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IGNORED

Versand von Dekowaffennach Frankreich


Melanie_Daniels

Empfohlene Beiträge

Aus aktuellem Anlaß:

In der Bundesrepublik Deutschland wurden in den letzten Wochen mindestens drei Hausdurchsuchungen bei Leuten vorgenommen, die Dekowaffen nach Frankreich versendet haben. Die Waffen waren in allen drei Fällen nach deutschem Recht ordnungsgemäß abgeändert, was in den Verfahren auch von Polizeiseite absolut unstreitig ist (daher ist jede Debatte über diese Frage sinnlos). Und der Verkauf erfolgte in allen drei Fällen über das Auktionshaus Egun.

Ich habe Egun auf das dahinter liegende Problem bereits lange vor der ersten Durchsuchung hingewiesen, leider nur mit mäßigem Erfolg. Es ist tatsächlich so, daß in Frankreich nur solche Waffen als deaktiviert gelten, die auch in Frankreich abgeändert wurden. Ist die Waffe in Deutschland abgeändert worden, wird sie so lange so behandelt als sei sie noch schußbereit bis eine Überprüfung durch das französische Beschußamt stattgefunden hat. Da die erst möglich ist, wenn die Waffe schon in Frankreich ist, gelten für den Export der Waffen nach Frankreich dieselben Vorschriften wie für den Export einer scharfen Waffe. D.h. der Käufer hat das berühmte EU-Formular vorzulegen. Wenn er das nicht hat, kein Versand.

Was die Sache so dramatisch macht, ist der Umstand, daß in Frankreich noch verschiedene Kaliber als Kriegsmunition gelten, die bei uns da schon seit über 30 Jahren raus sind. Ein Verstoß ist keine Ordnungswidrigkeit, sondern sowohl nach deutschem als auch nach französischem Recht eine Straftat - und zwar eine, auf die in beiden Ländern Gefängnis steht.

Was die drei Durchsuchungen der letzten Wochen so interessant macht, ist der Umstand, daß in keinem der drei Fälle Zufallsfunde aus beschädigten Postsendungen Ausgangspunkt der Ermittlungen waren. Egun steht inzwischen offenbar nicht mehr nur unter Überwachung der amerikanischen ATF sondern auch von französischen Polizeibehörden. Und die ATF setzt bekanntlich auch Testkäufer ein ...

Vor diesem Hintergrund kann ich daher jeden nur eindringlich vor dem Versand von Dekowaffen nach Frankreich warnen. Leider ist Egun entweder nicht bereit oder nicht fähig, die Gebotsabgabe ausländischer Bieter zu unterbinden, wenn der Verkäufer den internationalen Versand in seinen Auktionsbedingungen ausgeschlossen hat. Vor diesem Hintergrund muß jeder selbst darauf achten, nicht unter die Räder zu kommen.

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Aus aktuellem Anlaß:

In der Bundesrepublik Deutschland wurden in den letzten Wochen mindestens drei Hausdurchsuchungen bei Leuten vorgenommen, die Dekowaffen nach Frankreich versendet haben.

Bitte um Quellenangabe. Oder hast Du das nur von jemanden gehört der etwas gehört hat?

Grüße

750 WLA

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Darum sollte man sich immer VOR einer grenzüberschreitenden Transaktion erkundigen, wie die Rechtslage im anderen Land ist. Man kann es scheinbar nicht oft genug wiederholen...

Aber hier in Deutschland gibts ja auch noch so einige, die nicht wissen

- wer eine Unbrauchbarmachung durchführen darf und

- dass danach das Beschussamt die Waffe prüft und als Dekowaffe zulässt.

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Aus aktuellem Anlaß:

In der Bundesrepublik Deutschland wurden in den letzten Wochen mindestens drei Hausdurchsuchungen bei Leuten vorgenommen, die Dekowaffen nach Frankreich versendet haben. Die Waffen waren in allen drei Fällen nach deutschem Recht ordnungsgemäß abgeändert, was in den Verfahren auch von Polizeiseite absolut unstreitig ist (daher ist jede Debatte über diese Frage sinnlos). Und der Verkauf erfolgte in allen drei Fällen über das Auktionshaus Egun.

Ich habe Egun auf das dahinter liegende Problem bereits lange vor der ersten Durchsuchung hingewiesen, leider nur mit mäßigem Erfolg. Es ist tatsächlich so, daß in Frankreich nur solche Waffen als deaktiviert gelten, die auch in Frankreich abgeändert wurden. Ist die Waffe in Deutschland abgeändert worden, wird sie so lange so behandelt als sei sie noch schußbereit bis eine Überprüfung durch das französische Beschußamt stattgefunden hat. Da die erst möglich ist, wenn die Waffe schon in Frankreich ist, gelten für den Export der Waffen nach Frankreich dieselben Vorschriften wie für den Export einer scharfen Waffe. D.h. der Käufer hat das berühmte EU-Formular vorzulegen. Wenn er das nicht hat, kein Versand.

Was die Sache so dramatisch macht, ist der Umstand, daß in Frankreich noch verschiedene Kaliber als Kriegsmunition gelten, die bei uns da schon seit über 30 Jahren raus sind. Ein Verstoß ist keine Ordnungswidrigkeit, sondern sowohl nach deutschem als auch nach französischem Recht eine Straftat - und zwar eine, auf die in beiden Ländern Gefängnis steht.

Was die drei Durchsuchungen der letzten Wochen so interessant macht, ist der Umstand, daß in keinem der drei Fälle Zufallsfunde aus beschädigten Postsendungen Ausgangspunkt der Ermittlungen waren. Egun steht inzwischen offenbar nicht mehr nur unter Überwachung der amerikanischen ATF sondern auch von französischen Polizeibehörden. Und die ATF setzt bekanntlich auch Testkäufer ein ...

Vor diesem Hintergrund kann ich daher jeden nur eindringlich vor dem Versand von Dekowaffen nach Frankreich warnen. Leider ist Egun entweder nicht bereit oder nicht fähig, die Gebotsabgabe ausländischer Bieter zu unterbinden, wenn der Verkäufer den internationalen Versand in seinen Auktionsbedingungen ausgeschlossen hat. Vor diesem Hintergrund muß jeder selbst darauf achten, nicht unter die Räder zu kommen.

Und wonach soll der Versand eines Dekogegenstandes nach Frankreich strafbar sein ?

§§ Angabe wären nicht schlecht.

Der Export einer Schusswaffe kann es ja nicht sein, denn eine Dekowaffe hat nach Deutschen Recht seine Schusswaffeneigenschaft , wohl auch unstrittig, dauerhaft verloren.

Er wäre somit nur ein Dekorationsgegenstand, der frei ,auch an Franzosen, in Deutschland veräußerbar ist.

Beim Internetkauf ist zudem der Erfüllungsort gem. BGB in Deutschland.

Strafbar wäre dann nur der Franzose wegen Verstoß gegen geltendes französisches Recht.

Zudem wäre von Interesse , wie die Behörden die Durchsuchungen begründen?

Bucki

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-snip-

Er wäre somit nur ein Dekorationsgegenstand, der frei ,auch an Franzosen, in Deutschland veräußerbar ist.

Beim Internetkauf ist zudem der Erfüllungsort gem. BGB in Deutschland.

-snip-

Der Versender ist der Verbringer innerhalb der EU, somit ist er für die Einhaltung der gegenseitigen Genehmigung verantwortlich.

Es gilt das Prinzip der doppelten Erlaubnis, wobei hier im Versenderstaat keine erforderlich ist, wohl aber im Empfängerstaat.

Der Versender hat hier eine "Erkundigungspflicht"

Der Gegenstand wird dauerhaft zum dortigen Verbleib und dem Ziel des Besitzwechsels in einen Mitgliedsstaat verbracht. Anlage 1 Anschnitt 1 WaffG

Einfach gesagt: Nur weil die Waffe im Versenderstaat "frei" ist, muß sie das im Empfängerstaat nicht sein.

Das ist auch beim Verbringen nach .de zu beachten!!

So gesehen m. E. auch ein Verstoß gegen das AWG

Lies mal "Kriminalistik 7/2004" ab Seite 472; ein interssanter und lehreicher Beitrag von Sigrun Ulrich von der Zoll-Lehranstalt. (oder "Kriminalistik 3/2005 ab Seite 80)

Und um hier nicht immer über Behörden zu stänkern:

Die Dame ist ausnehmend kompetent in diesen Dingen, ich hatte das Vergnügen an zwei von ihr geleiteten Seminaren teilzunehmen.

Grüße aus Grünstadt

Robert

PS: Hätte der Verkäufer die Waffen den Franzosen fünf Meter hinter der Grenze in .de überlassen, dann wäre es kein Problem gewesen.

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Da isses wieder, das alte "F" und "CH" Problem!

Wir versenden genau aus diesem Grunde absolut gar nichts nach F und CH.

Der Ärger wäre vorprogrammiert.

Natürlich geht das, aber der Vorlauf mit dem Papierkram ist dem Käufer grundsätzlich zuviel, offerieren tun wir das jedem, hat aber noch keiner gemacht.

Also kein Export. Anfragen kommen da recht oft.

Wir brauchen ja sogar eine Exportgenehmigung für unsere Puffer, da sie in Liste 1 stehen.

Völliger Quatsch, aber man kommt nicht drumrum, so einfach ist das.

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mal interessehalber, was droht den dreien denn jetzt?

So auf die schnelle :

WAFFG:

§ 31 Verbringen von Waffen oder Munition aus dem Geltungsbereich des Gesetzes in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union

(1) Die Erlaubnis zum Verbringen von Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) aus dem Geltungsbereich des Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat kann erteilt werden, wenn die nach dem Recht des anderen Mitgliedstaates erforderliche vorherige Zustimmung vorliegt und der sichere Transport durch einen zum Erwerb oder Besitz dieser Waffen oder Munition Berechtigten gewährleistet ist.

und weiter:

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

-snip-

4.ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 eine dort genannte Schusswaffe oder Munition in einen anderen Mitgliedstaat verbringt,

Grüße aus Grünstadt

Robert

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§ 31 = nach dem Recht des anderen Mitgliedstaates

die Dekos sind nach dem Recht des anderen Mitgliedstaates noch Waffen der Kategorie A bis D (ohne jetzt genau zu wissen was für Dekos es sind)

und deshalb fehlt die erforderliche vorherige Zustimmung

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vom recht bezüglich schusswaffen des mitgliedstaates steht da nichts, sondern nur von der erlaubnis zur verbringung.

ich lese folgendes heraus:

"Die Erlaubnis zum Verbringen von Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) aus dem Geltungsbereich des Gesetzes..."

man verbringt weder schusswaffen (da eigenschaft verloren) noch munition aus dem geltungsbereichs des (unseren) gesetzes.

wozu bräuchte ich dann die erlaubnis des verbringerstaates?

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ich dachte dekowaffen hätten ihre schusswaffeneigenschaft verloren, oder?

somit käme das von dir zitierte nicht zum tragen.

tut es auch nicht. Das einzige was eintritt ist dass derjenige nicht mehr nach Frankreich fahren sollte.

In Deutschland und nach Deutschem Recht kein Problem.

Schweiz ist eh Drittland was das Bafa ins spiel bringt und damit ein Verstoß eh Straftat nach AWG ist.

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vom recht bezüglich schusswaffen des mitgliedstaates steht da nichts, sondern nur von der erlaubnis zur verbringung.

ich lese folgendes heraus:

"Die Erlaubnis zum Verbringen von Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) aus dem Geltungsbereich des Gesetzes..."

man verbringt weder schusswaffen (da eigenschaft verloren) noch munition aus dem geltungsbereichs des (unseren) gesetzes.

wozu bräuchte ich dann die erlaubnis des verbringerstaates?

Sehe ich genauso !!!

Dekowaffen als ganzes sind Gegenstände die nicht unter das AWG falllen.§ 7 ( 2 ) 1.,2.

greift nur bei Waffen nicht bei Dekorationsgegenständen.

( Anders kann das bei Teilesätzen sein , da hier Waffenteile Versand werden)

Hier greift der Freie Warenverkehr inerhalb der EU.

Strafbar macht sich möglicherweise der Empfänger nicht aber der Versender.

Bucki 25

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§ 31 = nach dem Recht des anderen Mitgliedstaates

die Dekos sind nach dem Recht des anderen Mitgliedstaates noch Waffen der Kategorie A bis D (ohne jetzt genau zu wissen was für Dekos es sind)

und deshalb fehlt die erforderliche vorherige Zustimmung

(1) Die Erlaubnis zum Verbringen von Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D)

Bezieht sich auf das WaffG Anlage 1 Abschnitt 3 und damit auf Waffen oder Munition.

DEKOwaffen werden im Abschnitt 1, 1.,NR. 6 geregelt.

wenn die nach dem Recht des anderen Mitgliedstaates erforderliche vorherige Zustimmung vorliegt

Bezieht sich nur auf ein vorliegen der Einfuhrerlaubnis bezw. das Dokument des jeweilgen Empfängerstaates.

Bucki

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Versuchen wir mal, etwas Struktur in die Debatte zu kriegen:

Der Versand von Dekowaffen nach Frankreich ohne französische Einfuhrerlaubnis ist definitiv nach französischem Recht strafbar - und zwar für beide: Absender und Empfänger.

Damit läßt das internationale Strafrecht grüßen, so daß das ganze auch hier verfogt werden kann. Auf die Frage, ob es auch nach deutschem Strafrecht strafbar ist, kommt es daher bereits nicht mehr an. Von daher könnten wir es uns einfach machen und die Debatte an dieser Stelle beenden. Sofern es sich um Waffen handelt, die in Frankreich noch als Kriegswaffen angesehen werden, reden wir dabei bereits um eine Straferwartung von ca. einem Jahr.

Aber dennoch zur Problematik nach deutschem Recht:

Beim grenzüberschreitenden Verkehr mit erlaubnispflichtigen Gegenständen aller Art (Rauschmittel, Waffen, Müll, Atom u.s.w.) gilt einmal das hier bereits angesprochene Problem der doppelten Erlaubnispflicht. Das läuft im Ergebnis darauf hinaus, daß der Gegenstand für den Transportweg so zu behandeln ist, wie es das schärfere Recht vorschreibt. In allen Beiträgen, die das Abstreiten wird übersehen, dass das EU-Recht den Nationalvorbehalt der Waffengesetze der Mitgliedsstaaten ausdrücklich anerkennt.

Für unser Problem heißt das, daß die Dekowaffe beim Export nach Frankreich wie eine erlaubnispflichtige zu behandeln ist, da sie in Frankreich nicht als Dekowaffe gilt. Wenn ich beabsichtige, eine Dekowaffe in ein Land zu exportieren, in dem sie erlaubnispflichtig ist, gewinnt sie gewissermaßen einen Teil ihrer Schußwaffeneigenschaft auch nach deutschem Recht zurück, auch wenn das ausdrücklich im WaffG nicht drinsteht. Es ergibt sich aus dem Zusammenspiel von deutschem und französischen Waffenrecht. Und daß heißt in jedem Fall, daß der Käufer vor dem Versand dem Versender die Einwilligung der französischen Behörden zum Versand der Dekowaffe nach Frankreich vorzulegen hat.

Ohne das mit Leben, Freiheit und Eigentum garantieren zu wollen, ist es bei Vorliegen dieser Einwilligung wohl nicht mehr erforderlich, bei einer deutschen Behörde die entsprechende Ausfuhrbewilligung zu holen bzw. die Meldung an das BKA zu erstatten, da das Teil nach deutschem Recht die Schußwaffeneigenschaft tatsächlich verloren hat. Diese Frage ist allerdings auch nicht kriegsentscheidend.

Das praktische Problem besteht nämlich darin, daß unsere französischen Freunde bereits die Einwilligung der französischen Behörden weder vorweisen können noch -und das dürfte viel wichtiger sein- vorweisen wollen. Die Umbauvorschriften sind in Frankreich in gewissen Dingen wesentlich strenger als bei uns und der eigentliche Kick liegt darin, die "humaner abgeänderten" Waffen zu erwerben, weshalb unsere französischen Freunde ja mitunter auch deutlich tiefer in die Tasche greifen. Wenn sie die entsprechenden Nachrüstungen in Frankreich vornehmen lassen wollten, könnten sie die Waffen gleich in Frankreich -mitunter deutlich billiger- erwerben. Und damit sind wir bei dem Grund, weshalb sich für diesen grenzüberschreitenden Handel mittlerweile eben auch die französische Polizei interessiert.

Und für deren Resultate interessieren sich inzwischen offenbar auch die deutschen Behörden. Dahinter steckt ein wenig der Gedanke, daß jemand, der im grenzüberschreitenden Verkehr die Spielregeln nicht einhält, dies im Inland möglicherweise auch nicht tut. Insofern ist so ein französisches Ermittlungsverfahren, von dem man im Wege der Amtshilfe erfährt, gelegentlich doch ein Anstoß, jemanden einmal genauer unter die Lupe zu nehmen. Und wer denkt "Was soll es ? Das habe ich nicht gewußt und ansonsten habe ich nichts zu verbergen", sollte dann zumindest nicht mehr Dekos nach Frankreich verschickt haben als die eine, um die es konkret geht. Auch im französischen Waffenrecht gibt es die Strafschärfung für gewerbsmäßiges Handeln. Und selbst wenn man da noch vorbeischlittert, könnte sich bei einem Besitzer erwerbsscheinpflichtiger Waffen plötzlich die Frage der Zuverlässigkeit stellen.

Auch wenn man über die Frage der Strafbarkeit nach deutschem Recht in dem ein oder anderen Punkt möglicherweise streiten kann, sollte man die hier in einigen Beiträgen gelegentlich erkennbare Lässigkeit im Umgang mit den Vorschriften anderer Staaten dennoch nicht übertreiben. Eine ggf. erforderliche Klarstellung im deutschen WaffG wird, wenn der Ausgang der bisher anhängigen Verfahren absehbar wird, sicher nicht lange auf sich warten lassen.

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Ihre Abhandlungen sind nicht fehlerfrei

Wer ist das schon von uns? :rolleyes:

Aber nochmal zur Problematik nach deutschem Recht:

Ich bin schon gespannt darauf, wie die zuständigen Gerichte entscheiden.

Dort funktioniert es ja ähnlich wie hier:

Die Argumente wurden ausgetauscht, die Gesetze unterschiedlich interpretiert und dann wird ein Richter sicher richtig entscheiden (hoffe ich)

Grüße aus Grünstadt

Robert

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