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IGNORED

Freistellung von Behörden, Dienststellen und Gerichten des Bundes von waffenrechtlichen Vorschriften


NO357

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Wurde schon in anderem Thread erwähnt. Es gab im November eine neue Verordnung zur Freistellung von Behörden, Dienststellen und Gerichten des Bundes von waffenrechtlichen Vorschriften. Kann das jemand erklären, der sich mit Juristensprache auskennt? Ich verstehe das Problem nicht. Polizisten, die Waffen oder Munition liegen lassen, werden nicht mehr belangt? Betrifft das LWB?

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vor 3 Minuten schrieb NO357:

Ich verstehe das Problem nicht. Polizisten, die Waffen oder Munition liegen lassen, werden nicht mehr belangt?

Das können sie sehr wohl - und zwar aufgrund des Waffenrechts für den Normalbürger welches durchaus als Richtlinie herangezogen werden kann. Glaub ja nicht, dass wir in Deutschland ein nachvollziehbares Rechtssystem haben.

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Lesen bildet!

 

Es geht nicht um belangen oder nicht belangen, sondern dass es eben Behörden gibt, die Waffen nutzen, aber bei denen die Anwendung des Waffengesetzes keinen Sinn macht.

 

Und nein, es geht nicht darum daß die Mitarbeiter sich für den "Privatgebrauch" bewaffnen dürfen, sondern es geht um "dienstlich tätig sein".

 

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vor 2 Minuten schrieb Bounty:

Es geht nicht um belangen oder nicht belangen, sondern dass es eben Behörden gibt, die Waffen nutzen, aber bei denen die Anwendung des Waffengesetzes keinen Sinn macht.

 

Und nein, es geht nicht darum daß die Mitarbeiter sich für den "Privatgebrauch" bewaffnen dürfen, sondern es geht um "dienstlich tätig sein".

Es gab doch mehrfach Fälle wo Bundeswehrsoldaten aufgrund des Waffengesetztes angeklagt (und auch verknackt ?) wurden weil sie Beutewaffen zu Ausbildungszwecken nach Deutschland gebracht hatten?

 

Daneben kann ein "Mitarbeiter" sehr wohl nach allgemeinem Waffenrecht belangt werden wenn der die mitgenommene Dienstwaffe zu Hause nicht sachgerecht aufbewahrt. 

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Nein!

 

Und es geht bei der Verordnung auch nicht um deine beiden Fallbeispiele.

 

Wenn er zuhause ist ist der Soldat nicht dienstlich tätig (und hat nebenbei auch keinen dienstlichen Grund die Waffe dort zu lagern, es sei denn er hätte Anweisung/Befehl dazu).

Die Diskussion hat die Bundeswehr ähnlich bereits mit Ihrem Einhandtaschenmesser durch.

 

Und für die Vereinnahmung von Beutewaffen gibt es Regelungen und Verfahren. In Deinen Fällen wurde aus Kriegsgebieten ohne dienstlichen Zweck und ausserhalb der befohlenen Verfahren geschmuggelt. Ob der Täter dabei sich selbst einredet, er tue doch eigentlich etwas dienstliches, ist sein Problem...

 

Und wenn ein Soldat Dinge tut, die zivil per Gesetz verboten sind und/oder im Dienst verboten sind bzw. er keinen dienstlichen Auftrag dazu hatte kann bzw. muss der Disziplinarvorgesetzte an die zivile Staatsanwaltschaft abgeben, sprich es gibt ein ziviles Verfahren.

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Diese Verordnung gibt es weitestgehend gleichlautend seit den 1970er Jahre. Sie ist nichts weiter, als die Konkretesierung von § 55 WaffG für den Bereich des Bundes (die Länder haben ebenfalls solche Verordnungen).

 

Ohne diese Bestimmungen würden Soldaten/Polizisten eine WBK und einen Waffenschein für ihre Dienstwaffen benötigen (bzw. BKA Ausnahmegenehmigungen für Maschinenpistolen), kein Polizist oder Sachbearbeiter der Waffenbehörde könnte eine Waffe sicherstellen/entgegennehmen ohne passenden Voreintrag, sogar Staatsanwälte oder Gerichte würden WBKs mit passendem Voreintrag für Tatwaffen benötigen...

 

Daher sind gewisse Behörden vom WaffG ausgenommen.

 

Für den dienstlichen Umgang und die Aufbewahrung gibt es Dienstanweisungen die (z.B. für die private Aufbewahrung von Dienstwaffen bei der Polizei zuhause) i.d.R. auf die regulären waffenrechtlichen Bestimmungen verweisen.

 

Sobald der dienstliche Hintergrund des Waffenumgangs fehlt, greift selbstverständlich sofort das WaffG wie auch für jeden anderen Bürger!

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