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IGNORED

Deutschlandlegaler Airbow 2.0


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Geschrieben (bearbeitet)

Der so genannte Airbow war oder ist ein Pressluftgewehr, das anstelle eines Laufes eine Art hohlen Dorn aufweist, über den ein ebenfalls hohler Pfeil geschoben und mit Pressluft abgeschossen wurde.

 

In den späten Neunzigern oder frühen Zweitausendern hat das Visier darüber berichtet, weil der Erfinder Theo Hegmanns so etwas als Spielzeug Version gebaut hat.

 

Weil dabei kein Geschoss durch einen Lauf getrieben wurde, war das nach ehemalig im deutschen Recht erwerbsscheinfrei.

 

Das ist ja nun seid ihr bekannten RechtsÄnderung nicht mehr so.

 

In den USA wird die Verbreitung eher durch die jagdrechtlichen Bestimmungen gebremst, weil viele Bundesstaaten für die Jagd in der „Archery Season“ nur Bögen oder Armbrüste, die „prod“ mit „Limbs“ haben - also Wurfarme - erlauben. 
 

Nun bietet schon seit einigen Jahren ein ziemlich durchgeknallter Brite eine Armbrust an, die er als Talisman Mantis bezeichnet.

 

Kraftquelle des Gerätes ist eine Art Druckzylinder, also so ein unter Druck stehender Behälter mit einem Stempel. 
 

Im Grunde funktioniert das erst mal wie das Weihrauch HW 90.

 

Das bedeutet auch, dass sich der Druck im Behälter verändern lässt, womit die Schuss Energie sich ebenfalls ändert.

 

Zusätzlich hat das Ding zwei kleine, seitliche Arme die Wurfarme aussehen und eine über Umlenkrollen laufende Sehne.

 

Der Erfinder und Hersteller Talisman, er soll wirklich so heißen, bewirbt sein Dings damit, das es Pfeile zwischen 200 und 1000 Grains beschleunigen und mit einem typischen 400 Grains schweren Jagd Pfeil, eine Geschwindigkeit von über 600 fps erreichen könnte.

 

Dazu muss man wissen, dass die derzeit schnellsten Jagdarmsbrüste und in USA knapp über 500 FPS schnell sind. 
 

Fakt ist aber: Wenn das BKA eine Armbrust danach definiert, dass sie eine Sehne hat, dann hat das Dings eine. 


Damit müsste es nach deutschem, Recht eigentlich zulässig sein.  
 

Betrachtet man, die Bauteile ist daran nichts besonders teuer. Nur die Arbeitszeit und der Aufwand einer Einzelanfertigung sind natürlich erhebliche Kosten. 

 

Wenn man weiß, wie unglaublich präzise und genau das HW 90 war und ist während die Überlegung so ein Teil mal anfertigen zu lassen oder sich irgendwie selbst zu konstruieren eigentlich spannend.

 

Aus (Waffen-) rechtlicher Sicht ist das Dings jedenfalls völlig un relevant.

 

wie seht ihr das und hab ich dabei irgendwas übersehen?

 

 

 

Bearbeitet von Traugott
Geschrieben
vor 19 Minuten schrieb Traugott:

Fakt ist aber: Wenn das BKA eine Armbrust danach definiert, dass sie eine Sehne hat, dann hat das Dings eine. 

 

Zitat

1.2.3 bei denen bestimmungsgemäß feste Körper gezielt verschossen werden, deren Antriebsenergie durch Muskelkraft oder eine andere Energiequelle eingebracht und durch eine Sperrvorrichtung gespeichert oder gehalten werden kann (zum Beispiel Armbrüste, Pfeilabschussgeräte). Dies gilt nicht für feste Körper, die mit elastischen Geschossspitzen (zum Beispiel Saugnapf aus Gummi) versehen sind, bei denen eine maximale Bewegungsenergie der Geschossspitzen je Flächeneinheit von 0,16 J/cm2 nicht überschritten wird;

 

 

 

 

 

Zitat

Abschnitt 2:
Erlaubnispflichtige Waffen
Unterabschnitt 1:
Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz.
1.8
Armbrüste;
 

 

 

 

Die WaffVwV:

 

Zitat

Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.2.2

 

Hier werden beispielhaft Armbrüste als tragbare Gegenstände genannt, mit denen unter Speicherung der durch Muskelkraft eingebrachten Energie bestimmungsgemäß feste Körper verschossen werden und die deshalb den Schusswaffen gleichgestellt werden. Deshalb ist das WaffG auf diese Gegenstände beispielsweise auch in Bezug auf die das Schießen behandelnden Vorschriften des Waffenrechts (Erforderlichkeit Schießerlaubnis; Erlaubnispflicht für Schießstätten) anwendbar, auch wenn mit ihnen nicht im waffenrechtlichen Sinne geschossen wird (siehe Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 7).

 

 

 

vor 19 Minuten schrieb Traugott:

Aus (Waffen-) rechtlicher Sicht ist das Dings jedenfalls völlig un relevant.

wie seht ihr das und hab ich dabei irgendwas übersehen?

 

 

Ja hast du:

 

Weil die Energie nicht durch Muskelkraft eingebracht wird, dürfte es nicht als Armbrust im Sinne von Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.2.2 in Verbindung mit   Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Nr 1.8 einzustufen sein sondern als (Pfeil-)Abschussgerät. Diese sind vom Waffengesetz den Schusswaffen gleichgestellt und unterliegen damit uneingeschränkt dem Erlaubnisvorbehalt. Einzig die Armbrust ist hiervon befreit.

 

Was eine Armbrust genau ist, ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Normtext, es schien dem Normgeber offensichtlich was ein Armbrust ist und in ihrem historisch gewachsenen Wesen ist eine Armbrust ein Kreuzbogen, lies eine Pfeilabschussvorrichtung mit Wurfarmen,bei welcher die Speicherung von Muskelkraft erfolgt. 

 

 

Geschrieben (bearbeitet)

Ähm und wie kommt der Druck in den Zylinder? Indem ich eine Luft-Pumpe mit Muskelkraft bediene und Luft komprimiere, die dann in dem Druckzylinder als (Druck)-Energie gespeichert wird....ist zwar indirekt, aber von direkter Speicherung der durch Muskelkraft eingebrachter Energie steht ja im Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.2.2 nichts....

 

Edit: Laut https://www.theslingshotforum.com/threads/talisman-mantis-crossbow.34675/ wird das Teil durch eine Gasfeder angetrieben d.h. die Energie beim Spannen wird eben durch Muskelkraft eingebracht indem man sie spannt (mit Hilfsmittel) und da halt durch das Zusammendrücken der Gasfeder gespeichert....siehe das dort verlinkte Patent: https://www.freepatentsonline.com/4169456.pdf

Sprich das Teil ist eine Armbrust, wo statt eines Bogens diese Gasfeder dafür benutzt wird.....d.h. meine Meinung, das Teil fällt damit komplett unter dem Begriff Armbrust....

 

Edit #2: Beide Varianten sollte daher gehen....

 

bj68

Bearbeitet von BJ68
Geschrieben (bearbeitet)
vor 1 Stunde schrieb BJ68:

Ähm und wie kommt der Druck in den Zylinder? 

 

Edit: Laut https://www.theslingshotforum.com/threads/talisman-mantis-crossbow.34675/ wird das Teil durch eine Gasfeder angetrieben d.h. die Energie beim Spannen wird eben durch Muskelkraft eingebracht indem man sie spannt (mit Hilfsmittel) und da halt durch das Zusammendrücken der Gasfeder gespeichert....siehe das dort verlinkte Patent: https://www.freepatentsonline.com/4169456.pdf

Sprich das Teil ist eine Armbrust, wo statt eines Bogens diese Gasfeder dafür benutzt wird.....d.h. meine Meinung, das Teil fällt damit komplett unter dem Begriff Armbrust....

 

 


So ist es: Die „Armbrust“ wird mit einer gewöhnlichen Seilwinde gespannt, die Luft im Druckbehälter bleibt drin.

 

In meinem HW 90 ist die Luft schon seit 1995 fest eingeschlossen …

 

@JoergS

 

Ich möchte bestellen, bitte!

Bearbeitet von Traugott
Geschrieben (bearbeitet)
5 hours ago, Sal-Peter said:

Es muss nicht mal Muskelkraft sein, lies nochmal richtig!

 

 

Yep....bin da auch schon drauf gestoßen....und hab mich mal auf die Suche gemacht.....da ja in der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Punkt 1.8 nur die Armbrüste unter "Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz" genannt werden und dadurch die Pfeilabschussgeräte WBK und Bedürfnispflichtig sind. 

Sprich die Frage wäre, was gilt als Armbrust und was als Pfeilabschussgerät....was mich zu diesen Links geführt hat....

a) https://www.drschmitz.de/deutsches-waffenrecht/pfeilabschussgeraet/

b) https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/3a0bb959-3471-46ff-8d82-4ce49a73115b

Kleines Schmankerl aus b): [...] Der Bundesgesetzgeber handelte bei der vorliegenden Änderung des Waffengesetzes mit dem Ziel, seine Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 GG zu erfüllen und sich schützend vor das Leben und die körperliche Unversehrtheit der Bürger zu stellen. [...] Ich sag da nur Messerangriffe...und geht es mit etwas weniger Pathos?

 

Allerdings so richtig fündig bin ich da nicht geworden, dafür aber in einem Feststellungsbescheid des BKAs:

http://www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/UnsereAufgaben/Aufgabenbereiche/Waffen/Feststellungsbescheide/SchussSpielzeugwaffen/201202FbZ506_FXAirguns.pdf?__blob=publicationFile&v=4

Dort findet man:

Armbrust.png.a3c345806b8495a69632d9987242deba.png

 

Sprich es kommt 

a) auf einen Bogen bzw. die zwei Wurfarme an, 

b) auf eine Sehne

c) auf die Vertiefung in die der Pfeil, Bolzen gelegt wird

d) und dass der Bolzen durch Spannung der Sehne bzw. in den Wurfarmen gespeicherte Federkraft beschleunigt wird, 

e) wobei es unerheblich ist, aus welcher Energiequelle die Spannung oder Federkraft kommt.

 

Sprich da gehen beide Variationen, entweder die Gasdruckfeder wo die Luft drinnen bleibt oder auch meine erste Variante wo ich einen Druckbehälter aufpumpe, der dann beim auslösen die Wurfarme betätigt und das Aufpumpen müsste nicht mal von Hand erfolgen....

 

 

Edit @ASE Damit hast Du zum Teil recht...mit Deiner Aussage "historisch gewachsenen Wesen ist eine Armbrust ein Kreuzbogen, lies eine Pfeilabschussvorrichtung mit Wurfarmen" allerdings ist es unerheblich wie die Wurfarme gespannt werden und welche Vorrichtung dafür benutzt wird um die Spannung zu speichern. 

 

bj68

Bearbeitet von BJ68
Geschrieben (bearbeitet)

Da wäre ich vorsichtig.

 

Der begutachtete Gegenstand wurde von vorneherein nicht als Armbrust eingestuft weswegen sich die Ausführungen zur Energiequelle der Armbrust eigentlich erübrigen. Zudem hat das BKA seine Meinung auch schon einmal Grundlegend zu früheren FB geändert, siehe Laser an Armbrüsten. Im Zweifelsfall kann man sich auf diesen einen FB als Quell der richtigen Rechtsauslegung nicht berufen.

 

Das gilt um so mehr, wenn man sich die Begründung im Entwurf des 3. WaffRÄndG ansieht:

 

Zitat

Die Ergänzung in Nummer 1.2.3 trägt dem technischen Fortschritt Rechnung, indem bestimmte, bisher im Waffengesetz nicht geregelte druckluftbetriebene Pfeilabschussgeräte miteinbezogen werden.

 

Das Wort "druckluftbetrieben" ist hier doch recht generisch und ein Beispiel für schlechte, weil unpräzise, Rechtssetzung:  Eine Armbrust, welche mittels CO2, Pressluft etc. gespannt wird, wird unzweifelhaft  auch damit  und nicht mit Muskelkraft betrieben. Wollte man Gas-Armbrüste davon ausschließen, hätte man besser eine Formulierung verwendet, welche auf die unmittelbare Verwendung des Gases zum Abschuss des Projektils abstellt.  Der Bezug auf  "technischer Fortschritt", welchem der Gesetzgeber Rechnung tragen wollte, macht es nicht besser, denn gegenüber der althergebrachten Armbrust ist auch eine Gas-Armbrust ein klarer technischer Fortschritt.

 

Zwar hat das BKA zum gleichen Datum (2.12.2020) die Frage für den "Steambow" auch noch mal direkt beantwortet und kam zum Entschluss "kein Pfeilabschussgerät" aber wie erwähnt, hat sich das BKA auch schon mal um 180° gedreht mit Einschätzungen zur Armbrüsten:

 

Weil ein Gutachter  nicht begriffen hatte, das Armbrüste den Schusswaffen gleichgestellt  sind und deswegen Laser an denselben logisch und waffenrechtlich  zwingend Pfui sind, erging ein entsprechender FB welcher darin gerade kein Problem sah. Was dem BKA später peinlich war und revidiert wurde.  Man kann daraus lernen, das es hier teilweise gravierende Patzer in der elementaren Rechtsanwendung gibt, zum Nachteil der Waffenbesitzer. Das mit der Gas-Armbrust ist also auf juristischen Treibsand gebaut.  

 

Wenn überhaupt, dann nur mit FB für die konkrete gasbetriebene Armbrusserie, die man besitzt.  Nur so hat man dann etwas mit gesetzlicher Bindungswirkung für die konkret bezeichnete Armbrust in der Hand, wenn  Polizei, Behörde,  Gericht oder das BKA die Sache plötzlich anders sieht.

 

Bei einer anderen Gas-Armbrust ohne FB kann dann im Rahmen der vom Gericht beauftragten Expertise plötzlich eine diametral entgegengesetzte Einschätzung die waffenrechtliche Zuverlässigkeit bedrohen, schon alleine deswegen weil man den Kollegen in der Exekutive( Behörde, Polizei) nicht blosstellen möchte. 

 

Ein FB gilt nun mal nur für die konkret begutachtete Waffe (Lies: alle der Bauserie). Wenn das BKA es plötzlich bei einer technisch ähnlichen Gas-Armbrust anders sieht und das  mit Bezugnahme auf den Gesetzesentwurf begründet, dann nützt einem der "Fremd-FB" herzlich wenig. Man könnte dann nur den neuen Bescheid als solchen solchen mit verweis auf frühere anfechten und vllt sogar gewinnen. Und das BKA kann dann einfach alle seine früheren Bescheide für Gas-Armbrüste zurücknehmen, weil rechtsgrundlos ergangen. Upsi.

 

Oder man hofft auf die Gnade der Verwaltungsrichter einem den Besitz einer vermeintlich freien Gas-Armbrust aufgrund unklarer Rechtlage nicht als subjektiv anzurechnenden gröblichen Verstoß auszulegen.  

 

 

 

 

VB für den Steambow.

https://www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/UnsereAufgaben/Aufgabenbereiche/Waffen/Feststellungsbescheide/SchussSpielzeugwaffen/201202FbZ507_SteambowMicro355.pdf?__blob=publicationFile&v=4

 

Bearbeitet von ASE
Geschrieben

@ASE

 

Mir ging es um die im FB dargebrachte Definition einer Armbrust die in den beiden Fällen exakt wortgleich ist.....paste and copy lassen grüßen....klar die FB gelten nur für den vorgelegten Gegenstand, allerdings zeigen sie wie nach Meinung des BKA eine Armbrust auszusehen hat bzw. was man darunter versteht. Interessanterweise gibt Dein verlinktes FB dann auch eine Definition eines Pfeilabschussgerätes: "Kennzeichnend für Pfeilabschussgeräte ist, dass die maßgebliche Schussenergie aus einem Presslufttank auf den festen Körper (i.d.R. ein Pfeil) abgegeben wird um diesen zu beschleunigen und zu verschießen." d.h. sobald da Wurfarme und eine Sehne im Spiel sind, der Pfeil/Bolzen auf einer Schiene liegt und durch Wurfarme/Sehne beschleunigt wird, ist es eine Armbrust oder besser kann man davon ausgehen, dass es eine Armbrust ist (bis ein **** Richter das mal anders sieht und damit durchkommt).

 

bj68

 

 

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