Zum Inhalt springen
IGNORED

Armbrustschiessen: Wo, wo nicht und was ist überhaupt der aktuelle Stand?


Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Jörg und ASE haben Beide Recht und Unrecht zugleich.

 

ASE s Argumentation geht von " absoluter gesetzlicher Wasserdichtheit" aus, ignoriert aber die tatsächliche Unwahrscheinlichkeit des Eintretens.

 

Jörg Argumentation geht dagegen von einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit des "Nicht Eintretens" aus, gibt aber zu bedenken, dass es keine Absolute Gewissheit gibt.

 

Mir sagte mal ein schlauer Geschäftsmann: Jeder Vertrag ( und zwar absolut JEDER) lässt sich mit genügend Hartnäckigkeit aushebeln.

 

Wenn man absolute Gewissheit für alles im Leben braucht, kann man im Grunde genommen gleich mit dem Atmen aufhören.

 

Insofern Stimme ich wiedermal Jörg zu: Jeder muss selbst entscheiden, welche Risiken er sich zumuten möchte.

  • Gefällt mir 1
  • Wichtig 1
Geschrieben

Und genau da ist es eben so, dass Jörgs Kunden - in der Mehrzahl sicher keine EWB-Inhaber - sich andere Risiken leisten wollen (und können) als jemand mit waffenrechtlichen Erlaubnissen, die er behalten will ....

 

Ach und - mir sind die Meinungen der VDB Juristen lieber als die von irgendeinem anonymen Niemand im Internetz.

Geschrieben (bearbeitet)
Am 11.5.2025 um 14:21 schrieb JDHarris:

 

Jörg Argumentation geht dagegen von einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit des "Nicht Eintretens" aus, gibt aber zu bedenken, dass es keine Absolute Gewissheit gibt.

Wenn jemand nach der Rechtslage fragt, wie @Traugott dann muss er eben die Rechtslage akzeptieren.

 

Das ganze hier ist ein reine Troll-Thread. Man @Traugott fragt nach der Rechtslage, und nachdem eine mit manigfaltigen Belegstellen,  insbesondere Urteilen, zum Thema untermauerte Aussage ihm nicht gefallen hat, wird er pampig. Natürlich in keiner Weise inhaltlich.

Wozu  dann Fragen...

 

Am 11.5.2025 um 14:21 schrieb JDHarris:

 

Mir sagte mal ein schlauer Geschäftsmann: Jeder Vertrag ( und zwar absolut JEDER) lässt sich mit genügend Hartnäckigkeit aushebeln.

 

Das nennt sich dann vor dem Verwaltungsgericht in waffenrechtlichen Angelegenheiten dann  "Unbelehrbarkeit" und ist nicht gerade dazu dienlich., eine vom Behördenbescheid abweichende Prognose der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit zu untermauern..

Ich weis jetzt nicht, was du mit "Vertrag" hinsichtlich waffenrechtlicher Regelungen insinuieren möchtest?!?

 

 

Bearbeitet von ASE
Geschrieben
vor 4 Stunden schrieb ASE:

Das ganze hier ist ein reine Troll-Thread. Man @Traugott fragt nach der Rechtslage, und nachdem eine mit manigfaltigen Belegstellen,  insbesondere Urteilen, zum Thema untermauerte Aussage ihm nicht gefallen hat, wird er pampig. Natürlich in keiner Weise inhaltlich.

Als pampig hatte ich Traugotts Reaktionen nicht aufgefasst.

Zudem ist die Rechtslage keineswegs eindeutig, vgl. die detaillierte Darstellung von Jörg.

Geschrieben (bearbeitet)
Zitat

Das VG Aachen hat in einem Urteil entschieden, dass Erwachsene grundsätzlich mit der Armbrust erlaubnisfrei schießen1 dürfen (Urteil vom 21.03.2007 - 6 K 240/05). Das Gericht kam zu der Erkenntnis, dass dies im Umkehrschluss daraus folgt, dass das
Gesetz keinen Erlaubnistatbestand für das Schießen2 mit der Armbrust enthält.

 

Ja das klassische Cherrypicking und nicht Erfassen des Wesens eines Urteils. Und natürlich nur das VG Aachen zitiert. und hier nur was einem in den Kram passt. Auch was in der zweiten Instanz das OVG dazu gesagt hat, und was nachfolgend andere Gerichte ausgeurteilt haben,  wird geflissentlich  ignoriert. Logisch, denn es passt nicht ins von @JoergS erwartete Ergebnis des Gefälligkeitsgutachtens:


https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2008/20_A_1368_07beschluss20080220.html

 

Zitat

Das gilt unabhängig davon, ob die Ansicht des Verwaltungsgerichts zutrifft, dass Armbrust-Schießstätten schon keine nach § 27 Abs. 1 WaffG erlaubnispflichtigen Schießstätten sind.

 

Darauf kommt es in den vom Kläger zur Entscheidung gestellten Fällen nicht an. Denn selbst wenn Schießstätten für Armbrüste - wie vom Beklagten vorgestellt - unter den Anwendungsbereich des § 27 Abs. 1 WaffG fallen sollten, betrifft die Ausnahmeregelung des § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 WaffG ausdrücklich nur den bestimmungsgemäßen Gebrauch einzelner namentlich aufgeführter Schusswaffen. 
......
Wie sich aus vorstehenden Erwägungen zu 1. ergibt, lässt sich die aufgeworfene Frage, ob, wer mit einer Armbrust feste Körper verschießt, mit ihr im waffenrechtlichen Sinne umgeht und den geregelten Umgangsbeschränkungen des Waffenrechts namentlich der Altergrenze unterfällt, ohne weiteres im Sinne der Bewertung des Verwaltungsgerichts aus dem Gesetz heraus beantworten.

Dass die im weiteren angesprochene Frage, ob der waffenrechtliche Begriff "Schießen" im Rahmen seiner Verwendung in § 1 Abs. 3 WaffG oder in § 27 WaffG um das Verschießen von festen Körpern mittels einer Armbrust zu erweitern ist, für die Bewertung der vom Kläger zur Entscheidung gestellten Fälle relevant sein könnte, wird nicht aufgezeigt. Die Notwendigkeit einer obergerichtlichen Befassung mit der aufgeworfenen Fragestellung ist danach nicht dargetan.

 

 

Mit anderen Worten: Es ging vor dem VG Aachen nicht darum ob mit Armbrüsten tatsächlich geschossen wird,  und ob es einer Genehmigung für den Betrieb einer Schießstätte nach § 27 bedürfte. Sondern darum, ob Kinder und Jugendliche mit einer Armbrust Umgang haben dürfen. Was klar zu verneinen ist, selbst dann, wenn (Konjunktiv...:rolleyes:) mit Armbrüsten nicht geschossen würde.(was es wird, siehe weiter unten) Die Fragen, ob das verschießen fester Körper mit Armbrüsten schießen ist oder nicht, wird also ausdrücklich offengelassen, anders als Winkler es behauptet. Es genügte für die Rechtsfindung vollkommen festzustellen, ob Kinder- und Jugendliche in diese Rahmen des Verschießens fester Körper mit Armbrüsten im Sinne des WaffG Umgang mit einer Schusswaffe haben. Das wurde klar bestätigt.

 

Der offen gelassenen  Frage hat sich nachfolgend das VG Freiburg angenommen

Im zugrunde liegenden Rechtsstreit klagte jemand gegen die Erteilung einer Schießstättenerlaubnis für Armbrüste. Im Zuge der Rechtsfindung musste nun zunächst festgestellt werden, ob überhaupt eine Schießstättenerlaubnis für Armbrüste erforderlich sei und damit, ob mit Armbrüsten im Sinne des Gesetzes geschossen wird.

 

Das VG Freiburg stellt klar: 

 

a) die vom OVG NRW offen gelassene  Erweiterung der des Begriffs des "Schiessens" auf das "Verschiessen fester Körper" mit Armbrüsten entspricht dem Willen des Gesetzgebers. Im sinne des Waffengesetzes schießt auch, wer mit einer Armbrust feste Körper verschießt.  Begründet wird dies mit der Gleichstellung der Armbrüste mit Schusswaffen, der die erhöhte Gefährlichkeit der Armbrüste bzw. deren Benutzung zugrunde liegt. 
 

b) Daraus folgend wird die Erlaubnispflicht für den Betrieb einer Schießstätte zum Schießen mit  Armbrüsten bejaht. Leitsatz des Urteils:

 

Zitat

Der Betrieb einer Schießstätte für Armbrüste unterfällt der Erlaubnispflicht nach § 27 Abs. 1 Satz 1 WaffG.

In der Schießstättenerlaubnis ist die Art der zulässigen Nutzungsmöglichkeiten zu regeln. Insbesondere sind die zulässigen Schützenstandorte festzulegen, soweit dies aus Sicherheitsgründen, etwa zum Schutz der Nachbarschaft erforderlich ist

 

 

Daraus folgt: (Ver-)Schießen mit einer Armbrust ist nur zulässig 

 

a) Nach § 12 Abs. 4 Satz 1: Auf einer genehmigten Schießstätte

b) Nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1a: Außerhalb einer genehmigten Schießstätte mit Schusswaffen( und gleichgestellten Gegenständen), deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird

 

Tertium non datur.

 

 

 

 

VG Freiburg, Urteil vom 29.06.2009 - 3 K 857/08 https://openjur.de/u/351468.html

 

 

Zur Verdeutlichung, wer hier wer ist:

 

Kläger: Miteigentümer am Grundstück

Beklagte: Behörde, welche die Erlaubnis für das Schießen mit Armbrüsten erteilt hatte

Beigeladener: Betreiber der Schießstätte

 

Das VG stellt fest:

 

Zitat

Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass er durch die erteilte Erlaubnis zum Betrieb einer Schießstätte in seinen Rechten verletzt ist. Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung ist nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil das Schießen mit Armbrüsten auf der Anlage des Beigeladenen gar keiner Erlaubnis nach § 27 WaffG bedarf. Die Beklagte ist vielmehr zu Recht von der Erlaubnispflicht ausgegangen

 

Hierzu führt es zunächst die Rechtslage an:

 

Zitat

Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 WaffG bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde, wer eine ortsfeste oder ortsveränderliche Anlage, die ausschließlich oder neben anderen Zwecken dem Schießsport oder sonstigen Schießübungen mit Schusswaffen, der Erprobung von Schusswaffen oder dem Schießen mit Schusswaffen zur Belustigung dient (Schießstätte), betreiben oder in ihrer Beschaffenheit oder in der Art ihrer Benutzung wesentlich ändern will.

 

Zwar bezieht sich die Vorschrift ausdrücklich nur auf das Schießen mit Schusswaffen. Auch liegt ein solches Schießen bei der bestimmungsgemäßen Nutzung einer Armbrust nicht vor, da nach der Definition in der Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4 WaffG) Abschnitt 2 Nr. 7 (nur) schießt, wer mit einer Schusswaffe durch einen Lauf die dort näher aufgeführten Geschosse bzw. Munition verschießt bzw. abschießt 

 

 

 

Beginnt dann aber mit der Rechtsauslegung, ob das Schießen mit Armbrüsten bzw. der Betrieb einer Schießstätte trotzdem erlaubnispflichtig ist. Das begründet es mit der Gleichstellung der Armbrüste, die nur erfolgt ist, weil das Verschiessen (man beachte schon die analoge Begrifflichkeit im Gesetz) 

 

Zitat

Dieser (frühere) gesetzgeberische Wille beansprucht aber für das ab 01.04.2003 in Kraft getretene Waffengesetz keine Geltung mehr.

 

Denn der Gesetzgeber hat bei der hier einschlägigen gesetzlichen Definition von gleichgestellten Waffen als ein wesentliches Kriterium an die Nutzung zum Verschießen von festen Körpern angeknüpft und ist damit nunmehr von einer vergleichbaren Gefährlichkeit der bestimmungsgemäßen Verwendung einer Armbrust mit dem Schießen mit einer Schusswaffe ausgegangen(vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 20.02.2008, a.a.O.).

 

Formaljuristischen Einwendungen rechtshistorischer Art blockt es dabei  gleich präventiv ab: Nur weil im Entwurf steht §27 WaffG2002 entspräche dem  alten  §44 WaffG1976 folgt daraus nicht, das die Armbrust wie bis dato ausdrücklich nicht erfasst sein soll. Ganz im Gegenteil, durch die Gleichstellung der Armbrust mit den Schusswaffen ist das "Verschießen" dem Schießen i.S.d. WaffG gleichzustellen und alle Regeln für Schusswaffen im Wortsinne anzuwenden. (Schießerlaubnis, Erlaubnispflicht Schießstätten, Freistellung für 7,5J) 

 

Zitat

Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass es in der Gesetzesbegründung zum am 01.04.2003 in Kraft getretenen Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechtes heißt, dass § 27 WaffG im Wesentlichen dem bisherigen § 44 WaffG entspreche (vgl. Bundestagsdrucksache 14/7758, S. 67).  Daraus folgt lediglich eine im Wesentlichen bestehende Übereinstimmung der Vorschriften.

 

Dies lässt aber keinen Rückschluss darauf zu, dass der Gesetzgeber Armbrüste von der Anwendung des § 27 WaffG ausnehmen wollte, obwohl er sie - anders als in der bis 31.03.2003 geltenden Fassung (vgl. Steindorf, Waffenrecht, 7. Aufl. 1999, § 1, Rn. 18) - nunmehr Schusswaffen gleichgestellt hat (ebenso Apel/ Bushart, Waffenrecht, Band 2, 3. Aufl. 2004, § 27, Rn. 7; offen gelassen von König/Papsthart, Das neue Waffenrecht, 1. Aufl. 2004, Rn. 366, sowie von OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 20.02.2008, a.a.O.; a.A. VG Aachen, Urt. v. 21.03.2007 -6 K 240/05- juris, sowie Steindorf, a.a.O., 8. Aufl., § 27, Rn. 2, sowie Heller/Soschinka, Waffenrecht, 2008, Rn. 526).

 

 

Man sieht hier die Vielzahl der Quellen, welche das VG Freiburg anführt um seine Entscheidungsgründe zu untermauern. Man nimmt eben nicht nur das erste Urteil welches einem in den Kram passt. Winklers Aachener Urteil ist auch darunter..

 

 

 

 

Bearbeitet von ASE
Geschrieben

Die Sache vor dem VG Freiburg ging in anderer Sache (Baurecht) auch noch weiter zum VGH BW

 

https://openjur.de/u/357680.html

 

aber auch der führt in Bezug auf das Armbrustschiessen aus:

 

Darstellung des Sachverhalts: 

Zitat

Auf eine Anfechtungsklage des Antragstellers hatte das Verwaltungsgericht Freiburg mit Urteil vom 29.06.2009 - 3 K 857/08 - die dem Schießsportvereinigung Hochrhein e.V. erteilte - in der Planbegründung in Bezug genommene - waffenrechtliche Erlaubnis des Rechts- und Ordnungsamts der Stadt Bad Säckingen vom 27.12.2006/10.01.2007 zum Betrieb einer Schießstätte mit Armbrüsten aufgehoben. Diese enthalte nicht die zum Schutz der die Nachbargrundstücke nutzenden Personen erforderlichen Beschränkungen bzw. Auflagen i. S. des § 9 WaffG.

 

 

Entscheidungsgründe

Zitat

(4) Unzureichend ermittelt und bewertet wurden auch die Sicherheitsbelange der Bevölkerung (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB). Zum einen hat die Antragsgegnerin die von dem Schießen mit Armbrüsten ausgehende Gefährdung - ungeachtet der ebenfalls in Bezug genommenen Bescheide des Ordnungsamts der Stadt Bad Säckingen - nicht zutreffend eingeschätzt, weil sie übersehen hat, dass jene Schusswaffen gleichgestellt sind (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG i.V.m. Anlage 1 , Abschnitt 1, Unterabschnitt 1 Nr. 1.2.2) und insofern auf die Sport- und Freizeitanlage auch die für Schießstätten einschlägige Vorschrift des § 27 WaffG Anwendung fand (vgl. Abwägungsvorlage, S. 11; hierzu VG Freiburg, Urt. v. 29.06.2009 - 3 K 857/98 -; OVG NW, Beschl. v. 20.02.2008 - 20 A 1368/07 -);

 

Geschrieben (bearbeitet)

Was unerträglich ist, ist Deine Überheblichkeit, bei der Du scheinbar die Meinung zu vertreten scheinst, dass nur Du Recht hast und der Rest der Welt ist dumm und unwissend.

Wir wissen ja alle von Deinen Erzählungen wie wohlhabend Du geworden bist, wie selbstlos Du auch gegen Deine Teilhaber agierst, wenn Du dich für ein liberales WaffG einsetzt.

Das gibt Dir aber noch lange nicht das Recht andere, die mit Quellen aufwarten, derart abwertend zu behandeln.

 

Wie ich schon einmal geschrieben hatte, Du kannst nur Austeilen, einstecken kannst Du nicht!

Bearbeitet von whaco
Geschrieben

Nein, zeigt nur Dein wahres Gesicht.

 

Du redest immer nur von Hatern, Dein Verhalten gegenüber anderen ist hier aber auch keinen Deut besser und viel eher das Verhalten eines Haters, als im Fall derer, die Kritik an Dir üben.

 

Aber ja, ich mag Dich nicht und vertraue auch Deinen Ausführungen und Deiner Meinung keinen Meter weit.

Jede weitere Ausführung meiner Meinung von Dir könnte ins strafrechtlich relevante abdriften, was bei einer Person wie Dir die eben nur Austeilen aber nicht einstecken kann, zu einem Problem werden.

Geschrieben

Oh, Gott. Er mag ihn nicht. Was soll er jetzt nur machen?

 

Ach, komm schon, Jörg! Geh in Deinen Geldspeicher und nimm ein erfrischendes Goldbad.


Dann ist es nicht mehr so schlimm, das der "Verrückte" (oder was soll der englische Begriff "Whaco" sonst heissen) Dich nicht mag.

 

 

 

Geschrieben
On 5/11/2025 at 4:47 AM, ASE said:

Der gesetzgeberische Wille ist hier klar: nur bei entsprechen geringer Geschossenergie, lies 7.5J kann die Ausnahme ausserhalb von Schiesstätten schiessen zu dürfen überhaupt gewährt werden. Ob due Waffe erlaubnispflichtig ist, spielt dabei keine Rolle.

 

Tja dann sollten doch möglichst schnell auch Pfeil und Bogen der Armbrust gleichgestellt werden, schließlich dürfte da auch ein Pfeil weit über 7.5 Joule haben vgl. https://www.bogenladen-collenberg.de/energie-und-effizienz-eines-bogens/

 

Wenn es also gesetzgeberischer Wille war und es aus Sicherheitsbedenken und Präventionsgründen usw. nur als Ausnahme (wenn unter 7.5 Joule, temporär, privat usw.) ausserhalb von Schießstätten erlaubt zu schießen ist, warum wurden dann Pfeil und Bogen da nicht berücksichtigt? Oder geht von jemanden der mit Pfeil und Boden schießt weniger Gefährdung von Dritten aus, als wie wenn jemand das mit eine Armbrust macht?

 

bj68

 

Geschrieben (bearbeitet)
vor 32 Minuten schrieb BJ68:

Wenn es also gesetzgeberischer Wille war und es aus Sicherheitsbedenken und Präventionsgründen usw. nur als Ausnahme (wenn unter 7.5 Joule, temporär, privat usw.) ausserhalb von Schießstätten erlaubt zu schießen ist, warum wurden dann Pfeil und Bogen da nicht berücksichtigt? Oder geht von jemanden der mit Pfeil und Boden schießt weniger Gefährdung von Dritten aus, als wie wenn jemand das mit eine Armbrust macht?

Das ist keine zielführende Argumentation, schon gar nicht vor einem Verwaltungsgericht.  Im oben zitierten Urteil VG Freiburg / VGH ging es gerade um einen auch als Armbrustschießstand genutzen Bogenstand. Die Erlaubnis zum Armbrustschiessen wurde aufehoben.

Sowas kann man im Gesetzgebungsverfahren einbringen, aber wie du selbst schreibst, könnte der Schuss auch nach hinten losgehen: In dem der Bogen ins WaffG aufgenommen wird und zumindest das (ver)schiessen der Erlaubnispflicht unterstellt wird

Bearbeitet von ASE
Geschrieben (bearbeitet)

Yup....nur in dem von Dir zitierten Urteil (VG Freiburg / VGH) ging es um gewerbliches Schießen...d.h. der Betreiber hatte schon eine gewerblich genutzte Schießstätte für Bögen und wenn wenn ich mir die Eingaben von dem Kläger da durchlese vgl.

Quote

Der Kläger hat am 09.05.2008 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, er sei in eigenen Rechten verletzt. Das in seinem Teileigentum stehende Wohngrundstück, Flst.Nr. ..., grenze an das Grundstück Flst.Nr. 1031 an, auf dem sich u.a. auch einer der Schießtürme für Bergab-Schießübungen mit Bogen und Armbrust befinde. Er sei außerdem Miteigentümer des Waldgrundstücks Flst.Nr. ..., das an die Grundstücke Flst.Nrn. 1057 und 1035 (12 Wald-Parcours-Scheiben) sowie 1036 und 1031 (Schießturm für Bergab-Schießübungen) angrenze. Beide Grundstücke lägen auf einer Länge von ca. 190 m unmittelbar neben Grundstücksflächen, die im Flächennutzungsplan als Sondergebiet für Sport- und Freizeitanlagen ausgewiesen werden sollten. Die Schießstätte erfülle nicht die auch zum Schutz des Wohngebietes erlassenen Anforderungen der Schießstandrichtlinien. Der überdachte Armbrust- und Bogenschießstand sei ca. 50 m, einer der 2,5 m hohen Türme für Bergab-Schießübungen mit Bogen- und Armbrust sei nur ca. 20 m vom Wohngebiet entfernt. Nach den DSB-Richtlinien sei eine solche Schießstätte grundsätzlich durch eine 2 m hohe Umzäunung einschließlich Stacheldraht einzufrieden. Der Schießstandsachverständige habe aber zutreffend bemerkt, dass das riesige Gelände wegen der beiden Biotope nicht abgeriegelt werden könne. Auch müssten sich Tiere innerhalb der Landschaft bewegen können. Es könnten keine Erleichterungen für die Errichtung von Sicherheitsbauten gewährt werden, da die Schießstätte unmittelbar an die Ortschaft angrenze und außerdem von einem Fahr- und Wanderweg durchzogen werde. [...]

https://openjur.de/u/351468.ppdf

 

 

dann ist es für mich doch ein sehr großer Unterschied zwischen der obigen Ausgangslage und einer temporären, privaten Nutzung....plus dass im weiteren Verlauf vom Gericht kritisiert wurde, dass die erteilte Erlaubnis nach § 27 WaffG nicht die zum Schutz der die Nachbargrundstücke nutzenden Personen erforderlichen Beschränkungen enthält und eben deshalb sie als nichtig zu betrachten wäre d.h. für mich wurde da die Erlaubnis aus sehr vielen anderen Gründen aufgehoben. 

 

 

Edit: und ich frag mich immer noch warum 2003 hier der Gesetzgeber bezüglich Armbrüste in Aktion getreten ist, sprich was der Auslöser war die Teile Schusswaffen gleichzustellen, aber Bögen zu verschonen.....

 

bj68 

 

 

Bearbeitet von BJ68
Geschrieben (bearbeitet)

Diese Unterscheidung gibt es im Waffengesetz nicht. §27 regelt die Betriebserlaubnis für Schießstätten unabhängig vom gewerblichen oder nicht gewerblichen Status. Sieh dir auch den Leitsatz des Urteils exakt an.

 

Diese "gewerblich/nichtgewerblich" Figur, auf die machen abstellen stammt aus Nr. 27 WaffVwV, aber in völlig anderem Kontext: Die Behörden werden dort angewiesen, bei ausschließlich  privater, gelegenlicher Nutzung mit Waffen bis max 7.5j auf einer nur vorübergehend zum ver(schiessen) hergerichteten "Schiessbahn"  nicht von einem unerlaubten Betrieb einer Schießstätte auszugehen und Sanktionen einzuleiten.  Ohne diese Anweisung könnte gerade beim Vorhalten schießtechnischer Einrichtungen  die Behörde sonst auch beim Schiessen mit max 7.5J einen Verstoß gegen die Genehmigungspflicht einer Schießstätte annehmen. rRchtet man sich allerdings einen permanenten Schießstand zur regelmäßigen Benutzung ein, dann greift auch im privaten und auch bei <7.5J die eraubnispflicht. 

 

Aus dieser Weisung an die Behörde aber Freistellung für Armbrüste über 7.5J ableiten ist schlichter Unfug. Das Schießen außerhalb einer Schießstätte ist nur ausnahmsweise und grundsätzlich nur bis 7.5J zulässig.

 

 

 

 

 

vor 1 Stunde schrieb BJ68:

Edit: und ich frag mich immer noch warum 2003 hier der Gesetzgeber bezüglich Armbrüste in Aktion getreten ist, sprich was der Auslöser war die Teile Schusswaffen gleichzustellen, aber Bögen zu verschonen.....

Interessenabwägung. Und Schwierigkeiten in der Definition eines Bogens. Und die Armbrüste versucht der Bundesrat seit 2003 Erlaubnispflichtig zu bekommen, das wird nicht besser werden.

Bearbeitet von ASE
Geschrieben
40 minutes ago, ASE said:

Diese "gewerblich/nichtgewerblich" Figur, auf die machen abstellen stammt aus Nr. 27 WaffVwV, aber in völlig anderem Kontext: Die Behörden werden dort angewiesen, bei ausschließlich  privater, gelegenlicher Nutzung mit Waffen bis max 7.5j auf einer nur vorübergehend zum ver(schiessen) hergerichteten "Schiessbahn"  nicht von einem unerlaubten Betrieb einer Schießstätte auszugehen und Sanktionen einzuleiten.  Ohne diese Anweisung könnte gerade beim Vorhalten schießtechnischer Einrichtungen  die Behörde sonst auch beim Schiessen mit max 7.5J einen Verstoß gegen die Genehmigungspflicht einer Schießstätte annehmen. rRchtet man sich allerdings einen permanenten Schießstand zur regelmäßigen Benutzung ein, dann greift auch im privaten und auch bei <7.5J die eraubnispflicht. 

 

 

Okay....und jetzt wird es interessant...

 

Laut https://slingshots.ch/shop/revo-7-crossbow-bolts haben diese Bolzen ein Gewicht von 142 grain was 9.20 g entspricht. Wenn ich da nun die Geschwindigkeit berechne um auf 7.5 Joule zu kommen, ergibt diese 40.38 m/s (132.48 fps).

Laut diversen Seiten kommt die Revo 7 mit einem 90 lbs Bogen auf 235 fps was 71.63 m/s wären....nur gibt es da einen 60 lbs und auch einen 30 lbs Bogen....d.h. mit dem 30 lbs Bogen könnte ich durchaus unter den 7.5 Joule liegen und damit wäre das Teil egal wie man es dreht und wendet auf der Stufe von einer Luftdruckwaffe  mit 7.5 Joule und damit in Deutschland auch im Garten nutzbar, sofern sich da das Zuggewicht proportional zur Pfeilgeschwindigkeit verhält. 

 

@JoergS Weißt Du welche Schussgeschwindigkeit die Revo 7 mit einem 30 lbs Bogen erreicht?

 

Grund für die Frage ist letzter Abs. in https://forum.waffen-online.de/topic/481426-§27-schießen-durch-minderjährige-auf-schießstätten-waffg/#findComment-3852334 

 

 

 

bj68

Geschrieben

Ja so wäre es, die Vorschrift des § 12 Abs.  4 Satz 2 Nr. 1a. macht die Einhaltung der Grenze von 7.5.J zur Voraussetzung für das Ausnahmsweise erlaubnisfreie Schießen außerhalb einer Schießstätte.

Dabei bleibt allerdings die Art und die  Einstufung der Schusswaffe in erlaubnispflichtig oder erlaubnisfrei völlig außer acht. So dürfen z.B.  auch 4 mm Waffen, welche auf 7.5J begrenzt sind geschossen werden, obwohl diese WBK-Pflichtig sind.

 

Mit einer Zugkraft/Bolzen Kombination, welche 7.5 J einhält dürfte auf dem eigenen Grundstück geschossen werden.

Geschrieben

Ich bin doch immer noch hier, trotz des gequirlten Unsinns und Hatern wie Dir. Ist doch der beste Beweis für meine Nehmerqualitäten.

 

Anyway. Ich habe die professionelle Meinung eines Rechtsanwalts und Volljuristen eingeholt und vertraue einem Profi mehr als verbohrten Hobby Juristen.

Dein Kommentar

Du kannst jetzt schreiben und Dich später registrieren. Wenn Du ein Konto hast, melde Dich jetzt an, um unter Deinem Benutzernamen zu schreiben.
Hinweis: Dein Beitrag muss vom Moderator freigeschaltet werden, bevor er sichtbar wird.

Gast
Auf dieses Thema antworten...

×   Du hast formatierten Text eingefügt.   Formatierung jetzt entfernen

  Nur 75 Emojis sind erlaubt.

×   Dein Link wurde automatisch eingebettet.   Einbetten rückgängig machen und als Link darstellen

×   Dein vorheriger Inhalt wurde wiederhergestellt.   Editor leeren

×   Du kannst Bilder nicht direkt einfügen. Lade Bilder hoch oder lade sie von einer URL.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.