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IGNORED

Neue gelbe WBK nur mit Bedürfnisnachweis?


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Geschrieben (bearbeitet)
vor 51 Minuten schrieb Sgt.Tackleberry:

ich gehe von folgendem Szenario aus: die alte WBK existiert nicht mehr (als Vordruck). Also gibt es eine neue. Die würde mich beschränken - und ich dürfte nicht mal mehr Einzellader erwerben.

Nein, ob es einen Vordruck physisch gibt spielt keine Rolle. Die Behörde jederzeit alte vordrucke bei der Bundesdruckerei nachbestellen. Und falls nicht, macht sie das gleiche Spiel wie vorher zwischen 2003-2012, nur eben andersherum: 

Sie nimmt einen neunen Vordruck und überklebt/siegelt den Erlaubnistext oder streicht diesen und trägt unter Amtliche Eintragungen ein, dass es sich um einen Alt-Gelbe handelt

 

So wurde es auch in der Verwaltungsvorschrift von 2012 gehandhabt, hier ging man davon aus, das die  Behörden die alten Formulare gleich verbrennen(höhöhöhö....):

Zitat

 

t. Ist in einer nach altem Recht erteilten Gelben WBK kein Platz mehr für die Eintragung weiterer Einzellader-Langwaffen, so stellt die Behörde auf Antrag das sie fortsetzende Erlaubnisdokument aus und vermerkt, dass die alte Gelbe WBK vor dem 1. April 2003 erteilt wurde; in dem Feld „Amtliche Vermerke“ wird die gegenständliche Beschränkung dieser Erlaubnis auf Einzellader-Langwaffen vermerkt.

 

 

Zitat

Nun gilt aber §58. Also wird eine neue WBK erstellt und als zusätzlicher Vermerk hinterlegt, dass ich weiterhin unbegrenzt (!) Einzellader gem. altem Recht erwerben darf. Für Repetierer gilt aber das neue Recht. Wenn ich nun einen Repetierer kaufen will - wird die Behörde darauf verweisen, dass schon 10 Waffen eingetragen sind und die 11. verweigern.

 

 

Nein, denn Erlaubnis und erlaubnisgrund jeder Waffe muss aktenkundig sein. Auch wenn der Vordruck weg ist, werden aus den alten "§28 Waffge(1976) i.V.m §58 Abs 1 WaffG (2020) "- Waffen und Erlaubnisses keine Waffen und Erlaubnisse nach §14 WaffG 

 

 

Die Ironie:

Du kannst nur 10 EL auf deine neue Gelbe Kaufen, denn hier gilt die Begrenzung.

 

Beide Erlaubnisse laufen parallel und getrennt voneinander und für die korrekte Aktenführung ist die Behörde verantwortlich.

 

Bearbeitet von ASE
Geschrieben (bearbeitet)

Falls es jemand interessiert oder hilft?

 

Meine Rechtsauffassung: 

  • Der neugefasste § 14 Abs. 6 Waffengesetz (WaffG) enthält eine Begrenzung der von Sportschützen auf die Gelbe Waffenbesitzkarte gemäß § 14 Abs. 6, d.h. ohne gesonderten Nachweis des Erwerbsbedürfnisses, zu erwerbenden Schusswaffen auf zehn Stück. Demzufolge berechtigt die "neue" gelbe WBK gemäß § 14 Abs. 6 WaffG zum Erwerb von insgesamt bis zu zehn Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen).
  • Dann gibt es noch die "alte" gelbe WBK, die nach altem Recht erteilt wurde. Diese gilt gemäß § 58 Abs. 1 WaffG als Erwerbs- und Besitzerlaubnis im nach altem Recht [d.h. im Sinne des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 1996 (BGBl. I S. 1779)] gegebenen Umfang fort. In dem Waffenrechtsänderungssetz ist in § 58 WaffG Altbesitz jedenfalls keine Regelung oder Hinweis enthalten, dass die Beschränkung auf zehn Waffen der gelben WBK gemäß § 14 Abs. 6 n.F (bzw. § 14 Abs. 4 a.F.) WaffG auch für die nach altem Recht erteilte gelbe WBK gelten soll. Da in § 58 WaffG also nichts Abweichendes bestimmt wurde, gelten die nach altem Recht erteilte gelbe WBK gemäß § 58 WaffG und der Klarstellung in der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) vom 5. März 2012 als Erwerbs- und Besitzerlaubnis im nach altem Recht [d.h. im Sinne des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 1996 (BGBl. I S. 1779)] gegebenen Umfang fort.
  • => Die durch das dritte Waffenrechtsänderungsgesetz vom 17. Februar 2020 eingeführte Beschränkung auf zehn Waffen gilt nur für die gelbe WBK gemäß § 14 Abs. 6 WaffG und die "alte" gelbe WBK gilt als Erwerbs- und Besitzerlaubnis im nach altem Recht gegebenen Umfang, d.h. ohne entsprechende Beschränkung auf zehn Waffen fort? 

Quellen:

  • § 58 Waffg Altbesitz; Übergangsvorschriften: (1) Soweit nicht nachfolgend Abweichendes bestimmt wird, gelten Erlaubnisse im Sinne des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S.432), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 1996 (BGBl. I S. 1779), fort.
  • Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) | Vom 5. März 2012 | Zu § 58 | Altbesitz: 58.1: "§ 58 Absatz 1 Satz 1 ordnet die grundsätzliche Fortgeltung waffenrechtlicher Erlaubnisse an. Besondere Bedeutung hat diese Bestimmung für die nach altem Recht erteilte Gelbe WBK, weil diese nach § 28 Absatz 2 Satz 1 ab 1976 einen allgemeinen und unbefristeten Erwerb und Besitz von Einzellader-Langwaffen ermöglichte. Gelbe WBK gelten als Erwerbs- und Besitzerlaubnis im nach altem Recht gegebenen Umfang fort. Ist in einer nach altem Recht erteilten Gelben WBK kein Platz mehr für die Eintragung weiterer Einzellader-Langwaffen, so stellt die Behörde auf Antrag das sie fortsetzende Erlaubnisdokument aus und vermerkt, dass die alte Gelbe WBK vor dem 1. April 2003 erteilt wurde; in dem Feld „Amtliche Vermerke“ wird die gegenständliche Beschränkung dieser Erlaubnis auf Einzellader-Langwaffen vermerkt."

Meine Waffenbehörde:

  • "der neugefasste § 14 Abs. 6 Waffengesetz (WaffG) enthält eine Begrenzung der von Sportschützen auf die Gelbe Waffenbesitzkarte, d.h. ohne gesonderten Nachweis des Erwerbsbedürfnisses, zu erwerbenden Schusswaffen auf zehn Stück. Diese Begrenzung gilt, wie Ihnen bereits mit Schreiben vom xx.xx.xxxx mitgeteilt wurde, auch für Alterlaubnisse, die nach dem Waffengesetz i.d.F. der Bekanntmachung vom 08.03.1976 (BGBl. I S. 432), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21.11.1996 (BGBl. I S. 1779), erteilt wurden, denn die diesbezügliche Bestandsschutzvorschrift des § 58 Abs. 1 WaffG findet nach dem eindeutigen Wortlaut nur Anwendung, „soweit nicht nachfolgend Abweichendes bestimmt wird“. Abweichende Bestimmungen  für Waffenbesitzkarten sind in § 58 WaffG nicht geregelt. Dies bedeutet, dass die nach altem Recht erteilten Waffenbesitzkarten weiterhin den Besitz der unter Geltung alten Rechts erlaubt erworbenen Waffen erlauben und sowohl der Besitz als auch der Erwerb der unter Geltung alten Rechts erworbenen Waffen nicht erneut einer Erlaubnispflicht mit Inkrafttreten neuen Rechts unterworfen werden. 
  • "Eine weitere Bedeutung kommt alten Erlaubnissen schon nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht zu. Dass sie keine weitergehende Bedeutung für Erwerbsvorgänge nach neuem Recht haben, ergibt sich auch aus der amtlichen Überschrift „Altbesitz“. Findet ab Inkrafttreten des neuen Rechts ein Erwerbsvorgang im Sinne von § 14 WaffG statt, führt dies zur Anwendung des neuen Rechts. Dies ergibt sich auch daraus, dass das bei Erteilung der „alten“ Gelben Waffenbesitzkarten geltende Waffenrecht ausdrücklich nach Art. 19 des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechtes  aufgehoben wurde.
  • Maßgebend ist daher, wann der einer Erlaubnispflicht unterworfene Vorgang stattfindet, nicht, ob jemand schon vor Inkrafttreten des jetzt geltenden Waffenrechts eine Waffenbesitzkarte hatte oder nicht. Die „alten“ Waffenbesitzkarten können nur mit Einschränkung des neuen Rechts weiter verwendet werden."

Bayer. Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration:

  • "Nach der neuen Fassung des § 14 Abs. 6 WaffG können auf eine gelbe WBK maximal bis zu zehn Schusswaffen eingetragen werden. Zusätzlich greift jedoch die Besitzstandsregelung in § 58 Abs. 22 WaffG: Besitzt jemand zum Stichtag am 20.02.2020 auf Grund der Erlaubnis des § 14 Abs. 6 WaffG mehr als zehn Waffen, gilt die Erlaubnis abweichend für die eingetragene Zahl an Waffen, solange der Besitz besteht. Mit der Formulierung „solange der Besitz besteht“ hat der Gesetzgeber ausdrücklich festgelegt, dass bspw. die Veräußerung einer Waffe dazu führt, dass die unter die Besitzstandsregelung fallende Anzahl an Waffen sinkt. Ersatzbeschaffungen sind jedoch möglich, soweit eine defekte Schusswaffe unverzüglich durch eine im Wesentlichen identische Schusswaffe ersetzt wird. Für darüber hinausgehende Waffen, also entweder ab der elften Waffe bzw. für über die Besitzstandsregelung i.S.d. § 58 Abs. 22 WaffG hinausgehende Waffen, ist die Eintragung in eine grüne WBK nach gesonderter Bedürfnisprüfung möglich (vgl. BT-Drs. 19/15875, S. 37)."
  • "die „alten“ gelben Waffenbesitzkarten behalten Ihren Bestandsschutz nur für die bereits eingetragenen Waffen, vgl. hierzu meine vorangegangene E-Mail. Soweit über die „alten“ gelben WBK hinaus erneut Waffen erworben werden sollen, gilt auch hier die Beschränkung von zehn Waffen, soweit es sich nicht um Ersatzbeschaffungen handelt. Ein Erwerb über diesen Umfang hinaus ist sowohl über „alte“ wie auch die „neue“ gelbe WBK nicht möglich."

Gruß, Boernsn

Bearbeitet von Boernsn
Geschrieben
vor 43 Minuten schrieb Boernsn:

"Eine weitere Bedeutung kommt alten Erlaubnissen schon nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht zu. Dass sie keine weitergehende Bedeutung für Erwerbsvorgänge nach neuem Recht haben, ergibt sich auch aus der amtlichen Überschrift „Altbesitz“.

Das ist nochmal eine verschärfte Auffassung. 😐 Das limitiert auch den Erwerb weiterer Einzellader und widmet die alte WBK in eine reine Besitzerlaubnis um. Damit folgt dann in jedem Fall aber auch, dass bei Neuerwerb immer alle vorhandenen Waffen gezählt werden (wie das Ministerium ja auch ausführt).

 

Das ließe sich wohl abschließend nur gerichtlich klären. Die werden im Zweifel (m.E.) aber auch nur erkennen / bestätigen, dass der Gesetzestext missverständlich ist, der Wille des Gesetzgebers aber eben genau darauf abzielte - max. 10 LW / Schütze, egal, wann erworben, egal auf Grundlage welcher Erlaubnisse. Wenn mehr vorhanden - dann nur mit Altbesitz - und keine neuen mehr. Anders ausgedrückt, dass §58 eben nicht das Ziel hatte, für die alte WBK "alles beim Alten zu belassen", sondern wirklich nur den Altbesitz zu regeln. Was ja auch nachvollziehbar ist (ob es uns nun gefällt, oder nicht).

Geschrieben
vor 15 Stunden schrieb Boernsn:

 

  • "Eine weitere Bedeutung kommt alten Erlaubnissen schon nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht zu.

Die Auffassung kann die Behörde exakt bis zum BVerwG beibehalten, danach wies sie es besser. Pures Comedy-gold:Steht ja nur  im Gesetz und extra für  Doofe aber scheinbar nicht für bayrische Verwalter in der Verwaltungsvorschrift nicht da, dass die alten Erlaubnisse im alten Umfang weitergelten.

vor 15 Stunden schrieb Boernsn:

 

  • Dass sie keine weitergehende Bedeutung für Erwerbsvorgänge nach neuem Recht haben, ergibt sich auch aus der amtlichen Überschrift „Altbesitz“.

Das ist juristischer Dadaismus. Da hilft auch der wichtig klingend wollende Begriff "Amtliche Überschrift" nichts, das ist Blendwerk für Doofe. Was soll das ein, eine "amtliche Überschrift"?  Gesetzte werden von der Legislative erlassen, Ämter sind Exekutive und haben sie auszuführen. Das ist das einzig was man auf dieses Gedankenmus antworten sollte, abgesehen vom Schriftsatz des Anwalts, versteht sich.

vor 15 Stunden schrieb Boernsn:
  • Findet ab Inkrafttreten des neuen Rechts ein Erwerbsvorgang im Sinne von § 14 WaffG statt, führt dies zur Anwendung des neuen Rechts.

Der einzig in sich richtige Satz in dem beinahe reichsbürgerwürdigen Geschwurbel deiner Behörde. Allein, es findet auf ein Alt-Gelbe ja gerade kein Erwerbsvorgangnach §14 statt. Sondern einer nach §28 WaffG(1976)

Erstaunlich was für Leute auf den Ämtern sitzen dürfen, denen es schon an elementaren Verständnis für die Rechtsmaterie die sie verwalten sollen fehlt.

vor 15 Stunden schrieb Boernsn:
  • Dies ergibt sich auch daraus, dass das bei Erteilung der „alten“ Gelben Waffenbesitzkarten geltende Waffenrecht ausdrücklich nach Art. 19 des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechtes  aufgehoben wurde.

LOL. Das Schießt den Vogel vollends ab und erklärt das dumme Gerede der behörde.  Der GG schreibt explizit das fortgelten der Erlaubnisse vor. Und die Alte Gelbe ist nunmal, expressis Verbis, eine Erlaubnis zum Erwerb.

 

Zitat

§28 Abs 2 WaffG (1976)
Sportschützen wird eine unefristete Erlaubnis erteilt, die allgemein zum Erwerb von Einzelladerwaffen mit einer Länge von mehr als 60cm berechtigt

 

 

In Grund und Boden klagen, vor dem BVerwG. Das ist alles was da hilft. Hat in Thüringen auch geholfen beim Bedürfnisgeschwurbel zur neunen Gelben. Und da konnte man sich zumindest auf eine Unklarheit im Gesetzestext berufen. Was die Bayern hier treiben, ist krass Gesetzeswidrig, bis hoch zum Ministerium. In diesem Lichte sollte man auch ihre Merkblätter in andere waffenrechtlichen Angelegenheiten lesen, nur so am Rande erwähnt...

Geschrieben
vor 14 Minuten schrieb ASE:

In Grund und Boden klagen, vor dem BVerwG. Das ist alles was da hilft. (...) Was die Bayern hier treiben, ist krass Gesetzeswidrig, bis hoch zum Ministerium.

 

Sehe ich auch so, aber ohne entsprechenden Anwalt geht das nicht. 

 

Geschrieben (bearbeitet)
vor 52 Minuten schrieb ASE:

Der GG schreibt explizit das fortgelten der Erlaubnisse vor.

Wie gesagt, ich gebe dir grundsäztlich Recht - was den reinen Text angeht. Aber ... schau mal auf diesen Satz:

 

Zitat

(1) Soweit nicht nachfolgend Abweichendes bestimmt wird, gelten Erlaubnisse im Sinne des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 1996 (BGBl. I S. 1779), fort. [...] Hat jemand berechtigt Munition vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erworben, für die auf Grund dieses Gesetzes eine Erlaubnis erforderlich ist, [...] so hat er [...] schriftlich anzumelden.

Der erste Satz sagt im Wortlaut, dass die (= alle) Erlaubnisse (Plural) fortbestehen. Damit müsste de jure auch der Erwerb gemeint sein. Im Folgenden wird aber in Bezug auf Munition ausgeführt, dass es eben doch eine Änderung gab. Dass nämlich plötzlich neue Regelungen gelten ("Inkrafttreten dieses Gesetzes"), die die alten ablösen. Und das "Fortgelten" der alten Erlaubnisse sich mitnichten auf den Erwerb bezieht, sondern nur auf den Besitz. Denn anderenfalls müsste ja auch seine Erwerbsberechtigung fortbestehen - ungeachtet einer eventuellen Änderung der Erlaubnis für künftige Antragsteller.

 

Und da sind wir beim Punkt: m.E. kann man hieraus den "Willen" des GG erkennen. Und das wird im Zweifel entscheidend sein, nicht der Wortlaut. Ist ja nicht das erste Mal, dass ein Gericht feststellt, wie ein Gesetz "zu lesen" (bzw. zu versetehen) ist.

Bearbeitet von Sgt.Tackleberry
Geschrieben (bearbeitet)

Obacht, jetzt verwurstest du Munition mit Waffen.

 

Schauen wir uns das mal in Ruhe an:

 

Zitat

 Soweit nicht nachfolgend Abweichendes bestimmt wird, gelten Erlaubnisse im Sinne des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 1996 (BGBl. I S. 1779), fort. Erlaubnisse zum Erwerb von Munition berechtigen auch zu deren Besitz.

-> WBKS,WHLs, MES, Schießstanderlaubnisse, Schießerlaubnisse und auch alle sonstigen Ausnahmengenehmigungen der Behörden gelten weiter. Und mehr gibt es nicht zu beachten.

 

Zitat

Hat jemand berechtigt Munition vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erworben, für die auf Grund dieses Gesetzes eine Erlaubnis erforderlich ist, und übt er über diese bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch den Besitz aus, so hat er diese Munition bis 31. August 2003 der zuständigen Behörde schriftlich anzumelden. Die Anmeldung muss die Personalien des Besitzers sowie die Munitionsarten enthalten. Die nachgewiesene fristgerechte Anmeldung gilt als Erlaubnis zum Besitz.

--> Bezieht sich alleine auf Munition und ist eine formaljuristische Blüte, denn  1976er Gesetz ist nämlich nur der Erwerb von Munition geregelt und auch nur der Erwerb von Munition strafbewehrt, nicht aber der Besitz.
 Die Passage wurde erst in den Ausschüssen dem Gesetzesentwurf hinzugefügt. Aus der Begründung des Ausschussentwurfes:

 

Zitat

Zu § 58 Die dem Absatz 1 neu angefügte Regelung der Sätze 3 ff. ist Konsequenz der Einführung einer Erlaubnispflicht auch für den Besitz von Munition.

 

Die Verwurstung und Verschwurbelung durch königlich bayrische Behörden und Ministerien(sic!) zwischen dem glasklaren Satz 1 und dem allein auf die Einführung einer Besitzerlaubnispflicht für Munition und die Freestyle-Ableitung einer alleinigen Besitzstandswahrung für Waffen nach Satz 1 in zeigen, wohin Lese/Verstehensschwäche führen kann, wenn man ihr Zugang zu den falschen Posten und Ämtern gewährt. Wirklich obszön was die Bayern da mit dem Gesetz machen. Klagen, Punkt.

Bearbeitet von ASE
Geschrieben (bearbeitet)
vor 20 Stunden schrieb Boernsn:
  • => Die durch das dritte Waffenrechtsänderungsgesetz vom 17. Februar 2020 eingeführte Beschränkung auf zehn Waffen gilt nur für die gelbe WBK gemäß § 14 Abs. 6 WaffG und die "alte" gelbe WBK gilt als Erwerbs- und Besitzerlaubnis im nach altem Recht gegebenen Umfang, d.h. ohne entsprechende Beschränkung auf zehn Waffen fort? 
 

Das Fragezeichen kannst Du weglassen. Dann stimmts. Quelle siehe unten.

 

Zitat

Quellen:

  • § 58 Waffg Altbesitz; Übergangsvorschriften: (1) Soweit nicht nachfolgend Abweichendes bestimmt wird, gelten Erlaubnisse im Sinne des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S.432), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 1996 (BGBl. I S. 1779), fort.
  • Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) | Vom 5. März 2012 | Zu § 58 | Altbesitz: 58.1: "§ 58 Absatz 1 Satz 1 ordnet die grundsätzliche Fortgeltung waffenrechtlicher Erlaubnisse an. Besondere Bedeutung hat diese Bestimmung für die nach altem Recht erteilte Gelbe WBK, weil diese nach § 28 Absatz 2 Satz 1 ab 1976 einen allgemeinen und unbefristeten Erwerb und Besitz von Einzellader-Langwaffen ermöglichte. Gelbe WBK gelten als Erwerbs- und Besitzerlaubnis im nach altem Recht gegebenen Umfang fort. Ist in einer nach altem Recht erteilten Gelben WBK kein Platz mehr für die Eintragung weiterer Einzellader-Langwaffen, so stellt die Behörde auf Antrag das sie fortsetzende Erlaubnisdokument aus und vermerkt, dass die alte Gelbe WBK vor dem 1. April 2003 erteilt wurde; in dem Feld „Amtliche Vermerke“ wird die gegenständliche Beschränkung dieser Erlaubnis auf Einzellader-Langwaffen vermerkt."

 

Bearbeitet von Sachbearbeiter
Zitatfunktion hat zunächst nicht funktionert
Geschrieben
vor 23 Stunden schrieb Sgt.Tackleberry:

Das würde ich in Frage stellen wollen. Ich verstehe, was du meinst - und es klingt auch total logisch, aber konstruieren wir mal einen anderen Fall. Ich habe eine Alt-WBK mit eingetragenen 10 Einzelladerwaffen - und verliere diese. Was glaubst du, wird passieren?

Ausstellung einer (bzw. da nur acht Waffen pro WBK eingetragen werden können zweier) Ersatzausfertigungen. Wenn die Waffenbehörde keinen alten Vordruck mehr hat, nimmt sie den neuen Vordruck und ändert diesen so ab, dass wieder eine "alte" gelbe WBK draus wird. Das selbe gilt für Folgekarten.

vor 23 Stunden schrieb Sgt.Tackleberry:

 

Ich gehe von folgendem Szenario aus: die alte WBK existiert nicht mehr (als Vordruck). Also gibt es eine neue. Die würde mich beschränken - und ich dürfte nicht mal mehr Einzellader erwerben.

 

Wie kommst Du zu diesem Schluss ?

vor 23 Stunden schrieb Sgt.Tackleberry:

 

Nun gilt aber §58. Also wird eine neue WBK erstellt und als zusätzlicher Vermerk hinterlegt, dass ich weiterhin unbegrenzt (!) Einzellader gem. altem Recht erwerben darf. Für Repetierer gilt aber das neue Recht. Wenn ich nun einen Repetierer kaufen will - wird die Behörde darauf verweisen, dass schon 10 Waffen eingetragen sind und die 11. verweigern.

 

Siehst du das anders?

Da Repetierer nur auf neue gelbe WBK eingetragen werden können, gilt das dortige Kontingent bis zu zehn Stück. Mit der alten gelben WBK hat das aber nix zu tun.

vor 23 Stunden schrieb Sgt.Tackleberry:

 

Falls ja, was wäre, wenn ich zwei WBKen nach neuem Recht hätte? Die eine wäre voll (mit 10 Waffen), auf die anderen habe ich erst eine erworben. Neun Plätze wären demnach noch frei.

Schau Dir am besten mal die WBK an. In jede (egal ob alte gelbe, neue gelbe oder grüne WBK) können immer nur acht Waffen eingetragen werden. Wenn in zwei neue gelbe WBK insgesamt zehn Waffen eingetragen sind, ist über diese kein weiterer Neuerwerb möglich, sondern nur mit Einzel-Voreintrag über grüne WBK. Oder Waffe Nr. 10 überlassen, dann kann ich wieder eine erwerben.

vor 23 Stunden schrieb Sgt.Tackleberry:

 

Kann ich die auch noch vollmachen? Das würde keinen Sinn ergeben - wäre nach deiner Logik aber folgerichtig, wenn jede WBK eine eigene Erlaubnis wäre. Dann wäre der Unterschied nur, dass mir eben keine dritte mehr ausgestellt würde, aber die zweite könnte ich halt noch vollmachen.

 

=> Du sagst, dass die WBK die "Erlaubnis" sei. Ich sehe das anders. Die WBK ist nur die Dokumentation der Erlaubnis. Die Erlaubnis selbst ergibt sich auf dem geltenden Recht. Und da gibt es nur eine einzige. Die sieht für Alt-WBK-Inhaber etwas anders aus, als für Neu-Inhaber, aber es bleibt grundsätzlich nur eine Erlaubnis / Schütze. Und diese Erlaubnis sieht nach aktueller Rechtslage nur den Erwerb von max. 10 Waffen (EL / Rep.) vor. Wer schon mehr besitzt, darf diese hingegen weiterhin besitzen.

Die WBK ist nur ein Dokument zu einer bestehenden Erlaubnis.

Geschrieben
vor 21 Stunden schrieb ASE:

Die Ironie:

Du kannst nur 10 EL auf deine neue Gelbe Kaufen, denn hier gilt die Begrenzung.

 

Deshalb auf alte gelbe WBK (wer sie hat) EL erwerben und nicht das Kontingent der neuen gelben WBK damit belasten.

Geschrieben (bearbeitet)
Am 24.8.2021 um 10:56 schrieb ASE:

Hat in Thüringen auch geholfen beim Bedürfnisgeschwurbel zur neunen Gelben. Und da konnte man sich zumindest auf eine Unklarheit im Gesetzestext berufen.

Wo kann man die Details nachlesen?

 

Das ich für meine Gelbe auch ein Bedürfnis vom Verband für eine konkrete "gelbe" Waffe vorlegen mußte fand ich auch bizarr, aber so isses halt in Kölle... das seie so mit den Verbänden vereinbart. Und der RSB hat kommentarlos mitgespielt.

 

Wohlgemerkt: Grüne mit Waffen (Bedürfnisgrund: Sportschütze, mit entsprechenden Bescheinigungen) wurde gleichzeitig beantragt. Ergo alle Bedingungen für die Gelbe die im Gesetz stehen schon erfüllt (die Bedingungen für die Gelbe sind ja eine echte Untermenge der Bedingungen für die Grüne). Könne man so nicht genehmigen, da keine Bescheinigung nach (damals) §14 Abs. 4 vorläge, nur Bescheinigungen nach Abs 3. Die Grüne gabs also problemlos, die Gelbe mußte später extra beantragt werden, selbstverständlich mit passendem Geldfluß an Behörde und Verband.

Bearbeitet von Parallax

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