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IGNORED

Entwurf Waffengesetzes: Einführung der Erlaubnispflicht (Kleiner Waffenschein) Schreckschuss Hamburg, 11. Februar 2025


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Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb karlyman:

Es wird eine pauschale Erlaubnis (Erwerb, Besitz) via KWS vorgesehen. Konkrete Erfassung einzelner Schreckschuss-Püster soll (wenn man dem Entwurf bzw. der Begründung folgt) ja nicht erfolgen (wohl schon aufgrund des riesigen Aufwandes, der mit einem Schlag die Waffenbehörden blockieren würde). Was dann als tatsächlicher Bestand bei KWS-Inhabern (bloßes Erlaubnispapier) vorhanden ist, ob ein solcher vorhanden ist... Tja.

 

 

Ja, aber...

 

Durch den jetzigen § 41 Abs. 4 Satz 2 

Zitat

Die zuständige Behörde kann darüber hinaus für die Dauer der Prüfung von Rücknahme oder Widerruf Erlaubnisurkunden sowie Waffen oder Munition für einen Zeitraum von sechs Monaten sofort vorläufig sicherstellen,

1. sofern Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass Personen, denen eine Erlaubnis nach diesem Gesetz erteilt worden ist, nicht die erforderliche Zuverlässigkeit oder Eignung besitzen, und
2. soweit tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass durch den weiteren Umgang mit Waffen oder Munition eine Gefährdung bedeutender Rechtsgüter droht.

 

kann eine Behörde bei der Vorbereitung eines Widerrufs eines KWS die Bude durchsuchen lassen.

Geschrieben (bearbeitet)

Und dann wären wir bei den "Chilling Effects":

- Ich habe den "kleinen affenschein",

- eine SRS, bzw. SSW im Kaliber 9,

- mit passender Munition 9mm

UND noch von meinem verstorbenen ... ziemlich alte Gasmunition im Waffenschrank im Kaliber 6mm ohne dazugehörige SRS.

Bin ich jetzt Straftäter?

Bearbeitet von Zakharias
Geschrieben
vor 3 Minuten schrieb whaco:

Leute, noch ist nichts geändert worden und es steht in den Sternen, ob der Antrag tatsächlich tiefergehend diskutiert oder berücksichtigt werden wird.

Äh, du glaubst also, dass das WaffG (in diesem Jahr) *NICHT* verschärft werden wird?

Nach all den Erfahrungen der letzten Jahrzehnte...

Was hast Du eingeworfen?

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb Zakharias:

Äh, du glaubst also, dass das WaffG (in diesem Jahr) *NICHT* verschärft werden wird?

Nach all den Erfahrungen der letzten Jahrzehnte...

Was hast Du eingeworfen?

Das habe ich nicht gesagt. Nur sprechen wir hier über einen Antrag eines Bundeslandes, dass erst einmal in den Innenausschuss übergeben wurde. Ob es dort noch diskutiert wird, oder hinten runter fällt, sollte der Innenausschuss neu formiert werden, da auch durch die BT Wahl Politiker und Parteien nicht mehr da sind, wissen wir nicht.

 

Bedeutet, hier wird Panik geschürt, ohne eine wirkliche Grundlage dafür zu haben.

Das bedeutet nicht, dass es keine Verschärfung geben wird, aber sollte es eine Verschärfung geben, muss erst einmal eine Gesetzesvorlage da sein und davon sind wir noch weit weg.

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb whaco:

Das bedeutet nicht, dass es keine Verschärfung geben wird, aber sollte es eine Verschärfung geben, muss erst einmal eine Gesetzesvorlage da sein und davon sind wir noch weit weg.

Das können die doch mit uns nicht machen….sagen die Deutschen seit über 80 Jahren 

Geschrieben
On 3/1/2025 at 6:15 PM, whaco said:

Das bedeutet nicht, dass es keine Verschärfung geben wird, aber sollte es eine Verschärfung geben, muss erst einmal eine Gesetzesvorlage da sein und davon sind wir noch weit weg.

 

 

Ja und Nein...Ja es ist der Antrag eines Bundeslandes und kann bzw. besser wird wahrscheinlich im Gesetzgebungsprozess noch geändert werden....Nein, weil der Antrag zeigt wohin die Reise u.U. hingehen soll und (persönliche Meinung) ich glaube nicht, dass dieser Antrag aus dem Nichts gekommen ist, wobei "aus dem Nichts" bedeutet, dass die Damen und Herren Antragsteller sich nicht bei anderen "rückversichert" haben....

Ansonsten verweise ich mal auf den §42a WaffG, der wenn ich mich dunkel erinnere (war zu der Zeit in Honolulu) ziemlich überraschend eingeführt wurde....bitte um Korrektur wenn das nicht stimmt...

 

bj68

Geschrieben (bearbeitet)

Die SRS-Sache ist so alt wie das WaffG selber. Jetzt versucht man es halt mal wieder, nachdem es 2023 nicht geklappt hat, diesmal wieder mit etwas kleineren Brötchen

 

Bearbeitet von ASE
Geschrieben
vor 7 Stunden schrieb ASE:

diesmal wieder mit etwas kleineren Brötchen

 

Je nach Blickwinkel. Beim alten Gesetzesvorhaben sollte es ja eine Ausnahme für alle Menschen älter JG 1982 geben die dann keinen kleinen Waffenschein hätten beantrageb müssen für den bloßen Weiterbesitz einer SWS.

 

Der Täter von Manheim hat sich ja mit einer SWS in dem Mund geschossen. Das wäre also mit der Pflicht zum SWS natürlich alles nicht passiert.

Geschrieben
vor 2 Minuten schrieb kulli:

Je nach Blickwinkel. Beim alten Gesetzesvorhaben sollte es ja eine Ausnahme für alle Menschen älter JG 1982 geben die dann keinen kleinen Waffenschein hätten beantrageb müssen für den bloßen Weiterbesitz einer SWS.

 

Welcher Entwurf soll das gewesen sein?

Der Letzte von 2020 sah sogar die Nachholpflicht für die in diesem Entwurf verlangte Sachkunde für KWS vor.

 

 

 

Geschrieben
vor 13 Stunden schrieb kulli:

 

Der Täter von Manheim hat sich ja mit einer SWS in dem Mund geschossen. Das wäre also mit der Pflicht zum SWS natürlich alles nicht passiert.

 

Genauso verhält sich das mit Häusern, von denen Menschen manchmal springen. Oder Schienen, auf die sie sich legen.

Ach, halt, sich auf den Schienen aufhalten ist ja unzulässig. 

Geschrieben (bearbeitet)

Das nennt man passende Berichterstattung. Du hast jeden Tag einen der mit sowas hantiert und musst nur darüber berichten. Und da sich die Medien nicht mehr als Watchdog sondern als Schoßhündchen der Politk verstehen, erfolgt das dann auch.  Was glaubst du ist 2023 passiert? Auf einmal trommelten die Mittelstrahlmedien für Nancys Gesetz, das ihnen komischer Weise vorlag, obwohl jede Anfrage  nach dem Informationsfreiheitsgesetz erst verschleppt und dann abgeschmettert wurde.

 

War nach Mannheim auch so, danach flacht die "Berichterstattung" sofort wieder ab, denn sonst kommt noch einer auf den Gedanken, das die Waffenrechtsverschärfung sinnlos war.

Bearbeitet von ASE
Geschrieben (bearbeitet)

Und weiter geht es:

 

Empfehlungen der Ausschüsse:

 

https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2025/0001-0100/67-1-25.pdf?__blob=publicationFile&v=1

 

 

Der Innenausschuss dreht richtig ab, fangen wir von hinten an:

 

- alle bisherigen KWS sind binnen 48 Monaten zurückzugeben.

- ein neuer KWS soll in § 10 Abs. 4a eingeführt werden.

- Der KWS nach  § 10 Abs. 4a berechtigt zum Erwerb, Besitz  von KWS und dafür vorgesehener Munition und Führen von KWS im Zusammenhang mit dem Bedürfnis(!, ja richtig gelesen, Bedürfnis)

- Die Voraussetzungen für den KWS sind die Gleichen wie für eine WBK,inklusive Sachkunde und Bedürfnis

- Die Erwerbserlaubnis wird durch einen Voreintrag erteilt:

- Ins NWR soll die SRS Waffe nicht eingetragen werden, weil sie nicht gekennzeichnet werden müssen.

- Als Bedürfnis  gelten die Notwendigkeit für Theateraufführungen, Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen,  Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder Veranstaltungen der Brauchtumspflege, als Bergsteiger,  als Inhaber eines Wasserfahrzeugs,  als Inhaber oder verantwortliche Person einer Vercharterung, als Sportveranstalter oder verantwortliche Person einer Sportveranstaltung zur Abgabe von Start- oder Beendigungszeichen bei Sportveranstaltungen oder als Landwirt zum Vertreiben von Vögeln in landwirtschaftlichen Betrieben

- Erben von SRS Waffen müssen diese Abgeben, sofern kein Bedürfnis nachgewiesen werden kann.

 -Keine Altbesitzregelung. Wer eine SRS besitzt muss den neuen KWS nach § 10 Abs. 4a beantragen, d.h. Sachkunde und Bedürfnis nachweisen. Vergesst das mit "wirtschaftlichem Interesse", hat bei den Pfeilabschussgeräten auch nicht funktioniert.

- Aufbewahrung soll im verschlossenen Behältnis nach § 13 Absatz 2 Nummer 1 AWaffV erfolgen.

- Den Schnitzer mit dem PTB-Zeichen im ersten Entwurf hat man bemerkt und die Formulierung entsprechend angepasst.

- Bis auf die  Sonderregelungen zur Aufbewahrung sind Schreckschusswaffen dann den erlaubnispflichtigen Schusswaffen gleichgestellt, was Strafvorschriften anbelangt.

 

 

 

Zitat

Durch das Erfordernis eines Voreintrags und anschließendem Eintrag der SRS Waffe nach Erwerb soll verhindert werden, dass mit dem Kleinen Waffenschein eine unbegrenzte Anzahl an SRS-Waffen erworben und besessen werden kann.

 

 

Das Ganze wird wie folgt begründet:

 

Zitat

Es ist anzustreben, die legale wie illegale Verbreitung und Nutzung von SRS-Waffen deutlich zu reduzieren. Ohne eine drastische Verschärfung des Waffengesetzes bezüglich des Erwerbs und des Besitzes von SRS-Waffen gelingt das jedoch nicht. Vor
diesem Hintergrund genügt es nicht, eine Erlaubnispflicht für SRS-Waffen einzuführen, die allein die Prüfung der Zuverlässigkeit und die Prüfung der persönlichen Eignung zum Gegenstand hat. 

.....

Um die erforderliche Verbreitung von SRS-Waffen wirksam einzudämmen genügt es nicht, eine Erlaubnispflicht für SRSWaffen einzuführen, die nur die Prüfung der Zuverlässigkeit und die Prüfung der persönlichen Eignung zum Gegenstand hat. Auch mit dem Erfordernis eines Kleinen Waffenscheins für Erwerb und Besitz von SRS-Waffen könnte bei positiver Zuverlässigkeits- und Eignungsprüfung und sogar auch mit Vorlage eines Sachkundenachweises grundsätzlich weiterhin jede Bürgerin und jeder Bürger SRS-Waffen erwerben und besitzen.

Eine nennenswerte Begrenzung des Erwerbs und des Besitzes würde auf diese Weise nicht erreicht. Es muss daher – neben den genannten Kriterien – auch die Verpflichtung des Nachweises eines eng gefassten Bedürfnisses eingeführt werden.

 

§ 39d Absatz 1 setzt dies um; die Regelung schafft einen Bedürfnistatbestand für den Erwerb und Besitz von SRS-Waffen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nummer 2 und 2.1 und der dafür bestimmten Kartuschenmunition. Ein Bedürfnis nur zur Selbstverteidigung – ohne zugleich eine gefährdete Person zu sein (vgl. § 39d Absatz 2 in Verbindung mit § 19) – genügt hiernach nicht. Der Erwerb und Besitz von SRS-Waffen ist gegebenenfalls auch für Waffen- und Munitionssammlerinnen und -sammler, Waffen- und Munitionssachverständige oder gefährdete Personen denkbar. Nach Absatz 2 sind §§ 17, 18 und 19 daher entsprechend anwendbar

 

 

 

 

 

Der Rechtsausschuss empfiehlt dagegen, den Gesetzesentwurf nicht in den Bundestag einzubringen.

 

 

 

Kommt das durch, ist der SRS Markt in D de facto tot, mit den paar Hanseln, die das Bedürfnis noch nachweisen können, wird es sich wohl kaum rentieren die noch anzubieten.

 

 

 

 

Bearbeitet von ASE

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