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Fyodor

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  • Geburtstag 02.09.1980

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  1. Dazu brauchen sie die Parkscheibe nicht. Sie wird immer weniger gefordert. Da fährt alle halbe Stunde ein kleines Auto der Stadt durch, dessen Kameras sehen sogar wenn Du auf dem selben Parkplatz nur den Stellplatz gewechselt hat um die Parkzeit zu verlängern (ist nämlich auch nicht erlaubt, da der Parkvorgang nicht wirklich unterbrochen war).
  2. Bei mir kam bisher immer DHL. Mit dem DHL Fahrzeug in DHL Uniform. Beauftragt von dem Dienstleister. DHL versendet Waffen und führt ID-Prüfungen durch. Nur als Privatmensch kannst Du das nicht buchen. Ich habe bisher zwei Waffen versendet, mit verschiedenen Dienstleistern. Beide Mal kam DHL mit einem Abholauftrag.
  3. Genau das habe ich doch geschrieben...
  4. Der muss neutral in Karton verpackt sein. Bei allen Dienstleistern die ich kenne.
  5. Das stimmt nicht. Der Versand von Munition ist ausgeschlossen, Waffen gehen. Problem: als Privatperson kannst Du keine ID-Prüfung dazu buchen. Versand an eine Büchsenmacherwerkstatt geht damit aber. Dort gelten per Definition alle Angestellten als berechtigt.
  6. Als Empfänger bin ich verpflichtet den Erwerb zu melden. Was und wann das ist steht unmissverständlich im Gesetz. Beispiel: Ich bestelle eine Custom-Waffe, Lieferzeit ca. ein halbes Jahr. Den Voreintrag lasse ich rechtzeitig machen. Der Büchsenmacher versendet, vergisst aber mich zu informieren. Die Waffe geht auf dem Postweg verloren. Drei Wochen später ruft er mich an und fragt ob ich sie bekommen habe. Habe ich nun versäumt den Erwerb anzuzeigen und verliere dadurch meine Zuverlässigkeit? Kann ich überhaupt eine Waffe unwissentlich anzeigepflichtig erwerben? Natürlich nicht. Der Erwerb ist anzeigepflichtig. Und was Erwerb ist steht im Gesetz. Überlassung und Erwerb sind zwei getrennte Dinge.
  7. Eigentlich nicht. Überlassen und Erwerb sind zwei völlig getrennte Tatbestände. Der Versender überlässt juristisch an den Empfänger und nicht an den Dienstleister, damit dieser keine Erlaubnis für den Erwerb braucht.
  8. Nein. Es überlässt, wer die tatsächliche Gewalt einem anderen einräumt. Das ist der Verkäufer bei der Übergabe an den Versanddienstleister. Es erwirbt, wer die tatsächliche Gewalt erlangt. Das ist der Käufer beim Empfang des Pakets. Rechtlich übergibt der Versender direkt an den Empfänger, der Versanddienstleister erwirbt die Waffe juristisch nicht. Aber zwischen Überlassung und Erwerb vergeht eben etwas Zeit.
  9. Du weißt das Versanddatum gar nicht immer. Du lässt die Waffe sofort eintragen, aber die Post braucht länger. In der Zwischenzeit kommt eine Kontrolle. Wo ist die Waffe? Du lässt die Waffe eintragen, aber sie geht auf den Weg verloren. Das ist jetzt Dein Problem, obwohl Du noch nicht einmal einen Suchauftrag beim Paketdienst stellen darfst. Nein, das Gesetz ist klar: Eingetragen wird der Erwerb. Und der Erwerb ist die Erlangung der tatsächlichen Gewalt. Also der Empfang des Pakets.
  10. Nein und ja. Das Versanddatum ist das Datum der Überlassung vom Verkäufer. Aber das Empfangsdatum ist das Datum des Erwerbs durch den Käufer.
  11. Du verwechselst waffenrechtlichen Erwerb und Eigentum. Du hast nicht die Waffe erworben, sondern das Eigentum daran. Die Waffe erwirbst Du erst mit der Zustellung des Pakets.
  12. England hat den Revolver in der Türkei gelassen. Der Papierkram sei zu kompliziert.
  13. Diplomatische Geschenke gehören dem Staat, nicht den Empfänger. Das geht alles in die Schatzkammer.
  14. Das ist traurig. Ich hatte es mehrfach vor, aber nie geschafft dort hin zu fahren.
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