Jacky Posted December 7, 2020 Share Posted December 7, 2020 Hallo liebes Forum, bin schon seit vielen Jahren stiller Mitleser in diesen schönen Forum. Heute habe ich selber mal eine Anfrage: Im Groben geht es hier um die geimeinsame Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Schusswaffen. Folgende Ausgangssituation: Ich: Sportschütze, Inhaber WBK grün /WBK gelb (alt) , sowie Berechtigung nach §27 SprengG besitze folgende KW: 1xKK,1xGK sowie 1KK Langwaffe. Das ganze ist bisher in einem B Langwaffentresor (205kg) mit abschließbaren Innenfach aufbewahrt. Kauf und angmeldet ca. 2009. Meine Frau: Sportschützin, Inhaber WBK grün (seit Anfang 2020) besitzt folgende KW: 1xKK Zusätzlich haben wir uns bei erteilung Ihrer WBK einen größeren Kurzwaffentresor Grad 1 mit elektr. Zahleschloss gegönnt. Alter: beide schon über 25 (leider). Kinder minderjährig ebenfalls mit im Haus Wir sind jeweils beide NICHT in die WBK des anderen eingetragen. Ausleihen wäre im Bedarfsfall über Leihschein geplant. Jetzt folgende Frage: Spricht aus Eurer Sicht etwas gegen die gemeinsame Aufbewahrung unserer Waffen sowie Munition über die beiden Tresore verteilt? Würde nämlich gerne den Schlüssel des (alten) B-Schrankes mit in dem neuen Grad 1 Tresor aufbewahren damit das leidige Thema mit der Schlüsselaufbewahrung ein Ende findet. Meine Frau hat natürlich keinen Zugriff auf die Explosivstoffe. Danke im Voraus für Eure Bemühungen.... Viele liebe Grüße Jack Quote Link to comment Share on other sites More sharing options...
sundance Posted December 7, 2020 Share Posted December 7, 2020 §13 Abs.8 AWaffV - also kein Problem. Beste Grüße sundance 1 Quote Link to comment Share on other sites More sharing options...
Fantasy Posted December 7, 2020 Share Posted December 7, 2020 Wo sich mir dann die Frage stellt wie es dann mit dem Zugriff auf deine GK Waffe und die KK LW auf sich hat. Theoretisch würde sie ja dann einen Leihschein benötigen? Quote Link to comment Share on other sites More sharing options...
JHooters Posted December 7, 2020 Share Posted December 7, 2020 vor 54 Minuten schrieb Fantasy: [...] Zugriff auf deine GK Waffe und die KK LW [...] Leihschein [...] ? Weshalb? Sie greift ja nicht zu. vor 57 Minuten schrieb sundance: §13 Abs.8 AWaffV Schließt das die Nutzung des B-Schranks ein? Da wäre ich mir nicht sicher - sicherheitshalber sollte die Holde ihre Waffe(n) im 1-er lagern ... (über Sinn/Unsinn sei hier nicht gestritten). Quote Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted December 7, 2020 Share Posted December 7, 2020 Was sagt die Behörde? Quote Link to comment Share on other sites More sharing options...
Commerzgandalf Posted December 7, 2020 Share Posted December 7, 2020 https://www.google.com/url?q=https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Buerger/Ausweis-Dokumente-Recht/Waffenrecht/Einzelerlaubnisse/merkblatt_waffenaufbewahrung.pdf%3F__blob%3DpublicationFile%26v%3D4&sa=U&ved=2ahUKEwi0uK6O2bvtAhUM4BoKHWnOBb8QFjAAegQIABAB&usg=AOvVaw31tzPXR0gU7Sm2UlJKqc6p 1 Quote Link to comment Share on other sites More sharing options...
Josef Maier Posted December 7, 2020 Share Posted December 7, 2020 FÜR gemeinsame Aufbewahrung spricht darüber hinaus, daß der Besitzstand Nutzung des alten B - Schrankes nur so vererbt werden kann. Ansonsten erbt die Witwe ein (im og. Beispiel) 205 kg Schrott und ein KK Gewehr. Schriftlich anzeigen (Quittung oder Einwurfeinschreiben) und gut. 1 Quote Link to comment Share on other sites More sharing options...
ALBA Posted December 7, 2020 Share Posted December 7, 2020 Bei mir ähnlich Frau WBK und Jagdschein ich WBK und Jagdschein, Frau darf zugreifen auf gesamten Waffenbestand - sagt die Behörde die WBK mit der eingetragenen KW reicht denen dafür aus ...... Quote Link to comment Share on other sites More sharing options...
Herr_Merlin Posted December 7, 2020 Share Posted December 7, 2020 2x Jäger.. alles durcheinander Behörde sagt soll nur weggeschlossein sein, ob es in "ihrem" oder "meinem" safe ist ist denen egal. Jeder hat einen Safe mitgebracht. Jetzt sind die so wie Platz ist verteilt. Quote Link to comment Share on other sites More sharing options...
sundance Posted December 7, 2020 Share Posted December 7, 2020 vor 3 Stunden schrieb JHooters: Schließt das die Nutzung des B-Schranks ein? Da wäre ich mir nicht sicher - sicherheitshalber sollte die Holde ihre Waffe(n) im 1-er lagern ... (über Sinn/Unsinn sei hier nicht gestritten). .. ja , s. §36, Abs.4, Satz 2 WaffG Mit freundlichen Grüßen sundance Quote Link to comment Share on other sites More sharing options...
Schorni Posted December 7, 2020 Share Posted December 7, 2020 Das Forum Waffenrecht hat mir da die Aussage getätigt, dass wir keine Trennung von Jagdwaffen und Sportwaffen nicht notwendig ist. Das war in der Beziehung von meinem Sohn und mir. Meine Behörde war erst danach damit einverstanden. Grüße schorni Quote Link to comment Share on other sites More sharing options...
grizzly45 Posted December 8, 2020 Share Posted December 8, 2020 vor 5 Stunden schrieb Schorni: dass wir keine Trennung von Jagdwaffen und Sportwaffen nicht notwendig ist Also was nun? Quote Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jacky Posted December 8, 2020 Author Share Posted December 8, 2020 Guten Morgen zusammen, vielen Dank erst mal für Eure vielen Beiträge. Wir werden die gemeinsame Verwahrung der zuständigen Behörde "anzeigen" und abwarten ob wir entsprechende "Änderungswünsche" seitens vom Amt mitgeteilt bekommen. Dafür werden die ja schließlich bezahlt...... Nochmals vielen Dank für Eure Unterstützung. Viele Grüße und rundherum noch eine schöne Woche. Jack Quote Link to comment Share on other sites More sharing options...
Schorni Posted December 9, 2020 Share Posted December 9, 2020 Am 8.12.2020 um 06:24 schrieb grizzly45: Also was nun? Das eine Trennung..........nicht notwendig ist. Quote Link to comment Share on other sites More sharing options...
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