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Vom Schießsport ausgeschlossen oder nicht bei nicht konkret vorhandenem BKA-Feststellungsbescheid


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Geschrieben

Wie sieht das mit dem Thema evtl. Verbot vom Schießsport für eine Schmeisser AR 15 Dynamic L (Lauflänge über 40cm) eigentlich aus, wenn es "nur" einen BKA-Feststellungsbescheid für ein anderes Modell gibt ? Gemeint ist dieses hier:

 

Z-489, Schmeisser GmbH, Schmeisser AR 15 S4 Sport, .223Rem

Im BKA-Bescheid steht ja explizit drin, dass er nur für das geprüfte Modell gilt.

 

Wer weiß Bescheid ?

 

Gruß SBine

Geschrieben
vor 6 Minuten schrieb Sachbearbeiter:

(Lauflänge über 40cm)

Damit kommt es auf die Beurteilung durch das BKA nicht an, sofern 223 oder anderes Kaliber mit Hülsenlänge mindestens 40mm, da auch bei "Anschein" die Waffe nicht ausgeschlossen werden kann.

Geschrieben (bearbeitet)

An sich ist es ja relativ einfach - wenn alle der  drei Merkmale (Lauflänge unter 42 cm UND Hülsenlänge unter 40 mm UND Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe) erfüllt sind, ausgeschlossen. Ansonsten nein. Lauflänge und Hülsenlänge sind einfach zu ermitteln, daher wenn eins der beiden passt, kein Problem. Schwierig wird eher, wenn Lauf und Hülse zu kurz sind, und man dann entscheiden muss, ob das einer vollautomatischen Kriegswaffe ÄHNELT ... das würd ich ohne BKA - Bescheid nicht sagen wollen... wenn es nicht genau wie eine Steinschloßmuskete aussieht :D

Bearbeitet von Ulli S
Geschrieben
vor 16 Minuten schrieb Ulli S:

wenn alle der  drei Merkmale (Lauflänge unter 42 cm UND Hülsenlänge unter 40 mm UND Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe)

Nein, die Merkmale nach § 6 I Nr. 2 AWaffV müssen nicht kumulativ vorliegen, eines der genannten Merkmale (Hülsenlänge, Lauflänge oder Bullpup-Bauweise) reicht für den Ausschluss, sofern der Anschein gegeben ist.

Heißt Anschein und Hülsenlänge (bspw. bei 7,62x39 oder .300 Blk) reichen, auch bei Lauflänge von 40cm oder mehr für den Ausschluss. Ebenso sind Anschein und Lauflänge unter 40cm unabhängig von der Hülsenlänge ausreichend für den Ausschluss.

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Geschrieben
vor 4 Stunden schrieb Sachbearbeiter:

Wie sieht das mit dem Thema evtl. Verbot vom Schießsport … eigentlich aus, wenn es "nur" einen BKA-Feststellungsbescheid für ein anderes Modell gibt ?

Grundsätzlich ist ein BKA-Feststellungsbescheid oder eine Beurteilung nach §6 AWaffV für eine Waffe nicht erforderlich … er sorgt nur für mehr Rechtssicherheit.

Geschrieben
vor 6 Stunden schrieb Sachbearbeiter:

Wer weiß Bescheid ?


Auf welcher Grundlage soll das oben genannte Modell vom Schießsport ausgeschlossen sein? Es erfüllt keines der Kriterien.
 

Der Bescheid bringt bestenfalls Sicherheit bei den sogenannten neumodischen Sportmodellen mit Lauflängen unter 40 cm.

Geschrieben
vor 4 Minuten schrieb MT1965:

Joah, der Anschein ist eher das Hauptkriterium.

Der Anschein ist zwar in der gesetzlichen Systematik das "Hauptkriterium", in der Praxis ist er aber eben unerheblich, wenn keines der restlichen Merkmale vorliegt.

Geschrieben

Richtig … und eben auch das einzige Kriterium an dem sich "rütteln" lässt, wenn die Waffe vom Verbot zum sportlichen Schiessen erfasst sein sollte. D.h., dass ggf. durch simple Veränderungen an der Waffe der Anschein nicht mehr gegeben ist … damit hat denn der gesammte Spuk ein Ende.

Ein BKA-Feststellungsbescheid oder eine Beurteilung bzgl. des Anscheins einer Waffe ist nicht zwingend erforderlich.

Geschrieben

Sorry, du hast den Paragraf 6 mal überhaupt nicht verstanden. 🤪

 

Ist keines der Kriterien erfüllt, darf die Waffe trotz Anschein sportlich genutzt werden. Und dies auch ohne Feststellungsbescheid. 
 

 

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Geschrieben
vor 14 Minuten schrieb Cascadeur:

Sorry, du hast den Paragraf 6 mal überhaupt nicht verstanden. 🤪

 

Oh, meinst Du mich? In diesem Fall bitte mal genau lesen, was ich geschrieben habe … 

Geschrieben
vor 59 Minuten schrieb Cascadeur:

Sorry, du hast den Paragraf 6 mal überhaupt nicht verstanden. 🤪

 

Ist keines der Kriterien erfüllt, darf die Waffe trotz Anschein sportlich genutzt werden. Und dies auch ohne Feststellungsbescheid. 
 

 

Siehe Beretta cx4 Strom.

Schaut aus, wie eine spänemäßige Kriegswaffe, ist aber trotzdem zugelassen.

Einfach weil es kein vollautomatisches Modell gibt, welches irgendwo militärisch genutzt wird.

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb Cascadeur:

@Oldmiller und @ChrissVector

haben sich schon vergeblich abgemüht. 

 

Das erste entscheidende Kriterium ist doch der Anschein der Waffe!

Anschein = JA = Lauflänge und/oder Hülsenlänge beachten - ggf. vom Verbot der schießsportlichen Verwendung erfasst

Anschein = NEIN = Spuk vorbei, alle anderen Kriterien sind egal - KEIN Verbot der schießsportlichen Verwendung

 

Waffe MIT Anschein und Lauflänge unter 40cm - Verbot der schießsportlichen Verwendung

Waffe OHNE Anschein und Lauflänge unter 40cm - KEIN Verbot der schießsportlichen Verwendung

Waffe MIT Anschein und Hülsenlänge unter 40mm - Verbot der schießsportlichen Verwendung

Waffe OHNE Anschein und Hülsenlänge unter 40mm - KEIN Verbot der schießsportlichen Verwendung

 

Wir beide schreiben hier scheinbar komplett aneinander vorbei ... lasse es einfach gut sein.

 

Geschrieben
vor 3 Stunden schrieb pescator:

Einfach weil es kein vollautomatisches Modell gibt, welches irgendwo militärisch genutzt wird.

Auch das ist spätestens seit der Konkretisierung der Merkmale des "Anscheins" nicht mehr relevant. Dabei geht es nicht darum, dass es ein konkretes Modell von Waffe gibt, das eine Kriegswaffe ist, und dessen Anschein erregt wird, sonden um den abstrakten Anschein einer einer (generischen) Kriegswaffe nach recht modernen Kriterien, wie Mündungsfeuerdämpfer, "Lüftungsöffnungen", Pistolengriff oder verstellbarem/klappbarem Hinterschaft.

 

Geschrieben
vor 18 Stunden schrieb MT1965:

Grundsätzlich ist ein BKA-Feststellungsbescheid oder eine Beurteilung nach §6 AWaffV für eine Waffe nicht erforderlich … er sorgt nur für mehr Rechtssicherheit.

Aha, genau diesbezüglich war ich unsicher. Wenn das so stimmt, ist meine Frage beantwortet, da hier trotz Anschein alle Merkmale für eine Zulassung zum Schießsport vorliegen.

 

SBine

Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb Sachbearbeiter:

… da hier trotz Anschein alle Merkmale für eine Zulassung zum Schießsport vorliegen.

 

Genau … da trotz des Anscheins keine weiteren Kriterien dazu führen dass die Waffe von dem Verbot zum sportlichen Schiessen erfasst wird.

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