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IGNORED

Kurzwaffe Sportschütze , Verleih an Jäger


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Geschrieben

So jetzt beruhigt euch mal wieder.

Die Kurzwaffe kann verliehen werden an jemanden, der eine WBK besitzt.

Das Bedürfnis Sport des Leihgebers ist für den Leihnehmer ohne Belang. Einerseits, weil es schlicht nicht rechtssicher nachprüfbar ist, andererseits, weil es beim Leihnehmer ein anderes Bedürfnis sein kann. (zB. zur Aufbewahrung....)

Ich sehe hier kein Problem.

Bei uns im Raum NRW Reichshof werden die Kurzwaffen jagdlich separat zu den Kurzwaffen Sport eingetragen. Somit ist ein Gesamtkontingent von 4 Kurzwaffen möglich, ohne das Grundkontingent zu überschreiten.

Und ehrlich finde ich das auch sinnvoll.

Denn meine sportlichen Kurzwaffen mit gerade mal 1000 Gramm Abzugsgewicht sind in einer jagdlichen Situation mit Handschuhen, klammen Fingern und Aufregung schwierig zu händeln.

 

Geschrieben

@Gordy, warum brauchst Du soviel Text um zu sagen das alle blöd sind?
Wie kommst Du auf die selbst dumme Aussage das jemandem die Waffenrechtliche Erlaubnis entzogen werden sollte, weil er eine Frage im Forum stellt und betonst das auch noch mit bold black?

Warum sagst Du öffentlich das du selbst so viele Leute kennst die sich eine waffenrechtliche Erlaubnis erschleichen möchten und das Du diesen dringend helfen möchtest?

 

  • 2 Wochen später...
Geschrieben (bearbeitet)
Am 29.10.2023 um 20:10 schrieb wodl:

In meinem Fall,  langjähriger Sportschütze und dann Jagdschein gemacht.

Mir wurde von meiner Waffenbehörde Ausdrücklich verboten meine als Sportschütze

erworbenen Kurzwaffen zur Jagd zu verwenden. Langwaffe ginge in Ordnung.

Jetzt beantragst Du als Sportschütze ˋne Pistole .45ACP nach DSB.
Kaufst dafür ˋne Glock 21 und - ˋn Wechselsystem in 10mm Auto.

Ich vermute, Dein Sachbearbeiter wird jetzt in Depressionen verfallen wenn Du ihn fragst,

ob Du dann die Kombi aus G21-Griffstück (darfst Du ja egentlich nach deren Auffassung nur sportlich) dann aber mit dem 10mmAuto-Verschluss

(Wie war das jetzt mit DEM Bedürfnis😜) jagdlich als Fangschusswaffe nutzen darfst…🤣😂🤣

 

Schon ˋn geiles Waffenrecht, vor allem mit seinen verwaltungsrechtlichen Länder- und Behördenauslegungen, was wir da so haben!

Bearbeitet von MB69
Geschrieben
On 10/29/2023 at 9:29 PM, BlackFly said:

Eine Waffe darf nur für das beantragte Bedürfnis eingesetzt werden. ist jemand Jäger ist das Bedürfnis die Jagd, diese Waffe sportlich zu benutzen würde bedeuten außerhalb des Bedürfnisses zu benutzen.

Leihschein von TTG WBK xx (Sportschütze) für TTG WBK yy (Jäger).

Geschrieben

Sieht das WaffG es vor das man sich die Waffe selber verleiht? Ist das nach WaffG möglich?

 

Nicht das wir da einem ganz heißen Ding auf der Spur sind das belegen würde das das WaffG unlogisch und fehlerbehaftet ist... :D

 

Geschrieben

Steht nicht, das es nicht geht :spiteful:

 

Aber für die ultimative Rechtssicherheit kann A die Waffe ja an B verleihen und B verleiht dann die Waffe an A.

 

Dann hat A sie ja von B geliehen und nicht von sich selbst :drinks:

Geschrieben (bearbeitet)

Wobei dann eigentlich zu klären wäre ob jemand eine Waffe die er auf Leihschein hat weiterverleihen darf.

Es steht in dem Fall dem Jäger-TTG frei die Waffe einem anderen WBK Inhaber zu verleihen und dann mit diesem zusammen auf den Stand zu fahren und dann vor Ort die Waffe zum schießen zu erwerben (dabei ist dann auch egal ob TTG dies als Jäger-TTG, Sportschützen-TTG oder Ich-will-einfach-nur-mal-ballern-TTG macht). In dem fall des §12 Abs. 1 Punkt 5 müsste nach dem Wortlaut des Gesetzes dies nichtmal eine legale Waffe sein da hier nicht gefordert wird das die Waffe von einem berechtigen erworben wird!

 

Und schon ist der Ruf des WaffG als logisch und unfehlbar wieder hergestellt :spiteful:

Bearbeitet von BlackFly
Geschrieben
vor 10 Minuten schrieb BlackFly:

In dem fall des §12 Abs. 1 Punkt 5 müsste nach dem Wortlaut des Gesetzes dies nichtmal eine legale Waffe sein da hier nicht gefordert wird das die Waffe von einem berechtigen erworben wird!

 

Und schon ist der Ruf des WaffG als logisch und unfehlbar wieder hergestellt :spiteful:

 

Das ist auch richtig so! Wenn ich aufm Stand, ohne jede Ahnung und Sachkunde, eine Waffe bekomme, kann man nicht verlangen, das ich feststellen kann/muss, ob dies eine legale Waffe ist.

 

Wie soll man das prüfen? Selbst als Sachkundiger kann dir der Überlasser doch sonstwas vorlegen, was gefälscht ist, und Du hast Freitagabend 19 Uhr, keine Chance das behördlich prüfen zu lassen.

 

Daher ist die Formulierung mal wirklich sinnvoll vom Gesetzgeber gewählt.

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