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IGNORED

Wie bewahrt Ihr zukünftig Luftdruckwaffen auf?


RonaldR

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Geschrieben

Hi Leute,

Dazu gibt es natürlich keine eindeutige Antwort. Und ich will auch niemand in Bedrängnis bringen.

Vielmehr stellt sich die Frage, was man tun muss oder sollte, um nach dem neuen WaffG der "sicheren Aufbewahrung" genüge zu tun.

Jede Art von klassifiziertem Behältnis ab "A" ist mit Sicherheit ausreichend. Aber das ist auch mit Sicherheit deutlich mehr, als im Gesetz für Luftdruckwaffen etc. gefordert.

Reicht ein Holzschrank Marke IKEA mit Schloß?

Oder muss es Blech sein? So ähnlich, wie für Munition angedacht?

Wer hat Vorschläge oder kann sachdienliche Hinweise machen?

Gruß, Ronald

Geschrieben

Sicher ist sicher! Also das Ding ca. 50m tief im Boden versenken und mit Stahlbeton zugießen. Das ganze dann von einem bewaffneten Sicherheitsdienst und scharfen Kampfhunden (natürlich nur echt mit Wesenstest!) bewachen lassen.

Es wäre auch nicht schlecht, wenn ein Panzer die Grube bewachen würde. Wie gesagt ... sicher ist sicher! *kotz*

Und bitte nicht den Atombunker für die Küchenmesser vergessen! Die müssen schließlich auch sicher aufbewahrt werden.

Geschrieben

Hallo Ronald,

In Antwort auf:

Jede Art von klassifiziertem Behältnis ab "A" ist mit Sicherheit
ausreichend
.


icon14.gif genau so...

In Antwort auf:

Aber das ist auch mit Sicherheit deutlich mehr, als im Gesetz für Luftdruckwaffen etc. gefordert.


Ich habe mir soeben nochmal die entsprechenden §§ des gaga.gif Brenekschen Machwerks gaga.gif zu Gemüte geführt; eine Ausnahme speziell für Druckluftwaffen von der Aufbewahrungspflicht gemäß § 36 steht dort explizit nicht drin.

Es heisst nur :

§ 36 Aufbewahrung von Waffen oder Munition

(2) Schusswaffen, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, und verbotene Waffen sind mindestens in einem der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) entsprechenden oder gleichwertigen Behältnis aufzubewahren; als gleichwertig gilt insbesondere ein Behältnis der Sicherheitsstufe B nach VDMA 2) 3) 24992 (Stand Mai 1995). Für bis zu zehn Langwaffen gilt die sichere Aufbewahrung auch in einem Behältnis als gewährleistet, das der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 (Stand Mai 1995) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen EWR-Mitgliedstaates entspricht. Vergleichbar gesicherte Räume sind als gleichwertig anzusehen.

Ergo sind alle freien Waffen vom § 36 befreit..... wink.gif

Gruss

Christian

PS: Würde ja auch ein bisserl albern aussehen, wenn Händler X seinem Kunden Y zur soeben erworbenen Diana 26 für 150,- Teuronen noch einen A-Schrank für das dreifache Geld frei Haus liefern müßte... chrisgrinst.gif

Geschrieben

Hallo CB,

netter Beitrag, wirklich. wink.gif

Aber ganz schön an der Realität vorbei, was den letzten Teil betrifft:

In Antwort auf:

§ 36 Aufbewahrung von Waffen oder Munition

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen

Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass

diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie

unbefugt an sich nehmen. Schusswaffen dürfen nur

getrennt von Munition aufbewahrt werden, sofern nicht

die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis erfolgt,

das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad

0 (Stand Mai 1997)1) oder einer Norm mit gleichem

Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens

über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRMitgliedstaat)

entspricht.


Dein Zitat stammt aus Abs. 2. Mir geht es insbesondere um eine Diskussion (!) des ersten Satzes des Abs. 1.

Dass keiner weiss, was die Gerichte als "erforderlichen Vorkehrung" für die Aufbewahrung von Luftdruckwaffen ansehen werden, ist mir klar. Aber Vorschläge und Auffassungen hier zu diskutieren, dazu steht mir der Sinn.

Gruß, Ronald

Geschrieben

Sharps, Du bist ein echter Scherzkeks. grlaugh.gif

Aber mir ist oft auch so zumute bei der Lektüre des WaffG neu.

Nur, ich möchte hier ganz gern eine einigermaßen ernsthafte Diskussion führen, da die Aufbewahrung dieser Art von Waffen so ungefähr, kein Ahnung, 10-15 Millionen ?, Bundesbürger betrifft.

Und für ca. 2-3 Millionen ist es insofern besonders relevant, als dass sie bei Fehlern ihre waffenrechtliche Zuverlässigkeit verlieren könnten, was sich auf die übrigen, "gefährlicheren" Teile auswirken würde.

Könntest Du auch noch was sinnvolles beitragen?

Gruß, Ronald

Geschrieben

Na dann ernsthaft :

In Antwort auf:

Nur, ich möchte hier ganz gern eine einigermaßen ernsthafte Diskussion führen,
da die Aufbewahrung dieser Art von Waffen so ungefähr, kein Ahnung, 10-15 Millionen ?, Bundesbürger betrifft.


Genau da drin liegt doch die Krux am § 36 :

Gehen wir mal von 15 Mio. aus, abzüglich ca. 3 Millionen Sachkundiger wie Sportschützen, Jäger oder Sammler.

Macht ca. 12 Millionen, davon dürften vieleicht so 30 % mehr als eine Druckluftwaffe besitzen, bleiben so ca. 8 Mio über. Von diesen 8 Mio haben wohl 50 % noch nie was vom WaffG gehört, die haben einfach seit etlichen Jahren so nen Püster im Kleiderschrank stehen, und wissen wahrscheinlich gar nicht, dass der da noch steht.....

Ergo müßten die Ordnungsbehörden, die ja gar nicht wissen, wer freie Druckluftwaffen im Besitz hat; ab 31.08. so ungefähr 4 Mio Bussgeldbescheide gemäß § 53 Abs. 19 ausstellen .... grlaugh.gif

Da stellt sich mir die Frage, ob da nicht jemand gaga.gif ganz gewaltig übers Ziel hinaus geschossen ist, indem er die freien Waffen trotz § 36 Abs. 2 im Abs. 1 nicht auch ausgenommen hat...

So, nun Ernst wink.gif wieder beiseite...lass uns zum spassigen Teil kommen :

1.) hängt der unbefugte Zugriff Dritter davon ab, wer und ob überhaupt in meinem Haushalt alles unter 18 Jahren ist.

Wenn unter-18-jährige im Haushalt leben - siehe Punkt 2.

2.) gegen Abhandenkommen hilft schon ein Anschliessen mittels z.B. einer Kette an einen geeigneten Gegenstand.

Ein Abzugsschloss könnte Sicherheit gegen unbefugte Benutzung gewähren. Im Fachhandel gibt es Aufhängevorrichtungen, die mittels Spezialdübeln an der Wand befestigt werden können; ein Abnehmen ist nur mittels Schlüssel an einer Art Abzugsschloss, welches zur Aufhängung dient, möglich. Für eine einzelne Druckluftwaffe wäre so eine Vorrichtung mein Favorit.

3.) bei mehr als 1 Druckluftwaffe würde ich persönlich einen stabilen Stahlschrank mit einem Vorhängeschloss und/oder eventuell einer Stangenverriegelung als ausreichend erachten; vielleicht auch abhängig vom Wert der Waffe(n) dann als nächstes

4.) den A-Schrank in Betracht ziehen.

Mit diesem sind nunmal alle gesetzlichen Anforderungen, egal wie sie von Verwaltungsvorschriften oder zuständigen Behörden ausgelegt werden könnten, erfüllt.

Möglich wäre natürlich auch ein Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht, denn von einem Autobesitzer verlangt auch niemand einen Tresor für die Wagenschlüssel... AZZANGEL.gif

Ich hoffe, meine Ausführungen waren dem Ernst der Lage angepasst und es melden sich noch ein paar Mitleser und -diskutierer... wink.gif

Gruss

Christian

Geschrieben

Deine Antwort zu diesem Thema kann ich bis auf eine Einschränkung und einen Hinweis teilen.

1. Einschränkung: Auch eine Person über 18 Jahre kann eine Druckluftwaffe unbefugt an sich nehmen oder sie kann geklaut werden, ohne dass der Dieb seinen Personalausweis hinterläßt.(Abhanden gekommen).

2. Hinweis: Es ist wichtig, dass Du die Eierbecher (Munition) aus der Gewehrtasche nimmst, wenn du vom Schießen nach hause kommst, denn sonst bewahrts du Waffe und Munition zusammen auf und dann brauchst du einen "Nuller". confused.gif

Geschrieben

Deine Antwort zu diesem Thema kann ich bis auf eine Einschränkung und einen Hinweis teilen.

1. Einschränkung: Auch eine Person über 18 Jahre kann eine Druckluftwaffe unbefugt an sich nehmen oder sie kann geklaut werden, ohne dass der Dieb seinen Personalausweis hinterläßt.(Abhanden gekommen). blush.gif

2. Hinweis: Es ist wichtig, dass Du die Eierbecher (Munition) aus der Gewehrtasche nimmst, wenn du vom Schießen nach hause kommst, denn sonst bewahrts du Waffe und Munition zusammen auf und dann brauchst du einen "Nuller". confused.gif

Geschrieben

Deine Antwort zu diesem Thema kann ich bis auf eine Einschränkung und einen Hinweis teilen.

1. Einschränkung: Auch eine Person über 18 Jahre kann eine Druckluftwaffe unbefugt an sich nehmen oder sie kann geklaut werden, ohne dass der Dieb seinen Personalausweis hinterläßt.(Abhanden gekommen). blush.gif

2. Hinweis: Es ist wichtig, dass Du die Eierbecher (Munition) aus der Gewehrtasche nimmst, wenn du vom Schießen nach hause kommst, denn sonst bewahrts du Waffe und Munition zusammen auf und dann brauchst du einen "Nuller". confused.gifgaga.gif

Geschrieben

moin Nitro,

einmal hätte mir doch gereicht... wink.gif

In Antwort auf:

Deine Antwort zu diesem Thema kann ich bis auf eine Einschränkung und einen Hinweis teilen.

1. Einschränkung: Auch eine Person über 18 Jahre kann eine Druckluftwaffe unbefugt an sich nehmen oder sie kann geklaut werden, ohne dass der Dieb seinen Personalausweis hinterläßt.(Abhanden gekommen).

2. Hinweis: Es ist wichtig, dass Du die Eierbecher (Munition) aus der Gewehrtasche nimmst, wenn du vom Schießen nach hause kommst, denn sonst bewahrts du Waffe und Munition zusammen auf und dann brauchst du einen "Nuller".


zu 1.): das ist mir schon klar, aber nur *unbefugt* seitens der Besitzverhältnisse, dem Gesetzgeber kommt es hier aber m. E. auf das Alter an.

Klauen ist doch Diebstahl und damit verboten, oder ? grin.gif gestohlen werden kann sie auch mitsamt einem A-Schrank...

zu 2.): 4,5 mm - Murmeln für Druckluftwaffen sind keine Munition im Sinne des WaffG sondern Geschosse und unterliegen auch nicht den Beschränkungen bei der Aufbewahrung; ja wohl noch nicht mal beim Erwerb... confused.gif - hab jedenfalls nichts anderslautendes gefunden !

Anlage 1 zum WaffG - Begriffsbestimmungen

Unterabschnitt 3 - Munition und Geschosse

1. Munition ist zum Verschießen aus Schusswaffen bestimmte

1.1 Patronenmunition (Hülsen mit Treibladungen, die ein Geschoss enthalten, und Geschosse mit Eigenantrieb),

1.2 Kartuschenmunition (Hülsen mit Treibladungen, die ein Geschoss nicht enthalten),

1.3 hülsenlose Munition (Treibladung mit oder ohne Geschoss, wobei die Treibladung eine den Innenabmessungen einer Schusswaffe oder eines Gegenstandes nach Unterabschnitt 1 Nr. 1.2 angepasste Form hat),

1.4 pyrotechnische Munition (Munition, in der explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffgemische

- pyrotechnische Sätze, Schwarzpulver - enthalten sind, die einen Licht-, Schall-, Rauch- oder ähnlichen Effekt erzeugen und keine zweckbestimmte Durchschlagskraft im Ziel entfalten);

hierzu gehört

1.4.1 pyrotechnische Patronenmunition,

1.4.2 unpatronierte pyrotechnische Munition,

1.4.3 mit der Antriebsvorrichtung fest verbundene

pyrotechnische Munition.

2. Treibladungen sind die Hauptenergieträger, die als vorgefertigte Ladung oder in loser Form in Waffen nach

Unterabschnitt 1 Nr. 1.1 oder Gegenstände nach Unterabschnitt 1 Nr. 1.2.1 eingegeben werden und

- zum Antrieb von Geschossen oder Wirkstoffen oder

- zur Erzeugung von Schall- oder Lichtimpulsen

bestimmt sind.

3. Geschosse im Sinne dieses Gesetzes sind als Waffen oder für Schusswaffen bestimmte

3.1 feste Körper,

3.2 gasförmige, flüssige oder feste Stoffe in Umhüllungen.

Gruss und gute Nacht icon14.gif

Christian

Geschrieben

Hi CB,

die Frage mit der Luftdruck-Mun tauchte in unserer Info-Veranstaltung zum neuen WaffG letzte Woche im Verein auch auf.

Zum Glück habe ich mich an einen Thread erinnert, in dem genau auf den von Dir erwähnten Punkt verwiesen wurde.

Genau so ist es nämlich.

@sharps: Danke für Deine Ernsthaftigkeit. wink.gif

Ich denke, die ca. 12 Millionen Luftdruckwaffenbesitzer (ist jetzt frei nach der Schätzung oben überschlagen) werden kaum größeren Ärger zu erwarten haben, wenn sie was falsch aufbewahren. Außer Ärger und einem kleinen Bußgeld, falls es sie aus unerfindlichen Gründen doch erwischen sollte.

Aber nach der Verschwörungstheorie (und nicht nur nach der) dient die Vorschrift u.a. dazu, den übrigen 3 Millionen nach und nach ihre "gefährlichen" Püster abzunehmen. Erinnere Dich an meine Worte, wenn's die ersten erwischt!

Jetzt mal zu den bisherigen Vorschlägen: Das Anschließen scheidet bei den meisten Sportwaffen aus, da diese kaum noch ringförmige, geschlossene Teile besitzen, durch die Du eine Kette führen kannst. Auch ein Abzugsschloß wird schwierig, da die Abzugsbügel dafür ungeeignet sind. Bleibt also nur der Blechschrank.

Da ich mein LG aber lieber in einem Überbau über meine anderen Tresore unterbringen würde, wäre auch ein "Holzschrank" im Querformat nicht übel.

Wie sind dazu Eure Meinungen: Reicht ein solcher? Oder genügt der nicht den Anforderungen an eine sichere Verwahrung für Luftdruckwaffen?

Gruß, Ronald

Geschrieben

......irgendwie wird mir hier beim lesen schlecht. crying.gif

das sieht ein wenig nach englischen Verhältnissen aus.

gaga.gif

....also heisst es an die Wand/Schrank ketten?? Im Safe is kein Platz, die LP ist viel zu lang....

Geschrieben

Leute, Leute, jetzt laßt mal die Kirche im Dorf.

Luftdruckwaffen unter 7,5 Joule sind von jedem, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, frei zu erwerben. Hier gibt es keine Zuverlässigkeitsprüfung - d.h. jeder, auch noch so Gemütskranke, kann sich eine LP oder LG incl. Munition kaufen.

Sofern in meinem Haushalt Personen unter 18 Jahren leben, denen ich den Zugriff nicht gestatten möchte, reicht ein Abzugsschloß. Ansonsten steht - wenn ich das will - das Ding in der Ecke. Wenn der kleine Bube mit Papas Luftgewehr Unsinn macht, sind die Eltern maximal wegen einer Aufsichtspflichtverletzung dran.

Einen erzwungenen Diebstahlschutz sieht weder das alte noch das neue Waffengesetz vor.

Etwas anders könnte es aussehen, wenn außer den erwerbsfreien Waffen auch erwerbspflichtige Waffen vorhanden sind. Hier könnte ggf. die Erlaubnisbehörde die Zuverlässigkeit anzweifeln wenn der oben angeführte Bube mit Papis Luftgewehr auf die Nachbarn schießt. In diesem Fall wäre ein Abzugsschloß oder der. ggf. vorhandene A-Schrank eine geeignete Sicherung.

Gruß

Manfred

Geschrieben

Lieber Manfred,

richtig erkannt: Tatsächlich relevant ist das insbesondere für WBK-Inhaber.

Aber nur ein Abzugsschloß reicht dann nicht. Es geht im Gesetz nicht nur um die Verwendung, sondern auch die Entwendung (nettes Wortspiel).

Gruß, Ronald

Geschrieben

Hallo Ronald,

das Waffengesetz befaßt sich in diesem Zusammenhang wohl doch nur mit erlaubnispflichtigen Waffen. Die müssen - logisch - vor einer Entwendung geschützt werden.

Wenn von Deinen Schußwaffen nur die Lupi abhanden kommt, kratzt das die Erlaubnisbehörde nicht die Bohne.

Aber, wie gesagt, wenn der Sohnemann eines WBK-Inhabers mit Papis LP/LG Unsinn macht, könnte es anders aussehen.

Gruß

Manfred

Geschrieben

Lieber 627 PC,

ich will Dir auf keinen Fall zu nahe treten. Aber wenn Du mal den einschlägigen §36 im neuen WaffG und die Begriffsdefinitionen in Anlage 1 studierst (mit lesen ist es nicht getan!), dann wirst Du eines anderen belehrt werden.

Alle vom WaffG umfaßten Waffen (und dazu gehören z.B. auch Armbruste und Blankwaffen!) sind hier gemeint! Nur mal so als Beispiel: Säbel in der Waldgaststätte an der Wand müssen zukünftig gesichert oder abgenommen werden.

Gruß, Ronald

Geschrieben

Hallo Ronald,

Asche auf mein Haupt.

Laut Anlage 1 sind Schusswaffen Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden.

OK. Dazu zählen auch Luftdruckwaffen.

§ 36.1 sagt

Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Schusswaffen dürfen nur getrennt von Munition aufbewahrt werden, sofern nicht die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis erfolgt, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997)1) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRMitgliedstaat) entspricht.

Ich werde weich. Lupi zusammen mit Diabolos im 0-Schrank gaga.gifgaga.gif

Es widerstrebt mir zu glauben Bleikügelchen (Diabolos) in den B-Schrank sperren zu müssen (.45 er Geschosse liegen dagegen bei mir im unverschlossenen Schrank rum) oder sonstwie gegen Diebstahl zu sichern.

Ich befürchte nur, das diese Regelung einen Luftgewehr.- jedoch nicht WBK-Besitzer wenig bis gar nicht kratzen wird.

Gruß

Manfred

Geschrieben

Hallo Manfred,

und §36 Abs.1 bezieht sich nicht nur auf Schußwaffen, sondern auf alle vom Gesetz erfaßten Waffen!

Und bzgl. der Luftgewehr-Kugeln solltest Du vielleicht nochmals den ganzen Thread lesen; das siehst nämlich nicht ganz so tragisch aus, da es sich nicht um Munition im Sinne dieses Gesetzes handelt, sondern lediglich um Geschosse.

Gruß, Ronald

Geschrieben

Hallo Nitro,

In Antwort auf:

Deiner Anmerkung zu 1. kann ich nicht ganz zustimmen.


In Antwort auf:

zu 1.): das ist mir schon klar, aber nur *unbefugt* seitens der Besitzverhältnisse, dem Gesetzgeber kommt es hier aber m. E. auf das Alter an.

Klauen ist doch Diebstahl und damit verboten, oder ?
grin.gif
gestohlen werden kann sie auch mitsamt einem A-Schrank...


wieso, wir sind uns doch im Prinzip einig :

a) unbefugtes an sich nehmen = Diebstahl; Unterschlagung und was sonst noch so alles in Sachen Eigentumsrecht möglich ist, egal wie alt der *Unbefugte* ist...

B) unbefugtes an sich nehmen = im Sinne des Waffengesetzes, denn das sagt aus *Erwerb ab 18 Jahren*...:

§ 2 Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition, Waffenliste

(1) Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Vielleicht habe ich mich etwas mißverständlich ausgedrückt...Es war wohl doch schon noch später. confused.gif Sorry wink.gif

Gruss

Christian

Geschrieben

Hallo 627 PC,

ich will dir ja auch nicht zu nahe treten wink.gif,

In Antwort auf:

Luftdruckwaffen unter 7,5 Joule sind von jedem, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, frei zu erwerben. Hier gibt es keine Zuverlässigkeitsprüfung - d.h. jeder, auch noch so
Gemütskranke
, kann sich eine LP oder LG incl. Munition kaufen.


aber selbst daran hat unser allseits beliebte Mr. Brenneke gedacht :

steht leider ( oder Gott sei Dank ? confused.gif ) so im

§ 41

ist natürlich auch auf erlaubnispflichtige Waffen anzuwenden.

Gruss

Christian

Archiviert

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