetz nimmt euch diese Entscheidung nicht ab.
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Kein Mindestimpuls beim BHDS? Präzi Scheibe bei Duell?
ChrissVector antwortete auf Hasenklage's Thema in Allgemein
Pardon, ich habe mich da tatsächlich etwas verrannt wie es scheint. Dann allerdings merkwürdig, wenn der Verein die Duellserien auf die Präzisionsscheibe schießt. -
Kein Mindestimpuls beim BHDS? Präzi Scheibe bei Duell?
ChrissVector antwortete auf Hasenklage's Thema in Allgemein
Es kommt halt drauf an welche Disziplin ihr konkret schießt, Sportpistole Zentralfeuer (dann "große" Scheibe) oder Standardpistole Großkaliber (dann "Präzisionsscheibe). -
Kein Mindestimpuls beim BHDS? Präzi Scheibe bei Duell?
ChrissVector antwortete auf Hasenklage's Thema in Allgemein
Selbst für mich als jemand, der in einem recht traditionsverbundenen BSSB-Dorf-Verein den Einstieg hatte ist das etwas befremdlich. Aber wenn sie lieber in Uniform rumlaufen als schießen, wer bin ich ihnen das madig zu machen... -
Kein Mindestimpuls beim BHDS? Präzi Scheibe bei Duell?
ChrissVector antwortete auf Hasenklage's Thema in Allgemein
Das ist bei KK/GK-Standardpistole beim BHDS so, genau wie bei der KK-Standardpistole im DSB und beispielsweise bei der GK-Sportpistole gemäß Liste B des BSSB. Daneben gibt es halt die KK-Sportpistole mit der "großen" Duellscheibe, und entsprechende GK-Disziplinen je nach Verband. -
Beschluss VG Düsseldorf 22 L 1895/24 - Aufbewahrung "großer Magazine" - 18.09.2024
ChrissVector antwortete auf Elo's Thema in Waffenrecht
Ohne Jurist zu sein: Weil das weder Aufgabe noch Recht eines Richters bzw. Gerichts ist. Und weil es eben nur Verwaltungsrecht und eben kein Strafrecht ist bleiben auch die wenigen Möglichkeiten der Vorlage wegen Unbestimmtheit versperrt. Daneben behaupte ich mal dreist, dass gerade an den Verwaltungsgerichten genug Richter zu finden sind, die einer im Zweifel freiheitlichen Interpretation des Waffenrechts insgesamt eher abgeneigt als zugeneigt sind. -
Relativ einfach erklärt: der Verfasser hat wenig bis kein Verständnis vom Waffengesetz und seinen Begriffen, und macht daraus was er will. Wie ich es verstehe hat sich durch Ermittlung und Durchsuchung folgendes Bild ergeben: Der Betroffene war grundsätzlich Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis für den Großteil der gefundenen Schusswaffen und Munition. Allerdings hätte ihm diese Erlaubnis durch die Behörde eigentlich längst entzogen werden müssen, sofern die Erkenntnisse dazu bereits ausreichend waren. Daneben befanden sich in seinem Besitz allerdings auch eine Reihe verbotener Waffen, sowie Waffen und Munition für die er keine waffenrechtliche Erlaubnis besaß. Alles in allem wieder ein Artikel samt Schlagzeile der es nicht schafft den eigentlichen Fund (verbotene Waffen, rechtswidrig besessene Schusswaffen samt Munition) von der vollkommen absehbaren Feststellung (Waffen, für die eine Erlaubnis vorhanden war, zugehörige Munition) ordentlich zu trennen, also das tatsächlich strafrechtlich relevante vom für die Berichterstattung völlig irrelevanten. Natürlich wieder mit dem üblichen Anklang, dass "hunderte Schuss" für einen Waffenbesitzer, egal ob Jäger oder Sportschütze übermäßig viel wären...
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Doch, gilt es. Nicht zuletzt deswegen sieht § 20 I 2. HS explizit eine andere Fristregelung für Vermächtnisnehmer vor. Es geht einfach nur um die Unterscheidung zwischen Erbe als Gesamtrechtsnachfolger und Vermächtnisnehmer als mit einem oder mehreren bestimmten Gegenständen aus dem Nachlass Bedachtem ohne sonstige Rechtsnachfolge. § 20 WaffG spricht hier zwar in Abs. 1 von "Erbe", meint damit aber, wie er es in den folgenden Absätzen ausdrückt, den "Erwerber infolge eines Erbfalls", nicht nur den Erben im zivilrechtlichen Sinne.
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Nein, als Vermächtnisnehmer muss er die Erben nicht entschädigen. Das Bedürfnis für den Waffenerwerb und Besitz ist gerade der Erbfall und das Vermächtnis an ihn. Ohne weitere Bedürfnis kann lediglich die Blockierung angeordnet werden. Bei einer Schenkung oder Verkauf müsste der Erwerber ein anderes Bedürfnis haben und alle damit verbundenen Anforderungen, wie Erwebsstreckung und Bedürfnisbescheinigungen, erfüllen.
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Und das ist schon nur die Spitze des Eisbergs...
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Sportliches/"praktisches" Schießen aus dem Holster und Schießen zur Selbstverteidigung sind zwei durchaus sehr unterschiedliche Dinge. Weil es eben nicht nur um Kugel ins Ziel bringen geht...
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Voreintrag verfällt nach Kauf und vor Erwerb
ChrissVector antwortete auf jäger_ulf's Thema in Waffenrecht
Weder der rechtsgeschäftliche (Eigentums-)Erwerb noch der Erwerb im waffenrechtlichen Sinne hat unmittelbar etwas mit dem Abschluss eines Kaufvertrags oder der Bezahlung zu tun... -
Innenministerin Faeser kündigt Verschärfung des Waffenrechts an
ChrissVector antwortete auf zickzack's Thema in Waffenlobby
Niemand redet von Fallmessern. Es geht um die ganz normalen Taschenmesser, die aber nunmal eine Einhandöffnung haben. Diese sind Teil der Uniform, was meiner Kenntnis nach mittlerweile, nach Jahren des Hin und Her, auch durch eine entsprechende Vorschrift des BMVg geregelt und damit ein "berechtigtes Interesse" geschaffen wurde. Es ist einfach absolut lächerlich, dass irgendwer ernsthaft der Meinung war er müsse Soldaten kontrollieren ob sie nicht tatsächlich ein Victorinox-Taschenmesser "verboten" bei sich führen... -
Ausnahmegenehmigung 30er Magazine IPSC für eine Jagdwaffe
ChrissVector antwortete auf Aslan's Thema in Waffenrecht
Einer von mehreren. Zum von mir erwähnten Sportschützen gab es damals ein Urteil, nachdem sich die Behörde weigerte noch einen weiteren 98er einzutragen... Und genau diese Tendenz ist das Problem. So gerne ich es erleben würde, dass die Reaktion von Politik und Gesellschaft darauf nicht mehr als ein Kopfschütteln ist, so sehr ist mir bewusst, dass solche Beispiele, obwohl vollkommen legal, gefundenes Fressen für jeden sind der meint Waffen in den Händen rechtschaffender Bürger seien ein Problem...