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Geschrieben

Hallo liebes Forum,

bin schon seit vielen Jahren stiller Mitleser in diesen schönen Forum.

Heute habe ich selber mal eine Anfrage:

 

Im Groben geht es hier um die geimeinsame Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Schusswaffen.

Folgende Ausgangssituation:

 

Ich: Sportschütze, Inhaber WBK grün /WBK gelb (alt) , sowie Berechtigung nach §27 SprengG

       besitze folgende KW: 1xKK,1xGK sowie 1KK Langwaffe.

       Das ganze ist bisher in einem B Langwaffentresor (205kg) mit abschließbaren Innenfach aufbewahrt. Kauf und angmeldet ca. 2009. 

 

Meine Frau: Sportschützin, Inhaber WBK grün  (seit Anfang 2020)

                   besitzt folgende KW: 1xKK

                   Zusätzlich haben wir uns bei erteilung Ihrer WBK einen größeren Kurzwaffentresor Grad 1 mit elektr. Zahleschloss gegönnt.

 

Alter: beide schon über 25 (leider). Kinder minderjährig ebenfalls mit im Haus

Wir sind jeweils beide NICHT in die WBK des anderen eingetragen. Ausleihen wäre im Bedarfsfall über Leihschein geplant.

 

Jetzt folgende Frage:

Spricht aus Eurer Sicht etwas gegen die gemeinsame Aufbewahrung unserer Waffen sowie Munition über die beiden Tresore verteilt?

Würde nämlich gerne den Schlüssel des (alten) B-Schrankes mit in dem neuen Grad 1 Tresor aufbewahren damit das leidige Thema mit der Schlüsselaufbewahrung ein Ende findet.

 

Meine Frau hat natürlich keinen Zugriff auf die Explosivstoffe.

 

Danke im Voraus für Eure Bemühungen....

 

Viele liebe Grüße

Jack

 

 

Geschrieben
vor 54 Minuten schrieb Fantasy:

[...] Zugriff auf deine GK Waffe und die KK LW [...] Leihschein [...] ?

Weshalb? Sie greift ja nicht zu. :)

 

vor 57 Minuten schrieb sundance:

§13 Abs.8 AWaffV

Schließt das die Nutzung des B-Schranks ein? Da wäre ich mir nicht sicher - sicherheitshalber sollte die Holde ihre Waffe(n) im 1-er lagern ... (über Sinn/Unsinn sei hier nicht gestritten).

Geschrieben

FÜR gemeinsame Aufbewahrung spricht darüber hinaus, daß der Besitzstand Nutzung des alten B - Schrankes nur so vererbt werden kann. Ansonsten erbt die Witwe ein (im og. Beispiel) 205 kg Schrott und ein KK Gewehr. Schriftlich anzeigen (Quittung oder Einwurfeinschreiben) und gut.

Geschrieben

Bei mir ähnlich

Frau WBK und Jagdschein

ich WBK und Jagdschein,

Frau darf zugreifen auf gesamten Waffenbestand - sagt die Behörde

die WBK mit der eingetragenen KW reicht denen dafür aus ......

Geschrieben
vor 3 Stunden schrieb JHooters:

 

Schließt das die Nutzung des B-Schranks ein? Da wäre ich mir nicht sicher - sicherheitshalber sollte die Holde ihre Waffe(n) im 1-er lagern ... (über Sinn/Unsinn sei hier nicht gestritten).

.. ja , s. §36, Abs.4, Satz 2 WaffG

 

Mit freundlichen Grüßen

 

sundance

Geschrieben

Das Forum Waffenrecht hat mir da die Aussage getätigt, dass wir keine Trennung von Jagdwaffen und Sportwaffen nicht notwendig ist. Das war in der Beziehung von meinem Sohn und mir. Meine Behörde war erst danach damit einverstanden.

Grüße

schorni 

Geschrieben

Guten Morgen zusammen,

vielen Dank erst mal für Eure vielen Beiträge.

Wir werden die gemeinsame Verwahrung der zuständigen Behörde "anzeigen" und abwarten ob

wir entsprechende "Änderungswünsche" seitens vom Amt mitgeteilt bekommen.

Dafür werden die ja schließlich bezahlt......😉

 

Nochmals vielen Dank für Eure Unterstützung.

 

Viele Grüße und rundherum noch eine schöne Woche.

 

Jack

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