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IGNORED

Lower eingetragen in Grüner WBK wird mit Wechselsystem behandelt wie eine Komplettwaffe


BergKrähe

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  • 1 Monat später...

Hallo,
ich steh gerade vor einer ähnlichen Frage und bin auf der Suche nach einer Antwort auf diesen Thread gestoßen.

 

Bei mir sieht die Situation folgendermaßen aus:

Ich habe 2 Lower Receiver angemeldet bzw. eintragen lassen.
Ich besitze eine entsprechende Waffe.
Die Lower wurden der Waffe aber in der WBK nicht zugeordnet.
Da auf den Lower unter Kaliber “Multi” steht, wurde kein Kaliber eingetragen.
Unter “Amtliche Eintragungen” steht, es handele sich um eine “Besitzanzeige von wesentlichen Teilen gem. §58 Abs. 13 WaffG.”
Also Altbesitz.
Kosten: ca. 35 EUR, da eine weitere WBK ausgestellt werden mußte.

 

Die zwei Fragen, die ich mir jetzt stelle:
1.
Habe ich das Recht, die Lower weiterhin so zu verwenden wie vorgesehen, also als Wechsel-Zubehörteil für meinen Selbstlader?
2.
Habe ich das Recht, die Lower, nachdem sie jetzt als “wesentliche Waffenteile” eingetragen und registriert sind, als solche zu verwenden, indem ich sie z.B. mit einem Wechselsystem verbinde?

 

Ich weiß, die Fragen wurden in ähnlicher Form bereits gestellt.
Jedoch fielen die Antworten sehr widersprüchlich aus.
Vielleicht gibt es inzwischen ja neue Erfahrungen und Erkenntnisse.

 

Grüße und Danke im Voraus. :s75:

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Durch die fristgerechte Beantragung und danach erfolgte Eintragung in die WBK bleibst Du berechtigter Besitzer der Lower und darfst diese weiterhin zum Schießsport verwenden.

 

Kalibereintrag erfolgt bei Gehäusen nie, da sie schlichtweg (wie z.B. auch ein Verschluss) keines haben.

 

Neuerwerb eines Lowers nur auf Voreintrag möglich, da erlaubnisfreier Erwerb für WBK-Inhaber weiterhin nur für Wechsel- und Austauschläufe gleichen oder kleineren Kalibers einschließllich der für diese Läufe erforderlichen Verschlüsse und Wechseltrommeln. Da ist es sicher spannend, wie unterschiedlich der Bedürfnisnachweis dazu gehandhabt wird...

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vor 36 Minuten schrieb Sachbearbeiter:

§ 14 WaffG i.V. mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1

Da halt ich mal Anlage 2 WAffG dagegen...

8.1
werden Waffen oder Munition hergestellt, wenn aus Rohteilen oder Materialien ein Endprodukt oder wesentliche Teile eines Endproduktes erzeugt werden oder bei einer Waffe das führende wesentliche Teil durch ein Teil, das noch nicht in einer Waffe verbaut war, ersetzt wird; eine Schusswaffe ist hergestellt, wenn sie weißfertig im Sinne von § 2 Absatz 5 des Beschussgesetzes ist oder der Austausch des führenden wesentlichen Teils abgeschlossen ist; als Herstellen von Munition gilt auch das Wiederladen von Hülsen,

 

ICh sehe da jetzt keine Ausnahme, das es ok ist wenn die Teile in der WBK stehen

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Wenn Du so argumentierst, wäre ja von vornherein für keinen Sportschützen (wenn er nicht nebenher noch eine Waffenherstellungserlaubnis nach § 21 WaffG hat) die Eintragung von Uppern oder Lowern im Jahreszeitraum über § 58 Abs. 13 WaffG möglich.

 

Der WBK-Eintrag erfolgt, wenn die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1-4 WaffG vorliegen. Insofern darf dann ein Gehäuse genauso wie dort eingetragene Waffen, Austauschläufe etc. dem Bedürfnis entsprechend genutzt werden.

 

Ist ja lediglich ein neu definiertes wesentliches Teil und nicht verboten.

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vor 4 Stunden schrieb Sachbearbeiter:

Neuerwerb eines Lowers nur auf Voreintrag möglich (...)

Da ist es sicher spannend, wie unterschiedlich der Bedürfnisnachweis dazu gehandhabt wird...

Ich sehe nicht, wie ein solcher Voreintrag zu erlangen wäre weil der Schütze regelmäßig keine Waffenherstellungserlaubnis haben dürfte.

 

Was die Altbestandslower anbetrifft, ist IMHO der wesentliche Punkt "... noch nicht in einer Waffe verbaut war...".

Ich habe in meinem Antrag auf Besitzerlaubnis konkret darauf hingewiesen, in welchen Waffen sie bereits verbaut waren und könnte durch vorhandene Aufkleber sogar nachweisen, daß sie bereits so in Wettkämpfen eingesetzt wurden.

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vor 3 Minuten schrieb Sachbearbeiter:

Wenn Du so argumentierst, wäre ja von vornherein für keinen Sportschützen (wenn er nicht nebenher noch eine Waffenherstellungserlaubnis nach § 21 WaffG hat) die Eintragung von Uppern oder Lowern im Jahreszeitraum über § 58 Abs. 13 WaffG möglich.

 

Der WBK-Eintrag erfolgt, wenn die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1-4 WaffG vorliegen. Insofern darf dann ein Gehäuse genauso wie dort eingetragene Waffen, Austauschläufe etc. dem Bedürfnis entsprechend genutzt werden.

 

Ist ja lediglich ein neu definiertes wesentliches Teil und nicht verboten.

Ja, warten wir einfach die Gerichtsentscheidungen ab.

 

die zuständige Behörde teilt meine Auffassung 

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@Sachbearbeiter

Absolut zutreffend, dem Buchstaben des Gesetzes nach kann der Lower natürlich einzeln eingetragen werden. Das stellt noch keine erlaubnispflichtige Herstellung dar. Nur mit dem Aufsetzen eines WS ist dieser Punkt dann bereits erreicht

 

D.h. Punkt 1/2 von @dune : Klares nein. Der Lower ist keiner Waffe zugeordnet und damit darfst du damit genau eines machen: Ihn besitzen.
Sobald du ein WS aufsetzt ist es eine Waffenherstellung, da hat @CZM52 Behörde absolut recht. Selbst wenn er zugeordnet wäre, ist die Rechtslage bestenfalls dunkelgrau.

 

Natürlich könntest du mit deiner Behörde das abklären, ob sie dir Erlaubt den Lower mit WS zu benutzen. Ergo wäre das eine Ausnahme von den Erlaubnispflichten nach §12 Abs 5 WaffG.

Aber wie immer: Nur schriftliches ist wahres, am besten währe hier eine Eintragung auf die WBK unter "Amtliche Eintragungen" so alá "Eine Ausnahme von §21 für den Zusammenbau der auf dieser WBK eingetragenen Lower mit dafür bestimmten Wechselsystemen wird erteilt"

 

Damit wärst du dann safe.

 

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o.k. die Einschätzungen zu dieser Frage sind also nach wie vor gespalten …

 

vor 6 Stunden schrieb CZM52:

8.1
werden Waffen oder Munition hergestellt, wenn aus Rohteilen oder Materialien ein Endprodukt oder wesentliche Teile eines Endproduktes erzeugt werden oder bei einer Waffe das führende wesentliche Teil durch ein Teil, das noch nicht in einer Waffe verbaut war, ersetzt wird; eine Schusswaffe ist hergestellt, wenn sie weißfertig im Sinne von § 2 Absatz 5 des Beschussgesetzes ist oder der Austausch des führenden wesentlichen Teils abgeschlossen ist; als Herstellen von Munition gilt auch das Wiederladen von Hülsen,

Wenn ich das richtig verstehe, handelt es sich beim sogenannten "führenden wesentlichen Teil" um den Lower (bei Pistolen das Griffstück), oder?
Meine Altbesitz-Lower waren aber in den letzten Jahren bereits zeitweise an meiner Waffe als Wechsel-Lower verbaut. Und zwar legalerweise. Zu diesem Zweck wurden die Lower ja erworben.
Der Punkt "… das noch nicht in einer Waffe verbaut war …" trifft also nicht zu.

Bearbeitet von dune
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