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IGNORED

Pulver Schießstand


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Geschrieben

Hallo zusammen

Hab da mal wieder eine Frage, wo ich keine zufriedenstellende Antwort erhalte. (Behörde)

Wir schießen mit mehreren Vereinen in einem Indoor Schießstand. Die ersten 15m sind mit einem Gummibelag ausgestattet. Da liegt auch das meiste Pulver, was zusammengekehrt wird. 

Nun fällt aber auch bei der .22 Patrone relativ viel Pulver an, wenn viel geschossen wird. Da gibt es bei uns aber auch Vereine die nur .22er schießen. Die haben keinen Wiederlader. Was tun? Pulver darf man nur mit Pulverschein verarbeiten. Darunter fällt auch aufkehren, laut meiner Behörde. Was tun solche Vereine? Gibt es da irgendeine Regel, die halt nur irgendwie unter den Tepich gekehrt wird. Pulver liegen lassen, ist keine Option.

 

Danke

Geschrieben

Was willst Du wissen ? Welche Aktion möchtest Du begründen ? Wie soll Dir bei der Argumentation geholfen werden ?

 

Tatsächlich ist "Pulvergewinnung" eine Tätigkeit, die im SprengG beschrieben wird und ERlaubnispflichtigen "Umgang" darstellt. Meistens ist es so, daß der Standbetreiber/Besitzer für die Reinigung zuständig ist, das aber gerne auf seine Mieter delegiert, müsste bei Euch im Mietvertrag stehen. Nachschauen erspart stundenlanges Nachdenken.

Dann muss jemand gefunden werden, der diese Reinigungstätigkeit sach-, fach- und Gesetzesgerecht ausführen kann. Also einer mit Sprengpappe oder gleichwertiger Berechtigung. Notfalls sollte man dann jemand zu einem Kurs schicken, vielleicht auch nur für sachgerechte Reinigung und Entsorgung statt für den Wiederladeschein.

 

Dass sich in dem Verein niemand findet wäre mMn die größere Hürde, an die Scheine für unsere Scheinwirtschaft ist schon dranzukommen.

Geschrieben (bearbeitet)

Hier was dazu vom Bayerischen Landesamt für Umwelt:

 

https://www.bssb.de/fileadmin/Service/Waffenrecht/Vorschriften_fuer_die_Reinigung_von_Schiessstaetten/Merkblatt_Reinigung_von_Raumschiessanlage.pdf

 

 

und noch was aus 11/25, noch offiziellere Quelle (bayern.de):

https://www.abfallratgeber.bayern.de/publikationen/entsorgung_einzelner_abfallarten/doc/schiessanlagen.pdf

 

enthält auch weiterführende Links. Habe nicht alle gelesen.

 

Interessanter Hinweis:

Zitat

Vorschriften außerhalb des Abfallrechts, wie zu Brandschutz, Sprengstoff- oder Waffenrecht werden nicht betrachtet

:D

Bearbeitet von icegregor
Ergänzung
Geschrieben

Es gibt hierzu eine Kakophonie der Meinungen, die aus den verworrenen Regelungen des SprengG hervorgehen. Hier muss man etwas die Änderungen im Sprengstoffgesetz nachvollziehen. 2017 wurden Freistellungen aus der 1. SprengV in  § 1b SprengG überführt.

 

Zitat

Absatz 3 enthält die bisher in § 1 Absatz 1 1. SprengV enthaltenen Freistellungen.

 

Zitat

5. das Herstellen, Bearbeiten, Verarbeiten oder Vernichten explosionsgefährlicher Zwischenerzeugnisse, das Verwenden explosionsgefährlicher Hilfsstoffe, die nicht Explosivstoffe im Sinne des Gesetzes sind, und das innerbetriebliche Transportieren, Inempfangnehmen und Überlassen dieser Stoffe, soweit die Stoffe in einer oder mehreren nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürftigen Anlagen innerhalb desselben Betriebsgeländes zu nicht explosionsgefährlichen Stoffen verarbeitet werden.

 

§ 1b Abs. 3 SprengG lautet nun wie folgt

 

Zitat

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für


5. das Herstellen, das Bearbeiten, das Verarbeiten oder das Vernichten explosionsgefährlicher Zwischenerzeugnisse,
6. das Verwenden explosionsgefährlicher Hilfsstoffe, die keine Explosivstoffe sind, und
7. den Transport, das Überlassen und die Empfangnahme explosionsgefährlicher Zwischenerzeugnisse und explosionsgefährlicher Hilfsstoffe, die keine Explosivstoffe sind, innerhalb der Betriebsstätte, soweit die Zwischenerzeugnisse und Hilfsstoffe in einer oder mehreren nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürftigen Anlagen in einer Betriebsstätte zu nicht explosionsgefährlichen Stoffen verarbeitet werden.

 

Zitat

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

 

Zwischenerzeugnisse: Stoffe, die in einem Verfahrensgang innerhalb einer Betriebsstätte, wenn auch in mehreren nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürftigen Anlagen, als explosionsgefährliche Stoffe entstehen und in demselben Verfahrensgang die Eigenschaft der Explosionsgefährlichkeit wieder verlieren,
 

 

 

Auf das Vernichten explosionsgefährlicher Zwischenerzeugnisse, zu denen TLP-Reste bei analoger Anwendung zu rechnen wären,  in Betriebsstätten nach § 4 BImSchG ist das SprengG also nicht anzuwenden, sofern diese alsbald wieder vernichtet werden.  Was genehmigungspflichtige Betriebsstätten gem. § 4 BImSchG sind, ist in Anhang 1 der 4. BImSchV festgelegt. Und dort findet sich:

 

 

Zitat

10.18 Schießstände für Handfeuerwaffen, ausgenommen solche in geschlossenen Räumen und solche für Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie der Geschosse höchstens 200 Joule (J) beträgt, (Kleinkaliberwaffen) und Schießplätze, ausgenommen solche für Kleinkaliberwaffen;

 

-------------------------------------------------------

Hier ist eben das Problem, wenn man Gesetze nicht sauber schreibt und Querbezüge zu anderen Gesetzen macht, die dann unabhängig davon geändert werden.

 

--------------------------------------------------------------------

 

Der Gesetzgeber gibt Ausnahmen vom SprengG und seiner Erlaubnispflicht, wenn explosionsgefährliche Stoffe in Prozessen entstehen/freigesetzt werden und alsbald wieder vernichtet werden. Man könnte jetzt auf den Gedanken kommen, dass dies auch im Analogieschluss für Schießstätten (als Betriebsstätte) gelten soll, wenn dort beim Schießen unvermeidbar freigesetztes Treibladungspulver aufgefegt und sofort vernichtet wird.

 

Stattdessen jazzt man sich dazu hoch, das nunmehr Erlaubnisinhaber nach §27 SprengG erforderlich wären.

Es bedüfte hier einer klaren Regelung in § 1b SprengG

 

 

 

 

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Geschrieben
vor 3 Stunden schrieb 45ACP:

Was tun? Pulver darf man nur mit Pulverschein verarbeiten. Darunter fällt auch aufkehren, laut meiner Behörde.

Ich würde mal die Behörde fragen, ob sie "kehren" als Bedürfnis für einen Pulverschein akzeptieren würde.

 

Ansonsten klingt das mit der Bewertung als Zwischenerzeugnis und exothermer Umwandlung auf dem Gelände in einen nicht mehr explosionsgefährlichen Stoff gut, falls diese Bewertung von der Behörde akzeptiert wird.

Geschrieben

Nur das die SSV mittlerweile nach einem §27er Fragen bei der Regelüberprüfung.

 

Und die Sache mit den Saugern hab ich auch schon gehört, weil, anders als es in der Richtlinie festgelegt ist, Fegen selbst bei eingeschalteter RLT nicht mehr sicher sein soll. Die nächste Sau, die durch das Schützendorf getrieben wird, heist also Nilfisk.

 

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb Andor:

Ich würde mal die Behörde fragen, ob sie "kehren" als Bedürfnis für einen Pulverschein akzeptieren würde.

 

Ich denke, dass es dafür keinen Pulverschein geben wird. Ist ja nicht das klassische Erwerben.  Da wird wahrscheinlich nur geschaut,  ob die Prüfung von der verantwortlichen Person absolviert wurde. 

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