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IGNORED

Übertrag Munitionserwerb innerhalb einer WBK


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Geschrieben
vor 6 Minuten schrieb Rene2109:

Nur gibt es dann ein kleines Problemchen. Kein gültiger Jagdschein, kein fortstehendes Bedürfniss der jagdlichen Waffen und deren Munition.

Darum ging es doch ursprünglich gar nicht.
 

Du hast geschrieben, ein Jäger bekomme keinen entsprechenden Stempel. Das ist so pauschal falsch.
Die WaffVwV sieht diesen Eintrag vor wenn beantragt, und auch meine WBK enthält ihn.
Wenn Waffenbehörden ihn grundsätzlich verweigern, entspricht das jedenfalls nicht der Verwaltungsvorschrift.


Und ja: Dein Einwand zum Bedürfnis ist grundsätzlich richtig.
Aber es ist eben ein erheblicher Unterschied, ob nach Ablauf des Jagdscheins irgendwann die Besitzerlaubnis wegen weggefallenem Bedürfnis widerrufen werden kann oder ob man ab dem 01.04. plötzlich keine Berechtigung mehr zum Besitz der vorhandenen Munition hat.


Mit entsprechendem Eintrag bleibt der Munitionsbesitz an die bestehende waffenrechtliche Erlaubnis gekoppelt. Die verschwindet nicht automatisch mit Ablauf des Jagdscheins, sondern müsste erst widerrufen werden. Bis dahin besteht ein völlig anderer rechtlicher Zustand als bei jemandem, dessen Munitionsbesitz ausschließlich auf dem gültigen Jagdschein beruht.

Es ist nun wirklich nicht exotisch, dass jemand die Verlängerung seines Jagdscheins verpennt oder sie zu spät beantragt und die Zuverlässigkeitsprüfung am 01.04. (Neues Jagdjahr) noch nicht abgeschlossen ist. Beim Bedürfnis ist das regelmäßig kein Drama, selbst wenn die sehr schnell prüft: Man teilt der Waffenbehörde mit, dass die Verlängerung beantragt wurde und nur noch nicht abgeschlossen ist. Fall geschlossen.
 

Ohne Munitionseintrag und mit noch vorhandener Munition hat man dagegen sofort ein ganz anderes Problem.
Fällt das bei einer Kontrolle auf ist man Straftäter, alles sofort los und kann viele Jahre nicht mehr neu erwerben.
 

Natürlich hilft der Stempel niemandem, der ohne gültigen Jagdschein tatsächlich jagen geht. Das behauptet auch keiner. Aber bei einem bloßen Ablauf des Jagdscheins, etwa wenn genau in diesem Zeitraum eine Aufbewahrungskontrolle stattfindet, kann der Unterschied erheblich sein.

Dasselbe gilt bei längeren, nachvollziehbaren Jagdpausen. Das Waffenrecht kennt durchaus Fälle, in denen das Bedürfnis trotz vorübergehend fehlender Jagdausübung fortbestehen kann – etwa bei befristetem Auslandsaufenthalt, schwerer Erkrankung, Schwangerschaft inkl. folgender Stillzeit, oder anderen plausiblen Gründen, wenn die spätere Wiederaufnahme der Jagd glaubhaft ist.


Es gibt halt Regionen, in denen ein Jagdschein für ein Jahr nur etwa 40 Euro kostet. Ein Dreijahresjagdschein inklusive Versicherung liegt dort dann bei unter 200 Euro.

Da muss man sich nicht groß Gedanken machen, und die meisten würden auch in den oben genannten Fällen einfach verlängern, sofern sie dazu überhaupt in der Lage sind und nicht beispielsweise gerade längere Zeit im Krankenhaus liegen.
 

Anders sieht es in Regionen aus, in denen die Gebühren deutlich höher sind und zusätzlich noch eine Jagdabgabe anfällt, die in einigen Bundesländern durchaus sehr hoch sein kann.

Ich meine, dass man in manchen Regionen für einen Dreijahresjagdschein inklusive aller Kosten schon in die Nähe von 1.000 Euro kommen kann.
Da überlegt man sich dann schon, ob man diese Kosten wirklich tragen will, wenn absehbar ist, dass man den Jagdschein in dieser Zeit ohnehin nicht nutzen kann.

Geschrieben
Am 10.9.2026 um 00:09 schrieb PetMan:

Da ich alle meine Munition ausser KK selber lade ist mir der Stempel zu teuer geworden. Und KK hab ich ein paar Gewehre auf Gelb, das reicht.

....

 

Dann hast du Glück, bzw. deine Erlaubnis nach § 27 ist schon paar Jahre älter.

Bei uns wird die schon seit paar Jahren beschränkt ausschließlich auf die in der WBK eingetragenen.

Geschrieben
vor 46 Minuten schrieb Lavendel:

Ja und nein. Ich darf doch sowieso nur zum Eigenverbrauch wiederladen. Also ist die Beschränkung für mich letztendlich egal.

Ich kann mir ne Waffe leihen und schiessen ?   

 

 

Geschrieben (bearbeitet)
vor 4 Stunden schrieb Lavendel:

Bei uns wird die schon seit paar Jahren beschränkt ausschließlich auf die in der WBK eingetragenen.

Laut Gesetz kan man den Wiederladeschein nach 6 Monaten Vereinszugehörigkeit  bekommen/machen. Nach 6 Monaten haben die wenigsten neuen eine WBK mit eingetragenen  Waffen. Dürfen die bei euch dann zwar den Schein machen aber nix laden ? 

 

vor 2 Stunden schrieb Lavendel:

Ich darf doch sowieso nur zum Eigenverbrauch wiederladen.

Darfst du das wirklich nur ? Ich lade zb für ein Mannschaftsmitglied meiner GK RK Mannschaft

dessen Munition mit. Gegen reine kostenerstattung ohne Gewinn. Dürfte ich das dann bei euch auch nicht?

Bearbeitet von PetMan
Geschrieben
vor 5 Stunden schrieb Lavendel:

Ja und nein. Ich darf doch sowieso nur zum Eigenverbrauch wiederladen. Also ist die Beschränkung für mich letztendlich egal.

Das ist nicht richtig.

Nicht gewerblich darf ich für Mitglieder meiner Schißsportlichen oder Jagdlichen Gemeinschaft einfach so wiederladen, für Nichtmitglieder muss die Munition gestempelt werden.

Geschrieben
vor 20 Stunden schrieb PetMan:

..

Darfst du das wirklich nur ? Ich lade zb für ein Mannschaftsmitglied meiner GK RK Mannschaft

dessen Munition mit. Gegen reine Kostenerstattung ohne Gewinn. Dürfte ich das dann bei euch auch nicht?

Die "27" ist unter II. eingeschränkt, wörtlich:

"Auf Grund dieser Erlaubnis darf nur Patronenmunition für die in der WBK des Erlaubnisinhabers eingetragenen Waffen geladen/wiedergeladen werden."

"Der Erlaubnisinhaber darf Patronenhülsen nur für den eigenen Bedarf laden und wiederladen."

 

Ich denke das ist eindeutig.

Das ist auch keine konkrete Auflage unserer Behörde, sondern auch im Umland üblich. Ich habe im Verein mehrere Mitglieder aus anderen Landkreisen, welche mit mir zusammen den Lehrgang (in 2024) gemacht haben und diese Einschränkung auch haben.

Ob heute so üblich, oder abhängig vom Bundesland entzieht sich meiner Kenntnis.

 

Habe aber in einem anderen Verein einen Sportfreund der diese Einschränkung nicht hat und offiziell für die GK Mannschaft des Vereins lädt. Der macht das aber auch schon zig Jahrzehnte.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 18 Stunden schrieb pedruckt:

Das ist nicht richtig.

Nicht gewerblich darf ich für Mitglieder meiner Schißsportlichen oder Jagdlichen Gemeinschaft einfach so wiederladen, für Nichtmitglieder muss die Munition gestempelt werden.

Wie v.g. geschrieben. Hier liegst du mit deiner Rechtsauffassung falsch, zumindest in der Verallgemeinerung. Wenn deine "27" das zulässt, dann i.O.

Bearbeitet von Lavendel
Geschrieben
vor 20 Stunden schrieb PetMan:

Laut Gesetz kan man den Wiederladeschein nach 6 Monaten Vereinszugehörigkeit  bekommen/machen. Nach 6 Monaten haben die wenigsten neuen eine WBK mit eingetragenen  Waffen. Dürfen die bei euch dann zwar den Schein machen aber nix laden ? 

...

Kann ich dir genau nicht sagen.

Da sich die Einschränkung aber auf die WBK bezieht und keine konkreten Kaliber benannt sind, ist das m.E.n. nicht weiter relevant. In dem Moment (nach einem Jahr), wo er die erste Waffe hat, kann er dann auch gleich anfangen für diese zu laden.

Geschrieben
On 9/12/2026 at 8:35 AM, Lavendel said:

Ja und nein. Ich darf doch sowieso nur zum Eigenverbrauch wiederladen. Also ist die Beschränkung für mich letztendlich egal.

 

Ist halt wie immer blöde, von sich auf andere zu schliessen. Ich hatte meinen 27er bevor ich überhaupt eine WBK hatte und habe damit selbstverständlich Munition für Leihwaffen bzw. die von mir benutzten Vereinswaffen geladen.

 

Diese "was ich nicht brauche, muss/kann/sollte man anderen verbieten" finde ich absolut zum :kotz:

Geschrieben
vor 5 Stunden schrieb Lavendel:

Die "27" ist unter II. eingeschränkt, wörtlich:

nicht DIE , sondern deine/Eure. Da legen sich wieder irgendwelche Bürokraten die Gesetze so aus wie SIE sich das denken. MEINE ist nicht so beschränkt und wenn das allgemeingültig wäre hätte man es voreingedruckt. Ich denke es gibt mehr 27er OHNE so eine Auflage als mit. Wir hier haben auch keine kg Begrenzung in der Erlaubnis , da steht " Die Gesamtmenge wird festgesetzt auf : nach Bedarf "

Gegen solche Einschränkungen sollte man sich wehren, direkt bei Ausstellung. Ansonsten erlangen die Rechtsgültigkeit ............

Geschrieben
vor 7 Stunden schrieb tuersteher:

...

Diese "was ich nicht brauche, muss/kann/sollte man anderen verbieten" finde ich absolut zum :kotz:

Ich kann mich nicht entsinnen irgendetwas in diesem Sinne gesagt zu haben und verwahre mich auch dagegen so etwas in meine Aussage hinein zu interpretieren. Mir ist es egal, weil ich es auch gar nicht anders kannte. Ich habe nirgends auch nur den Ansatz davon geäußert es anderen zu verbieten.

 

vor 5 Stunden schrieb PetMan:

...

Gegen solche Einschränkungen sollte man sich wehren, direkt bei Ausstellung. Ansonsten erlangen die Rechtsgültigkeit ............

Da müsste man erstmal wissen, dass es eine Einschränkung ist. Es wird bei uns im Wiederladekurs auch und immer wieder genauso gelehrt, nur für den Eigenbedarf ....

 

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