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IGNORED

Befähigung zur Tätigkeit als verantwortliche Aufsichtsperson - Art und Umfang der Sachkunde, Sicherstellung und Folgen


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Geschrieben

Es geht hier NUR um den Begriff der  "Sachkunde" in § 10 AWaffV. Ich suche nach Erkenntnis, ob und inwieweit die nachfolgenden Aussagen zum Thema unzutreffend sein könnten. Ich bitte um sachliche und begründete Kritik. Wer mag, kann mich auch gern anrufen oder per Email kontaktieren.

 

1. Die Qualifizierung (Befähigung) für die Tätigkeit als vAP (außer auf reinen Luftdruckanlagen) erfolgt mit Erwerb einer auf der vorhandenen Sachkunde nach § 7 WaffG aufbauenden „aufsichtstätigkeitsbezogenen Sachkunde“.

 

1.1 Der Begriff der insoweit erforderlichen Sachkunde ist – soweit ersichtlich -  waffenrechtlich nicht verbindlich definiert. Es gibt auch keinen amtlichen Fragenkatalog und keine Prüfung.

 

1.2 Verbandsinterne Festlegungen in Qualifizierungsrichtlinien sowie Einzelregeln und Vorgaben zum Schulungsinhalt für die Qualifizierung (Anforderungen nach Ziffer 27.4.1 Satz 1 WaffVwV) gehen - mangels amtlichem Fragenkatalog für eine Prüfung - ins verbandsseitig unkontrollierbar Leere, wenn eine allgemeine dynamische Verweisung auf die Richtlinien anderer Verbände enthalten ist oder eine pauschale Anerkennung von Befähigungen erfolgt, die bei einem (anerkannten) freien Träger erworben wurden (vgl. AU 3.6), dessen Zulassungkriterien und Schulungsinhalte der Verband weder kennt noch beeinflussen kann.

 

1.3 Es ist ausgeschlossen, dass die Aufsicht „weniger“ Qualifikation haben kann/darf, als vom „typischen“ Beaufsichtigten verlangt wird. Es muss demnach mindestens die nachgewiesene „Grundsachkunde für Waffenbesitzer und Schützen“ (vgl. § 7 WaffG) vorhanden sein und dazu dann „noch mehr“, nämlich die aufsichtsbezogene Sachkunde.

 

Das gilt auch deshalb, weil regelmäßig auch Personen beaufsichtigt werden müssen, die (noch) keine Sachkunde besitzen oder nachgewiesen haben (Newbees und Erlaubnisaspiranten). Das verschärft sich bei Gästen, die nur „Schnuppern“ wollen. Die deshalb notwendig zu fordernde Kenntnis und Fähigkeit der Aufsicht (aufsichtsspezifische Sachkundemuss das hier vorliegende Defizit waffenrechtlicher Sachkunde im Allgemeinen und Besonderen ersetzen, um den sicheren Betrieb auf dem Stand zu gewährleisten.

 

1.4 Rein praktisch wird dies im BDS und wohl auch durch die anderen anerkannten Verbände (nicht aber einiger freie Träger) dadurch sichergestellt, dass diese nur Sachkundige nach 7 WaffG zur Ausbildung zulassen (vgl. AU 3.2).

 

1.5 Mit der Qualifizierung (Befähigung) wird – ohne Weiteres – die Erlaubnis zum Alleineschiessen (§ 11 Abs. 3 AWaffV) erworben. 

 

Danke für jede Unterstützung.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 25 Minuten schrieb kurzwaffen:

.... jeder der die WSK-Prüfung bestanden hat,  ...

Eine aufsichtsbezogene Sachkunde haben die ...  absolviert. .....

Du hast Dich sicher vertippt!

 

Bearbeitet von webnotar
Geschrieben (bearbeitet)

Zu diesem Thema der " Anerkennung " gab es vor kurzem im Saarland einige "Aufregung " . Der SVS gab wohl bekannt das ER nur noch Aufsichten nach § 10AWaffV ,Abs. 3 akzeptiert die genau diese verantwortliche  Standaufsicht in einer seiner Schulungen absolviert hat. Ging soweit das der eine oder andere Verein die Pforten geschlossen hat und über hundert Standaufsichten neu Schulen lies. Alle anderen "Zettel ", egal ob vom BDS,DSU oder externen usw wurden defakto als für sie nicht bindent erklärt und die Vorsitzenden der Vereine auf ein "Haftungsrisiko " hingewiesen ................ Ende der Geschichte...............der SVS lenkte ein und erkennt jetzt auch die anderen Aufsichten an.

Früher wurden alle Aufsichten an die Waffenebhörde gemeldet. Das muss man heute nicht mehr, laut § 10AWaffV Abs 3 

Zitat

(3) Bei der Beauftragung der verantwortlichen Aufsichtsperson durch einen schießsportlichen Verein eines anerkannten Schießsportverbandes genügt an Stelle der Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 eine Registrierung der Aufsichtsperson bei dem Verein.

Die möglichkeit nach Abs.2 besteht aber immer noch. Meldung an die Waffenbehörde und Nachweis der Qualifikation 14 Tage vor Antritt der Aufsichtstätigkeit.

 

Hier im Saarland wurde das also, am ende, " einvernehmlich " geregelt. Nachdem sehr viele Vereine auf die Barikaden  gingen...............

 

Der Gesetzgeber hat hier wieder was geschaffen was absolut schwammig ist. Es gibt einfach keine " normierte " Standaufsichtenschulung. Im Gesetz selber steht auch nur " muss Sachkundig sein " , eine nähere definition fehlt. " Früher " war man "Sachkundig " wenn man die Waffensachkunde hatte . Eine wirkliche "Gesetzesänderung" dazu habe ich nicht gefunden. Auch der benannte §10 zeigt da eigentlich nicht auf WIE die Qualifizierung erworben werden muss/soll. Er schreibt nur von einer Vereinfachung wenn der Verein in einem anerkannten Verband Mitglied ist. Das der " Zettel " auch in diesem Verband erlangt werden muss steht da nirgends.

Das ganze Thema ist wieder typisch deutsches Waffengesetz. Alles sehr schwammig Formuliert aber wenn was passiert ist man der dumme..........................................

Bearbeitet von PetMan
Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb PetMan:

Zu diesem Thema der " Anerkennung " gab es vor kurzem im Saarland einige "Aufregung " . Der SVS gab wohl bekannt das ER nur noch Aufsichten nach § 10AWaffV ,Abs. 3 akzeptiert die genau diese verantwortliche  Standaufsicht in einer seiner Schulungen absolviert hat. Ging soweit das der eine oder andere Verein die Pforten geschlossen hat und über hundert Standaufsichten neu Schulen lies. Alle anderen "Zettel ", egal ob vom BDS,DSU oder externen usw wurden defakto als für sie nicht bindent erklärt und die Vorsitzenden der Vereine auf ein "Haftungsrisiko " hingewiesen ................ Ende der Geschichte...............der SVS lenkte ein und erkennt jetzt auch die anderen Aufsichten an.

Früher wurden alle Aufsichten an die Waffenebhörde gemeldet. Das muss man heute nicht mehr, laut § 10AWaffV Abs 3 

Die möglichkeit nach Abs.2 besteht aber immer noch. Meldung an die Waffenbehörde und Nachweis der Qualifikation 14 Tage vor Antritt der Aufsichtstätigkeit.

 

Hier im Saarland wurde das also, am ende, " einvernehmlich " geregelt. Nachdem sehr viele Vereine auf die Barikaden  gingen...............

 

Der Gesetzgeber hat hier wieder was geschaffen was absolut schwammig ist. Es gibt einfach keine " normierte " Standaufsichtenschulung. Im Gesetz selber steht auch nur " muss Sachkundig sein " , eine nähere definition fehlt. " Früher " war man "Sachkundig " wenn man die Waffensachkunde hatte . Eine wirkliche "Gesetzesänderung" dazu habe ich nicht gefunden. Auch der benannte §10 zeigt da eigentlich nicht auf WIE die Qualifizierung erworben werden muss/soll. Er schreibt nur von einer Vereinfachung wenn der Verein in einem anerkannten Verband Mitglied ist. Das der " Zettel " auch in diesem Verband erlangt werden muss steht da nirgends.

Das ganze Thema ist wieder typisch deutsches Waffengesetz. Alles sehr schwammig Formuliert aber wenn was passiert ist man der dumme..........................................

 

Sehe ich auch so. Ein Aufsichtskurs zusätzlich zur Waffensachkunde ist eigentlich nicht erforderlich. In diversen Sachkundebüchern steht zwar drin, dass mit der "erforderlichen Sachkunde" des § 10 AWaffV nicht die Waffensachkunde gemeint sei. Das macht aber wenig Sinn und wird nirgendwo mit einer Quelle hinterlegt. Im gesamten WaffG ist beim Begriff Sachkunde nur die Waffensachkunde gemeint. Alleine weil eben nur für diese Regelungen vorhanden sind.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 49 Minuten schrieb SEler:

.... Ein Aufsichtskurs zusätzlich zur Waffensachkunde ist eigentlich nicht erforderlich. 

......

Das ist wohl so nicht mit Erfolg vertretbar. Vielmehr gilt wohl:
 

1. Die in der AWaffV beschriebene  „erforderlichen Sachkunde“  ist eine auf der vorhandenen Sachkunde nach § 7 WaffG aufbauende „aufsichtstätigkeitsbezogenen Sachkunde“ und damit etwas "anderes" und jender gegenüber ein „Mehr“.

 

2. Die vom BVerwA im Rahmen der Verbandsanerkennung berücksichtigten Qualifizierungsrichtlinien (vgl. § 10 Abs. 6 AWaffV) geben einen Anhalt für die Erkenntnis über den nötigen zusätzlichen Ausbildungsinhalt.

 

3. Dies Qualifizierung kann durch den Verband (bspw. BDS) nach dessen Richtlinien (AU) oder über einen anerkannten freien Träger erfolgen. Die Befähigung wird durch Ausbildung (ohne Prüfung!) erworben (siehe auch bspw. AU 1.5 des BDS).


====

Denkt bei dieser Diskussion bitte immer daran, dass diese keinen Selbstzweck darstellt und es nicht ums "Rechthaben" geht!! Es geht darum, den Vereinen und Standbetreibern eine Handreichung zu geben, wie es genau "nach der Vorschrift" gemacht werden sollte, damit niemand berechtigten Anlass zu Kritik hat.
Ihr wisst alle, was ein Verstoß gegen strafbewehrte waffenrechtliche Vorschriften bedeuten kann! Hier geht es um das "Schießen ohne qualifizierte Aufsicht", wobei die AWaffV den Adressaten (Betreiber, "falsche" Aufsicht, schießende Person) nicht wirklich klar erkennbar werden lässt.

Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 1 Nr. 23 des Waffengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

.....

4.
entgegen § 10 Abs. 1 Satz 4 den Schießbetrieb aufnimmt oder fortsetzt,
 
Bearbeitet von webnotar
Geschrieben
vor 56 Minuten schrieb webnotar:

Ihr wisst alle, was ein Verstoß gegen strafbewehrte waffenrechtliche Vorschriften bedeuten kann! Hier geht es um das "Schießen ohne qualifizierte Aufsicht", wobei die AWaffV den Adressaten (Betreiber, "falsche" Aufsicht, schießende Person) nicht wirklich klar erkennbar werden lässt.

Bei uns werden schon lange keine Aufsichten mehr OHNE diesen speziellen "Zettel " bestellt.Als das Thema hochkam, glaub 2015 , haben wir einen BDS Lehrgangsleiter in den Verein bestellt und ihm den Saal gefüllt. Seit dem wurde immer ein solches Schulungszeugnis verlangt um noch jemanden zur Aufsicht zu bestellen. Die Bestellung durch den Verein ist immer als Aufsicht mitzuführen. Aber WO dieser " Zettel " gemacht wurde ist uns eigentlich völlig egal. Ob DSU, BDS , extern oder woher, wir erkennen das an. Wie sollen WIR als Verein da auch die Lerninhalte überprüfen können. Desweiteren haben wir nie aufgehört die Aufsichten an die Waffenbehörde zu melden, passiert heute noch. Aber so wirklich richtig klar an einer stelle, am besten im Gesetz, ist das nicht beschrieben. Selbst die AWaffV alleine dazu reicht nicht , wie ich in einem anderen Thread gelernt habe. Selbst die Begründung dazu muss mit herangezogen werden. Also um ein Gesetz auch nur halbwegs zu verstehen bedarf es nicht nur des Gesetzestextes , da müssen noch 2, 3 oder 4 andere " machwerke " dazu genommen werden. Und wenn was passiert ist man am ende dann doch der dumme, weil ein Richter es nochmal anders sieht. Wir stehen als legale Waffenbesitzer quasi immer " mit einem Bein im Gefängnis "......................

Geschrieben
vor 19 Stunden schrieb whaco:

Jetzt geht das schon wieder los…Thread Nr. 3 zu dem Thema……

Danke für Deine Kritik!
Ich widme dennoch jeder der hier relevanten Begrifflichkeiten jetzt einen eigenen Thread. Die Wissenssammlung in einem Thread zu vermischen würde  - davon bin ich überzeugt - kein brauchbares zielgerichtetes Ergebnis erwarten lassen.

Geschrieben
Am 13.4.2025 um 18:18 schrieb webnotar:

ins verbandsseitig unkontrollierbar Leere, wenn eine allgemeine dynamische Verweisung auf die Richtlinien anderer Verbände enthalten ist oder eine pauschale Anerkennung von Befähigungen erfolgt, die bei einem (anerkannten) freien Träger erworben wurden (vgl. AU 3.6), dessen Zulassungkriterien und Schulungsinhalte der Verband weder kennt noch beeinflussen kann.

 

Dass die Sachkunde für die Aufsichtsführung umfassender sein muss, als die normale Sachkunde für den Sportschützen, sollte eigentlich klar sein - denn die "zur Aufsicht befähigten Personen" sind ja bezüglich des Alleineschießens privilegiert worden. Wenn der Gesetzgeber gewollt hätte, dass jeder sachkundige Sportschütze ohne weitere Aufsicht schießen dürfte, hätte er das auch einfacher formulieren können.

 

Allerdings bezüglich der "Anerkennung", was eine ausreichende Schulung und ausreichende Sachkunde dafür ist ... wer in Nordkorea einen gültigen Führerschein erworben hat, darf damit in Deutschland Auto fahren. Auch, wenn die Verkehrsregeln dort sicher anders sind ("Tschaikas mit Wimpel des Führers haben immer Vorfahrt, im Zweifel gilt bei der Vorfahrt das Prestige des Genossen auf der Rückbank und bei Gleichheit das seines Fahrzeugs.").

Übrigens kann auch jeder Deutsche im Ausland zu wesentlich günstigeren Konditionen den Führerschein erwerben, wenn er nur ein paar Regeln dafür einhält. Und das halte ich ggf. für relevanter für mein eigenes gesundes Überleben, als dass die Schießstandaufsicht wirklich von einem geweihten Dozenten unterrichtet worden ist. Merke: Nicht jeder, der einen Schein vorweisen kann, ist wirklich qualifiziert.

Geschrieben
Am 14.4.2025 um 16:16 schrieb webnotar:

Das ist wohl so nicht mit Erfolg vertretbar. Vielmehr gilt wohl:
 

1. Die in der AWaffV beschriebene  „erforderlichen Sachkunde“  ist eine auf der vorhandenen Sachkunde nach § 7 WaffG aufbauende „aufsichtstätigkeitsbezogenen Sachkunde“ und damit etwas "anderes" und jender gegenüber ein „Mehr“.

 

2. Die vom BVerwA im Rahmen der Verbandsanerkennung berücksichtigten Qualifizierungsrichtlinien (vgl. § 10 Abs. 6 AWaffV) geben einen Anhalt für die Erkenntnis über den nötigen zusätzlichen Ausbildungsinhalt.

 

3. Dies Qualifizierung kann durch den Verband (bspw. BDS) nach dessen Richtlinien (AU) oder über einen anerkannten freien Träger erfolgen. Die Befähigung wird durch Ausbildung (ohne Prüfung!) erworben (siehe auch bspw. AU 1.5 des BDS).


====

Denkt bei dieser Diskussion bitte immer daran, dass diese keinen Selbstzweck darstellt und es nicht ums "Rechthaben" geht!! Es geht darum, den Vereinen und Standbetreibern eine Handreichung zu geben, wie es genau "nach der Vorschrift" gemacht werden sollte, damit niemand berechtigten Anlass zu Kritik hat.
Ihr wisst alle, was ein Verstoß gegen strafbewehrte waffenrechtliche Vorschriften bedeuten kann! Hier geht es um das "Schießen ohne qualifizierte Aufsicht", wobei die AWaffV den Adressaten (Betreiber, "falsche" Aufsicht, schießende Person) nicht wirklich klar erkennbar werden lässt.

Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 1 Nr. 23 des Waffengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

.....

4.
entgegen § 10 Abs. 1 Satz 4 den Schießbetrieb aufnimmt oder fortsetzt,
 

 

Geschrieben

Genau so ist es. Denn wäre mit der Qualifikation im Sinne des § 10 Abs. 6 AWaffV die Waffensachkunde nach § 7 WaffG gemeint, bräuchte es den Absatz 6 gar nicht und es müsste nicht auf auf eine speziell zu erfolgende Qualifikation hingewiesen werden. Nichts anderes ergibt sich mit Blick in die Schießstandrichtlinien. Dort werden unter 10.6.3.3.4 die Personengruppen aufgeführt, die eine Reinigung von Schießstätten durchführen dürfen. Bei unter 20g unverbrannter TLP-Reste entweder

 

- im Besitz einer waffenrechtlichen Erlaubnis sowie hinsichtlich der Reinigung von Schießstätten und der Entsorgung des Kehrichts entsprechend geschult sind oder

 

- die Qualifikation eines anerkannten Schießsportverbandes als verantwortliche Aufsichtsperson für Feuerwaffen nachweisen können.

 

Hierzu insbesondere auch Lehmann Großkommentar zum Waffenrecht, Lehmann/Soens, zu § 7, Rn. 9

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