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IGNORED

Führen von Nicht funktionierenden Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist


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Geschrieben

Nach WaffG Anlage 2 3.1 ist das führen von Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung,

deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden, erlaubnisfrei. Und laut § 42a ist 

das Führen von Anscheinswaffen nicht erlaubt. Gilt dies auch für nicht funktionale Repliken

von in Anlage 2 3.1 erwähnte Waffen? Es würde mich persönlich sehr verwirren wenn das 

führen dieser Waffen wirklich erlaubnisfrei ist jedoch nicht das führen von nicht

funktionalen Repliken dieser.

 

Geschrieben

Stimmt so. Finde dich einfach damit ab, dass das AffG logische Mängel aufweist. 

 

Das Gesetz schützt dich auch nicht davor, dass dich Polizisten mit der MP im Anschlag auffordern werden, dein funktionierendes Steinschlossgewehr wegzuwerfen, solltest du versuchen, damit spazieren zu gehen. 

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Geschrieben
vor 41 Minuten schrieb Ronon79:

Stimmt so. Finde dich einfach damit ab, dass das AffG logische Mängel aufweist. 

 

Kann man ja ändern. Dan gibts nur wieder nen Post von @Ronon79   weil er entweder empört ist, das das WaffG so kompliziert oder warum er seine Muskete nicht spazieren tragen darf. Alosokann man es auch gleich so lassen. 

Geschrieben

WaffG §42a verbietet des Führen von Anscheinswaffen.

Was das ist, steht in Anlage 1:

1.6
Anscheinswaffen
Anscheinswaffen sind
1.6.1
Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach im Gesamterscheinungsbild den Anschein von Feuerwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.1) hervorrufen und bei denen zum Antrieb der Geschosse keine heißen Gase verwendet werden,
1.6.2
Nachbildungen von Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nummer 1.6.1 oder
1.6.3
unbrauchbar gemachte Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nummer 1.6.1.
Ausgenommen sind solche Gegenstände, die erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel oder für Brauchtumsveranstaltungen bestimmt sind oder die Teil einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung im Sinne des § 17 sind oder werden sollen oder Schusswaffen, für die gemäß § 10 Abs. 4 eine Erlaubnis zum Führen erforderlich ist. Erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel bestimmt sind insbesondere Gegenstände, deren Größe die einer entsprechenden Feuerwaffe um 50 Prozent über- oder unterschreiten, neonfarbene Materialien enthalten oder keine Kennzeichnungen von Feuerwaffen aufweisen.1.6
Anscheinswaffen
Anscheinswaffen sind
1.6.1
Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach im Gesamterscheinungsbild den Anschein von Feuerwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.1) hervorrufen und bei denen zum Antrieb der Geschosse keine heißen Gase verwendet werden,

-> Da bei den Lunten- und Steinschloss heiße Gase zur Verwendung kommen, sind diese raus
1.6.2
Nachbildungen von Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nummer 1.6.1 oder

-> Aber die Nachbildungen sind drin... weil hier ja nur auf das Aussehen und nicht auf die Funktion abgehoben wird
1.6.3
unbrauchbar gemachte Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nummer 1.6.1.

-> und die Dekos sind auch drin


Ausgenommen sind solche Gegenstände, die erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel oder für Brauchtumsveranstaltungen bestimmt sind oder die Teil einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung im Sinne des § 17 sind oder werden sollen oder Schusswaffen, für die gemäß § 10 Abs. 4 eine Erlaubnis zum Führen erforderlich ist. Erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel bestimmt sind insbesondere Gegenstände, deren Größe die einer entsprechenden Feuerwaffe um 50 Prozent über- oder unterschreiten, neonfarbene Materialien enthalten oder keine Kennzeichnungen von Feuerwaffen aufweisen.

 

Was Sinn und Zweck des ganzen.... Mit dem Paragrafen, hat man dinge mit einem Fürhrverbot belegt, die früher gar nicht vom WaffG groß bedacht waren. (Besonders die Softairs)..... (Sieht man alleine schon bei 1.6.1)

Alle Anderen Waffen, waren/sind ja im WaffG geregelt, nämlich dass das Führen von Waffen der Erlaubnis bedarf (deshalb muss man diese auch nicht in 42a mit einem Verbot belegen).... Das einzige "Loch" ist das erlaubnisfreie Führen von Lunte- Steinschloss....

 

Ist das alles Unlogisch: ja, leider

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Geschrieben

Ich sehe schon öffentliche Duelle wenn die Sonne am höchsten steht, auf dem Rewe Parkplatz um einen Stellplatz oder die letzte Rolle Klopapier.

 

Die erfahrenen haben ein Holzbein, eine Augenklappe und einen Haken an einem Arm. Alles Wunden und Verluste vergangener Duelle. Dazu einen großen Hut als Sonnenschutz.

 

Der Marktleiter leitet das Duell und krönt den Sieger.

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Geschrieben
vor 13 Stunden schrieb Fussel_Dussel:

Ich sehe schon öffentliche Duelle wenn die Sonne am höchsten steht, auf dem Rewe Parkplatz um einen Stellplatz oder die letzte Rolle Klopapier.

 

Die erfahrenen haben ein Holzbein, eine Augenklappe und einen Haken an einem Arm. Alles Wunden und Verluste vergangener Duelle. Dazu einen großen Hut als Sonnenschutz.

 

Der Marktleiter leitet das Duell und krönt den Sieger.

Aye Captn! Parlee wird nicht gegeben.

Geschrieben
vor 17 Stunden schrieb Herr_Merlin:

Geilo bald Open Carry von  Lunte- Steinschloss Waffen!

Ich meinte natürlich Lunten- oder Funkenzündung

 

PS: Auch wenn es erlaubt ist, würde ich wetten, dass Dir waffenrechtliche Zuverlässigkeit aberkannt wird, wenn du mit so einem geladenen Gerät durch die Gegend läuftst. Das würde ich analog zu den Urteilen sehen, die ergangen sind, weil jemand zuhause mit geladenen Waffen hantierte.

 

Auch ungeladen und in der Öffentlichkeit wird es mit großer Sicherheit Ärger geben.... (SEK und so)

 

Den einzigen Vorteil des Erlaubnisfreien Führens sehe ich darin, dass du das Ding nicht im einem geschlossenen Behältnis transportieren musst, sondern es einfach so ins Auto legen könntest...... und wenn du es mal im Kofferaum vergessen solltest, ist auch nicht gleich Drama angesagt.....

Just my 2 cent

 

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