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IGNORED

Gesetzesänderung bei Altdeko Gewehren?


Manni33

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo Leute

Habe ein Problem bezüglich altdeko Gewehren.Und zwar Mehrlade-Repetierer.Also keine Selbstlader oder Vollautomaten.

Ich erwarb einen größern Posten deko und salut Gewehre,dabei befanden sich auch zwei Mehrlader in altdeko.Abgeändert wurden sie von der Firma Orion(Firmenname gestempelt).Das Patronenlager ist zugeschweisst,sonst keinerlei Änderung,also genau so wie es in den 70er Jahren gemacht wurde und auch bis letztes Jahr völlig legal war vom Besitz her.Nun hatte ich beide bei Egun reingesetzt mit entsprechender Beschreibung.Egun hat beide Auktionen gelöscht mit dem Hinweis sie wären nicht ausreichend abgeändert.

Habe ich da eine Änderung im Gesetz bezühlich altdeko verpasst oder liegt der Fehler bei Egun?

Falls sich das Gesetz geändert hat,wie soll ich mit den beiden Stücken verfahren?

Wäre dankbar wenn mir jemand Genaueres sagen könnte.

Gruß Manfred

Geschrieben

Hi Manni!

(So trifft man sich wieder, wenn das Forum zu ist :D !)

Die Abänderung war in den 70ern legal und fällt heute unter Altbestand. Sie entspricht nicht den momentanen Anforderungskriterien und Egun ist nach dem Vorfall in Emsdetten sensibilisiert weil sie sich verständlicherweise nix am Zeug flicken lassen wollen.

Wenn´s hart auf hart kommt, sind die Orion -Abänderungen aber Ok, zumindest als Altbesitz und natürlich wenn nichts verändert wurde, eh klar.

Gesetzesänderung, die besagt, daß alle Altdekos zusätzlich geändert werden müssten, hast Du allerdings keine verpasst.

Geschrieben
Hallo Leute

Habe ein Problem bezüglich altdeko Gewehren.Und zwar Mehrlade-Repetierer.Also keine Selbstlader oder Vollautomaten.

Ich erwarb einen größern Posten deko und salut Gewehre,dabei befanden sich auch zwei Mehrlader in altdeko.Abgeändert wurden sie von der Firma Orion(Firmenname gestempelt).Das Patronenlager ist zugeschweisst,sonst keinerlei Änderung,also genau so wie es in den 70er Jahren gemacht wurde und auch bis letztes Jahr völlig legal war vom Besitz her.Nun hatte ich beide bei Egun reingesetzt mit entsprechender Beschreibung.Egun hat beide Auktionen gelöscht mit dem Hinweis sie wären nicht ausreichend abgeändert.

Habe ich da eine Änderung im Gesetz bezühlich altdeko verpasst oder liegt der Fehler bei Egun?

Falls sich das Gesetz geändert hat,wie soll ich mit den beiden Stücken verfahren?

Wäre dankbar wenn mir jemand Genaueres sagen könnte.

Gruß Manfred

So ganz kann man das nicht sagen.

Dummerweise stellt das Waffenrecht 2003 in Anlage 2 unter Nummer 1.6 nur die Waffen von der Erwerbsscheinpflicht (und somit auch einer WBK-Pflicht) FREI, die : so der Wortlaut:

Schusswaffen, die VOR DEM 1.4.1976 (und jetzt kommts) ENTSPRECHEND den ANFORDERUNGEN des §3 der 1.Verordnung zum WaffG vom 19.12.72 (BGBL I S.2522) verändert worden sind.

Diese Vorschrift stellte aber schon auf einen Laufverschluss und die Öffnungen im Lauf ab.

Auf eine weitere Rückverweisung wird man im Gesetz vergeblich suchen....

Faktisch legal ist man nur dann, wenn die Waffen wenigstens die Änderungen besitzen, die eben nach der obigen Vorschrift des § 3 der 1. Verordnung zum WaffG 72 gefordert waren...

Ich weiss selbst, das ORION (Sturm) die Waffen nur mit zugeschweisstem Läufen verkauft hatte. Aber das führte bereits auf der Waffenbörse Dortmund zum damaligen Zeitpunkt zur Schliessung mancher Stände und einer Beschlagnahmung der bei verschiedenen Händlern vorhandenen "Deko"Waffen, dieser Art.

Die Beschlagnahmung damals wurde noch von Herrn Jakob Brandt (Gott hab in selig) BKA geleitet...

Die Waffen wurden später wieder freigegeben, nachdem sich die Anbieter verpflichtet hatten, die weiters geforderten Änderungen vorzunehmen.

Du hast wahrscheinlich noch welche aus der Portion der vorher schon vertickerten Gewehre erwischt...und die sind mit dem Mangel behaftet, eben nicht den Anforderungen des §3 etc. zu entsprechen....

Da raufen sich ganze Heerscharen von Behörden an den Haaren, über die "richtige" Behandlung dieser Waffen. Tatsächlich sind sie NICHT den Regeln entsprechend..

Vielleicht hast Du ja nur die 6 Löcher "übersehen" ;)

Egun muss sie raushauen, um nicht in den Geruch illegaler Waffenvermittlung zu kommen, da der Inhaber von egun waffenrechtlich wie ein Waffenhändler (weil er vermittelt ja Abschlüsse von Geschäften mit Waffen) behandelt wird. Fehlverhalten von Anbietern wird erstmal IHM angelastet, es nicht unterbunden zu haben...

GF

Muni

Geschrieben
Diese Vorschrift stellte aber schon auf einen Laufverschluss und die Öffnungen im Lauf ab.

Da ich mich mit Dekostücken praktisch gar nicht beschäftigt hatte bisher: War damals der Verschluß demnach noch nicht 45° abzuschleifen?

Solche Altdekostücke müssen demnach auch nicht dem aktuellen Abänderungsstand angepaßt werden, der heute erforderlich ist? Dazu gab es neulich bei uns im Verein eine Diskussion. Ich war dabei der Meinung, damals ordnungsgemäß abgeänderte Waffen dürfe man heute noch ohne weitere Veränderung besitzen.

Geschrieben

Hallo

hier geht es um Salutbüchsen. Da muß nur der Lauf durch ein bestimmtes Prozedere Unbrauchbar gemacht worden sein. Der Rest der Waffe ist voll funktionstauglich. Warum auch nicht? Einen neuen Lauf kann man ohne die Berechtigung nicht kaufen. Und wer einen Lauf herstellen kann, für den stellt ein Verschluß auch kein unübverwindliches Hinderniss dar.

Anders ist es mit den Waffen nach dem KWKG. PPSH etc.

Steven

Geschrieben

Hallo Thorsten

du hast recht, wenn der Terminus richtig gewählt wurde. Dann muß der Verschluß zerstört sein. Wenn der Verschluß funktionsfähig bleibt, nennt man das Teil halt Salutbüchse.

Steven

Geschrieben

Nach heutigen Maßstäben schon, war das früher ("Altdeko") auch schon so?

Wie beschrieben, ich habe mich mit Deko- und Salutstücken bisher kaum befaßt, bei mir muß es schon noch krachen.

Geschrieben

Danke erstmal allen für eure Anrworten,speziell muni für die äußerst ausführliche.

Ich lass die beiden Stücke dann sicherheitshalber vom Büma nacharbeiten.Das ist preiswerter und nervensparender als mögliche juristische Auseinandersetzungen.

  • 6 Monate später...
Geschrieben
Hallo Thorsten

du hast recht, wenn der Terminus richtig gewählt wurde. Dann muß der Verschluß zerstört sein. Wenn der Verschluß funktionsfähig bleibt, nennt man das Teil halt Salutbüchse.

Steven

So ist es nicht.

Es gibt massenweise Alt-Deko Gewehre bei denen der Verschluss nicht geändert ist, also absolut funktionsfähig.

Es wurde nur das Patronenlager verschweisst, keine Bohrungen im Lauf und sonstige Sperren.

Es gibt natürlich auch solche bei denen der Verschluss abgeändert ist.

Bei Salutwaffen ist der Verschluss nicht geändert, jedoch der Lauf imLager verstiftet und verschweisst, und unter der Visierung gefräst.

Manchmal ist auch noch der Lauf ausgebohrt.

Im egun gibt es genügend solcher Altdekos. Das Zeugs wird verkauft.

Was mich aber wundert ist, dass man so ein Salutgewehr kaufen kann, inkl. funktionstüchtigem Verschluss, den Verschluss jedoch alleine nicht erwerben darf, da EWB pflichtig.

Dabei sind diese geänderten Waffen teilweise interessant, für den Sammler jetzt zwar nicht, aber manchmal sind sie ein sehr günstiges Ersatzteillager.

Geschrieben
So ist es nicht.

Es gibt massenweise Alt-Deko Gewehre bei denen der Verschluss nicht geändert ist, also absolut funktionsfähig.

Womit wir wieder bei meiner obigen Frage sind:

Solche Altdekostücke müssen demnach auch nicht dem aktuellen Abänderungsstand angepaßt werden, der heute erforderlich ist? Dazu gab es neulich bei uns im Verein eine Diskussion. Ich war dabei der Meinung, damals ordnungsgemäß abgeänderte Waffen dürfe man heute noch ohne weitere Veränderung besitzen.

Wenn ich die Aussage von Muni oben richtig verstanden habe, gab es wohl damals keine Vorschrift zur Abänderung des Verschlusses, oder?

Geschrieben
Womit wir wieder bei meiner obigen Frage sind:

Solche Altdekostücke müssen demnach auch nicht dem aktuellen Abänderungsstand angepaßt werden, der heute erforderlich ist? Dazu gab es neulich bei uns im Verein eine Diskussion. Ich war dabei der Meinung, damals ordnungsgemäß abgeänderte Waffen dürfe man heute noch ohne weitere Veränderung besitzen.

Wenn ich die Aussage von Muni oben richtig verstanden habe, gab es wohl damals keine Vorschrift zur Abänderung des Verschlusses, oder?

Sehe ich auch so.

Geschrieben

Wenn ich das so lese...

hatte bei Ebay, also net Egun, durch nen zu flotten Finger mal 2 Schätzchen (Italiennische 98er.., stehen auch im Special über Infantriewaffen drin..) an der Hand gehabt, da war nur das Patronenlager zugeschweißt. Da nach meinem Verständnis des WaffG wegen den fehlenden Stiften/ Bohrungen und dem kompletten Verschluß (Jop, Ritsch- Ratsch- Klick !!!) der 'Artikelzustand Deko' nicht gegeben war, hoffte ich den Deal einfach als ungültig erklären zu lassen.

Die Reaktion des Verkäufers war, die Schätzchen bei einem BüMa auf den aktuellen Deko Stand ändern zu lassen.

Ich musste sie daher nehmen, bin sie auch mit leichtem Gewinn wieder an sachkundige Hände losgeworden, aber für mich ist das eine Lehre gewesen: zum einen wie wichtig echte Sachkunde ist, zum anderen, wie leicht man mit 'E-' in eine Falle tappen kann !!

Greetz, Tom

  • 6 Monate später...
Geschrieben
Dummerweise stellt das Waffenrecht 2003 in Anlage 2 unter Nummer 1.6 nur die Waffen von der Erwerbsscheinpflicht (und somit auch einer WBK-Pflicht) FREI, die : so der Wortlaut:

Schusswaffen, die VOR DEM 1.4.1976 (und jetzt kommts) ENTSPRECHEND den ANFORDERUNGEN des §3 der 1.Verordnung zum WaffG vom 19.12.72 (BGBL I S.2522) verändert worden sind.

Nicht so ganz.

Bitte vollständig kontextualisieren und im Zusammenschau mit Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 ("Vom Gesetz ausgenommene Waffen") Ziffer 4 lesen. Dort ist die weitere Rückverweisung, nach der Du suchtest, bezüglich unbrauchbar gemachter Waffen (= Deko- und Altdekowaffen).

Gruß, Carcano

Geschrieben
Nicht so ganz.

Bitte vollständig kontextualisieren und im Zusammenschau mit Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 ("Vom Gesetz ausgenommene Waffen") Ziffer 4 lesen. Dort ist die weitere Rückverweisung, nach der Du suchtest, bezüglich unbrauchbar gemachter Waffen (= Deko- und Altdekowaffen).

Gruß, Carcano

Ja, aber die "Schusswaffen" beziehen sich ja auch nur auf den Begriff der Salutwaffen-die ja tatsächlich noch "Schusswaffen" geblieben sind...Nur da gibts einen "echten" Rückverweis auf die Vorschriften VOR 1976, wenn sie denn den Anforderungen des §3 der 1.WaffVO 72 entsprechen.

Für DEKOWAFFEN, die vom Gesetz als solches ausgenommen sind und ja nicht mehr zu den SCHUSS-Waffen zählen, würde dann alleine für die Zeit VOR 2003 der von Dir zitierte Passus zählen..und dann müssten ja diese (Nichtmehr)Waffen ALLE nach den Anforderungen der Anlage 1 unbrauchbar (gemacht) sein.

Nach 2003 dann eben nur noch mit Beschussamtsraute (auf "zivilen" Waffen; fürs KWKG gelten ja weder die Beschuss-Verordnung noch das Beschussgesetz). Allerdings ist auch bei Waffen nach 2003 (bis 2006) ein "Anspruch" auf Beschussamtsraute vom Gesetzgeber kaum durchsetzbar, weil vórher die BAs noch garnicht in der Lage waren, diese "Rauten" zu vergeben, oder anzubringen, da die entsprechende VO fehlte. Lediglich auf Antrag haben sie in Einzelfällen eine Prüfung vorgenommen, allerdings ohne Zuteilung von (Dauer)Rauten für den Handel...

Wo hast Du so lange "gesteckt"???

GF

Muni

Archiviert

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