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IGNORED

Entwurf Waffengesetzes: Einführung der Erlaubnispflicht (Kleiner Waffenschein) Schreckschuss Hamburg, 11. Februar 2025


Empfohlene Beiträge

Geschrieben
On 2/15/2025 at 11:58 PM, Andor said:

Vorteil von dieser Vorgehensweise wäre aber auf jeden Fall, dass man gezielt die Täter von den Waffen fernhalten könnte.

 

 

Hm...hier in CH sind als Voraussetzung für den freien Erwerb folgende:  https://www.gunfactory.ch/div/bedingungen_kaninchen.htm bzw. andere Quelle https://www.waffenzimmi.ch/produkt/schreckschuss-revolver-rohm-rg56/#tab-additional_information dort auf "ZUSÄTZLICHE INFORMATIONEN" gehen d.h. als Ausländer kannst Du sein Teil hier nicht kaufen.....

 

Nur wie schaute es mit den Teilen in Österreich, Ungarn, Tschechien, Italien usw. aus? Ich glaube kaum, dass da beim persönlichen Kauf dann eine Meldung an deutsche Behörden erfolgt...d.h. das Fernhalten der Täter funktioniert bei so Waffen nur sehr eingeschränkt, eben weil die Teile im Ausland nicht den gleichem Level an Kontrolle unterliegen wie in Deutschland wenn diese Erlaubnispflicht (Erwerb, Besitz) eingeführt wird. Gilt dann auch für z.B. Armbrüste, unkastrierte Luftdruckwaffen usw. 

 

bj68

Geschrieben

Ist doch wieder nur Symbolpolitik. Es ist jetzt schon nicht erlaubt auf offener Straße mit den SRS-Waffen zu schießen. Und schaffen wir es das durchzusetzen!? Nein. Also wie wollen wir durchsetzen, dass nur Inhaber einer Erlaubnis sich so ein Ding verschaffen. Einfach die Leute, die damit unerlaubt handeln entsprechend sanktionieren und die Dinger einziehen und gut ist. Und wer vernünftig damit umgeht soll das weiterhin tun dürfen .... just my 2 cent.

Geschrieben
39 minutes ago, fuzzy.77 said:

Ist doch wieder nur Symbolpolitik. Es ist jetzt schon nicht [...]

 

Jein...Ja es ist Symbolpolitik, allerdings meine Meinung nur zum Teil....denn ich bin mir arschig sicher, dass sehr viele Teile da nicht angemeldet, vernichtet oder einem Berechtigten überlassen werden. Hat dann den netten Nebeneffekt, dass bei Durchsuchungsmaßnahmen die Chance auf "Zufallsfunde" enorm steigt, es mehr Einträge in die Rubriken der Kriminalstatistik gibt und damit dann Stimmung gemacht werden kann. 

Plus die Schreckschusswaffen gehen dem Gesetzgeber und auch Teilen der Polente eh gegen den Strich, siehe die regelmäßigen Artikel/Klagen wo beklagt wird, dass sich der Bürger in DE damit eindeckt....d.h. da ist jedes Mittel recht um da was auszudünnen und Leute zu vergrämen und wenn da dann noch die kostenpflichtige Überprüfung mit Hausbesuch hinzukommt, werden es noch ein paar mehr die das Abgeben und Aufgeben.

 

bj68

Geschrieben (bearbeitet)
Am 18.2.2025 um 08:16 schrieb BJ68:

....wie in Deutschland wenn diese Erlaubnispflicht (Erwerb, Besitz) eingeführt wird. .

 

Bist du dir sicher, dass die (evtl. kommende) Anforderung, einen KWS zu haben, eine formale Erlaubnispflicht bezogen auf SRS-Waffen ist...?

Konkret erlaubnispflichtig wird damit nämlich die einzelne SRS-Waffe nicht.

 

 

Bearbeitet von karlyman
Geschrieben (bearbeitet)
1 hour ago, karlyman said:

 

Bist du dir sicher, dass die (evtl. kommende) Anforderung, einen KWS zu haben, eine formale Erlaubnispflicht bezogen auf SRS-Waffen ist...?

Konkret erlaubnispflichtig wird damit nämlich die einzelne SRS-Waffe nicht.

 

 


 

Gute Frage...

a) Die Überschrift von dem Teil: "Erlaubnispflicht (Kleiner Waffenschein) für den Erwerb und den Besitz von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen"

 

b) In der Rubrik Lösung: "Um eine Kriminalisierung bislang legaler Besitzstände zu vermeiden, werden Altfall- und Übergangsregelungen eingeführt."

 

c) Die Änderungen im einzelnen:

§10 WaffG

1. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zum „Erwerb, Besitz und “ Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen sind in der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 genannt (Kleiner Waffenschein).

 

 

 § 53 Absatz 1 Ordnungswidrigkeiten:

neuer Punkt:

„6a. entgegen § 10 Absatz 4 Satz 4 ohne Erlaubnis Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen erwirbt, besitzt oder führt,“.

 

§ 58 Altbesitz; Übergangsvorschriften

neuer Absatz:

„(25) Besitzt jemand am 1. Juli 2025 eine Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffe ist die Erlaubnis nach § 10 Absatz 4 Satz 4 bis spätestens zum 31. Dezember 2025 zu beantragen.“

 

 

Ferner die Aufhebung der Punkte 1.3 und 1.4 in Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 2:

 1. Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz

[...]

1.3 Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen,

[...]

1.4 Kartuschenmunition für die in Nummer 1.3 bezeichneten Schusswaffen;

[...]

 

und Aufhebung der Punkte 7.2 und 7.4 

7. Erlaubnisfreies Verbringen und erlaubnisfreie Mitnahme in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes
[...]

7.2 Schreckschuss-,Reizstoff- und Signalwaffen,

[...]

7.4 Munition für die in Nummer 7.2 bezeichneten Waffen;

 

und da würde ich dann schon sagen, dass wer nach 31.12.25 noch eine Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffe besitzt und dafür keine Erlaubnis (kleiner Waffenschein) beantragt hat eine Ordnungswidrigkeit nach §53 Absatz 1 Nummer 6a (WaffG NEU) begeht und die laut §53 Abs. 2 WaffG mit bis zu 10000 Euro Busse gehandet werden kann...

 

Ach ja mit der Änderung verstößt dann auch der Besitz von Kartuschenmunition  für die Teile gegen den §2 Abs. 2 WaffG wenn ich das richtig gelesen habe und wird nach §52 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b) WaffG bestraft....

Edit...meint dann noch dass die Strafandrohung im §52 Abs. 3 richtig heftig ist: "Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird..."im Vergleich zum illegalen Besitz einer Schreckschuss-,Reizstoff- und Signalwaffe....zeigt nur wieder die Idiotie des WaffG auf....

 

bj68

 

Bearbeitet von BJ68
Geschrieben
vor 29 Minuten schrieb BJ68:

 

Edit...meint dann noch dass die Strafandrohung im §52 Abs. 3 richtig heftig ist: "Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird..."im Vergleich zum illegalen Besitz einer Schreckschuss-,Reizstoff- und Signalwaffe....zeigt nur wieder die Idiotie des WaffG auf....

 

bj68

 

 

Es zeigt vor allem, dass der Gesetzgeber schon selber nicht mehr durch den Paragraphendschungel des WaffG steigt ....

Geschrieben

Am 6.3.25 geht es mit dem Thema weiter, leider jedoch anscheinend nicht öffentlich:

 

1029. Sitzung des Ausschusses für Innere Angelegenheiten

 

Zitat

Tagesordnung

Stand: 20. Februar 2025

  1. Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes: Einführung der Erlaubnispflicht (Kleiner Waffenschein) für den Erwerb und den Besitz von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen
    - Antrag der Freien und Hansestadt Hamburg -
    Drucksache: 67/25
    Beteiligung: In - R

 

Geschrieben
vor 22 Minuten schrieb whaco:

Keine Panik, wir habe ja den Herrn Henrichmann

sehe ich auch so. im VDB online Video stieß mir auf, das er ("wir") alles Mögliche regeln wollen.... Vollkommen verkehrter Ansatz.....

Geschrieben

Könnte interessant werden

 

https://www.merkur.de/politik/csu-und-spd-minister-unter-merz-diese-namen-stehen-auf-der-liste-von-cdu-zr-93590980.html

 

Zitat

Friedrich Merz plant demnach, insbesondere die Schlüsselressorts Wirtschaft und Inneres mit seinen Vertrauten zu besetzen. Namen wie Jens Spahn, Carsten Linnemann und Thorsten Frei werden in diesem Zusammenhang genannt. Auch die CSU erhebt Ansprüche: Parteivorsitzender Markus Söder hat bereits angekündigt, dass Alexander Dobrindt ein bedeutendes Ministerium übernehmen soll. In Betracht kämen das Innen-, Finanz- oder Verteidigungsministerium, wobei diese Posten möglicherweise auch von einem Koalitionspartner beansprucht werden könnten. Außerdem greift die CSU auch nach dem Landwirtschaftsministerium, dies soll nach dem Willen Söders der bisherige bayerische Bauernverbandspräsident Günther Felßner übernehmen.


Sollte Innen weiterhin in der Hand der SPD bleiben, können wir uns freuen

Geschrieben
vor 32 Minuten schrieb karlyman:

Alle genannten Namen wären m.E. besser als die jetzige Amtsinhaberin. 

Das ist soweit richtig…….dennoch wäre ein SPD geführtes IM nicht wirklich toll

Geschrieben
vor 20 Stunden schrieb Tier911:

Aktuell: Friedrich Merz hat der SPD per "Willensbekundung" dargelegt, k

Deshalb will der CDU‘ler Merz jetzt schnell noch die Schuldenbremse im Alten Bundestag aufweichen und beschließen.

danke das ihr dieCDU und SPD gewählt habt.  

Geschrieben
vor 38 Minuten schrieb whaco:

Das ist soweit richtig…….dennoch wäre ein SPD geführtes IM nicht wirklich toll

Saskia Esken könnte doch…. 

Geschrieben
Am 21.2.2025 um 08:32 schrieb BJ68:

 

 § 53 Absatz 1 Ordnungswidrigkeiten:

neuer Punkt:

„6a. entgegen § 10 Absatz 4 Satz 4 ohne Erlaubnis Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen erwirbt, besitzt oder führt,“.

 

 

Die gleiche Konstellation  wurde bei der Aufbewahrung erzeugt, nur andersherum: Es wurde die Strafbarkeit der gesetzeswidrigen Aufbewahrung eingeführt, die Ordnungswidrikeit aber nicht gestrichen. Mit dem Dem Ergebnis das die Aufbewahrung einer Schreckschusswaffe außerhalb einer verschlossenen Behältnisses eine Straftat darstellt. 

 

 

Am 21.2.2025 um 08:32 schrieb BJ68:

Ferner die Aufhebung der Punkte 1.3 und 1.4 in Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 2:

 1. Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz

 

 

Dadurch werden Schreckschusswaffen ausnahmslos zu erlaubnispflichtigen Schusswaffen und unterliegen automatisch der Erlaubnispflicht. 

 

Anlage 2:

Zitat

Abschnitt 2:
Erlaubnispflichtige Waffen
Unterabschnitt 1:
Erlaubnispflicht
Der Umgang, ausgenommen das Überlassen, mit Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1 bis 4.3) und der dafür bestimmten Munition bedarf der Erlaubnis

 

Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 

Zitat

2.6 Schreckschusswaffen; dies sind Schusswaffen mit einem Kartuschenlager, die zum Abschießen von Kartuschenmunition bestimmt sind.
2.7 Reizstoffwaffen; dies sind Schusswaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager, die zum Verschießen von Reiz- oder anderen Wirkstoffen bestimmt sind.
2.8 Signalwaffen; dies sind Schusswaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager oder tragbare Gegenstände nach Nummer 1.2.1, die zum Verschießen pyrotechnischer Munition bestimmt sind.
 

 

 

 

Da die Schreckschusswaffen nicht zum Verschießen von Patronenmunition bestimmt sind, ist Besitz einer erlaubnispflichtigen Waffe ohne Erlaubnis ist eine Straftat, Nach § 52 Abs. 3

 

Zitat

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1......
2. ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1
a) eine Schusswaffe erwirbt, besitzt, führt oder
b) Munition erwirbt oder besitzt,
wenn die Tat nicht in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a oder b mit Strafe bedroht  (In dieser Verweisstelle sind halbautomatische für Patronenmunition erfasst)

 

 

 

Aber es kommt noch doller. Da die Schreckschusswaffen durch die Streichung aus Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 voll und ganz der Erlaubnispflicht unterliegen, sind nunmehr alle Regeln für erlaubnispflichtige Schusswaffen anzuwenden, also auch die Aufbewahrungspflichten für solche

 

Zitat

(1) Schusswaffen, deren Erwerb und Besitz erlaubnispflichtig sind, verbotene Waffen und verbotene Munition sind ungeladen und in einem Behältnis aufzubewahren, das

1. mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 (Stand Mai 1997, Oktober 2002, Februar 2006, Januar 2010, Juli 2012 oder Juli 2019)2 mit dem in Absatz 2 geregelten Widerstandsgrad und Gewicht entspricht und
2. zum Nachweis dessen über eine Zertifizierung durch eine akkreditierte Stelle gemäß Absatz 10 verfügt.
 
(2) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat diese ungeladen und unter Beachtung der folgenden Sicherheitsvorkehrungen und zahlenmäßigen Beschränkungen aufzubewahren:
1.   mindestens in einem verschlossenen Behältnis: Waffen oder Munition, deren Erwerb von der Erlaubnispflicht freigestellt ist; Nicht mehr auf Schreckschusswaffen anwendbar

Es gilt dann also für Schreckschusswaffen und  deren Munition
2. mindestens in einem Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder in einem gleichwertigen Behältnis: Munition, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist;
3. in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997, Oktober 2002, Februar 2006, Januar 2010, Juli 2012 oder Juli 2019 )3 entspricht und bei dem das Gewicht des Behältnisses 200 Kilogramm unterschreitet:
4. in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997, Oktober 2002, Februar 2006, Januar 2010, Juli 2012 oder Juli 2019 )4 entspricht und bei dem das Gewicht des Behältnisses mindestens 200 Kilogramm beträgt:
5. in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I (Stand Mai 1997, Oktober 2002, Februar 2006, Januar 2010, Juli 2012 oder Juli 2019 )5 entspricht:

 

 

 

§36 Abs 2 ist natürlich auch voll anwendbar, vor Erteilung eines kleinen Waffenscheines muss dann die der Besitz eines EN-Waffenschrank nachgewiesen werden. Und bevor ich es vergesse: Satz 2 ist dann auch voll anwendbar:

Zitat

(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden.

 

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Geschrieben
vor 4 Minuten schrieb ASE:

Aber es kommt noch doller. Da die Schreckschusswaffen durch die Streichung aus Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 voll und ganz der Erlaubnispflicht unterliegen, sind nunmehr alle Regeln für erlaubnispflichtige Schusswaffen anzuwenden, also auch die Aufbewahrungspflichten 

 

 

Wenn die nicht entsprechend anpassen, sondern mit einer Neuregelung für die SRS Erlaubnispflicht mit allen Konsequenzen herstellen, werden die Hürden auch für den Fortbesitz riesig hoch gelegt... Dann ist die Konsequenz angesichts des millionenhaften unregistrierten Bestandes an SRS schon jetzt absehbar.

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Geschrieben
vor 1 Minute schrieb karlyman:

Dann ist die Konsequenz angesichts des millionenhaften unregistrierten Bestandes an SRS schon jetzt absehbar.

Ob dieser Personenkreis sich für die Neuregelungen interessiert?

Komischerweise häufen sich nach den Messerverboten auch die Messerstechereien.

Geschrieben

Wäre auch reiichlich absurd, wenn die CDU als Kanzlerpartei nicht das Innenresort beanspruchen würde. Das der kleinere Partner das durchsetzen konnte, hatte nur unter Brand/Schmidt funktioniert, aber da hatte man ja entsprechendes Erpressungspotential. 

Geschrieben
vor 4 Minuten schrieb karlyman:

 

Wenn die nicht entsprechend anpassen, sondern mit einer Neuregelung für die SRS Erlaubnispflicht mit allen Konsequenzen herstellen, werden die Hürden auch für den Fortbesitz riesig hoch gelegt

Und dich bin mir da nicht ganz sicher, dass nicht genau das der Plan ist....

 

Kleine Harmlos wirkende Änderung...ups

Geschrieben (bearbeitet)

Aber das Ding ist, folgt man dem Hamburger Entwurf, schon seltsam gestrickt.

 

Es wird eine pauschale Erlaubnis (Erwerb, Besitz) via KWS vorgesehen. Konkrete Erfassung einzelner Schreckschuss-Püster soll (wenn man dem Entwurf bzw. der Begründung folgt) ja nicht erfolgen (wohl schon aufgrund des riesigen Aufwandes, der mit einem Schlag die Waffenbehörden blockieren würde). Was dann als tatsächlicher Bestand bei KWS-Inhabern (bloßes Erlaubnispapier) vorhanden ist, ob ein solcher vorhanden ist... Tja.

 

Klar, die können natürlich bei den "bürokratischen Grausamkeiten" (auch gegenüber der eigenen Ordnungsverwaltung...) die Schraube künftig fast beliebig anziehen. 

 

 

Bearbeitet von karlyman

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