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IGNORED

Leihschein bei WBK mit Voreintrag für bedürfnisfreie Waffe


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Geschrieben

 

vor 33 Minuten schrieb ASE:
vor 2 Stunden schrieb MarkF:

Und nein, Du kannst nicht JEDE Waffe ausleihen sondern nur solche, für die Du grundsätzlich ein (Sportschützen)Bedürfnis geltend machen könntest. Die Frage ist nur, ob der Inhaber einer WBK. auf der keine bedürfniserforderliche Waffe eingetragen ist, also wie in dem eingangs genannten Beispiel, gleichwohl ein "allgemeines" Sportschützenbedürfnis geltend machen kann, weil er im Verein entsprechend trainiert.

 

Nein, weil das konkrete Bedürfnis der WBK, auf deren Basis  der Freistellungsgrund von der Erlaubnispflicht fußt, relevant ist.

Das ist mitnichten so klar geregelt und damit ja gerade Gegenstand der Diskussion.
Tatsächlich könnte man in den Wortlaut der Regelung beide Varianten hineininterpretieren, und damit liegt – wie so oft bei diesen Grenzfällen – die Antwort auf die Frage, ob die eigene Waffenbehörde das auf die eine oder die andere Weise interpretiert, vorhersehbar darin, ob die Quersumme deren Telefonnummer gerade oder ungerade ist.
Während die Entscheidung des Verwaltungsgerichts davon abhängt, ob der Richter (m/w/d) Rücken- oder Seitenschläfer ist.
Also alles ganz eindeutig und rechtssicher!
 

Wenn man sich jetzt aber die anderen Fallkonstellationen anschaut, in denen es ausnahmsweise zu einer zulässigen selbstständigen Zugriffsmöglichkeit auf eine Waffe durch Nichtbesitzer kommen kann, dann findet man z. B. in der WaffVwV unter Punkt 36.2.14 die Regelungen zur gemeinsamen Aufbewahrung.

Und da ist z. B. von der Gleichwertigkeit der Erlaubnisse die Rede (Jäger vs. Sportschütze als Positivbeispiel, Sportschütze vs. Inhaber einer WBK für erlaubnispflichtige Signalpistolen als Negativbeispiel für die Zulässigkeit).
Jetzt gilt die WaffVwV nur für die Behörde und hat keinerlei direkte Bedeutung für den Bürger. Zudem ist es ein anderer Tatbestand (Zusammenlagerung vs. Leihe), aber es ist nicht fernliegend, anzunehmen, dass auf Seiten der Behörde oder des Gerichts die dahinterstehende Intention („WBK-Niveau ist nicht gleich WBK-Niveau“) schon sehr stark zur Kenntnis genommen wird.
 

Allerdings ist auch hier wieder der Knackpunkt, dass weder das Positiv- noch das Negativbeispiel einschlägig ist.
Da bei einer Signalwaffen-WBK nicht nur das Bedürfnis, sondern auch die Sachkunde eine andere ist, kann man definitiv sagen: Diese sind nicht gleichwertig.
Nur soll – zumindest im Fall der Zusammenlagerung – die reine überprüfte Zuverlässigkeit gerade nicht ausreichen.


Bei einem Inhaber einer 4-mm-WBK hingegen ist nur das Bedürfnis ein anderes. Die Sachkunde etc. ist jedoch identisch. Auch die Aufbewahrungsvorschriften.
Wenn jetzt so ein 4-mm-WBK-Inhaber nachweislich als Sportschütze aktiv ist (im Verein und regelmäßig am Trainieren, ggf. sogar mit GK-Waffen), nur seine Mindestzeit noch nicht voll hat, dann halte ich das mit „Kann kein Bedürfnis zum sportlichen Schießen haben und die WBK sind auf jeden Fall unterschiedliche Stufen“ halt nicht für so eindeutig.
Würde weder auf das eine noch auf das andere wetten –
Zumindest nicht, ohne vorher die Quersumme der WB-Telefonnummer zu errechnen und alle möglicherweise für mich zuständigen Richter am VG nach ihren Schlafgewohnheiten zu befragen.

Daher gibt es auf diese Frage nur eine richtige Antwort:

Und die gibt einem die eigene Waffenbehörde nach schriftlicher Anfrage!
Sie muss dabei nicht zwangsläufig, wird es mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auch nicht, Identisch mit der Antwort sein die der Schützenkamerad mit Wohnsitz im Nachbarkreis bekommt.

 

vor einer Stunde schrieb ASE:

 

Es ist auch eine beliebte Figur von der VGs dieses Landes, sich bei  unberechtigtem Waffenerwerb/-besitz auf den §12 retten zu wollen, weil man ja "Waffen leihen dürfe". Fliegt aber nicht. Die eigne WBK berechtigt einen nur zum Besitz an den eigenen eingetragenen Waffen. Für die ausnahmsweise(!) gestattete Waffenleihe müssen alle Voraussetzungen für die Ausnahme  a priori klar erkennbar erfüllt sein:

[...]

Hinterher aus einer unzulässigen Erwerb/Besitz eine Leihe machen zu wollen spielen die Gerichte nicht mit, nachfolgend Entscheidungen zu  § 12 Abs. 1 Nr 1a/b in die Buxxe gegangen sind (alle nun Unzuverlässig)

Das sind jedoch völlig andere Konstellationen und haben mit der vorliegenden Fragestellung so gar nichts zu tun.
Wobei mich bei den Fällen wo die (ehemaligen) Erlaubnisinhaber versucht haben den Fall als unter §12 fallend zu argumentieren und sich damit zu retten das, bis auf den Fall des Vereinsvorstands im Bereich Augsburg, als sehr wahrscheinliche Schutzbehauptung interpretieren würde. Der Augsburger Fall ist etwas anders gelagert, da kann man vielleicht wirklich von Naivität/Gedankenlosigkeit/Wissenslücke ausgehen.  

Geschrieben
vor 3 Stunden schrieb ASE:

 

Nein, weil das konkrete Bedürfnis der WBK, auf deren Basis  der Freistellungsgrund von der Erlaubnispflicht fußt, relevant ist.

 

Ich mache es kurz (die Langfassung ist eben bei einem Absturz ins Nirwana getreten):

 

Für diese Auffassung gibt es im Gesetz keine Stütze. Es gibt im Wortlaut keinerlei junctim zwischen dieser "einen" WBK und dem Bedürfnis. Und auch die amtliche Begründung gibt dafür nichts her. Offenbar hast Du keinen Beleg für diese Meinung, etwa Rspr. 

Allerdings dürfte dieses Problem nicht eben praxisrelevant sein. Geht man davon aus, daß das Bedürfnis in irgendeiner Weise erkennbar, dokumentiert sein sein muß, so kommt faktisch nur eine entsprechende WBK in Betracht. "Mein" Fall des Inhabers einer Sammler-WKB und noch Sportschützen-Novize ist ganz sicher nicht der, den der Gesetzgeber primär als prototypisch im Visier hatte. Und ein Novize ohne WBK ist ohnehin draußen.

 

Und wie ich bereits wiederholt sagte: Wenn nicht 100% sicher dann zuvor die WaffBeh fragen.

 

Alles andere ist unerheblich bzw. evident und selbstverständlich.

 

 

vor 3 Stunden schrieb ASE:

Hinterher aus einer unzulässigen Erwerb/Besitz eine Leihe machen zu wollen spielen die Gerichte nicht mit, nachfolgend Entscheidungen zu  § 12 Abs. 1 Nr 1a/b in die Buxxe gegangen sind (alle nun Unzuverlässig)

 

https://openjur.de/u/2470952.html

https://openjur.de/u/2206818.html

https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2024-N-49693?hl=true

https://openjur.de/u/566152.html

 https://openjur.de/u/498274.html und  https://openjur.de/u/499079.html

https://openjur.de/u/284722.html

 

Offenbar hast Du die Entscheidungen nicht nachgelesen. Sie sind nicht einschlägig. Entweder lagen die Voraussetzungen evident nicht vor oder der Kläger konnte den Beweis nicht erbringen bzw. das Gericht überzeugen. Aber natürlich ist das auch ein typisches Problem in so einem Fall. Denn wenn man als Außenstehender schon meint, von einem wie auch immer nicht regelgerecht abgelaufenen Ewerb ausgehen zu können, dann sind die konkreten Umstände dergestalt, daß erst recht ein wie üblich ablehnend eingestellter Verwaltungsrichter jedes spätere Verteidigungsvorbringen als Schutzbehauptung und jeden Beweis als nachträglich konstruiert ansieht. Oder anders gesagt: Typischerweise liegen in solchen Fällen der letztlich nicht regelgerechten Überlassung die Voraussetzungen des § 12 WaffG eben nicht vor und lassen sich daher auch nicht im Nachhein konstruieren - und wenn es nur an den Fristen/Zeiten hapert. Dann ist ja auch nicht verwunderlich, wenn Behörde/VG nicht mitspielen.

Geschrieben

Keine Ahnung, welches Gesetz Du gelesen hast - im deutschen WaffG ist das doch eindeutig geregelt! Da gibt's kein Interpretationsspielraum.

 

§12 sagt eindeutig " von seinem Bedürfnis umfassten Zweck".

 

Was das Bedürfnis ist und wie es nachzuweisen ist, steht eindeutig in §8. Da steht nichts von "weil er öfters trainiert" oder ähnliches...

 

Was als Sportschützenbedürfnis im Sinne des Gesetzes gilt, steht in §14 abschließend.

 

Da gibts keinerlei Herleitung von, dass man als Sportschütze gilt oder ein Sportschützenbedürfnis hätte, nur weil man im Verein zum Training kommt.

Geschrieben (bearbeitet)

Unser Prädikatsjurist glaubt halt an die Existenz eines Bedürfnisses als rechtliche Entität unabhängig von der Behördenentscheidung

 

 Er folgt der Irrlehre von der "Bedürfnisgruppeneigenschaft", z.B. der Sportschützeneigenschaft die irgendeine Relevanz  hätte.

 

Soviel zu seinem tiefgehenden Verwaltungsrechtswissen (TM)

 

Die waffenrechtliche Realität ist indes eine andere:

 

Erst durch Behördenentscheid - lies Anerkennung des Bedürfnisses durch die Behörde bei Erlaubniserteilung -  beginnt das Bedürfnis im Sinne des Waffenrechts Wirkung zu entfalten.

 

Irgendwelche Mitgliedszeiten, Schiessbucheinträge, ja selbst Verbandsbescheinigungen sind für sich genommen vollkommen irrelevant wenn es um die Frage geht, ob jemand ein Bedürfnis habe.

 

Das Bedürfnis im Sinne des §12 Abs. 1 Nr. 1a  existiert erst ab dem Moment, in dem nach Glaubhaftmachung eine positive Behördenentscheidung ergangen ist: Die Erteilung der WBK auf Grundlage des glaubhaft gemachten Bedürfnisses.

 

Darüber hinaus ist es vollkommen abwegig, die Formulierung in § 12 

 

"als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten
a)
........ für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck.......

 

anders auslegen zu wollen als dass das Bedürfnis selbstredend das der geforderten Waffenbesitzkarte  zugrundeliegende ist

 

Schwurbellei vom feinsten, zum Nachteil anderer.

 

Und deswegen ist es vollkommener und gefährlicher Bullshit zu verbreiten, mit einer 4mm WBK, für die ja gerade KEIN Bedürfnis glaubhaft gemacht werden muss, dürfe man Waffen Ausleihen, weil man ja irgendwie ein Bedürfnis habe, weil man ja schon 20 Jahre neben dem Schützenverein wohnt und ja jederzeit eintreten könne....

 

 

 

 

Bearbeitet von ASE

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