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IGNORED

Anzeigepflicht bei Abhandenkommen


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Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb lrn:

Das Problem ist, daß das Verbot nur ihm gegenüber nicht wirksam wird, dem Rest der Weltbevölkerung schon. Und die Vorschriften zur Anzeige des Abhandenkommens (oder auch der Aufbewahrung) dienen u.a. dem Schutz vor Ansichnahme und Mißbrauch durch unbefugte Dritte.

Dem Sinn der Regelung nach müßte also die Anzeigeregelung also "erst recht" bei verbotenen Waffen gelten, die der Gesetzgeber ja als besonders gefährlich ansieht.

 

Ob man diese aber so auslegen bzw. anwenden darf, darum geht es gerade. Straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtlich jedenfalls nicht.

Gegen eine Anzeigepflicht für "Altbesitz-Magazine" spricht, dass lt. Bayerischem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration "keine strengeren Anforderungen an die Aufbewahrung" also gar keine Sicherung der Magazine gegen Abhandenkommen erwartet wird. Wenn aber das Staatsministerium mir sagt "Du brauchst nicht darauf acht geben, dass die gemeldeten Magazine abhanden kommen", dann braucht es eher keine Meldung bzgl. Abhandenkommen.

 

Auszug aus dem häufig_gestellte_fragen_zum_dritten_waffenänderungsgesetz(1).pdf

Was passiert mit „großen“ Magazinen, die ich bereits besitze?

Personen, die „große“ Magazine vor dem 13.06.2017 erworben haben, dürfen diese behalten und weiterverwenden, wenn sie den Besitz bis zum 01.09.2021 bei ihrer zuständigen Waffenbehörde anzeigen. In diesen Fällen gelten auch keine strengeren Anforderungen an die Aufbewahrung. Alternativ können Magazine an einen Berechtigten, die Waffenbehörde oder eine Polizeidienststelle abgegeben werden. Sportschützen, die ein „großes“ Magazin am oder nach dem 13.06.2017 erwor-ben haben und nachweisen können, dass sie die betroffenen großen Magazine für die Teilnahme an bestimmten Schießwettbewerben im Ausland benötigen, können diese auch künftig mit einer Ausnahmegenehmigung des Bundeskriminalamts nach § 40 Abs. 4 Waffengesetz nutzen. Wurde ein entsprechender Antrag bis zum 01.09.2021 gestellt, gelten bis zur Entscheidung über den Antrag keine strengeren Anforderungen an die Aufbewahrung.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 2 Stunden schrieb HBM:

Personen, die „große“ Magazine vor dem 13.06.2017 erworben haben, dürfen diese behalten und weiterverwenden, wenn sie den Besitz bis zum 01.09.2021 bei ihrer zuständigen Waffenbehörde anzeigen. In diesen Fällen gelten auch keine strengeren Anforderungen an die Aufbewahrung. Alternativ können Magazine an einen Berechtigten abgegeben werden.

Ja, jetzt mal eine vielleicht auch eher philosophische Frage dazu.
Mal angenommen man hat vor dem 13.06.17 erworben und bereits gemeldet. Dann ist man doch berechtigt zu besitzen und zu verwenden.
Und auf dieser Grundlage sollte man doch eigentlich weitere "verbotene" Magazine erwerben dürfen. Oder?

 

  

 

Bearbeitet von Klobürste von Esstisch
Geschrieben
vor 12 Minuten schrieb Klobürste von Esstisch:

Dann ist man doch berechtigt zu besitzen und zu verwenden.

... genau die angezeigten Magazine, und keine anderen.

 

vor 13 Minuten schrieb Klobürste von Esstisch:

Und auf dieser Grundlage sollte man doch eigentlich weitere "verbotene" Magazine erwerben dürfen. Oder?

Darfst Du mir WBK einfach Waffen kaufen gehen, weil Du ja eine Erlaubnis für diese und jene schon hat, auf der Grundlage müsste doch auch...

 

Wenn unser Waffengesetz sicherstellen sollte dass nur zuverlässige Menschen legal Waffen besitzen, dann wäre es so: kleiner Kurs mit Prüfung, Überprüfung durch die Polizeien, Ausstellung einer Waffenbesitzerlaubnis, und dann geh kaufen worauf Du Bock hast.

 

So ist es aber nicht.

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Geschrieben (bearbeitet)
vor einer Stunde schrieb Klobürste von Esstisch:

Ja, jetzt mal eine vielleicht auch eher philosophische Frage dazu.
Mal angenommen man hat vor dem 13.06.17 erworben und bereits gemeldet. Dann ist man doch berechtigt zu besitzen und zu verwenden.
Und auf dieser Grundlage sollte man doch eigentlich weitere "verbotene" Magazine erwerben dürfen. Oder?

 

Nein. Es ist eine reine Bestandsschutzregelung, um nicht in Dein vor dem 13.06.17 vorhandenes Eigentum einzugreifen.

 

Große Magazine

  • sind verboten
  • für alle, außer
  • die bereits vorher
  • bei Dir vorhandenen
  • nur für Dich
  • edit: wenn Du sie rechtzeitig anzeigst
Bearbeitet von lrn
  • Gefällt mir 1
  • Wichtig 2
Geschrieben

@HBM Aufbewahrungspflicht und Anzeigepflicht bei Abhandenkommen dienen zwar auch einem vergleichbaren Zweck und gehören zu den Obhutspflichten eines Waffenbesitzers, sind aber deswegen trotzdem unabhängig voneinander. 

 

Einfaches Beispiel: Schreckschußwaffe, erlaubnisfrei. Abhandenkommen mußt Du nicht melden, wohl aber die Waffe in einem verschlossenen Behältnis aufbewahren.

Geschrieben
vor 3 Stunden schrieb lrn:

@HBM Aufbewahrungspflicht und Anzeigepflicht bei Abhandenkommen dienen zwar auch einem vergleichbaren Zweck und gehören zu den Obhutspflichten eines Waffenbesitzers, sind aber deswegen trotzdem unabhängig voneinander.

Das ist mir grundsätzlich auch klar, aber die Meldung des Abhandenkommens ist ja nur dann sinnvoll wenn es um was so richtig "gefährliches" geht und da die gemeldeten Magazine ja im Moment des Abhandenkommens so gar nicht "gefährlich" bzw. eben keine verbotenen Gegenstände (für den, der verliert, also den Altbesitzer) sind macht ja eine Meldung wenig Sinn. Ich melde ja auch kein 10er AR-15 Magazin wenn ich es verliere und für den Altbesitzer ist halt das 20er AR-15 Magazin nichts anderes als ein 10er AR-15 Magazin. "Gefährlich" bzw. ein verbotener Gegenstand wird das 20er AR-15 Magazin ja erst wenn es jemand anderes findet und dann aber egal ob er ein AR-15 hat oder nicht. Der Finder muss das dann ja "gefährliche" Magazin bzw. den verbotenen Gegenstand sofort vernichten (das darf er) oder den Fund melden, aber auf keinen Fall mitnehmen. 😉 Echt verrückt Welt

vor 3 Stunden schrieb lrn:

Einfaches Beispiel: Schreckschußwaffe, erlaubnisfrei. Abhandenkommen mußt Du nicht melden, wohl aber die Waffe in einem verschlossenen Behältnis aufbewahren.

In dem Beispiel wäre das aber auch klar, der Gesetzgeber sagt "unbedingt sicher aufbewahren da erst ab 18 zu erwerben" oder warum auch immer und eine Meldung muss halt nicht erfolgen da "doch nicht so gefährlich".

Wenn aber der Gesetzgeber (bzw. das bayerische Ministerium) sagt "ist nicht so gefährlich, kann einfach so im Haus rumliegen" und dann aber erwartet, dass ein Abhandenkommen gemeldet wird, dann wäre das irgendwie zumindest "komisch". Allerdings sind natürich einige Regelungen im WaffG "komisch", daher kann natürlich auch das sein, aber wenn dann jemand fragt "wie konnten die Magazine weg kommen" dann ist die Antwort halt "keine Ahnung, weis gar nicht wo die überall rum liegen" 😉 .

Geschrieben
vor 3 Stunden schrieb HBM:

aber wenn dann jemand fragt "wie konnten die Magazine weg kommen" dann ist die Antwort halt "keine Ahnung, weis gar nicht wo die überall rum liegen" 😉 .

Ich bin davon überzeugt, daß das überhaupt keine gute Idee wäre. Wenn Du es trotzdem probierst, laß uns bitte an Deinen Erfahrungen teilhaben ;)

Geschrieben
vor 5 Minuten schrieb lrn:

Ich bin davon überzeugt, daß das überhaupt keine gute Idee wäre. Wenn Du es trotzdem probierst, laß uns bitte an Deinen Erfahrungen teilhaben ;)

Ich glaube ich, dass das, zumindest wenn "mein" Sachbearbeiter wechselt keine gute Idee wäre, aber bis zur Gesetzesänderung waren z.B. G3-Magazine eher "Wegwerfartikel" die, wenn im Schlamm liegend auch mal nicht aufgehoben wurden und bei der letzten DM habe ich auch ein Magazin in die Tonne geworfen das (ich hatte Glück) beim Probeschießen eine Zufuhrstörung hatte. War zwar auf 10 begrenzt aber halt ein 20er mit Begrenzer also jetzt "Altbesitz" bzw. halt in einer Abfalltonne für Plastik und die Feder im Müll - der Begrenzer ist jetzt als Reserver im Range-Bag. Da muss man jetzt echt aufpassen was man mit Altbesitzmagazinen macht.

Geschrieben
vor 13 Minuten schrieb lrn:

Ich bin davon überzeugt, daß das überhaupt keine gute Idee wäre.

Würde das wohl nicht so ausdrücken, aber "In diesen Fällen gelten auch keine strengeren Anforderungen an die Aufbewahrung." ist schon sehr eindeutig und wenn das in Bayern zuständige Ministerium das so sieht, dann sollte die Aufbewahrung "irgendwo" schon passen.

Geschrieben
vor 3 Minuten schrieb HBM:

Würde das wohl nicht so ausdrücken, aber "In diesen Fällen gelten auch keine strengeren Anforderungen an die Aufbewahrung." ist schon sehr eindeutig und wenn das in Bayern zuständige Ministerium das so sieht, dann sollte die Aufbewahrung "irgendwo" schon passen.

Um das Thema geht es an dieser Stelle:

 

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