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IGNORED

Butterflymesser / Einst. d. Verfahrens gg. Geldbuße möglich?


wahrsager

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Jetzt ist es passiert: In meinem Bekanntenkreis wurde jemand mit einem Butterfly erwischt. Es befand sich in seinem aufgegebenen Fluggepäck (nicht im Handgepäck), irgendwie wurde es entdeckt und er musste das Gepäck öffnen. Das Ganze ist eine Weile her und jetzt kam ein Strafbefehl über 90 Tagessätze.

Der Betroffene hat nichts mit Waffen am Hut, ist also völlig uninformiert gewesen, was das neue WaffG angeht.

Unwissenheit schützt vor Strafe nicht, ist klar.

Was kann er jetzt tun? Meine Idee wäre, dass ein Anwalt auf Einstellung des Verfahrens oder sowas hinarbeitet, da ein über 30 Jähriger Campingurlauber auf dem Weg nach Spanien ja nicht wirklich die Zielgruppe des Gesetzes war und auch keine Gefahr darstellt.

Er hat ansonsten eine weiße Weste, da sind 90 TS doch etwas hart, oder?

Andererseits... wenn er einen Strafbefehl bekommt, kann er dann noch überhaupt das Verfahren einstellen lassen bzw. was kann er dann überhaupt noch tun?

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... wenn er einen Strafbefehl bekommt, kann er dann noch überhaupt das Verfahren einstellen lassen bzw. was kann er dann überhaupt noch tun?

:-) es steht im frei sowas nochmal von einem Richter überprüfen zu lassen - unter dem Strafbefehl steht doch bestimmt eine Rechtsmittelbelehrung, oder?. Er sollte aber ggfs. wissen, dass der Staatsanwalt sowas selbstredend mit einem Richter vorher "besprochen" hat. Was hat er denn gegen die 90 Tagessätze? Butterfly ist halt relativ unnötig, zumal eben die Teile ja bei der Vorstellung des neuen Waffengesetztes ständig in den Medien waren. Wenn er jetzt Molotov-Cocktails transportiert hätte würde ich ja das Argument mit der Unwissenheit noch verstehen. Der Staatsanwaltschaft geht es offensichtlich um die Vorstrafe, davon wird sie wohl kaum in einem evtl. mündl. Verfahren abrücken wollen und den passenden Richter ist auch schon gefunden und es ist nicht ebsonders warscheinlich, das ein Befangenheitsantrag Erfolg haben dürfte - aber versuchen kann man ja alles mal :D

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90 TS finde ich auch ganz schön viel! Nur weil er ein Butterfly in der Tasche hatte? :o Ich kenn den Sachverhalt ja nicht, aber sowas kann ich wirklich nicht verstehen. Wen bestraft man da? Warum? Sonst wird jede K***e eingestellt und da?

Anwaltliche Hilfe ist natürlich auch teuer, aber ich glaube das würde ich nicht auf mir sitzen lassen.

:bud:

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Er hat ansonsten eine weiße Weste, da sind 90 TS doch etwas hart, oder?

Kommt mir auch etwas viel vor. In einer mündlichen Verhandlung kann er wohl einen "Rabatt" raushandeln. Sein Risiko sind die Anwaltskosten. Sollte der Richter nicht gewillt sein runterzugehen, dann signalisiert er das oft recht klar und deutlich. Dann zieht man eben den Einspruch zurück und der Strafbefehl wird rechtskräftig.

Bei verbotenen Gegenständen sehen viele Staatsanwälte halt rot. :o

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Kann mir jemand erklären, wie so ein Strafbefehl überhaupt zustande kommt?

Der Staatsanwalt betragt beim Richter einen Strafbefehl zu erlassen. Das ist ein vereinfachtes Strafverfahren ohne öffentliche Verhandlung. Es können Geldstrafen ausgesprochen werden. Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr sind möglich wenn der Täter anwaltlich vertreten ist.

Die Rechtsfolgen eines Strafbefehl sind die gleichen wie die eines Urteils.

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:-) es steht im frei sowas nochmal von einem Richter überprüfen zu lassen - unter dem Strafbefehl steht doch bestimmt eine Rechtsmittelbelehrung, oder?. Er sollte aber ggfs. wissen, dass der Staatsanwalt sowas selbstredend mit einem Richter vorher "besprochen" hat. Was hat er denn gegen die 90 Tagessätze? Butterfly ist halt relativ unnötig, zumal eben die Teile ja bei der Vorstellung des neuen Waffengesetztes ständig in den Medien waren. Wenn er jetzt Molotov-Cocktails transportiert hätte würde ich ja das Argument mit der Unwissenheit noch verstehen. Der Staatsanwaltschaft geht es offensichtlich um die Vorstrafe, davon wird sie wohl kaum in einem evtl. mündl. Verfahren abrücken wollen und den passenden Richter ist auch schon gefunden und es ist nicht ebsonders warscheinlich, das ein Befangenheitsantrag Erfolg haben dürfte - aber versuchen kann man ja alles mal :D

Mannomann, Du bist ja ein komischer Kauz. Was hättest denn Du gegen 90 Tagesätze, wenn man sie gegen Dich verhängen würde? Schau Dir mal in der Rechtsprechung an, für welche Delikte schon 90 Tagessätze verhängt wurden. Wer so ein Urteil akzeptiert, ist selbst schuld.

Und zum Thema Butterfly: Das ist genauso nötig oder unnötig wie jedes andere Messer, nur ist es halt bei uns zufällig verboten. Welche Umstände zu einem Verbot führen können, wissen wir Waffenbesitzer leider sehr genau. Das reflexhafte "Selbst schuld, was haste auch so ein Teil" kann man sich getrost sparen, sonst trifft es einen irgendwann auch mal. Ich hab irgendwie gedacht, daß wir uns einig darin sind, nicht gegen Waffen/Messer/Blasrohr/...-Besitzer zu sein, sondern nur gegen Leute, die solche Geräte sozial-inkonform einsetzen :peinlich:

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Butterfly ist halt relativ unnötig,

Es ist ein Klappmesser und er hatte es zum Camping dabei. Dass der Klappmechanismus verboten ist macht das Messer nicht "unnötig".

Ich kann mich auch an keinen Tagesschau-Beitrag oder FAZ-Leitartikel erinnnern, der sich damit befasste.

Let's face it: Otto Normalbürger hat besseres zu tun, als wöchentlich einen Gesetzescheck zu veranstalten. Und ein Gegenstand, der Jahrelang in Geschäften verscheuert wurde und mit dem nichts besonders öffentlichkeitswirksames passiert ist, dem traut Otto Normalbürger eben auch nicht zu, dass er auf einmal illegal sein könnte. Die meisten denken noch immer, dass Klingenlänge und -schliff die Legalität eines Messers bestimmen, was ja auch absolut logisch wäre.

Einen Molotow-Cocktail (:gaga:) würden die meisten wohl nicht in den Urlaub mitnehmen.

Anwaltliche Hilfe mag teuer sein, aber für den Mann geht es auch um die Vorstrafe. Er ist Ingenieur... da macht sich eine WaffG-Vorstrafe nicht so gut. :peinlich:

Ich habe den Strafbefehl noch nicht gesehen, aber ich werde ihn mal nach den aufgeführten Rechtsmitteln fragen.

Hoffentlich hat er eine RSV.

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Der Strafbefehl

Ein Strafbefehl dient der Vereinfachung und Beschleunigung des Strafverfahrens. Es soll möglichst schnell, kostengünstig und ohne aufwendige Hauptverhandlung zu einer Sanktion (im Sinne einer Verurteilung) kommen.

Durch den Strafbefehl werden dem Beschuldigten Strafen auferlegt, ohne dass der Beschuldigte dazu angehört wird oder es zu einer gerichtlichen Verhandlung kommt. Insoweit wird hier der Grundsatz des richterlichen Gehörs durchbrochen: Normalerweise muss jeder Betroffene vor einer nachteiligen richterlichen Entscheidung gehört werden. Handelt es sich aber um einfache bzw. offensichtliche Fälle, kann der Strafbefehl ergehen, ohne gerichtliche Verhandlung und Stellungnahme des Beschuldigten.

Das Strafbefehlsverfahren ist ein summarisches Verfahren mit Unterwerfungscharakter. Es basiert auf einer Vermutung: Der Beschuldigte wird die im Strafbefehl enthaltene Bestrafung nur annehmen, wenn er die ihm zur Last gelegte Tat tatsächlich begangen hat.

Natürlich können sich aber auch einfach gelegene Sachverhalte im Nachhinein als falsch herausstellen. Ist der Beschuldigte mit dem Strafbefehl nicht einverstanden, muss er die Möglichkeit haben, sich zu verteidigen. Der Beschuldigte kann daher einem Strafbefehl widersprechen. In einem solchen Fall kommt es ganz normal zu einer Anklage und Verhandlung:

Der Beschuldigte kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Strafbefehls Einspruch einlegen. In dem Fall kommt es zur Hauptverhandlung. Wird in diesen zwei Wochen nicht der Einspruch eingelegt, erlangt der Strafbefehl die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils.

Voraussetzung eines Strafbefehls ist, dass die Staatsanwaltschaft den Fall intensiv überprüft und im Ermittlungsverfahren zu dem Schluss kommt, der Beschuldigte habe die Tat begangen. Anstatt Anklageerhebung stellt die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehlsantrag bei dem zuständigen Amtsrichter. Der Richter überprüft den Antrag, und wenn keine Bedenken bestehen, erlässt er den Strafbefehl.

Ein Strafbefehl kann nur dann erlassen werden, wenn es sich bei den Anschuldigungen um ein leichtes Delikt handelt. Zulässig sind im Strafbefehlsverfahren daher nur Geldstrafen sowie gewisse Nebenstrafen und Nebenfolgen. Von Maßregeln der Besserung und Sicherung kommt nur die Entziehung der Fahrerlaubnis in Betracht.

Freiheitstrafe bis ein Jahr kann allerdings dann verhängt werden, wenn die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird und der Beschuldigte einen Verteidiger hat.

Ein Strafbefehl darf nicht gegen Jugendliche ergehen.

Zitiert aus: http://www.123recht.net/article.asp?a=391

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PS: Nochmal so als Anmerkung: 90 Tagessätze = 3 Nettogehälter = 3 Monate Knast (alternativ).
Also das ist ziemlicher Unfug. Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich am mtl. Nettoeinkommen des Betroffenen und bewegt sich im Allgemeinen zwischen 10,- und 60,- €. Im vorliegenden Fall dürfte der Tagessatz bei etwa 15,- € angesetzt sein und das entspricht in keinem Fall 3 Netto-Monatsgehältern eines Ingenieurs. Ärgerlich bleibt die Sache natürlich trotzdem, zumal die Strafzumessung/Anzahl der Tagessätze ohne einen erfolgreichen Widerspruch einen Eintrag im Bundeszentralregister nach sich zieht (Vorstrafe).

Mit einem guten Rechtsvertreter sollte sich aber eine Einstellung nach § 153 Abs. 1 StPO gegen Zahlung einer Geldbuße erreichen lassen, da der unerlaubte Besitz der alleinige Straftatbestand ist und das Messer selbst nicht Tatwerkzeug in Zusammenhang mit einer anderen Straftat ist.

CM

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Ich bin kein Jurist, aber ich verstehe nicht so ganz, wie die Tagessätze zustande kommen, wenn nicht nach

§ 40

Verhängung in Tagessätzen

(1) Die Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt. Sie beträgt mindestens fünf und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens dreihundertsechzig volle Tagessätze.

(2) Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters. Dabei geht es in der Regel von dem Nettoeinkommen aus, das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte. Ein Tagessatz wird auf mindestens einen und höchstens fünftausend Euro festgesetzt.

....

Das finde ich recht eindeutig. Nämlich genau so, wie wahrsager gesagt hat.

@cartridgemaster: Du sagst:

Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich am mtl. Nettoeinkommen des Betroffenen und bewegt sich im Allgemeinen zwischen 10,- und 60,- €.

Woher stammt diese Information? Wie wird denn der Tagessatz bestimmt? Wie der Richter grad Lust hat? Vielleicht unterscheidet sich hier Praxis von Theorie? Das kann ich natürlich nicht beurteilen. Klar ist aber

§ 43

Ersatzfreiheitsstrafe

An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt Freiheitsstrafe. Einem Tagessatz entspricht ein Tag Freiheitsstrafe. Das Mindestmaß der Ersatzfreiheitsstrafe ist ein Tag.

Insofern hat wahrsager eindeutig recht: 90 Tagessätze = 90 Tage Knast, falls das Geld uneinbringlich ist (was auch immer das heißt)

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@ cartidgemaster: Wie kommst du darauf?

Sh. z.B. http://www.spormann.de/geld.htm

Allerdings müsste unser Ingenieur dann, um auf die 15 Euronen zu kommen - nicht wahrheitsgemäß - auf die Frage "Wieviel verdienen Sie netto" etwas undeutlich murmln: "Naja, so knapp 450 im Monat"

Soweit mir bekannt, werden bei Nichtangabe des Einkommens gerne 50,- € als Tagessatz für Nichtakademiker angenommen.

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was ist denn das für eine rechnung? 15 € tagessatz für einen ingenieur? der hätte nach deiner rechnung dann nur 450 € im monat... harz iv ingenieur vielleicht.

der tagessatz ist ein dreissigstel des monatlichen einkommens (das netto im strafrecht ist aber nicht ganz das netto des steuerrechts, meist kommts aber zum selben ergebnis); 90 tagessätze sind damit rund drei monatsgehälter und - unter annahme durchschnittlicher tatumstände, täterpersönlichkeit, etc. - für den geschilderten fall viel zu viel.

wird die geldstrafe nicht geleistet, ist sie zum tarif "1 tagessatz gleich 1 tag haft" abzusitzen. wahrsagers rechnung ist in jeder hinsicht zutreffend.

p.s.: zu langsam, viel zu langsam... ;)

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Also das ist ziemlicher Unfug. Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich am mtl. Nettoeinkommen des Betroffenen und bewegt sich im Allgemeinen zwischen 10,- und 60,- €.

§ 40 StGB

Verhängung in Tagessätzen

(1) Die Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt. Sie beträgt mindestens fünf und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens dreihundertsechzig volle Tagessätze.

(2) Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters. Dabei geht es in der Regel von dem Nettoeinkommen aus, das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte. Ein Tagessatz wird auf mindestens einen und höchstens fünftausend Euro festgesetzt.

(3) Die Einkünfte des Täters, sein Vermögen und andere Grundlagen für die Bemessung eines Tagessatzes können geschätzt werden.

(4) In der Entscheidung werden Zahl und Höhe der Tagessätze angegeben.

Zum Thema Strafmaß:

Strafmaß-Thread

Oh, das passt ja gerade prima.

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... allerdings: Eine verheiratete Hausfrau ohne eigenes Einkommen wird entweder mit der Hälfte des Nettos des Mannes oder dem, was ihr wirklich zufliesst berechnet. Eigentlich müsste man bei verheirateten Einzelverdienern einen Eherabatt/Kinderrabatt gewähren. Das würde ggf. CMs Posting entsprechen.

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...ich verstehe nicht so ganz, wie die Tagessätze zustande kommen,...
(2) Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters. Dabei geht es in der Regel von dem Nettoeinkommen aus, das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte. Ein Tagessatz wird auf mindestens einen und höchstens fünftausend Euro festgesetzt.
Die Antwort zu Deiner Frage hast Du Dir ja schon selbst gegeben. Bei der Festlegung der Höhe des Tagessatzes orientiert sich das Gericht erfahrungsgemäss am frei verfügbaren Anteil des mtl. Einkommens, d.h. wieviel Geld bleibt dem Delinquenten nach Abzug seiner mtl. Verbindlichkeiten übrig, denn auch hier ist dem Betroffenen ein mtl. Existenzminimum zu belassen.
Woher stammt diese Information?
Diese Information stammt aus der Erfahrung der bisherigen Rechtsprechung in derartigen Bagatellfällen.

Es ist allerdings niemand davor gefeit, wenn der rechtsprechende Richter, der ja in seiner Entscheidung frei ist, vom Missionierungsgedanken gegen allen bösen Waffenbesitz durchdrungen ist und in genau diesem Fall einen Expander stationieren will, ähh ... ein Exempel statuieren will. Schliesslich wissen wir ja alle: ... vor Gericht und auf hoher See...

Nämlich genau so, wie wahrsager gesagt hat.
Nicht alles was Wahrsager sagt, muss auch wahr sein. :D

CM

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Nicht alles was Wahrsager sagt, muss auch wahr sein. :D

CM

Stimmt.

Es ist aber auch kein "Unfug", wenn es wörtlich so im StGB steht... <_<

Meint Ihr, in dem Strafbefehl steckt vielleicht ein "Flughafenbonus"?

Auf jeden Fall habe ich schon einen Anwalt für meinen Bekannten ausfindig gemacht, dann will ich mal hoffen dass er das auch durchzieht und dass es noch nicht zu spät ist.

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@ CM:

§40/2 und nimm einen Taschenrechner zu Hilfe.

Und jetzt hör auf den Thread zu versauen, sonst heisst es nachher noch, Dir wäre Rechthaberei und Profilierung wichtiger, als das Wohl eines vom WaffG betroffenen... und das kann doch nicht sein, schliesslich bist Du vom BdMP.

:021:

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Jetzt streitet Euch doch nicht.

Du sagst Doch selbst:

Bei der Festlegung der Höhe des Tagessatzes orientiert sich das Gericht erfahrungsgemäss am frei verfügbaren Anteil des mtl. Einkommens, d.h. wieviel Geld bleibt dem Delinquenten nach Abzug seiner mtl. Verbindlichkeiten übrig

Das ist imho das Nettoeinkommen. Googeln führt auch immer zum gleichen Ergebnis: Mehr oder weniger detailliert, wird beschrieben wie man das Nettoeinkommen berechnet. Das man hier im Einzelfall auf Details achten muss, ist schon klar.

Dass bei Akademikern bei fehlender Kenntnis über die Einkommensverhältnisse (?) aber 50Euro angenommen werden, halte diesmal ich für UNFUG. 50x30=1500 Nettoeinkommen (????) Arme Akademiker...

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