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IGNORED

Vorübergehende Überlassung nur mit Voreintrag?


ThomasFHH

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Ich konnte in der Suche leider nichts auf diese Frage finden.

Im Verein geistert die Meinung herum, eine vorübergehende Überlassung sei nur bei einem entsprechenden Voreintrag in der WBK des Ausleihenden möglich.

Dies leuchtet mir nicht ein. Wenn jemand ohne jegliche WBK vorübergehend Waffen für sportliche Wettkämpfe vom Verein übergeben bekommen kann, warum muss ein WBK-Inhaber dann einen Voreintrag für das zu entleihende Kaliber haben? Im Gesetz konnte ich da auch nichts finden (evtl. überlesen?)

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...... Im Verein geistert die Meinung herum, eine vorübergehende Überlassung sei nur bei einem entsprechenden Voreintrag in der WBK des Ausleihenden möglich. ......

Ein Voreintrag genau für die Waffe, die vorrübergehend geliehen werden soll muss nicht sein. Aber der Enleiher muss schon eine Waffe der gleichen Waffenart in seine WBK eingetragen haben. ZB. ein Entleiher hat eine Repetierbüchse mit Zentralfeuerzündung eingetragen. Er kann sich dann eine entsprechende Waffe ausleihen. Aber wenn er keine Kurzwaffe eingetragen hat kann er sich keine Kurzwaffen ausleihen usw..

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Unsinn. Die Ausleihe ist fuer jeden WBK-Inhaber moeglich, Voreintraege interessieren kein Stueck.

Siehe WaffG § 12

Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

1. als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten

a) lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder

B) vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung erwirbt;

Da steht nichts von Voreintraegen etc.

Da steht auch nichts von der gleichen Waffenart!

Das ist alles falsch.

Also Leihschein schreiben, datieren und bis zu einem Monat die Waffe ausleihen.

Voellig egal, was der Leiher auf seiner WBK stehen hat.

Die falsche Auffassung kommt noch aus den alten WaffG vor 2003, da war die Leihe komplizierter.

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Im Verein geistert die Meinung herum, eine vorübergehende Überlassung sei nur bei einem entsprechenden Voreintrag in der WBK des Ausleihenden möglich.

Meine Fresse, wenn sie wenigsten ihren Mund halten würden :peinlich:

Ich würde denen die Sachkunde absprechen!

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Danke, das bestätigt meine Überzeugung. Es würde für mich logisch auch keinen Sinn machen mir erst einen Voreintrag zu holen und dann zu probieren, ob ich mit dem Kaliber klarkomme. Aber Gesetze sind ja nicht immer logisch, deshalb meine Zweifel.

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Meine Fresse, wenn sie wenigsten ihren Mund halten würden :peinlich:

Ich würde denen die Sachkunde absprechen!

Ich glaube jetzt verwechselst Du etwas. Sachkunde und juristische Kenntnisse im Waffengesetz sind zwei paar Schuh.

Wenn es danach geht, müsstest Du jeden Stammtisch (egal ob Schützen, Angler usw. ) dicht machen. Was da an Käse geschwätzt wird, geht auf keine Kuhhaut.

TD

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Bringt die Gesetzesmacher bloß nicht auf Ideen.... Die haben alleine schon zu viel Phantasie. Sachkunde aberkennen, wenn man Unfug von sich gibt...... Demnächst gibt's noch nach jeder Waffenrechtsänderung eine fortlaufende Auffrischungsprüfung über die Themen der Sachkunde. (Argh, schon wieder so 'ne Idee)

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Danke, das bestätigt meine Überzeugung. Es würde für mich logisch auch keinen Sinn machen mir erst einen Voreintrag zu holen und dann zu probieren, ob ich mit dem Kaliber klarkomme. Aber Gesetze sind ja nicht immer logisch, deshalb meine Zweifel.

Hi Thomas,

bei uns im Verein kommt es öfters vor, das über einen Leihschein die Waffe ausgeliehen wird, oder jemand mit der Waffe eines Kollegen an den Rundenwettkämpfen oder Kreis/Bezirk/Landes - Meisterrschaft.

die Voraussetzungen wurden schon genannt. :icon14:

WBK muss vorhanden sein.

Mfg

Shooterfjb

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Hast Du schon mal was von einem waffenrechtlichen Bedüfnis gehört ? ;)

Jepp - Knob Creek

Bei denen stehen da so merkwürdige Waffenarten in der (nur bei denen?) anerkannten Sportordnung und der Verband muß ja bald nicht mehr (bei uns) anerkannt sein.

Also bitteschön einmal Voreintrag:

MG 42 (als Zwilling) und was nettes in .50 BMG. Außerdem 'ne Vulcan ...........

Manfred

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Moin zusammen.

Meine Meinung:

das enleihen einer Waffe an einen Berechtigten (WBK Inhaber) setzt bei dem Leihnehmer ein Bedürfnis voraus. Das Bedürfniss muß entweder offensichtlich sein oder nachgewiesen werden. In der Regel wird das entsprechend im Leihvertrag aufgenommen. der Leihnehmer wird die Waffe nur von seinem Bedürfnis umfassten Zweck verwenden dürfen. Eben genau so wie seine eigenen Waffen. Irgendein Voreintrag in der WBK zum Entleihen,

wozu soll das gut sein? Hat da vieleicht jemand den Waffenrechtlichen Begriff "Erwerb einer Waffe" falsch verstanden?

Gruß

Spopi

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Spopi: fürs das Entleihen braucht's kein Bedürfnis. Nur eine WBK.

Heinrich

das lese ich anders.

Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

1. als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten

a) lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder

vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung erwirbt;.................

Gruß

Spopi

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Unsinn. Die Ausleihe ist fuer jeden WBK-Inhaber moeglich, Voreintraege interessieren kein Stueck.

Siehe WaffG § 12

Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

1. als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten

a) lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder

B) vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung erwirbt;

Da steht nichts von Voreintraegen etc.

Da steht auch nichts von der gleichen Waffenart!

Das ist alles falsch.

Also Leihschein schreiben, datieren und bis zu einem Monat die Waffe ausleihen.

Voellig egal, was der Leiher auf seiner WBK stehen hat.

Die falsche Auffassung kommt noch aus den alten WaffG vor 2003, da war die Leihe komplizierter.

Da steht definitv "vom bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit " .

4mmM20 WBK = kein Bedürfnis

Erben WBK = kein bedürfnis

" oder im Zusammenhang damit " kann man wieder Interpretieren. Ich als DSB Schütze habe kein ( nachweisbares und bestättigtes ) Beürfnis für HA, aber im Zusammenhang mit meinem Sportschützenbedürfnis steht es wohl, weil es ums sportliche Schiessen geht. Also würde ich mir einen HA auch ausleihen dürfen.

Aber wie immer nur meine Meinung, die ein Richter auch anders sehen kann.

Greetz

Peter

Edit: da waren gleich 3 Leutz schneller, sollte wohlmal Tippselunterricht nehmen

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Stimmt!

Denn das Gesetz unterscheidet das nicht und schreibt nur "WBK".

IMI

Nö. Für die Leihe müssen vier Punkte erfüllt sein:

1. Leiher ist WBK-Inhaber

2. Verleiher ist Berechtigter

3. Besitz findet nur vorübergehend statt

4. Leihe findet nur zum vom Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit statt.

Wären alle WBK-Inhaber gemeint, hätte der Gesetzgeber Punkt 4 weggelassen. Im Entwurf zur WaffVwV wurde das im übrigen auch so klargestellt.

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Ähm,

zwar sinnfrei, aber vorübergehend darf auch der 4mm M20 WBK-Inhaber zum Zweck der Aufbewahrung leihen.

Also: Wohl, Ätsch, jeder WBK-Inhaber darf leihen, siehste ? OK, Schießen gehen geht nur wenn SpoSchütze/Jäger, Jagen nur wenn Jäger und angucken nur wenn Sammler, Erben-WBK's dürfen tot umfallen, drüber reden dürfen nur die Sachverständigen, ach egal..... :confused:

*undduckundwech*

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