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Danke für Euer Verständnis und Eure Geduld!
IGNORED

Ist es den nun wirklich so einfach mit den ganzen Neuerungen?


Quetschkopf

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So, da die Zeit bis zum 1.9. ja so langsam abläuft, ich aber bisher kaum einen Überblick über das habe was ich machen muss, habe ich mal eine Tabelle gemacht mit den verschiedenen Gegenständen die jetzt bearbeitet werden müssen.

Diese Liste würde ich gerne mit eurer Hilfe mit Leben befüllen um uns allen dieses gesamte Wirrwarr zu vereinfachen.

Das ist mal meine glorreiche Tabelle:

 

image.thumb.png.937ad18b9eec73a5d016691cbd3d16fc.png

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Magazin VOR dem 13.06.17 g

 

Ich hoffe das durch die Schwarmintelligenz da vielleicht mal eine verständliche Sache draus wird.

 

Bin ja mal gespannt was das wird.

 

Bitte Kopiert euch die Tabelle und stellt die mit eurem Wissen wieder online.

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vor 20 Minuten schrieb Schmid9:

Müssen Zubehörteile wie ein upper, lower und das bolt carrier angemeldet werden?

Sind jetzt wesentliche Teile, also ja.

 

Spannende Frage bezüglich Schützenkameraden die ihre 18 Termine pro Jahr dank der Schliessungen nicht voll haben und auch nicht direkt voll bekommen: Wenn jemand nun zufällig so ein wesentliches Teil und auch die Sachkundebestätigung hat, dann kann er dieses Teil meiner Meinung nach sofort eintragen lassen und bekommt direkt eine WBK. Das würde das z.B. das Ausleihen von Waffen deutlich vereinfachen.

 

Noch eine spannende Frage für Sportschützen: Der Lower ist das führende wesentliche Teil und charakteristiert damit logischerweise die Schusswaffe. Wechselsysteme sind bedürfnisfrei im gleichen oder kleineren Kaliber zu erwerben. Also Multi-Kaliber Lower (geht beim AR-15 bis 450BM bzw. .50 Beowulf) eintragen lassen und Wechselsystem erwerben ohne den Verband bemühen zu müssen?! Logisch vermutlich ja, aber die meisten Behörden haben dagegen wohl ihre eigenen Gesetze.

 

Edited by drummer
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vor 21 Minuten schrieb drummer:

Das würde das z.B. das Ausleihen von Waffen deutlich vereinfachen.

Leider eher nein, denn die "Leihe" ist an "von seinem Bedürfnis umfassten zweck" gekoppelt und da sieht man es eher so, dass dies erst mit nachgewiesenem bedürfnis erreciht ist.

Schwarzu auf Weiss gibt die Auslegung zum nachgewiesenen Bedürfnis nicht.

Das Hemmnis kennen vielleicht noch 4mmM20 WBK-BEsitzer.

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vor 26 Minuten schrieb Waffen Tony:

Leider eher nein, denn die "Leihe" ist an "von seinem Bedürfnis umfassten zweck" gekoppelt und da sieht man es eher so, dass dies erst mit nachgewiesenem bedürfnis erreciht ist.

Sollte aber für einen Sportschützen kein Problem darstellen: Eine Waffe wird für das sportliche Schiessen ausgeliehen. Exakt das ist das Bedürfnis in Einklang mit §12.

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Ging es dir nicht darum eine WBK zu bekommen wegen eines Lowers?

Dann geht das nicht. Sportschützen können auch ohne Lower leihen.

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Doch aber das sind ja zwei unterschiedliche Fälle. Wer einen Altbesitz Lower hat, muss dafür eine WBK beantragen und sollte diese auch bekommen. Ganz unabhängig davon können WBK Besitzer eine Waffe für einen von ihrem Bedürfnis umfassten Zweck ausleihen. Sportliches schiessen ist für Sportschützen ein solches Bedürfnis. Zusätzliche Einschränkungen kann ich aus dem WaffG nicht herauslesen. Falls ich was übersehen habe einfach den entsprechenden Satz/Abschnitt zitieren/referenzieren.

Edited by drummer
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Was soll dann die WBK für den Lower bringen?

Sportschützen konnten natürlich leihen, aber doch nicht der einfache Lowerbesitzer.

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vor 3 Stunden schrieb drummer:

 

 

Spannende Frage bezüglich Schützenkameraden die ihre 18 Termine pro Jahr dank der Schliessungen nicht voll haben und auch nicht direkt voll bekommen: Wenn jemand nun zufällig so ein wesentliches Teil und auch die Sachkundebestätigung hat, dann kann er dieses Teil meiner Meinung nach sofort eintragen lassen und bekommt direkt eine WBK. Das würde das z.B. das Ausleihen von Waffen deutlich vereinfachen.

 

 In §58 WaffG nicht vorgesehen. da steht: 

Zitat

Hat jemand am 1. September 2020 ein erlaubnispflichtiges wesentliches Teil im Sinne von Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3.1.2 oder 1.3.1.6 besessen, das er vor diesem Tag erworben hat, so hat er spätestens am 1. September 2021 eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder eine gleichgestellte andere Erlaubnis zum Besitz zu beantragen 

Erleichterter Erweb ohne Bedürfnisnachweis ist laut Buchstaben des Gesetzes nicht vorgesehen, d.h. Bedürfnisbescheinigung ist erforderlich. Manche Behörden haben bei vorhandenerer "Grundwaffe" die Lower dazu eingetragen, wieder die Logik der Anlage 1 Nr 1.3.2,   Andere verlangen die Bescheinigung und sind da über jeden juristischen Zweifel erhaben.

 

Zitat

Noch eine spannende Frage für Sportschützen: Der Lower ist das führende wesentliche Teil und charakterisiert damit logischerweise die Schusswaffe.

Nein, er repräsentiert die Schusswaffe, sofern er als führendes wesentliches Teil einer Schusswaffe registriert ist. Sein Austausch muss als Neuherstellung einer Waffe gemeldet werden. Die Gleichsetzung mit Schusswaffe ist nicht rechtmäßig. Ein einzelner Lower bleibt ein einzelner Lower.

 

Zitat

Wechselsysteme sind Bedürfnisfrei im gleichen oder kleineren Kaliber zu erwerben. Also Multi-Kaliber Lower (geht beim AR-15 bis 450BM bzw. .50 Beowulf) eintragen lassen und Wechselsystem erwerben ohne den Verband bemühen zu müssen?! Logisch vermutlich ja, aber die meisten Behörden haben dagegen wohl ihre eigenen Gesetze.

Nein und die eigenen Gesetze brauchen sie auch nicht, es genügt vollkommen das vorhandene WaffG.  Ergibt sich auch aus deinem Fehlschluss von oben: eingetragener Lower nicht geich eingetragene Waffe.

Der erlaubnisfreie Erwerb von Wechselsystemen ist nur bei einer eingetragenen komplett Schusswaffe möglich. Schon gar deswegen, weil die betreffende Norm ausdrücklich auf ein vorhandenes Kaliber als Referenzpunkt abstellt:  "Wechsel- und Austauschläufe gleichen oder geringeren Kalibers einschließlich der für diese Läufe erforderlichen auswechselbaren Verschlüsse (Wechselsysteme);"   

 

 

 

 

Edited by ASE
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Hier übrigens die Denkungsart des Gesetzgebers im Gesetzesentwurf:

 

Zitat

Es wird angenommen, dass 90 Prozent der Besitzer betreffender Waffenteile, also 9.000 Personen, die Waffenteile aus reinem Affektionsinteresse und nicht aufgrund eines nach dem WaffG anerkannten Bedürfnisses erworben wurden, da ein separates Waffenteil für sich genommen zum Beispiel nicht für Jagd- und Sportzwecke genutzt werden kann.

 

Bei zehn Prozent der Besitzer, also 1.000 Personen wird angenommen, dass es sich um Sammler handelt, die bereits über eine entsprechende Erwerbs- und Besitzerlaubnis zum Sammeln von Waffen verfügen.

 

Aufgrund dieser Schätzungen wird angenommen, dass sich 9.000 Personen, die insgesamt 27.000 neu als wesentliche Teile eingestufte Waffenteile besitzen, dazu entscheiden werden, diese bei der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle abzugeben.

Als Wegezeit werden 20 Minuten angesetzt. Für die Abgabe bei der Behörde Drucksache 19/13839 – 58 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode werden pro Waffenteil zehn Minuten veranschlagt. Insgesamt ist somit von einem einmaligen Zeitaufwand für die Abgabe neuer wesentlicher Teile von (20 + 3 x 10) Minuten x 9.000 = 450.000 Minuten, also 7.500 Stunden, auszugehen.

 

Für die weiteren 1.000 Besitzer von insgesamt 3.000 neu als wesentliche Teile eingestuften Waffenteilen wird geschätzt, dass sie die wesentlichen Teile gemäß in ihre Sammler-Waffenbesitzkarte eintragen lassen. Dabei wird angenommen, dass von den 3.000 wesentlichen Teilen 1.000 Teile Verbotseigenschaften aufweisen und jeder der 1.000 Besitzer durchschnittlich ein verbotenes wesentliches Teil besitzt. Für die Beantragung von Ausnahmegenehmigungen werden pro Person ein Zeitaufwand von 30 Minuten sowie Portokosten von einem Euro angenommen. Dies führt zu einem Aufwand von 500 Stunden und 1.000 Euro. Für die Beantragung waffenbehördlicher Besitzerlaubnisse wird pro Person wird ein Zeitaufwand von 15 Minuten geschätzt, was insgesamt zu einem Zeitaufwand von bis zu 250 Stunden führt. Darüber hinaus fallen Portokosten von etwa einem Euro pro Person, also insgesamt 1.000 Euro an.

https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/138/1913839.pdf

 

Mit anderen Worten glaubt man seitens des Gesetzgebesr im Gesetzesentwurf:

 

a) Ein Bedürfnis für ein Einzelteil für Sportschützen sei nicht abzuleiten, weil es für sich genommen ja garnicht genutzt werden kann.

b) Die einzigen bei denen ein Bedürfnis vorhanden ist, sind Waffensammler mit bereits vorhandener Sammler-WBK

 

 

Das ist natürlich Gift für evtl Klagen.

 

Wenn die Behörde einträgt freut euch, ansonsten in Komplettwaffe umwandeln lassen.

 

Edited by ASE
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vor 7 Minuten schrieb drummer:

Tatsächlich wäre das dann sogar der ideale Ansatz für eine Klage. Denn damit haben wir nicht mehr nur einen enteignungsgleichen Eingriff, sondern eine unbestreitbare Enteignung.

 

Frag mal die ehemaligen Besitzer kurzer Pumpguns, von Leuchtspurmunition oder  .22 Hornet-Revolver nach ihrer fundierten Meinung dazu.

Schlimmstenfalls (für den Staat) wird halt auf finanzielle Entschädigung für die Enteignung erkannt, der Lower aber bleibt weg.

 

Freundet euch mit der Realität an, dass die Lower-Lücke dicht ist. It was fun while it lastet.

 

 Weit mehr bringt es nun, genügend Wettkämpfe anzubieten um Kontigentsüberschreitungen für Ersatzwaffen gleichen kalibers oder Waffen anderer Kaliber anzubieten. Bei den Kurzwaffen gehts doch auch. 

---------------------------------------------------

 

Aber vllt zurück zum eigentlichen Thread, also zur Auflistung des Was/Wie/Wann bei den Teilen etc.

Edited by ASE
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Ich will Dir da nicht widersprechen, denn ich habe meine Erfahung mit Rechtsbeugung selbst gemacht. Das ist meiner Erfahrung nach an deutschen Gerichten die Regel, wenn man grundsätzliche Gesetze durchsetzen möchte, die der herrschenden sozialistischen Ideologie widersprechen.

Trotzdem würde ich jedem raten, die Sache bis zum engültigen Urteil durchzuziehen. Eine kleine Chance keinen ideologischen Verbotsfanatiker als Richter zu bekommen besteht ja noch. Immerhin ist der Lower, im Gegensatz zur Handpumpe und Leuchtspurmunition, nur erlaubnispflichtig.

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vor 16 Minuten schrieb drummer:

Ich will Dir da nicht widersprechen, denn ich habe meine Erfahung mit Rechtsbeugung selbst gemacht.

Wo ist da die Rechtsbeugung? Seit bestehen des Grundgesetzes darf auch aufgrund eines Gesetzes enteignet werden, Art 14 GG.

 

Zitat

3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Strenggenommen wirst du auch nicht wirklich enteignet. Es steht dir ja frei eine Besitzerlaubnis zu beantragen. Das WaffG berührt zunächst mal nur dein Besitzrecht, nicht dein Eigentumsrecht...

 

Zitat

Eine kleine Chance keinen ideologischen Verbotsfanatiker als Richter zu bekommen besteht ja noch.

Wo genau wird den was verboten? Lower sind nun halt erlaubnispflichtig, so wie bei Kurzwaffen seit anno Tobak. Das die Lower-Lücke nicht ewig halten würde, hätte jedem klar sei müssen beim Kauf. Mir zumindest war das klar das ein Unterlaufen der Kontingentsregel kraft Gesetzes nicht ewig halten würde. Ich hab meine Lower dennoch gekauft, das nennt man Risikobereitschaft. Du kannst natürlich wegen eines 300-500€ Lowers bis vor den BGH/ BVerfG ziehen. Am ende wird man dir die Knete vllt sogar hinwerfen, aber egal ob du dabei Gewinn oder Verlust einfährst, der Lower bleibt weg.

 

Bei den Magazinen wird das eher fliegen, weil die BRD weit über EU-Recht hinausgeschossen ist (regulieren vs verbieten)

 

 

 

 

 

 

 

 

Edited by ASE
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Das Wohl der Allgemeinheit durch Enteignung eines Stückes Aluminium?! Kann man so sehen, aber dann kann ich tatsächlich alles zum angeblichen "Wohle der Allgemeinheit" enteignen. Mit grundsätzlichen Rechtsnormen hat das aber dann nichts mehr zu tun.

 

Ebenso sieht es beim Besitz/Eigentum aus. Es dürfte schwer werden ein Eigentumsrecht über Gegenstände die nicht bessesen werden dürfen pratisch und realistisch auszuüben. Auch hier gilt, mit grundsätzlichen Rechtsnormen hat sowas dann nichts mehr zu tun.

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vor 9 Minuten schrieb drummer:

Das Wohl der Allgemeinheit durch Enteignung eines Stückes Aluminium?! Kann man so sehen, aber dann kann ich tatsächlich alles zum angeblichen "Wohle der Allgemeinheit" enteignen. Mit grundsätzlichen Rechtsnormen hat das aber dann nichts mehr zu tun.

Nö. Du kannst ja wie gesagt klagen wenn du mit der effektiv entschädigungslosen Enteignung via nichtbeibringbarkeit der Vorraussetzungen für eine Besitzerlaubnis  nicht einverstanden bist. Prinzipiell(GG) steht dir ja schon ein vernünftige Entschädigung zu. Also nicht unbedingt was du für vernünftig hälst. Der Lower aber bleibt weg.

 

Kann es sein, das du dir einen Lower gekauft hast, bevor du deine erste WBK bekommen hast und jetzt etwas "grumpy" darüber bist? Frage interessehalbe, meine es nicht bös,. 

Edited by ASE
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