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IGNORED

Verschrottung nach dem Kauf


loksi67

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hallo, bräuchte etwas Brainstorming bezüglich eines Kaufes über eGun

 

hatte das Objekt der Begierde entdeckt: Pistole Anschütz 1730P Silhouetten 22 Hornet - eGun und am 18.11.2020 20:29:55 zugeschlagen

 

da der Verkäufer nicht nach Österreich exportiert habe ich ihm ersucht, daß er die Pistole an einem anderen Deutschen Händler versendet. der Händler hat zugestimmt. 

 

2 Tage nach dem Kauf (Fr, 20.11.2020 14:22) hat der Händler bedenken wegen dem Verkauf an einem anderen Waffenhändler geäußert, er war der Meinung, daß er dies nicht tun darf und er hat die Pistole verschrottet 

 

Geld wurde zurücküberwiesen, mit tut Leid blabla

 

kann man hier etwas gegen den Händler unternehmen der ein Verkaufsgegenstand nach dem Kauf verschrottet?

 

oder nur wundern und Kopfschütteln, daß er ein Stück deutsche Waffengeschichte vernichtet hat?

 

a44891-1606829708.jpg

 

dcc90f-1606830286.jpg

 

lg

 

zoltan

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wtf?

Der Kaufvertrag über einen Gegenstand wurde anscheinend rechtskräftig geschlossen.

Ein zwingender Grund den nicht zu erfüllen ist hier so nicht ersichtlich.

Hört sich nach einem vorgeschobenen Grund an.

 

Wenn nichts passendes kommt, ab zum Anwalt und ein passendes Schreiben aufsetzen lassen, das kostet auch nicht die Welt.

Über Ländergrenzen hinweg ist heutzutage kein Hinderungsgund mehr.

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vor 1 Minute schrieb sixshooter:

Was ist daran nicht verständlich?

Zitat:

"da der Verkäufer nicht nach Österreich exportiert habe ich ihm ersucht, daß er die Pistole an einem anderen Deutschen Händler versendet. der Händler hat zugestimmt."

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Wenn der das Ding tatsächlich verschrottet hat kommt auch demnächst der Weihnachtsmann.

 

"hat der Händler bedenken wegen dem Verkauf an einem anderen Waffenhändler geäußert, er war der Meinung, daß er dies nicht tun darf und er hat die Pistole verschrottet"

 

Würde mal davon ausgehen das jemand mehr geboten hat...

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Ich glaube dass hier jemand wegen dem §40 WaffG in berechtigter Weise kalte Füße bekommen hat.

Mehrlader Kurzwaffen mit Zentralfeuerzündung unter 6.3mm mit Baujahr nach 1970 sind verbotene Gegenstände.

Da hat der Händler wohl ganz schnell die Reißleine gezogen und das Ding zerkloppt.

 

Die ganze Sache wirst du wohl unter "schei$$ Deutsches Waffengesetz" verbuchen müssen.

Ich wüsste jetzt nicht was du zivilrechtlich noch rausschinden könntest.

 

Klingt blöd, iss aber so.

 

Viele Grüße

 

oswald 

 

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Auf den Bildern oben ist der zerstörte Lauf aus der Auktion inkl. SN zu sehen.

Kann natürlich trotzdem irgendwie getrickst worden sein.

 

Der Verkäufer kann nichts für das deutsche WaffG, in erster Linie muss der Käufer sich informieren was er darf und was nicht.

Eigentlich muss der Käufer fast noch dankbar sein...

 

Aber warum verschrotten?

Käufer und Verkäufer hätten doch eine Ausnahmegenehmigung haben können...

Bearbeitet von Sebastians
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vor 3 Minuten schrieb Merkava3:

Ich glaube dass hier jemand wegen dem §40 WaffG in berechtigter Weise kalte Füße bekommen hat.

Mehrlader Kurzwaffen mit Zentralfeuerzündung unter 6.3mm mit Baujahr nach 1970 sind verbotene Gegenstände.

Da hat der Händler wohl ganz schnell die Reißleine gezogen und das Ding zerkloppt.

 

Die ganze Sache wirst du wohl unter "schei$$ Deutsches Waffengesetz" verbuchen müssen.

Ich wüsste jetzt nicht was du zivilrechtlich noch rausschinden könntest.

 

Klingt blöd, iss aber so.

 

Viele Grüße

 

oswald 

 

Dass stimmt so nicht ganz, Einzellader sind von dieser Regelung ausgenommen. Wie würden sonst die Contender Pistolen in .223 oder 6mmBR in Umlauf kommen?

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vor 1 Minute schrieb Haggard:

Dass stimmt so nicht ganz, Einzellader sind von dieser Regelung ausgenommen. Wie würden sonst die Contender Pistolen in .223 oder 6mmBR in Umlauf kommen?

Das mit den Einzelladerpistolen ist richtig.

Aber in der Beschreibung der Auktion ist von einem Mehrlader die Rede.

Und auf dem Bild kuckt auch ein Magazin raus

 

oswald

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Joo, wenn man es liest und guckt.....stimmt.

Hatte bis jetzt nur die Einzellader auf dem Schirm, das es die auch als Mehrlader gibt war mir bis eben unbekannt.

Bearbeitet von chapmen
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hallo, 

 

im Gesetz steht: verboten ist der Umgang mit der Waffe - dh nicht, daß er das nicht an einen anderen Händler versenden kann. 

 

oder dürfte laut Gesetz zb der Händler die Pistole nicht einmal zu Anschütz nach Ulm schicken?

 

müssen jetzt sofort alle Anschütz 1730 vernichtet werden? 

Bearbeitet von loksi67
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vor 13 Minuten schrieb loksi67:

müssen jetzt sofort alle Anschütz 1730 vernichtet werden? 

Zumindest hätte für alle diese Waffen schon vor vielen Jahren eine Ausnahmegenehmigung beantragt (und erteilt) werden müssen.

Ansonsten hätten sie an Berechtigte oder die Behörde abgegeben und/oder unbrauchbar gemacht werden müssen.

Im Auktionstext steht davon kein Wort, insofern darf man wohl davon ausgehen, dass eine solche Genehmigung nicht existiert und das bisher keinem aufgefallen ist.

 

vor 14 Minuten schrieb loksi67:

im Gesetz steht: verboten ist der Umgang mit der Waffe - dh nicht, daß er das nicht an einen anderen Händler versenden kann.

Doch, genau das heisst das.

Und dieser Händler benötigt wiederum eine Ausnahmegenehmigung für den Erwerb. Und eine, die die Ausfuhr ebenfalls abdeckt.

 

vor 22 Minuten schrieb Domenicus:

Hätte er die ganze Auktion erst gar nicht einstellen dürfen?

Unter den vermutlichen Umständen: Nein.

 

Wenn er wider Erwarten im Besitz einer Ausnahmegenehmigung ist:

 

vor 22 Minuten schrieb Domenicus:

An wen hätte er denn verkaufen dürfen?

An Inhaber einer Ausnahmegenehmigung.

Die müsste auch ein entsprechender Händler besitzen, an den er die Waffe innerhalb Deutschlands verkauft.

 

Und wenn seine Ausnahmegenehmigung aus die Ausfuhr umfasst: An einen ausländischen Erwerber.

Aber er hat ja den Export und Versand in's Ausland explizit in seiner Auktion ausgeschlossen.

 

 

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vor 3 Minuten schrieb loksi67:

hallo, 

 

im Gesetz steht: verboten ist der Umgang mit der Waffe - dh nicht, daß er das nicht an einen anderen Händler versenden kann. 

 

oder dürfte laut Gesetz zb der Händler die Pistole nicht einmal zu Anschütz nach Ulm schicken?

 

müssen jetzt sofort alle Anschütz 1730 vernichtet werden? 

Im Prinzip wäre diese Waffe nur mit einer BKA Ausnahmegehmigung legal gewesen

und hätte nur an jemand mit einer Ausnahmegenehmigung für exakt diese Waffe 

überlassen werden dürfen.

 

Was sonstige Exemplare dieses Modells anbetrifft:

Sind die Dinger irgendwann vorschriftsmäßig auf EL geändert worden,

ist der § 40 vom Tisch.

 

Viele Grüße

 

oswald 

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SK1-Schutzwestendurchschlag durch damals aufkommende Kurzwaffen, z.B. durch PSM, FiveseveN o.ä. - dass da dann noch eine ganze Reihe anderer Kram damit erfasst wurde, so wie zum Beispiel die hier thematisierte Waffe, hat zu dem Zeitpunkt glaube ich niemand so richtig durchdacht oder es war ihnen schlichtweg egal.

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