Zum Inhalt springen
IGNORED

...neues Waffg.


Gast

Empfohlene Beiträge

Soweit ich weiß, ist das Schießen grundsätzlich (Juristendeutsch!) verboten. Ausnahmen sind das Schießen auf zugelassen Schießstätten, bei der Jagdausübung sowie im Falle der Notwehr (praktisch eigentlich nur für Waffenscheininhaber und Jäger, da ein armer im Falle des FallesSpotschütze eh schon lange am Boden liegt, bevor er Kiste aufschließt, Muni aus Päckchen nimmt, Magazin aufmumpelt und durchläd...). Oder es liegt eine extra Schießerlaubnis vor. Eine extra Schießerlaubnis könnte für Sicherheitskräfte relevant sein.

Sollte ich unrecht haben - ich bin kein Rechtsverdreher - bitte korrigieren!!!

Daß das WaffNeuRegG am 1. April in Kraft tritt, ist anscheinend kein Aprilscherz. cool3.gif

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Habe hier im Forum unter "Kleiner Waffenschein" folgende antwort auf oben gestellte Frage gefunden:

"Die Schießerlaubnis ersetzt den Waffenschein. Aber für die Schießerlaubnis brauchst du noch einen Nachweis über eine entsprechende Haftpflichtversicherung. Je nach Bundesland brauchst du die Schießerlaubnis übrigens heute schon (ich meine zum Silvesterschießen). Ob das in deinem Bundesland auch so ist, teilt dir deine Behörde mit."

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

das mit dem schissen im falle vom notwehr/stand etc. fällt nach dem neune waffG nun eh flach ;o) denn nun darf ausschliesslich auf schiessständen bzw. mit besonderer genhemigung und im Jagdrevier geschossen werden...

ich denke damit haben die nächsten wbk-erwerber im nächsten jahr auch nicht mehr den ganzen notwehrmist zu lernen ;o)

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Wer in Notwehr eine Straftat begeht wir nicht bestraft, oder so. Darunter würde dann natürlich auch das Schießen fallen. Ich denke nicht, dass man die Zulassung der Schußabgabe zur Notwehr explizit in ein Gesetz schreiben muss, das dürfte sich durch den Notwehrparagraphen ergeben. Es dürfte ja auch sonst keine Waffenscheine mehr geben.

Gruß

Makalu

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

makalu hat recht.

die ausschließliche verwendung der waffe für einen vom bedürfnis umfassten zweck, auf die bestimmte innenministeriumsdiener so stolz sind, ist ein phyrrussieg: das waffg (als bloses ordungsrecht) ist nicht im ansatz geeignet, das notwehrrecht des strafrechts (strafgesetzbuch und straftatbestände des waffg) zu beeinträchtigen.

allerdings könnte die behörde auch die idee kommen, dass sich die zuverlässigkeitz auch bei gerechtfertigter notwehr verflüchtigt, weil die behörde nicht an ein strafurteil gebunden ist, aber der angriff einer solchen ansicht vor dem verwaltungsgericht dürfte (je nach sachlage) alles andere als aussichtslos sein.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Hallo Max2k,

im § 12 WaffG (ich spreche nur noch von WaffG und meine damit natürlich das neue) sind die Ausnahmen von den Erlaubnispflichten aufgelistet, da findest Du unter Absatz 4 auch die Ausnahmen für die Schießerlaubnis. smile.gif

§ 36 (4) ist eine Regelung, die es den betreffenden Personen erlaubt, bis zur angegeben Frist eine gesetzeskonforme Aufbewahrung durchzuführen - erst danach ist dies ein Verstoß gegen das Gesetz und wird geahndet.

Es grüßt Dich der mit Dir zusammen in heusenstamm gewesene

Talisker gr1.gif

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

In Antwort auf:

allerdings könnte die behörde auch die idee kommen, dass sich die zuverlässigkeitz auch bei gerechtfertigter notwehr verflüchtigt, weil die behörde nicht an ein strafurteil gebunden ist, aber der angriff einer solchen ansicht vor dem verwaltungsgericht dürfte (je nach sachlage) alles andere als aussichtslos sein.


DERARTIG dumm dürfte kaum eine Waffenbehörde sein. Beim Einsatz einer Schusswaffe in Notwehr gibt's regelmässig ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft sowie ggf. ein Gerichtsverfahren. Wird ersteres eingestellt oder endet letzteres mit der Erkenntnis, dass es sich wirklich um Notwehr handelte, ist der "bedürfnisfremde" Einsatz der Waffe allemal legitimiert. Wenn nicht andere Umstände (z.B. ein unerlaubtes Führen der Waffe) für einen unsachgemäßen Umgang sprechen, wird wohl kaum eine Behörde versuchen, daraus Unzuverlässigkeit abzuleiten. Und wenn doch, scheint mir - wie Ulrich schon schrieb - eine Klage mehr als erfolgversprechend.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

nur das prob ist, daß im momentanen WaffG das Schiessen bei Notwehr direkt angesprochen wurde, und im Neuen eben nicht. Da ein normalsterblicher durch die gesetzlichen Auflagen ohnehin nicht in eine solche Situation kommt, (ausser vielleicht zu Hause) ist es mir ehrlichgesagt egal. Nur wie schon geschrieben wurde. Was ist mit den Waffenschein Inhabern. Denn die wurden auch nicht erwähnt. Also ist rein technisch das schiessen bei NotXXXXX immer noch durch das WaffG abgedeckt. Weil was nicht steht, muss nicht verboten sein ;o)

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

clausi derartig dumm sind sowohl erlaubnisbehörden ("was interessiert mich ein strafurteil, der darf doch nicht einfach und überhaupt...") als auch erlaubnisinhaber in umgekehrter richtung (blinder jäger erschießt bw-soldaten, wird wegen fahrlässiger tötung verurteilt und wehrt sich gegen entzug seiner erlaubnisse).

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Hi talisker, Hi@all,

für alle: Ich war nie mit talisker zusammen - gut, man hat sich mal zum schiessen und klöhnen getroffen....aber mehr war da nich.... ehrlich !!!grlaugh.gif

Danke, ich bin es zu diesem Zeitpunkt noch einfach überflogen.

...haben an dem Waffg nich sogenannte Spezialisten mitgewirkt, die hätten Ahnung haben sollen?? blush.gif

Das mit dem Treffen wiederholen wir mal wieder...

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Archiviert

Dieses Thema ist jetzt archiviert und für weitere Antworten gesperrt.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.