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IGNORED

Erben einer Waffe


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Geschrieben

Wie hier schon mehrfach gepostet wurde: Für Testament und Vermächtnis gibt es in G'stan genau 4 gültige zivilrechtliche Formen (§§ 2231ff. BGB)

  1. Notar (§§ 2232f. BGB)
  2. eigenhändige Niederschrift (§ 2247 BGB)
  3. Nottestament vor dem Bürgermeister mit 2 Zeugen (§ 2249 BGB)
  4. Nottestament vor 3 Zeugen (§§ 2250f. BGB)

Liegt keine dieser 4 Formen eines Testaments und Vermächtnisses vor, dann gibt es kein gültiges Testament und Vermächtnis und wer Erbe ist und wie viel er erbt bestimmt die entsprechende gesetzliche Erbfolge.

 

Wer kein Erbe ist, kann auch keine Waffe als Erbe erwerben. :closedeyes: Darum wer auch immer eine Waffe einem anderen als seinem gesetzlichen Erbe vermachen will, sollte sich zumindest sofort den § 2247 BGB durchlesen und ein dem entsprechendes Testament und Vermächtnis aufschreiben!!! :s73: Außer den Pflichtangaben nach § 2247 BGB muss da ja nicht viel drinstehen, wenn einem außer bei der/den Waffe/n die jeweilige gesetzliche Erbfolge recht ist. :rolleyes:

 

Euer

Mausebaer :hi:

Geschrieben

Erbvertrag ginge auch noch.

 

Fazit: wenn kein Erbschein, Testament, Vermächtnis oder Erbvertrag vorliegt, können nicht Dritte von Hinterbliebenen zum Erben erklärt werden. Diese selbst könnten aber die Erben-WBK beantragen und dann selbst wie angeblich vom Vorverstorbenen gewünscht verfahren.

 

Gruß SBine

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb Sachbearbeiter:

Diese selbst könnten aber die Erben-WBK beantragen und dann selbst wie angeblich vom Vorverstorbenen gewünscht verfahren.

Sie können die Waffe dann auf ganz normalem Weg veräußern. Ob dabei Geld fließt spielt keine Rolle. In jedem Fall braucht der Erwerber eine Erwerbserlaubnis. Und daran hapert es, wenn die gelbe WBK voll ist.

  • 2 Monate später...

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