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IGNORED

§5 StGB (für ZWERG)


Beaver

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§ 5

Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter

Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden:

1. Vorbereitung eines Angriffskrieges (§ 80);

2. Hochverrat (§§ 81 bis 83);

3. Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates

a) in den Fällen der §§ 89, 90a Abs. 1 und des § 90b, wenn der Täter Deutscher ist und seine Lebensgrundlage im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, und

B) in den Fällen der §§ 90 und 90a Abs. 2;

4. Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 94 bis 100a);

5. Straftaten gegen die Landesverteidigung

a) in den Fällen der §§ 109 und 109e bis 109g und

B) in den Fällen der §§ 109a, 109d und 109h, wenn der Täter Deutscher ist und seine Lebensgrundlage im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat;

6. Verschleppung und politische Verdächtigung (§§ 234a, 241a), wenn die Tat sich gegen einen Deutschen richtet, der im Inland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat;

6a. Entziehung eines Kindes in den Fällen des § 235 Abs. 2 Nr. 2, wenn die Tat sich gegen eine Person richtet, die im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat;

7. Verletzung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen eines im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes liegenden Betriebs, eines Unternehmens, das dort seinen Sitz hat, oder eines Unternehmens mit Sitz im Ausland, das von einem Unternehmen mit Sitz im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes abhängig ist und mit diesem einen Konzern bildet;

8. Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung

a) in den Fällen des § 174 Abs. 1 und 3, wenn der Täter und der, gegen den die Tat begangen wird, zur Zeit der Tat Deutsche sind und ihre Lebensgrundlage im Inland haben, und

B) in den Fällen der §§ 176 bis 176b und 182, wenn der Täter Deutscher ist;

9. Abbruch der Schwangerschaft (§ 218), wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist und seine Lebensgrundlage im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat;

10. falsche uneidliche Aussage, Meineid und falsche Versicherung an Eides Statt (§§ 153 bis 156) in einem Verfahren, das im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem Gericht oder einer anderen deutschen Stelle anhängig ist, die zur Abnahme von Eiden oder eidesstattlichen Versicherungen zuständig ist;

11. Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen der §§ 324, 326, 330 und 330a, die im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone begangen werden, soweit völkerrechtliche Übereinkommen zum Schutze des Meeres ihre Verfolgung als Straftaten gestatten;

11a. Straftaten nach § 328 Abs. 2 Nr. 3 und 4, Abs. 4 und 5, auch in Verbindung mit § 330, wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist;

12. Taten, die ein deutscher Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter während eines dienstlichen Aufenthalts oder in Beziehung auf den Dienst begeht;

13. Taten, die ein Ausländer als Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter begeht;

14. Taten, die jemand gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung ihres Dienstes oder in Beziehung auf ihren Dienst begeht;

14a. Abgeordnetenbestechung (§ 108e), wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist oder die Tat gegenüber einem Deutschen begangen wird;

15. Organhandel (§ 18 des Transplantationsgesetzes), wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist.

wink.gifwink.gifwink.gifwink.gifwink.gifwink.gifwink.gifwink.gifwink.gifwink.gifwink.gifwink.gifwink.gif

So, jetzt belege mir und den Anderen mal, worin Du als Teilzeitjurist die Grundlage für Dein Urteil über deutsche Staatsbürger, die im Ausland zum Verteidigungsschiessen fahren siehst.

Ich hoffe, Du beziehst Dich nicht auf den Hochverratsparagraphen.

Bin mal gespannt, wer von uns beiden Recht hat.

Hinweis von SC : under investigation color>

Frage: WHY? color>

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Hi Beaver,

Repekt.

Wir hoffen alle, daß Zwerg nicht Recht hat.

Aber ich denke er will uns lediglich darauf hinweisen, daß wir uns damit im Grenzbereich befinden. Das er dabei so hartnäckig ist, beweist nur, daß er uns vor evtl. Schwierigkeiten bewahren will.

Und der StGB 5er ist dehnbar......dafür findet sich mit unserer neuen wunderbaren Regierung sicherlich eine Mehrheit.

Abgesehen davon kann Verteidigungsschiessen unter Freunden auch als vorbereitende terroristische Betätigung eingestuft werden. Somit is man sowas von "im Raster".

Sogar seinen Flugschein in Fla zu machen is ja schon extrem verdächtig.

Spaß beiseite. Es ist momentan legal. Alles weitere wird sich zeigen.

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Hallo alle,

ich habe den Thread "Verteidigungsschießen" nur quer gelesen. Daher kann ich mich im Folgenden durchaus irren. Ich denke jedoch, dass Zwerg etwas anderes gemeint hat:

Nach dem neuen WaffG ist es nicht verboten im Ausland Verteidigungsschießen zu praktizieren. Wenn man dies jedoch mit der eigenen Waffe tut, dann ist der Transport der Waffe von der Wohnung zum Grenzübertritt bzw. umgekehrt ein nunmehr waffenscheinpflichtiges Führen, da der Zweck des Transportes nicht vom Bedürfnis gedeckt ist.

Ich denke, dass wir hier in eine Grauzone hinein spekulieren - ähnlich wie den Umschreibungsregeln für die gelbe WBK. Wenn man sich hart an den Buchstaben des Gesetzestextes orientiert, würde ich Zwerg hier zustimmen. Umgekehrt scheint aber auch allen klar zu sein, dass der Transport zum Büchsenmacher "vom Bedürfnis" gedeckt ist. Wie das mit Schießwettbewerben im Ausland aussieht ist hier sicher auch eine interessante Frage. Wenn man hart am Text arbeitet, wäre das Bedürfnis ja für Wettbewerbe nach den Regeln des Verbandes, dem man angehört (also z.B. DSU, BDS, BDMP, etc), anerkannt. Ob im Ausland aber solche Wettbewerbe stattfinden? Im Übrigen: Was ist, wenn ich als DSU-Schütze bei einem BDS-Verein als Gast schießen möchte. Auch dafür habe ich streng genommen kein Bedürfnis....

Ganz so schlimm wird's hoffentlich nicht kommen. Aber ich denke, dass jedem klar geworden ist, dass hier noch eine ganze Menge Fallstricke auf uns warten. Daher ist es auch so wichtig, dass das FWR die Erstellung der Verordnungen und Vorschriften beratend begleitet.

bye knight

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Hallo Mike,

da gibt es schon noch mehr, die diese bittere Suppe schon verstanden haben.

Aber die Entwicklung im Thread "Verteidigungsschiessen" hat nun doch einige von einer Antwort abgehalten...

Man kann nur hoffen und beten, dass der Herr noch genügend Hirn vom Himmel schmeisst und die Entwicklung mehr in die Richtung des gesunden Menschenverstandes läuft, als in die von "Zwerg" geschilderte (oder schwarzgemalte) Ecke.

Aber gerade darum oder erst recht :

FWR - Nie war es so wertvoll wie heute !!!

Denn wer jetzt noch den Kopf in den Sand steckt oder sich zufrieden im Sessel zurücklehnt, hat den ersten Glockenschlag von zwölfen noch nicht gehört.

Grüsse aus dem Wilden Süden,

Georg

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In Antwort auf:

1....Nach dem neuen WaffG ist es nicht verboten im Ausland Verteidigungsschießen zu praktizieren. Wenn man dies jedoch mit der eigenen Waffe tut, dann ist der Transport der Waffe von der Wohnung zum Grenzübertritt bzw. umgekehrt ein nunmehr waffenscheinpflichtiges Führen, da der Zweck des Transportes nicht vom Bedürfnis gedeckt ist.

2....Ich denke, dass wir hier in eine Grauzone hinein spekulieren


zu 1: recht hat er m.e.

zu 2: eben. also, warten wir´s ab

allerdings, dabei auf eine unkenntnis oder gar großzzügigkeit der behörden zu spekulieren, geht meistens ins auge. das kostet zwar nicht den kopf, aber u.u.die zuerlässigkeit

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ich hatte ursprünglich nicht vor, hierzu was zu schreiben, da ich die nächsten zehn tage wahrscheinlich sowieso nicht an der diskussion teilnehmen kann, desweiteren nicht alle postings aus dem geschlossenen thread durchlesen wollte und die nächsten wochen etwas probleme mit dem tippen habe.

soweit ich dies beim überfliegen des alten themas aufgefasst habe, ging es zwerg lediglich um die bedürfnisregelung im neuen waffenrecht. ob dies jetzt nach dem stgb eine zu verfolgende, weil im ausland begangene straftat darstellt oder nicht, war wahrscheinlich nicht die intention seiner schreiben. (nebenbei: dies wird in dem speziellen fall nicht verfolgt). ihm ging es lediglich um die folgen einer möglichen kontrolle im inland bis zum erreichen der grenze.

hierbei stellt sich folgendes problem:

befindet man sich auf dem weg zu einer solchen veranstaltung ins benachbarte ausland, ist man im besitz einer schriftlichen bestätigung/einladung, dass man z. b. in reims oder bockange als teilnehmer gemeldet ist.

die einladung muss mitgeführt werden, damit im ausland die behörden ihrerseits bei einer kontrolle daraus den zweck des verbringens der waffe ersehen können - dazu benötigen sie dieses schreiben, den europäischen feuerwaffenpass und je nach land noch die deutsche wbk.

diese vom veranstalter ausgestellte einladung klärt den leser darüber auf, dass es sich z. b. in frankreich um "tirer en situation" handelt. Sollte dies in deutschland bei einer kfz kontrolle durch polizeibeamte kontrolliert werden, kann es sich nach dem wortlaut des neuen waffg um unerlaubtes führen handeln (wie es sich in der gerichtlichen Praxis auswirken wird, ist noch offen) - zumindest aber ist es ein unerlaubter transport.

(zitat waffg neue fassung:"eine erlaubnis zum FÜHREN bedarf nicht, wer...zu einem anderen ort befördert, sofern der transport mit dem von seinem BEDÜRNIS UMFASSTEN ZWECK erfolgt" - § 12 (3) nr. 2)

in diesem falle bedeutet dies, dass der transport nicht vom bedürfnis erfasst ist (bedürnis ist sportschießen, zweck ist verteidigungsschießen), eine erlaubnis ist somit vonnöten. meines erachtens wurde die bedürfnisgebundenheit exakt zu diesem zwecke im neuen gesetz integriert: es sollte unter anderem genau dies verhindert werden (§ 12 (3) nr. 2 waffg neue fassung.

weiterhin sollen türsteheraktivitäten von sportschützen in kneipeneingängen, discoeingängen mit ihrer waffe (§ 12 (3) nr.1 waffg neue fassung) unterbunden werden, was ja momentan noch erlaubt ist, da es sich um das hausrecht des besitzers handelt und dieser erlauben darf, ob und wie ein anderer eine waffe innerhalb seiner vier wände führen darf. bislang konnte die polizei nur polizeirechtlich dagegen vorgehen.

sollte dies jetzt alles bei einer kontrolle herauskommen und die beamten eine meldung an die für den jäger/sportschützen zuständige waffenbehörde machen, bekommt der betroffene schütze neben der anzeige wegen unerlaubten transportes/führens (s. o.), die durch die polizei verfasst wird u. u. von seiner waffenbehörde die meldung, die waffe sei bedürnisfremd transportiert worden. die folge ist mind. eine geldstrafe, im schlimmsten falle kann aber das bedürnis entogen werden, da es sich um eine STRAFTAT i.s.d. waffg handelt: § 50 (1) nr. 2b i.v.m. §§ 2 (2, 4) i.v.m. § 1 (3) waffg i.v.m. anlage 2, abschnitt 2, unterabschnitt 1, satz 1 waffg.

für meine begriffe wollte zwerg in keiner weise das stgb ansprechen, sondern uns lediglich die möglichen folgen vor augen halten.

fest steht eines: der transport zu solchen veranstaltungen wird ausdrücklich leider nicht mehr erlaubt sein.

talisker smile.gif

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@talisker: Und soweit folgen Dir vermutlich alle hier. Ich hatte aber schon im alten Thread angemerkt, dass man ja "auf zwei Hochzeiten tanzen" könnte und neben einer vom Bedürfnis umfaßten Veranstaltung auch noch eine für Verteidigungsschießen besuchen könnte.

Dann wäre der Transport bis zur Grenze ganz offensichtlich gedeckt, die übrige Handlung aber, da im Ausland stattfindend, nicht vom deutschen Recht (in diesem Fall jedenfalls) erfassbar und somit unproblematisch.

Ich hoffe, Du findest als offensichtlicher Fachmann wink.gif noch Zeit, darauf zu antwroten.

Gruß, Ronald

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hallo roland,

das mit den zwei hochzeiten ist richtig und dürfte i. d. realität in den allermeisten fällen auch keine probleme bereiten.

es kann nur dann problematisch werden, wenn die kontrollierenden deutschen beamten einen beleg für eine sportliche veranstaltung im ausland sehen wollen.

ich denke aber nicht, dass dies verlangt wird, da der deutsche gesetzgeber für das mitnehmen von waffen AUS der brd IN einen anderen europäischen staat lediglich den europ. feuerwaffenpass und (falls notwendig) die vorherige einwilligung des zielstaates als voraussetzung haben will (§ 9d der 1. Verordnung zum waffg).

umgekehrt - AUS einem europ. land raus IN die brd - wollen die deutschen behörden den feuerwaffenpaß UND die bestätigung der veranstalttung (genau wie die franzosen ihrerseits beim mitbringen der waffe in ihr land). die ausfuhr wird logischerweise lockerer gesehen als die einfuhr.

fraglich bleibt immer noch, was ausländische behörden im falle einer kontrolle im jeweiligen land machen. besteht eine multilaterale übereinkunft, dass personen, die an solchen veranstaltungen teilnehmen, an die zuständige behörde des herkunftslandes gemeldet werden, wird zwar in deutschland keine anzeige wegen ausüben des verteidigungsschießens gefertigt, es kann dann aber mit gültigkeit des neuen waffg sehr wohl wiederum probleme mit dem bedürfnis und dem bedürnisgebundenen transport geben, weil die franzosen die einladung zum verteidigungsschießen kontrollierten und dies u. u. nach deutschland übermitteln könnten. ob es eine solche übereinkunft gibt, weiß ich nicht confused.gif , glaube ich aber auch nicht, weil ich schon mit französischen kollegen darüber gesprochen habe und die aussagten, dass noch keiner weitergemeldet wurde.

bis denne

jetzt muss ich aber los, sonst werd ich von meiner regierung gefönt...

habe aber gerade gehört, dass da oben auch ein internetanschluss existiert... grin.gif

talisker

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Das war nicht ganz die erwartete Antwort. Noch ein Versuch, die Frage präziser zu stellen:

Natürlich verfüge ich in so einem Fall über eine Einladung aus dem Ausland zu einem Turnier, welches von meinem Bedürfnis in Deutschland gedeckt ist.

Während dieses Turniers erfahre ich von anderen Teilnehmern, dass sie anschließend noch zu einem Lehrgang im Verteidigungsschießen (oder was auch immer) weiterfahren, für den sie mir auch sofort eine Einladung zur Hand haben (für den Fall, dass ein französischer Flic was von mir will).

Ich habe also klar ein Bedürfnis zum Transport meiner Waffen von zu Hause ins Ausland. Daran ist nicht zu rütteln. Zusätzlich findet aber noch die "zweite Hochzeit" statt, zu der ich mich auch noch begebe. Mich interessiert jetzt weniger, ob sowas vielleicht, oder auch nicht, rauskommen könnte, sondern ob der deutsche Staat irgendein Recht hat, mir deswegen an den Karren zu fahren.

Ich kann mir das beim besten Willen nicht vorstellen, siehe auch oben den Beginn dieses Threads.

Gruß, Ronald

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ich habe deine mail als hypothetische frage verstanden, was man machen könnte,

um ohne teilnahmebescheinigung an einem normalen wettkampf die waffen zu einem

ausländischen combatwettkampf transportieren zu können.

wenn du aber ne einladung hast, ist das sozusagen das gelbe vom ei. dann bist du in allen

belangen aus dem schneider! also bleibt mir nur noch viel erfolg zu wünschen.

talisker

p.s. schau mal in deinen posteingan bei wo grin.gif

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So nun jetzt meldet sich auch mal der ANgesprochenen zu Wort. Dem leiben Beaver scheint entgangen zu sein, dass ich mich zu keinem Zeitpunkt mit dem Thema Auslandsstraftat befasst habe, sondern lediglich immer zu dem Thema Transport zur Grenze Stellung genommen habe. Der eine oder andere hat dies auch so verstanden und dies belegt mir auch, dass ich mich nicht so unklar ausgedrückt habe.

Klar ist die Variante möglich erst an einem "sportlichen Wettkampf" teilzunehmen und in der Folge irgendeine Veranstaltung im Verteidigungsschießen zu besuchen. Aber meine Stellungnahme bezog sich grundsätzlich auf das Verteidigungsschießen im Ausland als solches und ob es dem einen oder anderen gefällt oder nicht, es sit so wie ich gesagt habe. Die ganze Sache geht sogar noch wieter, wenn ich zu einem Lehrgang oder zu einem Wettkampf im Verteidigungsschießen in einen EU - Staat fahre und falls ich sogar noch in Deutschland die Genehmigung zum Verteidigungsschießen habe, dann reicht für diese Reise der europäische Feuerwaffenpass NICHT aus. In den §§ 30 ff. des neune Gesetzes ist genau festgelegt, dass die Ausfuhr nur bspw. zur Jagd und zum sportlichen Schießen zulässig ist. Die Definition des sportlichen Schießens ist jedoch im § 15 (6,7) neues Waffengesetz zu finden. Verteidigungschießen ist demnach kein sportliches Schießen und daher nicht von dieser Vergünstigung gedeckt. In diesem Fall muß ich eine Einzelgenehmigung beantragen, die maximal ein Jahr gültig ist und auf dreimal im Jahr kontigentiert ist. So und jetzt kann sich jeder ein Bild darüber machen, wie eng die Sache gesehen wird.

Noch was, der unerlaubet Transport ist meines Wissens als illegales Führen eingestuft und stellt eine Straftat dar.

Meine Stellungnahme zu der in Rede stehenden Problematik beruht auf dem durch den deutschen Bundestag und Bundesrat beschlossenen Gesetz auf deren Verkündung wir gerade warten.

Abschließend möchte ich doch darum bitten, dass wir bei Diskussionen dieser Art doch die Form waren und nicht persönlich werden. Ich bin der Meinung, dass man durchaus kontrovers diskutieren kann, aber doch die Grundformen des Anstands wahren sollte. Dies war vermutlich auch der Grund weshalb der ursprüngliche Thread geschlossen wurde. Und noch was, bevor hier jemand lospotert, sollte er sich doch die entsprechenden Gesetzestexte und vor allen Dingen die Begründungstexte zu Gemüte führen, da wrid einem relativ schnell klar was gemeint ist.

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Nach dem neuen WaffG ist es nicht verboten im Ausland Verteidigungsschießen zu praktizieren. Wenn man dies jedoch mit der eigenen Waffe tut, dann ist der Transport der Waffe von der Wohnung zum Grenzübertritt bzw. umgekehrt ein nunmehr waffenscheinpflichtiges Führen, da der Zweck des Transportes nicht vom Bedürfnis gedeckt ist.


Nunja, wer sagt denn, dass es im Ausland keine Schiessport-Disziplinen gibt, die dem Verteidigungsschiessen entsprechen? Dann wäre der Transport doch wieder durch das Sportschützen-Bedürfnis gedeckt - oder müssen ausländische Schiesssport-Veranstaltungen etwa der deutschen Definition schiessportlicher Disziplinen genügen?

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oder müssen ausländische Schiesssport-Veranstaltungen etwa der deutschen Definition schiessportlicher Disziplinen genügen?


Rate mal, warum das Bundesverwaltungsamt Sportordnungen genehmigen soll? Und "sportliches Verteidungsschießen" dürfte kaum als Bedürfnisgrund auf WBK-Anträgen angegeben sein geschweige denn auch durchgehen...

bye knight

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Rate mal, warum das Bundesverwaltungsamt Sportordnungen genehmigen soll? Und "sportliches Verteidungsschießen" dürfte kaum als Bedürfnisgrund auf WBK-Anträgen angegeben sein geschweige denn auch durchgehen...


Das ist mir schon klar. Aber: Wenn ich eine Waffe für eine (in Deutschland genehmigte) Schiesssport-Disziplin beantrage, genehmigt bekomme und kaufe, kann ich damit schliesslich auch andere Disziplinen schiessen. Wenn es nun im Ausland Disziplinen gibt, die es in Deutschland nicht gibt, entspricht die Verwendung der Waffe noch immer dem ursprünglichen Bedürfnis, nämlich Sportschießen. Folglich ist auch der Transport rechtlich einwandfrei. QED ;-))

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Um es nochmal ganz klar zu sagen, entscheidend für die Beurteilung der Frage, ob der Transport in das Ausland gedeckt ist, hängt tatsächlich vom Verständnis des hiesigen Waffengesetzes zum Begriff Sportschiessen ab. Daher gibt es auch extra eine Regelung, die das Verbringen über die Grenze zum Zwecke des Sportschießens regelt. Und genau diese Regelung orientiert sich am bundesdeutschen Begriff des Sportschießens (§ 15 Abs. 6 u. 7 neues WaffG). Unser WaffG bezieht sich immer auf die Definitionen, die im deutschen WaffG gemacht wurden und nicht auf die Definitionen, die im Ausland üblich sind. D.h., dass der Transport nur zum Zweck des Sportschiessens i.S.d. deutschen Waffengesetzes erfolgen darf. Es wird zwar so sein, dass kleinere Regelabweichungen zugelassen werden, diese werden aber auf gar keinen Fall soweit gehen, dass man Verteidigungsschießen darunter subsumieren kann. Dies wird auch schon durch die besonderen Regelungen des § 27 neues WaffG indiziert, wo das Verteidigungsschießen nahezu total geächtet ist. Lest euch mal, ich weiß nicht wie oft ich es schon gesagt habe, die §§ 15, 27, 30 - 32 ff. genau durch. Dort steht es drin. Zugegebenermaßen unser Freund B. hat die ganze Sache recht geschickt verpackt, so dass man nicht gleich drauf kommt. Erst wenn man die Begründung zum WaffG zu Rate zeiht, merkt man die Tretminen.

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@Zwerg: Habe mich gerade durch das neue WaffG durchgewurstelt und kann nicht erkennen, was sich in diesem Punkt geändert haben soll. Das Verteidigungsschiessen ist (für Nicht-Waffenschein-Inhaber) genauso verboten wie früher, und auch beim Transport ins Ausland kann ich keine wesentliche Änderung erkennen. Übersehe ich da irgendwelche juristischen Spitzfindigkeiten, und wenn ja: welche?

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