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IGNORED

Versand von Dekowaffennach Frankreich


Melanie_Daniels

Empfohlene Beiträge

Geschrieben
du glaubst wohl noch an den weihnachtsmann? :santa:

Warten wir es ab.

Vor Gericht und auf Hoher See bis du immer in Gottes Hand.

Ich sehe das immer noch etwas anders, zumal der Anwendung des F Waffrechts in Deutschland enge Grenzen gesetzt sind.

Zudem bin ich nach mehrmaligen lesens des AWG Handkommentares immer noch nicht der Auffassung das § 31 WaffG greift.

Bucki.

Geschrieben
Warten wir es ab.

Vor Gericht und auf Hoher See bis du immer in Gottes Hand.

Ich sehe das immer noch etwas anders, zumal der Anwendung des F Waffrechts in Deutschland enge Grenzen gesetzt sind.

Zudem bin ich nach mehrmaligen lesens des AWG Handkommentares immer noch nicht der Auffassung das § 31 WaffG greift.

Bucki.

Ich schreibe immer bei Auktionen dazu: Kein Versand ins Ausland !

Das hat mir schon e-mails und Nachrichten eingebrockt "du hast wohl was gegen Ausländer" nein habe ich nicht !

Aber ich habe schon schlechte Erfahrungen in einem anderen Auktionshaus gemacht oft wollen die Herren aus

Nigeria und Portugal nach dem ersteigern nicht zahlen zudem habe ich keine Zeit mich über die einschlägigen Gesetze

im Ausland zu informieren wozu ich zu Behörden wie Zoll u.ähnl. erst Kontakt aufnehmen müsste um mich zu informieren.

Sollen doch die Leuts in Frankreich das mit ihrer Regierung klären warum dort "kastrierter Schrott" wie es einige auch

nennen so wie scharfe funktionstüchtige Waffen behandelt werden. :peinlich:

  • 3 Monate später...
Geschrieben

Zum weiteren Verlauf der Verfahren nach den Durchsuchungen:

In zwei Fällen, in denen die Durchsuchung völlig ergebnislos verlief, besteht inzwischen eine Bereitschaft von Staatsanwaltschaft und Gericht, die Verfahren gegen Zahlung einer Geldbuße von 2.500,-- € einzustellen. Dabei würdigen beide, daß Egun bei seinem Verkaufsformular den internationalen Versand quasi vorgibt (wer ihn nicht will, muß das ändern) und so den Eindruck erweckt, er sei problemlos möglich. Hinzu kommt, daß beide über keinerlei waffenrechtliche Erlaubnisse verfügen und deshalb deutlich abgespeckte Maßstäbe an die Sachlunde angelegt würden.

In den übrigen Fällen stehen noch Sachverständigengutachten zu aufgefundener Munition aus.

  • 11 Monate später...
Geschrieben

hallo

und ich habe noch immer nicht dem paragraphen des DEUTSCHEN rechts gefunden nach dem hier verurteilt worden waere ..?

das korrekt nach deutschem recht abgeaenderte DEKOwaffen eben KEINE waffen nach deutschem recht sind und daher wohl zweifelsfrei das deutsche waffengesetz nicht darauf angewendet werden kann setze ich jetzt mal als geklaert voraus ...

die bedingug der doppelten erlabniss kann hier nicht wirken da die ware in den beiden staaten unterschiedlichen bestimmungen unterliegt

ist dafuer tatsaechlcih schon mal wer verurteilt worden?

also nicht "gegen bussgeldzahlung verfahren einstellen" und so schmarrn ..?

die aktenzahl waere interessant, habt ihr in DE auch alle gerichtsakten im internet zum nachlesen?

bei uns gibts das

http://www.ris.bka.gv.at/

Geschrieben
1) das korrekt nach deutschem recht abgeaenderte DEKOwaffen eben KEINE waffen nach deutschem recht sind und daher wohl zweifelsfrei das deutsche waffengesetz nicht darauf angewendet werden kann setze ich jetzt mal als geklaert voraus ...

2) also nicht "gegen bussgeldzahlung verfahren einstellen" und so schmarrn ..?

3) habt ihr in DE auch alle gerichtsakten im internet zum nachlesen?

bei uns gibts das

http://www.ris.bka.gv.at/

zu 1)

Peinlicherweise ist bereits ersteres nicht unumstritten. Es wird tatsächlich von durchaus ernsthaften Leuten der Ansatz vertreten, daß Dekowaffen mit Inkrafttreten des WaffG 2002 grundsätzlich dem WaffG unterliegen und nur von der Geltung einzelner Bestimmungen ausgenommen sind - und die Exportbestimmungen nicht ausgenommen seien. Und das kann jetzt wahrscheinlich nur ein Jurist verstehen: Wenn man ersterem folgt, ist der zweite Punkt in jedem Fall richtig.

zu 2)

Verurteilungen hat es in Deutschland meines Wissens nach noch nicht gegeben. Die mir bekannten Verfahren sind bei Einzelversendungen nach § 153 StPO eingestellt worden. Bei gewerblichen Versendern ist der waffenrechtliche Teil nach § 154 StPO eingestellt worden, wobei die Verfahren um den Verstoß gegen das Außenwirtschaftsgesetz noch nicht abgeschlossen sind.

Das löst aber das Problem nicht, daß man sich in Frankreich besser nicht blicken läßt, falls man vorhat Dekowaffen dorthin zu versenden. Denn -auch wenn das Drama in Spanien spielt, wo die Probleme nicht unähnlich sind- der Bursche, der in Mallorca im Zuge einer Verkehrskontrolle mit einem spanischen Haftbefehl konfrontiert wurde, ist dort tatsächlich zu zehn Monaten auf Bewährung verurteilt worden, wofür er allerdings fünf Wochen in U-Haft saß. Und die Spanier sind vergleichsweise humorig ...

zu 3) nein

Und nur der Form halber -unter aktiven und lediglich (bis 1924) verwurzelten- Österreichern: Schon mal versucht, festzustellen, was passiert, wenn man eine Vorderladerpistole aus Deutschland nach Österreich schickt ? Falls nicht: Gegen die Österreicher sind die Franzosen armselige Stümper.

Geschrieben
Und nur der Form halber -unter aktiven und lediglich (bis 1924) verwurzelten- Österreichern: Schon mal versucht, festzustellen, was passiert, wenn man eine Vorderladerpistole aus Deutschland nach Österreich schickt ? Falls nicht: Gegen die Österreicher sind die Franzosen armselige Stümper.

Sagst du es uns?

Geschrieben

Das heimtückische Problem dabei ist, daß die Rechtshilfe zwischen Deutschland und Österreich in solchen Fällen tatsächlich funktioniert. Das wird vor deutschen Gerichten auch wirklich verhandelt.

Die Vorderladerpistole ist in Österreich tatsächlich erwerbsscheinpflichtig. Für den Export ist daher das berühmte EU-Formular erforderlich und beim Händler sogar die Anzeige an das BKA. Der letzte mir bekannte, der damit unter die Räder kam, ist mit 14 Monaten davongekommen. Und aus Sicht des Gerichts war das noch ein Geschenk (der Richter ließ durchblicken, daß man auch über eine nicht mehr bewährungsfähige Strafe nachgedacht habe, davon aber nur abgesehen hätte, weil das Opfer nicht vorbestraft war).

Geschrieben
Es wird tatsächlich von durchaus ernsthaften Leuten der Ansatz vertreten, daß Dekowaffen mit Inkrafttreten des WaffG 2002 grundsätzlich dem WaffG unterliegen und nur von der Geltung einzelner Bestimmungen ausgenommen sind.

Dem kann ich beim besten Willen nicht folgen. Was sind denn das für Experten oder wurde da was falsch interpretiert ???

Schusswaffen sind doch nach § 1 Abs. 4 WaffG i.V. mit Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1 wie folgt definiert:

"Schusswaffen sind Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden."

Unter Nr. 1.4 i.V. mit § 9 Abs. 1 BeschussG ist nachzulesen, wann eine Schusswaffe unbrauchbar ist bzw. zur Dekowaffe wird und insofern die o.g. Eigenschaften verliert. Dekowaffen sind nicht (mehr) für die o.g. Zwecke bestimmt !

Und genau diese Dekowaffen sowie solche die vor dem 01.04.2003 entsprechend den Anforderungen des § 7 der 1. WaffV vom 24.05.1976 unbrauchbar gemacht worden sind, werden nach Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Nr. 4 mit Ausnahme des § 42a WaffG vom WaffG ausgenommen.

Dies bedeutet, dass § 31 Abs. 1 WaffG für Dekowaffen definitiv nicht greifen kann !!! Da auch § 36 WaffG für diese nicht gilt, können diese auch ohne Tresor oder Sicherungskette mit dem berühmten Nagel an die Wand gehängt werden. Zu diesem Zweck sind sie ja auch da.

Einzige Ausnahme des Herausfallens von Dekowaffen aus dem WaffG sind "Uraltdekos" deren Unbrauchbarmachung nicht den Anforderungen des § 7 Abs. 1 der 1. WaffV vom 24.05.1976 entspricht. Also solche Dekos, die vor WaffG1976 umgearbeitet worden sind. Zum Erwerb, Besitz und Führen dieser Waffen bedarf es deshalb kurioserweise einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 WaffG i.V.mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1.

Das löst aber das Problem nicht, daß man sich in Frankreich besser nicht blicken läßt, falls man vorhat Dekowaffen dorthin zu versenden.

Das ist richtig. Aber wie ich schon weiter oben gepostet habe, muss man sich bei jeder Mitnahme oder Verbringung vorher erkundigen, wie sich das Recht im Ausland gestaltet.

Für den vorliegenden Fall "richtige" Dekowaffe nach Frankreich gibt es aber trotz Erlaubnisfreiheit in Deutschland eine Lösung. Der französischen Waffenbehörde gegenüber wird auf Antrag einfach von der deutschen Waffenbehörde bestätigt, dass es keiner Erlaubniserteilung nach § 31 Abs. 1 WaffG bedarf. Der Erwerber muss sich dann lediglich noch um die französische Einfuhrerlaubnis kümmern und alle sind glücklich und zufrieden.

So einfach kann Waffenrecht sein. B)

Geschrieben
Der Erwerber muss sich dann lediglich noch um die französische Einfuhrerlaubnis kümmern und alle sind glücklich und zufrieden.

Wer schon einmal mit französischen Erwerbern zu tun hatte, weiß daß genau hier das Problem liegt. Das wird von denen nicht nur kategorisch abgelehnt. Die Notwendigkeit wird auch noch hartnäckig meist wider besseren Wissens bestritten. Und viele Verkäufer schicken es dann aus Dusligkeit doch los, ohne daß die erforderlichen Erlaubnisse da sind.

Diese Problematik ist nicht nur franzosenimament: In Egun tummelt sich auch ein Einkäufer aus San Marino, der nicht nur hinsichtlich der Erwerbsvoraussetzungen in San Marino lügt sondern auch noch hinsichtlich des Wohnortes. Der deklariert San Marino in der Adressangabe kurzerhand als Italien, was nicht nur zu Portokostenproblemen führt: Der Paketversand nach San Marino ist nämlich "Weltweit" und nicht "EU". Und so gibt es auch waffenrechtliche Sonderspielregeln, zu deren Einhaltung der Bursche in keinster Weise zu bewegen war (abgesehen davon daß er die deutlich höheren Versandkosten für San Marino auch nicht zahlen wollte).

Deshalb kann man vor dem völlig sorglosen Auslandsversand auch bei Dekowaffen nicht oft genug warnen, damit auf die damit verbundenen Fallstricke irgendwann wirklich nur noch die total Dämlichen und Leichtgläubigen hereinfallen.

Oder anders ausgedrückt: Recht kann gelegentlich auch mal einfach sein, der Trick liegt aber in der Umsetzung und die ist nie einfach.

  • 8 Monate später...
Geschrieben

Ich weiß, der Thread ist alt, aber aus aktuellem Anlass und weil ich ned extra einen Neuen aufmachen möchte:

Gibt es diesbezüglich schon irgendwelche Erfahrungen mit Griechenland?

Habe aktuell das Problem (?) daß ein Grieche - wohl Händler- eine Dekopistole (mit BKA Raute) ersteigert hat und ich keine Lust auf einen Sprung in die Nesseln habe.

Welche Art von Papier braucht man um diesbezüglich sicher zu gehen?

Geschrieben

Unabhängig mal von Papieren, Waffenpässen, ausländischen Gesetzen und für einen Laien in europäischem Recht, sondern nur mal für normalen Menschenverstand:

Was rechtfertigt und begründet Durchsuchungen in Deutschland durch deutsche Behörden (auch in Amtshife), wenn a:) der Gegenstand der Begierde sich sowieso bereits nachweislich im Ausland befindet und b:) er per deutschem KWKG und WaffG nicht (mehr) erfaßt ist. Wieso kann man als Verkäufer dann in Deutschland frank und frei belangt werden wenn man explizit gegen kein deutsches Gesetz verstoßen hat, seit wann gilt z.B. französisches Recht in Deutschland? Ist das nicht Sache des Käufers, er sollte doch wissen, was er in seinem Land zu beachten hat?

Wie verhält es sich z.B. mit Dekomunition, nicht nur Dekowaffen? Von Deko-Mun hab ich noch nichts mitbekommen.

Es kann doch nicht angehen, das einem früh das SEK die Türe eintritt, weil man an einen Franzosen irgendeinen DEKO-Firlefanz verkauft hat, der klar als solcher deklariert ist und irgendein Flic aus dem hintersten Departement der Meinung ist, die Bude flöhen zu wollen, zumal ich ja dem Gesetz der Bundesrepublik Deutschland unterliege und nicht dem der Republik Frankreich. Somit kann ich auch nicht französischem Recht unterliegen und schon gar nicht danach bestraft werden. Oder ist das wieder nur Geldmacherei?

Geschrieben

Meiner Meinung nach verstößt das gegen die Warenverkehrsfreiheit (Art. 34 AEUV), wenn eine Waffe, die nach den Vorschriften eines Mitgliedstaates unbrauchbar gemacht, als freie Dekowaffe abgenommen und in den Verkehr gebracht wurde in einem anderen Mitgliedstaat nicht verkauft werden darf:

Nach den vom Gerichtshof aufgestellten Grundsätzen kann ein Mitgliedstaat den Verkauf eines in einem anderen Mitgliedstaat rechtmässig hergestellten und in den Verkehr gebrachten Erzeugnisses grundsätzlich nicht verbieten , auch wenn dieses Erzeugnis nach anderen technischen oder qualitativen Vorschriften als den für die inländischen Erzeugnisse geltenden Vorschriften hergestellt worden ist . Sofern das betreffende Erzeugnis " in angemessener und befriedigender Weise " dem in der einschlägigen Regelung angestrebten legitimen Ziel ( Sicherheit , Verbraucherschutz , Umweltschutz usw . ) entspricht , kann sich der EG-Einfuhrstaat zur Rechtfertigung eines in seinem Hoheitsgebiet geltenden Verkaufverbots nicht darauf berufen , daß sich die Mittel zur Erreichung dieses Zieles von den für inländische Erzeugnisse vorgeschriebenen Mitteln unterscheiden .

Mitteilung der Kommission über die Auswirkungen des Urteils des Europäischen Gerichtshofes vom 20. Februar 1979 in der Rechtssache 120/78 ("Cassis de Dijon") ABl. Nr. C 256 vom 03/10/1980, S. 2-3

Geschrieben

lies das Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften:

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUri...001:0018:DE:PDF

RAHMENBESCHLUSS DES RATES vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten

Auszug aus Artikel 2 (2)

. illegaler Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoffen,

</SPAN></SPAN></SPAN></SPAN>

Grüße

Robert

Geschrieben
...illegaler handel mit waffen ...

hi

ja genau dass ist ja der punkt

das teil ist nach deutschem recht keine waffe

es hat keinerlei waffeneigenschaften da deko

Geschrieben

aber nach französischem; um bei dem Thema des Threads zu bleiben.

Die Maßnahmen in .de können verweigert werden (Artikel 4)

Die vollstreckende Justizbehörde kann die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls verweigern,

1. wenn in einem der in Artikel 2 Absatz 4 genannten Fälle die Handlung, aufgrund deren der Europäische Haftbefehl

ergangen ist, nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats keine Straftat darstellt;

wobei bei Waffenangelegenheiten die bearbeitenden Behörden erfahrungsgemaäß eher restriktiv vorgehen.

Artikel 3 greift bei Dekowaffen nach Frankreich nicht.

Geschrieben

@RSS: Der Rahmenbeschluss ist ein europäischer Rechtsakt. Deshalb muss der verwendete Begriff Waffe auch nach europäischem Recht und nicht dem eines einzelnen Mitgliedstaats ausgelegt werden. Zu Waffen gibt es ja die RL 2008/51/EG.

Anhang I Anschnitt I RL 2008/51/EG

Im Sinne dieser Richtlinie gelten als „Waffen“

- die in Artikel 1 der Richtlinie definierten Feuerwaffen,

- die „Nichtfeuerwaffen“ im Sinne der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften.

Anhang I Abschnitt III RL 2008/51/EG

Im Sinne dieses Anhangs sind nicht in die Definition der Feuerwaffen einbezogen Gegenstände, die der Definition zwar entsprechen, die jedoch

a) durch ein Deaktivierungsverfahren auf Dauer unbrauchbar gemacht wurden, das verbürgt, dass alle wesentlichen Bestandteile der Feuerwaffe auf Dauer unbrauchbar sind und nicht mehr entfernt, ausgetauscht oder in einer Weise umgebaut werden können, die eine Reaktivierung der Feuerwaffe ermöglicht;

[...]

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, um die Maßnahmen zur Deaktivierung gemäß Buchstabe a durch eine zuständige Behörde überprüfen zu lassen, um sicherzustellen, dass die Änderungen an der Feuerwaffe diese auf Dauer unbrauchbar machen. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Überprüfung der Deaktivierung von Waffen entweder durch die Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung oder durch die Anbringung eines deutlich sichtbaren Zeichens auf der Feuerwaffe bestätigt wird. Die Kommission erlässt nach dem Verfahren gemäß Artikel 13a Absatz 2 der Richtlinie gemeinsame Leitlinien für Deaktivierungsstandards und -techniken, um sicherzustellen, dass deaktivierte Feuerwaffen auf Dauer unbrauchbar sind.

Bis zur Koordinierung auf Gemeinschaftsebene dürfen die Mitgliedstaaten ihre jeweiligen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften auf die in diesem Abschnitt aufgeführten Feuerwaffen anwenden.

Die Rechtslage ist hier ziemlich verwirrend. Unbrauchbar gemachte Waffen sind keine Feuerwaffen i.S.d. Richtlinie. Sie können aber Nichtfeuerwaffen i.S. der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften sein. Dies macht sie dann wiederum zu Waffen, nicht aber zu Feuerwaffe i.S.d der Richtlinie. Schließlich dürfen die Mitgliedstaaten ihre einzelstaatlichen Rechtsvorschriften bis zur Koordinierung auf Feuerwaffen i.S.d. Richtlinie anwenden. Ob diese auch auf Nichtfeuerwaffen angewendet werden dürfen ist damit aber nicht gesagt.

Das nationale französische Waffenrecht kann aber ggf. gegen Art. 34 AEUV verstoßen. Dann müssten deutsche Justizbehörden die Vollstreckung verweigern. Der AEUV (= Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) ist quasi die Verfassung Europas und steht über Rahmenbeschlüssen, Richtlinien und allen nationalen Gesetzen. Man kommt also nicht um die Frage umhin, ob es eine nicht gerechtfertigte Beeinträchtigung der Warenverkehrsfreiheit ist, wenn eine in einem Mitgliedstaat entsprechend der Feuerwaffenrichtlinie unbrauchbar gemachte Waffe in einem anderen Mitgliedstaat nicht vertrieben werden darf.

  • 7 Monate später...
Geschrieben

Hallo Zusammen,

naja dieser Beitrag ist schon einige tage alt. Aber ich will ihn mal wieder ins Leben rufen...

Da ich selber bei den galiern Wohne und im Besitz Mehrerer Schusswaffen bin kenne ich die meisten Kleinen oder Grösseren Problemchen die es hier so gibt oder geben kann...

Allerdings war ich echt erstaunt bei dieser Deko geschichte...

hatte selber schonmal mit dem gedanken gespelt das eine oder andere Nette Teil im Egun zu Kaufen.. Aber unter diesem Aspeckt lass ich das lieber. sonst ist alles was ich hab weg...

Thema Frankreich und Waffen ist ja eh ein Fall für sich... Wenn man mal bedenkt das es .22 Gewehre und Schotflinten bis vor einigen Jahren noch nur auf den Perso in jedem Grösseren Supermarkt zu kaufen gab...

Allerdings hab ich was das Thema Import und anmeldung angeht bisher nur gute erfahrungen gemacht...

Denke es ist sogar komplizierter eine waffe von Frankreich nach deutschlnad zu importieren als Umgekehrt...

ein .22 zb schleppt man mal fast gerade so über die Grenze ohne sorgen und Ängste lediglich die deutsche Verbringungsbescheinigung muss man haben . und die gibts ja so oder so... aber für den inport brauch man nix..

Und selbst bei den in FR so verpönten Wäffchen der 1 Kategorie also ales was mal millitärische kal waren oder noch sind.. selbst hier ist der Aufwand echt minimal..

Allerdings hat mans vorher schon etwas schwerer. weil bis man überhaupt eine Waffe der 1 oder 4 Cat. kaufen kann stehen einem so einiges an Anträgen usw an...

Aber egal... Ich denk das Hauptproblem bei den deutsche Dekos ist dies.. In France sind ja sogar die Magazine einer waffe mit deren Kategorie verbunden..

es ist also nicht möglich bei einem Waffenhändler ein Mag für ne Pistole zu kaufen wenn man für diese jenige keine Autorisation besitzt..

Daher wundert mich nicht das Französische dekos auch das Mag blockiert und Verschweisst haben.. Mal vom Lauf ganz abgesehen...

Mir sagte mal einer das die dort in St Etienne eine Art Propfen in den Lauf einziehen der dann noch verschweisst wird.

also nich tnur nen Kleinen Stahlstifft und ein Angeschliffenes Schloss.

Nun Ja. es wundert mich Trotzdem wieviele Dekos hier im Französischen Internet so angeboten werden wo dabei steht das es sich um einen Deutschen dekoumbau handelt...

wenn die Behörden hier es wirklich sooooo eng sehen würden wäre warscheinlich jeder der so ne anzeige schaltet ruck zuck im Knast...

Werd mal mit nem Franz Waffenhändler reden was der zu diesem Thema sagt...

So bis bald..

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