Zum Inhalt springen
IGNORED

Aufsichtsperson § 10 AWaffV nicht § 7 WaffG gemeint?


SEler

Empfohlene Beiträge

Hallo Leute,

 

vielleicht kann mir jemand bei einer Sache weiterhelfen. Ich suche eine Quelle in der Fachliteratur o.ä. , woraus sich ergibt, dass § 10 Abs. 1 S. 2 AWaffV nicht die Waffensachkunde i.S.d § 7 WaffG meint. Ich habe in den Kommentierungen und den Gesetzesbegründungen nichts derartiges gefunden (oder vielleicht übersehen?). Die einzige Quelle ist das Sachkundebuch von Andre Busche, wo jedoch auch keine Begründung enthalten ist. Fällt eucht vielleicht spontan eine nachvollziehbare Quelle ein?

 

Mit Dank

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

§10

(6) Die Qualifizierung zur Aufsichtsperson oder zur Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit kann durch die Jagdverbände oder die anerkannten Schießsportverbände erfolgen; bei Schießsportverbänden sind die Qualifizierungsrichtlinien Bestandteil des Anerkennungsverfahrens nach § 15 des Waffengesetzes

 

Beim DSB dann detailliert geregelt: https://www.dsb.de/media/PDF/Recht/Waffenrecht/Richtlinien DSB/6b_DSB_Richtlinien_Standaufsichten.pdf

 

Und was da drin steht, beinhaltet mehr als Waffensachkunde.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Ich könnte es mir auch nur so vorstellen.

 

In der Literatur wird auf das Anerkennungsverfahren nach § 15 WaffG verwiesen, das deckt sich - wie von Weinberger zitiert - mit § 10 (6) AWaffV, darüber könnte man den Bogen zu den Richtlinien der einzelnen Sportverbände schlagen.

 

Ich nehme aber an, daß SEIer nach einer grundsätzlichen Regelung im Gesetz sucht?

 

Ein weiterer Gesichtpunkt wäre noch der Fall, daß ein Verein keinem anerkannten Schießsportverband angehört - dann soll das BVA die Qualifikation festlegen.

Fundstelle im Gesetz ist mir leider nicht bekannt.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Das Problem, was ich sehe, ist, dass im gesamten WaffR bei Sachkunde immer die nach § 7 WaffG gemeint ist. . Zumal ich die Inhalte des DSB-Aufsichtskurses eigentlich in der "normalen" Sachkunde Inhalt sein müssten (s. Vergleich BVA Sachkundekatalog). @Elo hast du zufällig eine Fundstelle in der Literatur?

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 48 Minuten schrieb SEler:

Das Problem, was ich sehe, ist, dass im gesamten WaffR bei Sachkunde immer die nach § 7 WaffG gemeint ist. . Zumal ich die Inhalte des DSB-Aufsichtskurses eigentlich in der "normalen" Sachkunde Inhalt sein müssten (s. Vergleich BVA Sachkundekatalog). @Elo hast du zufällig eine Fundstelle in der Literatur?

Woraus leitest Du das ab?

Im § 10 Abs. 1 S. 2 AWaffV heißt es: ......... wenn er die erforderliche Sachkunde nachgewiesen. Erforderlich heißt doch speziell auf die Aufsicht bezogen und da wären z.B. die Inhalte a la DSB wesentlich, wie jetzt Z.B. spezielle Kenntnisse des jeweiligen Standes

und nicht nur die reine Waffensachkunde,.

 

Den Begriff Sachkunde gibt es in etlichen Regelungsbereichen jenseits des Waffenrechtes und er bezieht sich eben ganz speziell auf die betreffende Aufgabe, Tätigkeit.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 25 Minuten schrieb Weinberger:

Inhalte a la DSB wesentlich, wie jetzt Z.B. spezielle Kenntnisse des jeweiligen Standes

Müssen wir hier nicht differenzieren?

Einmal die grundsätzliche Sachkunde als Aufsicht aufgrund Schulung und Prüfung nach (z. B.) DSB-Qualifizierungsrichtlinien und (i. d. R. darauf folgend) der Erwerb der Kenntnisse über einen speziellen Schießstand?

Unterfall:

Eventuell Erwerb der grundsätzlichen Sachkunde bei Verband A, anschließende Bestellung als Aufsicht bei Schießstand Verband B?

 

Ich finde es zumindest unglücklich gewählt, wenn hier nun zwei (drei?) unterschiedliche Ausgestaltungen des waffenrechtlichen Begriffs der Sachkunde benutzt werden.

 

@SEler Ich schaue mal, ob ich etwas konkretes finde, aber es wird wohl bestenfalls eine Interpretation ohne konkrete gesetzliche Fundstelle sein.

Bearbeitet von Elo
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

" Früher " durfte Aufsicht machen wer eine WBK hatte. Irgendwann kam dann der " Trend " auf, das man dafür einen besonderen Zettel bräuchte. Zu Erwerben über eine geringe Gebühr und ein paar Stunden "Schulung ". ICH konnte aber nirgends eine Gesetzesänderung finden, das sich da was geändert hätte. Also haben wir das entweder "früher " alle falsch gehändelt........oder den Verbänden fiel einfach eine neue Möglichkeit ein zu gängeln und Geld zu verdienen. So jedenfalls meine Meinung zu den ach so tollen Standaufsichtenlehrgängen ......................einfach wieder ein zettel mehr den man in der Tasche dabei haben muss

 

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

@SEler Ich kann Dir leider wohl nicht fundiert weiterhelfen.

 

Heller/Soschinka verweist unter Rn 1578 auf die Vorgaben des § 15 (1) WaffG und Nr. 15.1 WaffVwV, wonach dem BVA zum Nachweis der Verbandsqualität geeignete Nachweise vorzulegen sind, u. a. Ausbildungskonzepte und Unterlagen (Nr. 4 a).

 

Daraus könntest Du dann auf die (z. B.) DSB-Qualifizierungsrichtlinien abstellen.

 

Das Netz scheint übrigens voll mit Aussagen und Angeboten zum Thema Aufsicht, aber ich habe den subjektiven Eindruck, daß da schon mal voneinander abgeschrieben wird (meine Meinung).

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Die Qualifizierungsrichtlinien zur Schießstandaufsicht (Vermittlung der erforderlichen Sachkunde) sind Bestandteil des Anerkennungsverfahrens nach § 15 des Waffengesetzes.

 

Es wäre doch ziemlich widersinnig, wenn man einerseits spezielle Regelungen fordert, aber anderseits die normale Waffensachkunde reichen würde.

Denn dann könnten die Verbände auf die Sachkunde nach Paragraph 7 verweisen, womit die explizit geforderten Qualifizierungsrichtlinien wieder überflüssig wären.

Was sie aber nicht sind.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Weinberger hat es bereits gut auf den Punkt gebracht.

 

Ergänzend dazu noch dies:

 

27.4.1 WaffVwV: "Die Anforderungen an das Aufsichtspersonal werden bei Vereinen, die einem anerkannten Schießsportverband angehören, nach § 10 Absatz 6 AWaffV in den Qualifizierungsrichtlinien des Verbandes festgelegt. Bei Vereinen, die nicht einem anerkannten Schießsportverband angehören, ist das Vorliegen der Anforderungen nach § 10 Absatz 1 bis 5 AWaffV von der Waffenbehörde zu prüfen; die Anzeigepflicht nach § 10 Absatz 2 AWaffV ist zu beachten. In jedem Fall sind die Sicherheitsstandards der erlaubten Schießdisziplinen zu beherrschen. Bei jagdlichen Vereinigungen gilt die notwendige Qualifizierung durch eine bestandene Jägerprüfung als erbracht, wenn eine Belehrung der Aufsicht gemäß dem Merkblatt des Deutschen Jagdschutz-Verbandes in der jeweils gültigen Fassung erfolgt und die Belehrung durch Unterschrift der Aufsicht nachgewiesen ist."

 

Daneben gibt es noch Sachkundeausbilder mit staatlicher Anerkennung nach § 3 Abs. 2 AWaffV. In aller Regel vermitteln diese auch die erforderlichen Kenntnisse für Standaufsichtspersonal. Dies ergibt sich aus deren Anerkennungbescheid.

 

Gruß aus der Sonne SBine

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Dein Kommentar

Du kannst jetzt schreiben und Dich später registrieren. Wenn Du ein Konto hast, melde Dich jetzt an, um unter Deinem Benutzernamen zu schreiben.
Hinweis: Dein Beitrag muss vom Moderator freigeschaltet werden, bevor er sichtbar wird.

Gast
Auf dieses Thema antworten...

×   Du hast formatierten Text eingefügt.   Formatierung jetzt entfernen

  Nur 75 Emojis sind erlaubt.

×   Dein Link wurde automatisch eingebettet.   Einbetten rückgängig machen und als Link darstellen

×   Dein vorheriger Inhalt wurde wiederhergestellt.   Editor leeren

×   Du kannst Bilder nicht direkt einfügen. Lade Bilder hoch oder lade sie von einer URL.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.