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IGNORED

Magazin als verbotener Gegenstand bei gemeinschaftlicher Aufbewahrung


HamsterOfDeath

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vor 6 Stunden schrieb Kreppel:

Wie jetzt schon aufgearbeitet, fallen mehrschüssige Kurzwaffen in .223 raus.

Aber wir drehen uns doch die ganze Zeit gar nicht um die Frage, ob eine solche KW erlaubt wäre, sondern, ob ein Magazin, das in eine existente, aber verbotene KW passt der Vermutung der Anlage 2 zum WaffG Nr. 1.2.4.4 unterfällt, dass es sich um ein Magazin für eine KW handelt.

Die ganze Diskussion ist natürlich etwas blödsinnig, rechtlich interessant bleibt sie dennoch. (Für mich zumindest, da auch in der einschlägigen Kommentierung des WaffG und der Rechtsprechung dazu nichts zu finden ist)

Natürlich bleibt das eine relativ unsinnige Diskussion, niemand dem seine Zuverlässigkeit etwas bedeutet sollte es drauf anlegen...

Nebenbei weist du bezüglich der KW in .300 BLK auf "dezidierte Kurzwaffenmagazine" hin, diese kann man dann also frei erwerben?

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19 hours ago, ChrissVector said:

Nebenbei weist du bezüglich der KW in .300 BLK auf "dezidierte Kurzwaffenmagazine" hin, diese kann man dann also frei erwerben?

 

Hmm. Ob's da eine Geschäftsgelegenheit gäbe?

 

Ich nehme stinknormale AR-Magazine, also 30 Schuss .223 wenn man sie vollpackt, billig zu kriegen. Dann widme ich sie mit einer Lasergravur ".458 SOCOM 10 Rds." Selbstverständlich prüfe ich mittels einer Dummypatrone, dass .458 SOCOM ordentlich läuft, die Magazinlippen und der Follower in Ordnung sind. Ist das dann für Lang- und Kurzwaffe okay? Nur wenn man tatsächlich .458 lädt?

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  • 3 Monate später...

Hat irgendwer schon mal so ein gemeldeten Altbesitz Magazin wieder abgemeldet und/oder entsorgt? Weil es kaputt gegangen ist oder so? Gibt's da auch noch mal Bürokratie de Luxe? So mit Video von der Zerstörung oder Splitter einsenden? Oder brauch man für ein Magazin inzwischen auch eine Erlaubnis zur Bearbeitung?

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