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IGNORED

Ausnahmegenehmigung 30er Magazine IPSC für eine Jagdwaffe


Aslan

Empfohlene Beiträge

vor 13 Minuten schrieb Raiden:

Darauf bin ich überhaupt nicht eingegangen und sehe daher auch keinen Zusammenhang zu meinem Beitrag.

 

 

 

vor 3 Stunden schrieb Raiden:
vor 8 Stunden schrieb TT01:

 

Training für was? Auslands-IPSC-30-Schuss-Wettkämpfe?

 

Jagdliches Training

 

Ach so, Antwort eines anderen Raiden...

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Mh. Nach der Threadlektüre fände ich ja jetzt rein theoretisch die Frage spannend, ob das BKA 30er Magazine für sportlich zugelassene AKs für's Ausland genehmigen würde oder ob es sich daran stören würde, dass die dann nicht mehr sportlich zugelassen wäre, oder ob man eine AK soweit verunstalten kann, dass das BKA sie selbst mit Bananenmagazinattrappe (10er mit nicht füllbarer Verlängerung wie für die AR15 - gibt's sowas auch für AKs?) für sportlich zugelassen halten würde und sich deshalb am 30er-Antrag auch nicht stört?

 

Und wie fix müssen die Umbauten sein? Beim KWKG musste tw. was fest und dauerhaft verändert sein, oder?

 

Betrifft mich alles nicht, ich hab keine Russenkaliber (will ich gar nicht haben) und nix, was BKA-Bescheide bräuchte und schieß auch kein IPSC - weder hier noch im Ausland.

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vor 8 Stunden schrieb s_f:

Nach der Threadlektüre fände ich ja jetzt rein theoretisch die Frage spannend, ob das BKA 30er Magazine für sportlich zugelassene AKs für's Ausland genehmigen würde oder ob es sich daran stören würde, dass die dann nicht mehr sportlich zugelassen wäre

 

Das Argument treffe auch für jede sportliche  PCC mit z.B. langem 33er Glock-Mag zu.

Also ja, die würden genehmigen.

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@Raiden  das Trickle ist hier, das Behörden dann folgenden Zug machen:

 

 

Es wird unterstellt, das das gemutmaßte Waffenhorten nicht zum Zweck der Jagd erfolgt, sondern eben zum Zweck des Hortens, was dann nicht mehr von der Privilegierung des §13 Abs. 2 gedeckt ist und wodurch dann eine Bedürfnisprüfung zulässig ist.

Das ist analog zur den Vorgängen um die gelbe WBK 

 

Zitat
(1) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Personen anerkannt, die Inhaber eines gültigen Jagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind (Jäger), wenn
1. glaubhaft gemacht wird, dass sie die Schusswaffen und die Munition zur Jagdausübung oder zum Training im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe benötigen, und
2. die zu erwerbende Schusswaffe und Munition nach dem Bundesjagdgesetz in der zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Fassung nicht verboten ist (Jagdwaffen und -munition).
(2) Für Jäger gilt § 6 Abs. 3 Satz 1 nicht. Bei Jägern, die Inhaber eines Jahresjagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind, erfolgt keine Prüfung der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 sowie des § 4 Abs. 1 Nr. 4 für den Erwerb und Besitz von Langwaffen und zwei Kurzwaffen, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 vorliegen

 

 

Zitat

Jedoch folge aus dieser Formulierung nicht, dass es einem Jahresjagdscheininhaber unter Bezugnahme auf die Privilegierung des § 13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG erlaubt wäre, Waffen zu einem anderen Zweck als der Jagd zu erwerben. Dies ergebe sich zum einen daraus, dass § 13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG die Begrifflichkeit "Jagdwaffe" verwende, die impliziere, dass die Waffe zur Jagd verwendet werden solle. Zum anderen ergebe sich diese Überlegung aus der Gesetzesbegründung (Bundestags-Drucksache 14/7758, Seite 62 zu § 13 Abs. 1 WaffG, 3. Abs.: "Angesichts der qualifizierten Jägerprüfung und eines gültigen Jagdscheines braucht waffenrechtlich auch nicht geprüft zu werden, ob und wie oft der Jäger zur Jagd geht. Die Jägerprüfung und der Erwerb eines Jagdscheins können aber nicht dazu dienen, Schusswaffen zu einem anderen Zweck als der Jagd zu erwerben (z.B. für eine Sammlung)." 

 

Das Gericht führt unter Verwendung mehrerer Quellen langatmig aus, hier ein wesentlicher Absatz davon:

 

Zitat

Zusätzlich zu diesen jagdrechtlichen Literaturmeinungen ist auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung, der sich das erkennende Gericht im Wege der eigenen Rechtsfindung anschließt, bereits entschieden worden, dass sich aus § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG kein unerschöpflicher Erwerbstitel für Jahresjagdscheininhaber für Langwaffen ableitet. So hat das Niedersächsische OVG in einem ähnlich gelagerten Fall entschieden, dass das für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis erforderliche Bedürfnis für Jäger in der speziellen Vorschrift des § 13 WaffG geregelt wird, die grundsätzlich der allgemeinen Vorschrift des § 8 WaffG vorgeht (Niedersächsisches OVG, a.a.O.). Durch die Regelung des § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG würden Inhaber eines Jahresjagdscheins an sich komplett von einer Bedürfnisprüfung freigestellt. Eine derartige Bedürfnisprüfung werde deshalb ausgeschlossen, weil deren positives Ergebnis durch die Inhaberschaft eines Jahresjagdscheines als fingiert gelte. Das Niedersächsische OVG führt aber weiter aus - und dem schließt sich das erkennende Gericht an -, dass der Umstand, dass das Bedürfnis unter den vorstehend genannten Voraussetzungen gesetzlich vermutet wird, allerdings nicht bedeutet, dass es Jägern erlaubt werden sollte, unter den erleichterten Bedingungen des § 13 WaffG auch Waffen zu anderen Zwecken als zu Jagdzwecken, z.B. für eine Sammlung, zu erwerben. Nach der auch vom Niedersächsischen OVG in Bezug genommenen Gesetzesbegründung ist mit der Neuregelung der speziell für die Jäger im Hinblick auf den jagdlichen Umgang mit Schusswaffen und Munition geltenden Bestimmungen in der Vorschrift des § 13 WaffG mit Absatz 1 nämlich eine ausdrückliche Grundnorm eingeführt worden, nach der ein Jäger Langwaffen nur zur jagdlichen Verwendung, nicht aber z.B. zum Waffensammeln erwerben darf. Bestünden Zweifel hinsichtlich des Zwecks des Waffenerwerbs, könne die zuständige Behörde daher im Einzelfall einen Bedürfnisnachweis verlangen (siehe Niedersächsisches OVG aaO. sowie BT-Drs. 14/7758, S. 61 f.; vgl. auch: Heller/Soschinka, Waffenrecht, Rn. 1389; Steindorf/Heinrich/Papsthart, Waffenrecht, 9. Aufl., § 13 WaffG Rn. 1).

 

 

 

Funktioniert hat das ganze dann hier:  https://openjur.de/u/2392667.html

 

Das gilt auch für den @Aslan  der offensichtlich eine Waffe aus "haben wollen"-Gründen haben will.

 

Jagdschein

BDS-Mitgliedschaft

IPSC-Kurzwaffen-Surt

IPSC-Langwaffen-Surt

Und dann Teilnahmen an IPSC-Wettkämpfen um das Bedürfnis beim BKA rechtfertigen zu können.

 

Wenn man unbedingt ~3 Jahre und überschlagen 3000 bis 4000 Euro  + Kosten der überteuerten Waffe ausgeben möchte, um ein beknacktes 30er Magazin für eine beknackte überteuerte Kaschi mit Sportkastration haben zu dürfen.... Ach und das BKA wird die Benutzung dann zu sportliche Zwecken einschränken.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bearbeitet von ASE
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vor 12 Minuten schrieb ASE:

Jagdschein

BDS-Mitgliedschaft

IPSC-Kurzwaffen-Surt

IPSC-Langwaffen-Surt

Und dann Teilnahmen an IPSC-Wettkämpfen um das Bedürfnis beim BKA rechtfertigen zu können.

 

Wobei dann noch zu klären wäre ob mit der Waffe auf Jagdschein überhaupt an sportlichen Wettkämpfen teilgenommen werden darf. Ein Punkt den manche Behörden und auch Gerichte verneinen werden und auch der Zitierte und rot markierte Bereich sagt ja genau das aus: Ein Waffe mit jagdlichem Bedürfnis erworben dürfen nur zur Jagd und keinen anderen Zweck verwendet werden. Sollte es sich um "jagsportliche" Veranstaltungen handeln die man als "Training für die Jagd" ansehen kann sieht es natürlich anders aus, IPSC dürfte aber nicht darunter fallen. Dies ist aber natürlich ein grenzwertiger Fall und wird von unterschiedlichen SBs, Behörden, Anwälten, Staatsanwälten und Richtern unterschiedlich bewertet...

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Ein Trend ist aber noch keine wasserdichte Rechtsprechung

Ich denke es wäre auf jeden fall, vor dem Kauf, ratsam diesen Sachverhalt beim eigenen SB anzufragen und sich schriftlich beantworten zu lassen. Dies ist zwar auch noch keine Rechtssichere Antwort aber gibt einem zumindest etwas Sicherheit das die Behörde einen nicht sofort vor Gericht zerrt und wenn doch hat man bessere Chancen den Richter zu überzeugen das man nach besten Wissen und Gewissen gehandelt hat. Ist für den TE aber zum jetzigen Zeitpunkt noch viel zu früh...

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vor 1 Stunde schrieb BlackFly:

es wäre auf jeden fall, vor dem Kauf, ratsam diesen Sachverhalt beim eigenen SB anzufragen

 

Den hat der Threadersteller als Nichtjäger, Nichtsportschütze und Nichtwaffenbesitzer ja gar nicht.

Deswegen brät er seine Gehirnwurst ja hier.

 

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Habe ja selber darauf hingewiesen dass es für den TE dafür viel zu früh ist. 

Für einen (noch) nicht LWB ist es aber auch schwer verständlich und/oder vorstellbar das dies alles so kompliziert ist und man in vielen Dingen so auf das Wohlwollen eines SB, der Behörde oder gar eines Richters angewiesen ist weil die gesetzlichen Regelungen so bescheuert sind und nicht nur der Bürger sondern auch die Behörde das Gesetz gerne mal etwas beugt bzw gummiartig aussieht und lang zieht obwohl es eigentlich klar geregelt sein sollte. Insofern kann man den Neulingen eigentlich keinen Vorwurf machen wenn sie hier her kommen und sich hier eine klare Antwort erhoffen mit dem man weiter planen kann

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Am 15.6.2024 um 09:12 schrieb Schwarzwälder:

...

Heutzutage kosten diese Waffen selbst gebraucht rd. 7000 EUR für Sportschützen: Sportschützen Saiga VDB-Angebot in 5,45x39: 6999,-EUR

Die letzten für Jäger gehen gerade für 4999,- EUR weg: Progun Izhmash Saiga MK105 in 5,45x39 für Jäger: 4999,- EUR

...

 

Verlangen tut das vielleicht jemand, aber zahlen wird es eher niemand. Falls doch gäbe es so gute Gewinnmöglichkeiten für Arbitragegeschäfte durch Import aus dem EU-Ausland für Händler, dass die Preise schnell wieder sinken würden.

Eine fast nicht gebrauchte Saiga inkl. der entsprechenden Umbauten und Kosten für den Import und die BKA-Begutachtung liegt im EU-Ausland vielleicht bei 2500 €. Würde ich die für 7k in DE verkaufen können würde ich nichts anderes mehr machen. Und ich wäre nicht der erste, der darauf gekommen wäre - so funktionieren Märkte.

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