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IGNORED

Wie bekloppt kann man sein?


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Geschrieben
vor einer Stunde schrieb peng peng:

 

Das behauptet auch niemand! Ich sagte ja, "zur Nahrungsbeschaffung", die ein Töten absolut rechtfertigt. 

Tierliebhaber erlauben genau das, nicht. Aber vor 10.000 Jahren gab es die auch noch nicht.

Geschrieben

@peng peng Schau dir doch nochmal genauer an, was ich oben von dir zitiert habe. Du schriebst, dass der Begriff "Waffen" ganz klar definiert sei und zitierst dann das WaffG so, als ob Waffen im WaffG durch die Zweckbestimmung definiert werden, was aber keineswegs eine eineindeutige (umkehrbare) Definition ist.

 

Die Zweckbestimmung ist nur eine von mehreren möglichen Bedingungen, die dabei aber nicht mal vorliegen muss. Wie kann damit der Begriff einer Waffe klar definiert sein?

37 minutes ago, peng peng said:

Zeig mir bitte, wo im WaffG z.b. Küchenmesser erwähnt werden. 

Ab 12cm Klingenlänge gilt dafür WaffG 42a, allgemein Messer auch in 42 und 42b.

 

Wobei Küchenmesser bei der Waffendefinition schwierig werden, da die Definition aus Paragraf 1 seit 2008 bzgl. Messer nicht mehr ganz zutreffend oder widersinnig ist:

 

- Vor 2008 waren nur alle im WaffG genannten Gegenstände mit Klingen Waffen,

 

- seit 01.04.2008 kommen durch 42a Messer im WaffG vor, werden von der Rechtssprechung aber irgendwie nicht allgemein als Waffe angesehen, obwohl sie unter die Definition von Paragraf 1 (2) 2. b fallen würden.

 

Die Definition aus Paragraf 1 widerspricht also der Praxis des WaffG ("nicht alle Messer sind auch Waffen"). Das wär mal ein Beispiel dafür, dass Waffen im WaffG wohl auch nicht so klar definiert sind.

 

So eine Definition an einem Landesgesetz festzumachen, halte ich auch für eher ungünstig. Man denke mal an den Fall, dass sich ein Berchtesgadener mit einem Salzburger unterhält...

Geschrieben
vor 7 Stunden schrieb Weinberger:

Die Töterei begann mit..................vermutlich einem Stein..................wir sind da auf sehr offenem Gebiet. Bei deiner Waffensicht solltest du bedenken, es gibt 

Waffengegener, die gerad gerne mit diesem Argument daher kommen...................um die Sportlichkeit in Frage zu stellen.

 

Ich stehe dazu. Bin zwar kein Waffengegner, habe aber trotzdem etwas gegen Töten. Bin ja selbst Sportschütze. Lass Waffengegner ruhig dieses Argument verwenden. Ist mir egal, ich handle ja legal und kann das auch ethisch mit selbst in Einklang bringen. Ich sehe nur eine Waffe grundsätzlich als ein potentiell tödliches Werkzeug bzw. Sportgerät an und behandle sie auch genau so. 

 

Ich bin auch nicht der Meinung, dass jeder eine Waffe besitzen dürfen sollte, oder dass dadurch die Kriminalität gesenkt werden würde bzw. Straftaten verhindert werden könnten, so wie das einige hier befürworten. BTW finde ich unser WaffG gut, wohl wissend, dass ich damit wohl einer der ganz wenigen Waffenbesitzer mit dieser Meinung bin. Ich möchte keine "freien Waffen für freie Bürger" o.ä. auch nicht in einem freien Land!!!

Geschrieben
vor 7 Stunden schrieb Jake Cutlass:

Tierliebhaber erlauben genau das, nicht. Aber vor 10.000 Jahren gab es die auch noch nicht.

 

Du meinst vegetarische Tierliebhaber. Es gibt aber auch Fleischfresser unter den Tierliebhabern. Ich kenne viele.  

Geschrieben
vor 7 Stunden schrieb a2c:

Ab 12cm Klingenlänge gilt dafür WaffG 42a, allgemein Messer auch in 42 und 42b.

 

In § 42 a und b WaffG geht es explizid um Messer bei denen laut § 1 WaffG 2 b) genau der "Bestimmngszweck" relevant ist. Hier heißt es sogar "insbesondere Hieb- und Stoßwaffen"  In § 42 geht es nicht um all die anderen "Waffen".

Geschrieben
vor 7 Stunden schrieb a2c:

So eine Definition an einem Landesgesetz festzumachen, halte ich auch für eher ungünstig. Man denke mal an den Fall, dass sich ein Berchtesgadener mit einem Salzburger unterhält...

 

"Ungünstig" ja, aber ist alt eben nun mal Ländersache. 

 

BTW Die EU ist ja bereits  seit Jahren dabei, die unterschiedlichen WaffG der EU-Länder zu harmonisieren. (EU-Feuerwaffenrichtlinie) Da das Deutsche WaffG als eines der schärfsten gilt, ist eher zu erwarten, dass die WaffG in anderen Ländern schärfer werden, als dass das Deutsche WaffG liberaler wird.

Geschrieben
1 hour ago, peng peng said:

In § 42 a und b WaffG geht es explizid um Messer bei denen laut § 1 WaffG 2 b) genau der "Bestimmngszweck" relevant ist. Hier heißt es sogar "insbesondere Hieb- und Stoßwaffen"  In § 42 geht es nicht um all die anderen "Waffen".

42a (1) 3. beschreibt Messer mit mehr als 12cm Klingenlänge, unter die auch alle entsprechend großen Küchenmesser fallen. Diese werden allgemein entgegen der Definition aus Paragraf 1 nicht als Waffen angesehen.

 

Echt: Top Recherche. Hast du nur bis (1) 2. gelesen? 

 

@42: Ja und? Willst du jetzt Küchenmessern mit 20cm Klingenlänge die Eignung, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit herabzusetzen, absprechen?

 

Ok, die Herabsetzung von Angriffs- und Abwehrfähigkeit tritt nach Messerverletzungen meist erst Minuten bis Stunden verspätet nach Ende der Auseinandersetzung ein - aber im WaffG steht ja auch kein Zeitlimit für die Wirkung?

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