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IGNORED

Erlaubnis Waffen geladen zu Hause/in den Geschäftsräumen tragen?


Empfohlene Beiträge

Geschrieben
Am 20.5.2026 um 01:04 schrieb MarkF:

... der übliche hoplophobe Richter ...

Üblich läßt ja Ausnahmen zu, da bin ich jetzt aber froh:rofl: Das erinnert mich jetzt wieder an den Richter am Amtsgericht zu Schongau (Oberbayern) der Anfang des Jahrtausends ein paar in die Wand seines Dienstzimmers gelassen hat.:drinks: 

Geschrieben
Am 20.5.2026 um 23:35 schrieb MaddinPSG:

 

 

Das Beispiel mit der Leihe ist vordergründig zunächst nachvollziehbar. Dennoch würde ich dir als Waffenbehörde nach einem Warnschuss die WBK entziehen, wenn du deine Sammlungswaffen, die eben NICHT zum Gaudischießen erworben wurden, bedürfnisfremd verleihst. 

 

 

 

Das ist doch absurd. Das eigene Bedürfnis spielt beim Verleihen überhaupt keine Rolle. Aus welcher Rechtsgrundlage diese Ansicht folgen soll, ist mir ein Räsel.

 

Geschrieben (bearbeitet)
Am 20.5.2026 um 23:35 schrieb MaddinPSG:

 

 

Das Beispiel mit der Leihe ist vordergründig zunächst nachvollziehbar. Dennoch würde ich dir als Waffenbehörde nach einem Warnschuss die WBK entziehen, wenn du deine Sammlungswaffen, die eben NICHT zum Gaudischießen erworben wurden, bedürfnisfremd verleihst. 

 

 

 

Gedoppelt

 

Bearbeitet von Raiden
Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb Raiden:

 

Das ist doch absurd. Das eigene Bedürfnis spielt beim Verleihen überhaupt keine Rolle. Aus welcher Rechtsgrundlage diese Ansicht folgen soll, ist mir ein Räsel.

 

...aus der gängigen Rechtsprechung.

 

Die Rechtsprechung zum Schießen von Sammlungswaffen ist dahingehend stringent. Wenn jetzt einer munter Sammlungswaffen verleiht (d.h. bedürfnisfremder Umgang i.S. Überlassen) ist das mindestes mal sehr dünnes Eis.

Bei den vom bedürfnis umfassten Umgagsarten spielt das Verleihen also selbstverständlich eine Rolle.

 


Ich muss doch hier keinen überzeugen und brauche auch keine Likes. Mein Ziel ist einzig, vor Stolperfallen zu warnen.

Man kann und darf das gerne anders sehen, darf sich dann hinterher abet nicht beschweren.


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