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IGNORED

Wie bekloppt kann man sein?


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Geschrieben
vor einer Stunde schrieb peng peng:

 

Das behauptet auch niemand! Ich sagte ja, "zur Nahrungsbeschaffung", die ein Töten absolut rechtfertigt. 

Tierliebhaber erlauben genau das, nicht. Aber vor 10.000 Jahren gab es die auch noch nicht.

Geschrieben

@peng peng Schau dir doch nochmal genauer an, was ich oben von dir zitiert habe. Du schriebst, dass der Begriff "Waffen" ganz klar definiert sei und zitierst dann das WaffG so, als ob Waffen im WaffG durch die Zweckbestimmung definiert werden, was aber keineswegs eine eineindeutige (umkehrbare) Definition ist.

 

Die Zweckbestimmung ist nur eine von mehreren möglichen Bedingungen, die dabei aber nicht mal vorliegen muss. Wie kann damit der Begriff einer Waffe klar definiert sein?

37 minutes ago, peng peng said:

Zeig mir bitte, wo im WaffG z.b. Küchenmesser erwähnt werden. 

Ab 12cm Klingenlänge gilt dafür WaffG 42a, allgemein Messer auch in 42 und 42b.

 

Wobei Küchenmesser bei der Waffendefinition schwierig werden, da die Definition aus Paragraf 1 seit 2008 bzgl. Messer nicht mehr ganz zutreffend oder widersinnig ist:

 

- Vor 2008 waren nur alle im WaffG genannten Gegenstände mit Klingen Waffen,

 

- seit 01.04.2008 kommen durch 42a Messer im WaffG vor, werden von der Rechtssprechung aber irgendwie nicht allgemein als Waffe angesehen, obwohl sie unter die Definition von Paragraf 1 (2) 2. b fallen würden.

 

Die Definition aus Paragraf 1 widerspricht also der Praxis des WaffG ("nicht alle Messer sind auch Waffen"). Das wär mal ein Beispiel dafür, dass Waffen im WaffG wohl auch nicht so klar definiert sind.

 

So eine Definition an einem Landesgesetz festzumachen, halte ich auch für eher ungünstig. Man denke mal an den Fall, dass sich ein Berchtesgadener mit einem Salzburger unterhält...

Geschrieben
vor 11 Minuten schrieb a2c:

Ab 12cm Klingenlänge gilt dafür WaffG 42a, allgemein Messer auch in 42 und 42b.

§ 42a WaffG hat mit seiner Einführung eh die Systematik des WaffG komplett in den Wind geschossen...

 

  • Wichtig 1
Geschrieben
vor 7 Stunden schrieb Weinberger:

Die Töterei begann mit..................vermutlich einem Stein..................wir sind da auf sehr offenem Gebiet. Bei deiner Waffensicht solltest du bedenken, es gibt 

Waffengegener, die gerad gerne mit diesem Argument daher kommen...................um die Sportlichkeit in Frage zu stellen.

 

Ich stehe dazu. Bin zwar kein Waffengegner, habe aber trotzdem etwas gegen Töten. Bin ja selbst Sportschütze. Lass Waffengegner ruhig dieses Argument verwenden. Ist mir egal, ich handle ja legal und kann das auch ethisch mit selbst in Einklang bringen. Ich sehe nur eine Waffe grundsätzlich als ein potentiell tödliches Werkzeug bzw. Sportgerät an und behandle sie auch genau so. 

 

Ich bin auch nicht der Meinung, dass jeder eine Waffe besitzen dürfen sollte, oder dass dadurch die Kriminalität gesenkt werden würde bzw. Straftaten verhindert werden könnten, so wie das einige hier befürworten. BTW finde ich unser WaffG gut, wohl wissend, dass ich damit wohl einer der ganz wenigen Waffenbesitzer mit dieser Meinung bin. Ich möchte keine "freien Waffen für freie Bürger" o.ä. auch nicht in einem freien Land!!!

  • Gefällt mir 1
Geschrieben
vor 7 Stunden schrieb Jake Cutlass:

Tierliebhaber erlauben genau das, nicht. Aber vor 10.000 Jahren gab es die auch noch nicht.

 

Du meinst vegetarische Tierliebhaber. Es gibt aber auch Fleischfresser unter den Tierliebhabern. Ich kenne viele.  

Geschrieben
vor 7 Stunden schrieb a2c:

Ab 12cm Klingenlänge gilt dafür WaffG 42a, allgemein Messer auch in 42 und 42b.

 

In § 42 a und b WaffG geht es explizid um Messer bei denen laut § 1 WaffG 2 b) genau der "Bestimmngszweck" relevant ist. Hier heißt es sogar "insbesondere Hieb- und Stoßwaffen"  In § 42 geht es nicht um all die anderen "Waffen".

Geschrieben
vor 7 Stunden schrieb a2c:

So eine Definition an einem Landesgesetz festzumachen, halte ich auch für eher ungünstig. Man denke mal an den Fall, dass sich ein Berchtesgadener mit einem Salzburger unterhält...

 

"Ungünstig" ja, aber ist alt eben nun mal Ländersache. 

 

BTW Die EU ist ja bereits  seit Jahren dabei, die unterschiedlichen WaffG der EU-Länder zu harmonisieren. (EU-Feuerwaffenrichtlinie) Da das Deutsche WaffG als eines der schärfsten gilt, ist eher zu erwarten, dass die WaffG in anderen Ländern schärfer werden, als dass das Deutsche WaffG liberaler wird.

Geschrieben
1 hour ago, peng peng said:

In § 42 a und b WaffG geht es explizid um Messer bei denen laut § 1 WaffG 2 b) genau der "Bestimmngszweck" relevant ist. Hier heißt es sogar "insbesondere Hieb- und Stoßwaffen"  In § 42 geht es nicht um all die anderen "Waffen".

42a (1) 3. beschreibt Messer mit mehr als 12cm Klingenlänge, unter die auch alle entsprechend großen Küchenmesser fallen. Diese werden allgemein entgegen der Definition aus Paragraf 1 nicht als Waffen angesehen.

 

Echt: Top Recherche. Hast du nur bis (1) 2. gelesen? 

 

@42: Ja und? Willst du jetzt Küchenmessern mit 20cm Klingenlänge die Eignung, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit herabzusetzen, absprechen?

 

Ok, die Herabsetzung von Angriffs- und Abwehrfähigkeit tritt nach Messerverletzungen meist erst Minuten bis Stunden verspätet nach Ende der Auseinandersetzung ein - aber im WaffG steht ja auch kein Zeitlimit für die Wirkung?

Geschrieben
vor 12 Stunden schrieb a2c:

42a (1) 3. beschreibt Messer mit mehr als 12cm Klingenlänge, unter die auch alle entsprechend großen Küchenmesser fallen.

 

Nein, weil Küchenmesser gar nicht als Waffen definiert sind und demnach vom kompleten WaffG auch gar nicht betroffen sind. 

 

 

vor 12 Stunden schrieb a2c:

@42: Ja und? Willst du jetzt Küchenmessern mit 20cm Klingenlänge die Eignung, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit herabzusetzen, absprechen?

 

 

 

Nein! Aber es geht doch nicht darum, ob sie die Eignung dazu haben, sondern darum, ob sie "ihrem Wesen nach" den Bestimmungszweck dazu haben.

(s.o. WaffG § 1 Abs 2 2a) Und den haben sie eben nicht, egro sind Küchenmesser eben keine Waffen. Wie ich weiter oben schon geschrieben habe, können sie wie andere Alltagsgegenstände oder Werkzeuge selbstverständlich auch als Waffe eingesetzt werden. Nach Definition lt. WaffG sind sie es aber nicht.   

 

vor 11 Stunden schrieb a2c:

... /... Küchenmesser .../...  Diese werden allgemein entgegen der Definition aus Paragraf 1 nicht als Waffen angesehen.

 

Küchenmesser sind nicht "allgemein entgegen der Definition", keine Waffen, sondern sie sind laut Definition (WaffG § 1 Abs 2 2a) keine Waffen. Auch eine Machete mit einer Klingenlänge über 12cm ist nicht von §42a WaffG betroffen und unterliegt nicht dem Führverbot, weil es eben keine Waffe ist (fehlender Bestimmungszweck als Waffe), sondern ein Werkzeug. Seit 10/2024 fallen allerdings alle Messer (ohne Klingenlängenbeschränkung oder Schließmechanismusvorgaben auch Messer als Werkzeuge o.ä.) unter ein Führverbot, allerdings nur im öffentl. Fernverkehr, Bahnhöfen und auf öffentl. Veranstaltungen. 

 

So schnell gehts und man kommt vom Stöckchen zum Hölzchen. Wir waren dabei, was eine Waffe ist, und ob sie zum Töten bestimmt ist oder nicht und schwups ist man beim Führverbot von Messer. Ja das WaffG ist komplex. 

Geschrieben
vor 7 Minuten schrieb peng peng:

 

Nein, weil Küchenmesser gar nicht als Waffen definiert sind und demnach vom kompleten WaffG auch gar nicht betroffen sind. 

 

 

 

Nein! Aber es geht doch nicht darum, ob sie die Eignung dazu haben, sondern darum, ob sie "ihrem Wesen nach" den Bestimmungszweck dazu haben.

(s.o. WaffG § 1 Abs 2 2a) Und den haben sie eben nicht, egro sind Küchenmesser eben keine Waffen. Wie ich weiter oben schon geschrieben habe, können sie wie andere Alltagsgegenstände oder Werkzeuge selbstverständlich auch als Waffe eingesetzt werden. Nach Definition lt. WaffG sind sie es aber nicht.   

 

 

Küchenmesser sind nicht "allgemein entgegen der Definition", keine Waffen, sondern sie sind laut Definition (WaffG § 1 Abs 2 2a) keine Waffen. Auch eine Machete mit einer Klingenlänge über 12cm ist nicht von §42a WaffG betroffen und unterliegt nicht dem Führverbot, weil es eben keine Waffe ist (fehlender Bestimmungszweck als Waffe), sondern ein Werkzeug. Seit 10/2024 fallen allerdings alle Messer (ohne Klingenlängenbeschränkung oder Schließmechanismusvorgaben auch Messer als Werkzeuge o.ä.) unter ein Führverbot, allerdings nur im öffentl. Fernverkehr, Bahnhöfen und auf öffentl. Veranstaltungen. 

 

So schnell gehts und man kommt vom Stöckchen zum Hölzchen. Wir waren dabei, was eine Waffe ist, und ob sie zum Töten bestimmt ist oder nicht und schwups ist man beim Führverbot von Messer. Ja das WaffG ist komplex. 

Wir waren bei der Bundeswehr auf dem einem Weihnachtsmarkt und Du hast den kompletten Thread ins OT gezogen

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  • Wichtig 1
Geschrieben
9 minutes ago, peng peng said:

So schnell gehts und man kommt vom Stöckchen zum Hölzchen. Wir waren dabei, was eine Waffe ist, und ob sie zum Töten bestimmt ist oder nicht und schwups ist man beim Führverbot von Messer. Ja das WaffG ist komplex. 

Ja, wir waren dabei, dass du eine Waffendefinition aus dem WaffG abgeleitet hast, die mich an Trump und BBC denken ließ.

 

Und auf mich wirkt es so, als ob dir immer noch nicht einleuchten will, dass besagte Definition eigentlich (entgegen deiner Art zu zitieren) dreigleisig ist.

 

Nicht alle Waffen im Sinne des deutschen WaffG haben einen waffentypischen Bestimmungszweck, den du für wesentlich hältst.

 

14 minutes ago, peng peng said:

Nein! Aber es geht doch nicht darum, ob sie die Eignung dazu haben, sondern darum, ob sie "ihrem Wesen nach" den Bestimmungszweck dazu haben.

(s.o. WaffG § 1 Abs 2 2a)

Du blendest (2) 2. b) aus. Der dritte Ast der Definition.

14 minutes ago, peng peng said:

Auch eine Machete mit einer Klingenlänge über 12cm ist nicht von §42a WaffG betroffen und unterliegt nicht dem Führverbot, weil es eben keine Waffe ist (fehlender Bestimmungszweck als Waffe), sondern ein Werkzeug. 

Ich würde ja gerne mal zuschauen, was passiert, wenn du dich mit offen am Gürtel getragener Machete mit 40cm Klingenlänge und danach mit Küchenmesser mit 20cm Klingenlänge versuchst, für 1h vor eine bayrische Polizeistation zu stellen. 

 

Tip/Warnung: Mit dem 2. Mal wärst du wahrscheinlich alle WBKs los.

 

Auch ein Einhandmesser mit Bestimmungszweck Werkzeug steht im WaffG und wäre damit gem. Paragraf 1 WaffG (2) 2. b) als Waffe definiert, auch wenn sie in der Praxis nicht als solche angesehen werden. Seit 2008.

Geschrieben
15 hours ago, peng peng said:

Ich möchte keine "freien Waffen für freie Bürger" o.ä. auch nicht in einem freien Land!!!

 

Und ich möchte keine Waffen in den Händen von Verfassungsfeinden.

 

Tja - da müssen wir wohl damit leben, dass keiner von uns bekommt was er möchte.

 

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