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IGNORED

Erwerbsanzeige. Und dann?


steven

Empfohlene Beiträge

vor 12 Stunden schrieb EkelAlfred:

 

Damit habe ich einen gerichtsfesten Nachweis, dass ich fristgerecht angezeigt habe - in aktuellen Urteilen wird das Fax-Sendeprotokoll immer noch anerkannt - und danach heisst es warten.

In welchen aktuellen Urteilen soll das der Fall sein?

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vor 56 Minuten schrieb steven:

wieso Untätigkeitsklage?

 

Es sollte nur eine Anmerkung sein, weil die Untätigkeitsklage in diesem Faden mehrfach (nicht von Dir) erwähnt wurde.

 

Ich weiß nicht, ob Du das ohnehin schon gemacht hast - Akteneinsicht könnte interessant sein?

Insbesondere auch in die Papierakte und ggf. das örtliche Waffenverwaltungsprogramm (neben dem NWR)?

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Am 3.11.2023 um 08:47 schrieb Mittelalter:

... Ich habe mir trotzdem mehrere grüne ausstellen lassen... 

Hat man darauf eigentlich ein Anrecht? Ich möchte eine neue grüne ausschließlich für bedürfnisfreie 4mm Waffen, die SB will die aber auf freie Plätze der Jagd- oder Sport- WBKs eintragen.

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vor 3 Stunden schrieb Der Großkalibrige:

Hat man darauf eigentlich ein Anrecht?

 

Ein echtes Anrecht auf Ausstellung gesonderter WBKs kann ich mir nicht vorstellen.

Einen Anspruch hat man bei Erfüllung der Voraussetzungen auf eine waffenrechtliche Erlaubnis.

Die WBK z. B. ist ein "Ausdruck" dieser Erlaubnis.

 

siehe dazu § 10 WaffG:

 

(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt.

...

 

Besser wäre es im Zweifelsfall wohl, den Wunsch auf getrennte WBKs freundlich gegenüber der Behörde zu äußern und zu begründen.

Da die WBKs heute ja im Drucker ausgefüllt werden, dürfte es arbeitstechnisch keinen großen Mehraufwand bedeuten.

Eventuell sind das verwaltungsintern aber Positionen, die Mehrarbeit bedingen, z. B. später im Rahmen fortlaufender Bedürfnisprüfungen?

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Das Anrecht gibt es, siehe hierzu Nr. 10.4 WaffVwV:

 

"10.4 Die WBK dokumentieren die Erlaubnis für den Erwerb und die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über darin genannte Waffen und dienen zugleich dem Nachweis der Berechtigung. Umfasst eine Erlaubnis nach § 10 mehrere Waffen, so ist in der WBK für die Eintragung jeder einzelnen Waffe eine Zeile zu verwenden. Die WBK gelten im gesamten Geltungsbereich des WaffG. Auf Antrag wird für jede Waffe eine gesonderte WBK ausgestellt. Werden mehrere WBK für dieselbe Person ausgestellt, so sind diese zusätzlich in geeigneter Weise zu kennzeichnen. Auf Antrag können auch Einsteckläufe und Einstecksysteme nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 3.3 und 3.6 eingetragen werden."

 

Ist allerdings ziemlich sinnfrei, da so der Überblick über den Gesamtbestand an Waffen rasch verloren geht und man im Falle einer Waffenüberlassung oder auch wenn man Waffen unterwegs mitnimmt erst mal die WBK suchen muss, wo das Teil drinsteht.

 

Aus praktischen Gründen und wegen Übersichtlichkeit sollte man eine WBK also am besten erst mal vollmachen, bevor man ab Waffe 9 zur nächsten WBK übergeht. In der Praxis wird das zumeist ja auch genau so gehandhabt.

 

Gruß SBine

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vor 24 Minuten schrieb Sachbearbeiter:

Ist allerdings ziemlich sinnfrei, da so der Überblick über den Gesamtbestand an Waffen rasch verloren geht

Negativ.. 

Ist sehr sinnvoll und jedem anzuraten.... 

Für jede Waffe eine eigene bräuchte ich auch nicht. 

Aber mehrere sollte man schon haben. 

Wenn eine wbk zum eintragen beim Amt ist, steht man sonst komplett ohne da.  Soll ja Behörden geben, da dauert so ein Vorgang mehrere Wochen. 

Oder was passiert, wenn die wbk im Anschluss bei der Post verloren geht? Da ist man doch gut beraten, wenn man wenigstens einen Teil seiner Waffen noch nutzen kann... 

Ich habe nicht sehr viele Waffen, aber trotzdem drei Grüne. Würde ich jederzeit wieder so machen. 

 

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Hier schon ziemlich OT, aber wenn man viel schießt und mehr als ein paar wenige Waffen anschaffen möchte, sollte man planen. Würde ich heute nochmal anfangen, würde ich als Sportschütze es so machen:

 

Je eine WBK (oder bei Bedarf dann halt mehr) für

  • Kurzwaffen + deren Wechselsysteme
  • alternativ für breit aufgestellte Kurzwaffenschützen: je eine für Revolver und Pistolen/Wechselsysteme
  • halbautomatische Langwaffen + deren Wechselsysteme
  • sonstige (Repetierflinten, bedürfnisfreie, Repetierer u.ä. > 10)
  • plus natürlich gelb

und für jedes Kaliber auf der jeder WBK eine Munitionserwerbsberechtigung auf derselben. Das 'nenn ich dann übersichtlich.

 

Bei Behörden mit ewig langen Prozessen auch mehr, Extremfall tatsächlich eine pro Kaliber oder Waffe und evtl. dazu gehörender Wechselsysteme.

 

 

 

 

 

Bearbeitet von lrn
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vor 1 Stunde schrieb Sachbearbeiter:

Das Anrecht gibt es,

 

Dazu nur im Hinterkopf behalten, daß die WaffVwV kein Gesetz ist.

(Ich bin mir bewußt, daß Du das weißt, aber vielleicht hat nicht jeder im Forum den Kenntnisstand)

Man kann letztlich nur mit der Selbstbindung der Verwaltung argumentieren.

In der Praxis läuft es möglicherweise auch einfach darauf hinaus, wie die Waffenbehörde "drauf" ist oder in welchem Bundesland man wohnt.

Siehe VDB-Forderung Nr. 7 ...

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