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IGNORED

Jagdrechtliches Bedürfnis


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Geschrieben

Sachstandsanfrage/-auskunft; WBK XX/XXXX
 

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich nehme Bezug auf meinen Antrag vom XX.XX.XXXX
Trotz mehrfacher Nachfragen habe ich bislang keine Antwort zu meinem Anliegen erhalten.

 

Bitte erteilen Sie mir umgehend eine Auskunft zum Sachstand in der Sache:
XXXXXXXX

 

Sollte es Gründe für eine Verzögerung bei der Bearbeitung meines Antrags geben, so teilen Sie mir bitte die Gründe hierfür umgehend mit. Dies insbesondere falls eine Überschreitung der Sperrfrist von 3 Monaten aus § 75 VwGO zu erwarten ist.
 

Wenn derartige Gründe nicht Vorliegen sollten bitte ich um alsbaldige Bearbeitung bzw. Bescheidung meines ursprünglichen Antrags. Anderenfalls muss ich ggf. eine Untätigkeitsklage erheben, welche auf die Bescheidung des gestellten Antrags gerichtet sein wird.
 

Mit freundlichen Grüßen,
 

Geschrieben (bearbeitet)
vor 4 Stunden schrieb Josef Maier:

Kann die untere Verwaltungsbehörde während des laufenden Untätigkeitsverfahrens einen Eintrag beim Jäger (wegen >10 auf JS oder > n gleiche Kaliber u.ä. Eigenkreationen) ablehnen? Wenn ja mit sofortiger Pflicht zu überlassen oder aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung?

 

Ich bin mir nicht sicher, ob ich die Frage korrekt verstanden habe.

 

So lange noch keine gerichtliche Entscheidung vorliegt, kann die Behörde jederzeit ihre "Ansicht" ändern.

Vielleicht läßt das Gericht auch "durchblicken", wie es die Sache sieht und sorgt damit für neue "Einsichten" bei den Beteiligten.

Das Gericht kann dann das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklären und entscheidet (nur) noch über die Kostentragung.

 

Gerade so etwas ist auch bei der Untätigkeitsklage in § 75 VwGO vorgesehen:

 

...

Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. 4Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

 

Wenn die Behörde einen Eintrag beim Jäger ablehnt, dann sollte das ein Verwaltungsakt sein, gegen den Rechtsmittel möglich sind, keine "Untätigkeit".

 

Grundsätzlich im Auge behalten, daß es im Bereich des Waffenrechts viele spezialgesetzliche Regelungen gibt, die schärfer sind sind, als im allgemeinen Verwaltungsrecht.

Bearbeitet von Elo
Geschrieben
vor 59 Minuten schrieb Elo:

Wenn die Behörde einen Eintrag beim Jäger ablehnt, dann sollte das ein Verwaltungsakt sein, gegen den Rechtsmittel möglich sind, keine "Untätigkeit".

War von mir sch* formuliert, brainfart, sorry.

Gedanke war: Kann dann sofort mit nicht - Eintragung eine Anordnung zum überlassen kommen? Mit Androhung großen Übels? Oder hat man Zeit bis das letzte zuständige Verwaltungsgericht entschieden hat? Bezogen auf die Fälle "zu viele gleiche Kaliber", über 10, usw. Oder ist das noch Neuland?

 

Nur l´art pour l´art, ich selbst habe nach Reduzierung dieses Problem nicht.

Geschrieben
vor 3 Stunden schrieb Josef Maier:

Kann dann sofort mit nicht - Eintragung eine Anordnung zum überlassen kommen? Mit Androhung großen Übels? Oder hat man Zeit bis das letzte zuständige Verwaltungsgericht entschieden hat?

 

Das spezielle Thema scheint ja hinsichtlich gerichtlicher Entscheidungen noch relativ neu zu sein.

Mal ein paar Gedanken/Spekulationen dazu.

 

Wenn man in das Urteil des VG Gießen vom 28.10.2021 (9 K 2448/20.GI) schaut, schreiben die folgendes:

 

(Rn 41)

...

Erst durch die Eintragung einer Waffe wird die Erlaubnis zum dauerhaften Besitz einer Waffe vermittelt, wenn diese - wie im Fall des Klägers - von einem Inhaber eines Jahresjagdscheins nach § 13 Abs. 3 Satz 1 WaffG erworben wird (vgl. Hamburgisches OVG, Urteil vom 18.04.2016, Az.: 4 Bf 299/13 = BeckRS 2016, 50869, Rn. 20; ferner Thüringisches OVG, Urteil vom 22.02.2007, Az.: 3 KO 94/06, ThürVBl. 2007, 262, juris Rn. 47 ff.). Weiter wird durch die Eintragung festgestellt, dass eine erworbene Waffe der in § 13 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 1 Nr. 2 WaffG genannten Kategorie entspricht. Auch erfolgt eine Konkretisierung der waffenrechtlichen Erlaubnis, da mit der Eintragung die individuellen Spezifika einer Waffe wie Kaliber, Hersteller, Modell, Seriennummer erfasst werden. Zudem dokumentiert der Beklagte durch die Eintragung, dass der jeweilige Antragsteller die Frist des § 13 Abs. 3 Satz 2 WaffG eingehalten hat.

....

 

Aus dem Sachverhalt geht noch hervor:

(Rn 16)

Am 13.06.2019 wurden die beiden streitgegenständlichen Waffen vom Kläger wieder der H. Schießkonto GmbH überlassen und werden von dieser, um dem Kläger den Erwerb weiter zu ermöglichen, verwahrt.

 

Offenbar hat der Jäger die Waffen wieder an den Händler (zurück?)überlassen.

 

Demzufolge mußte die Behörde sich nicht mit der Frage befassen, wie solche fraglichen Waffen während des rechtlichen Klärungsprozesses zu behandeln sind.

 

Eine denkbare Verfahrensweise könnte sein, zusammen mit der Ablehnung der Eintragung eine Anordnung zu erlassen, die streitgegenständlichen Waffen an einen Berechtigten zu überlassen, das ganze eventuell in Kombination mit der Anordnung des Sofortvollzuges.

 

Die Frage wäre dann, ob das sachgerecht/verhältnismäßig ist.

 

Insbesondere hinsichtlich des Sofortvollzuges könnte sich die Frage stellen, ob von den beiden neuen/fraglichen Waffen bei einem vorhanden legalen Bestand von 49 eine solche Gefahr ausgeht, die sofortiges Handeln erforderlich macht.

 

Sofern die Behörde jedoch einen Besitz bis einer rechtskräftigen Entscheidung dulden würde, könnte sich auch für den Jäger die Frage stellen, ob man die nicht besser an den Händler überläßt.

 

Was will man damit machen?

In diesem Schwebezustand mit zur Jagd oder zum Schießstand nehmen?

Benutzen und dadurch den Wert bei einer eventuellen Rückgabe an den Händler oder einen sonstigen Berechtigten deutlich schmälern?

 

Wie schon geschrieben - nur etwas Gedanken/Spekulationen dazu.

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