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IGNORED

Kauf von Munition ohne CIP


thomas.h

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Egun schreibt unter anderem folgendes in den Hilfethemen unter "EWB oder MES":

 

Zitat

 

Munitionerwerbschein für "Munition aller Art" ist für den Erwerb von Munition ohne CIP-Zulassung erforderlich.

Munition ohne CIP-Zulassung darf nur mit Munitionerwebschein für "Munition aller Art" erworben werden.

Eine normale Jagdschein/WBK reichen nicht aus.


 

Darf ich dann mit Jagdschein keine alte Langwaffenmunition z.B. aus einem Jägernachlaß erwerben?

Wo bitte ist denn das gesetzlich geregelt?

Oder irrt hier Egun einfach?

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Aha, ich gehe also einen Vertrag mit egun ein. Wer überlässt mir denn die Munition?

Offensichtlich wandelt sich der private Verkauf in einen gewerblichen aufgrund der Angebotsplattform.

Aha.

Bearbeitet von chapmen
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Wahrscheinlich kann das nur ein Jurist beantworten, aber es scheint, als wenn das Beschußgesetz einen Unterschied zwischen den Abschußeinrichtungen (allg.) und der Munition macht.
Bei den Abschußeinrichtungen scheint das überlassen grundsätzlich gemeint zu sein, bei der Munition nur das gewerbsmäßige.

 

§ 11 BeschG:

(1) Munition im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 bis 1.3 zum Waffengesetz darf gewerbsmäßig nur vertrieben oder anderen überlassen werden, wenn sie ihrem Typ und ihrer Bezeichnung nach von der zuständigen Behörde zugelassen ist.

§ 12 (1) Feuerwaffen, Böller und höchstbeanspruchte Teile, die nach § 3 der Beschusspflicht unterliegen, dürfen anderen nur überlassen oder zum Schießen nur verwendet werden, wenn sie das amtliche Beschusszeichen tragen. Dies gilt nicht für das Überlassen dieser Gegenstände, wenn die zuständige Behörde bescheinigt, dass die amtliche Prüfung nicht durchgeführt werden kann.

§ 12 BeschG:

(2) Schusswaffen, Geräte, Einsätze, Einsteckläufe und Munition, die nach den §§ 7 bis 11 der Prüfung oder der Zulassung unterliegen, dürfen gewerbsmäßig anderen nur überlassen werden, wenn sie das vorgeschriebene Prüf- oder Zulassungszeichen tragen und, im Falle des § 10 Abs. 2, die Verwendungshinweise angebracht sind.

 

Allerdings müßte nach meinem Verständnis nicht-CIP-Munition ja ursprünglich aus einer gewerblichen Quelle (Importeur, Großhändler, Händler) stammen, welcher das Überlassen verboten wäre, so daß in der Praxis kaum eine Überlassung an WBK/Jsch-Inhaber erfolgen könnte.

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vor 31 Minuten schrieb Elo:

 

Allerdings müßte nach meinem Verständnis nicht-CIP-Munition ja ursprünglich aus einer gewerblichen Quelle (Importeur, Großhändler, Händler) stammen, welcher das Überlassen verboten wäre, so daß in der Praxis kaum eine Überlassung an WBK/Jsch-Inhaber erfolgen könnte.

Es gab auch eine Zeit vor CIP. Solange garnicht her, und genau diese Mun taucht jetzt aus Nachlässen, Erbe etc. immer wieder auf.

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Egun ist doch kein Händler, sondern stellt nur die Plattform zur Verfügung.

Die Verkäufer/Käufer handeln ja hier privat auf eigene Verantwortung der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen.

Ist doch das gleiche, als wenn ich in einer Zeitung ein Verkaufsinserat aufgebe, da kümmert sich der Verlag auch nicht darum, ob ich die gesetzlichen Bestimmungen einhalte.

 

Auch diese Munition stammt bestimmt ursprünglich aus einer gewerblichen Quelle, allerdings gab es damals noch kein CIP.

Darf man die jetzt aus einem Nachlaß mit Jagdschein kaufen oder vielleicht doch nicht?

Interessiert mich jetzt nur grundlegend, einen MES für "aller Art" hätte ich sowieso.

Aber dürfte ich die dann auch wieder (nicht gewerbsmäßig) an einen Jäger (mit entsprechenden Waffen) weiterverkaufen?

IMG_3041.JPG

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Gehts jetzt um das überlassen von Munition oder die Vermittlung des überlassens?

 

 

 

vor 33 Minuten schrieb thomas.h:

Aber dürfte ich die dann auch wieder (nicht gewerbsmäßig) an einen Jäger (mit entsprechenden Waffen) weiterverkaufen?

Frag 10 und bekomme 15 Antworten.

Die "entsprechenden Waffen" muss der Inhaber eines gültigen JS so oder so nicht besitzen.

 

 

Die mittlere Schachtel fehlt mir noch...

Bearbeitet von chapmen
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vor 2 Stunden schrieb chapmen:

Aha, ich gehe also einen Vertrag mit egun ein. Wer überlässt mir denn die Munition?

Offensichtlich wandelt sich der private Verkauf in einen gewerblichen aufgrund der Angebotsplattform.

Ist für den Anbieter der Plattform halt schwer zu überblicken. Ab wie vielen Angeboten wirkt es gewerbsmäßig? Aus ähnlichen Gründen darf man ja auch auf den "normalen" Handelsplattformen für alles keine Waffen verkaufen und es gibt eine spezialisierte Plattform dafür. Wenn wirklich ein Bedarf besteht, dann könnte man natürlich eine Spezialplattform für Exotenmunition aufmachen. Ich habe aber den Verdacht, dass die ein Liebhaberprojekt bliebe und kein gewinnbringendes Unternehmen (woran nichts Falsches ist).

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Nochmals - geht es um das überlassen oder das vermitteln des überlassens?

Der Anbieter der Plattform muss überhaupt nichts "überblicken", nichts beurteilen oder sonstwas.

 

Waffenhandel betreibt, wer gewerbsmäßig oder selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Schusswaffen oder Munition

  • ankauft,
  • feilhält,
  • Bestellungen entgegennimmt oder aufsucht,
  • anderen überlässt oder
  • Den Erwerb, den Vertrieb oder das Überlassen vermittelt.

Im Unterschied zur Herstellung umfasst der Handel auch Munition.

 

Bearbeitet von chapmen
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vor 8 Minuten schrieb chapmen:

Gehts jetzt um das überlassen von Munition oder die Vermittlung des überlassens?

 

 

 

Grundsätzlich Munition

nicht gewerblich

 

imho kein Problem 

 

aber im Grunde kann egun sich schreiben was sie wollen, zum einen „Hausrecht“ zum anderen Absicherung 

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vor 1 Minute schrieb chapmen:

Der Anbieter der Plattform muss überhaupt nichts "überblicken", nichts beurteilen oder sonstwas.

Wenn Du, um das Beispiel ins Extreme zu drehen, eine Plattform mit Angeboten Dritter für Betäubungsmittel oder Feuerwaffen aufmachst, dann kann der Richter das gut anders sehen. Vielleicht zu Recht, vielleicht zu Unrecht, aber es ist das Recht eines Betreibers, es darauf nicht ankommen zu lassen, wenn ihm das Risiko oder der Aufwand der rechtlichen Recherche außer Verhältnis zum mit einem Nischengeschäft erzielbaren Gewinn erscheint.

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Waffengesetz Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2: Waffenrechtliche Begriffe

9.
treibt Waffenhandel, wer gewerbsmäßig oder selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Schusswaffen oder Munition ankauft, feilhält, Bestellungen entgegennimmt oder aufsucht, anderen überlässt oder den Erwerb, den Vertrieb oder das Überlassen vermittelt,

 

Aus Sicht von eGun kann ich nachvollziehen, wenn man da kein Risiko eingehen möchte.

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vor 8 Minuten schrieb Proud NRA Member:

Wenn Du, um das Beispiel ins Extreme zu drehen, eine Plattform mit Angeboten Dritter für Betäubungsmittel oder Feuerwaffen aufmachst, dann kann der Richter das gut anders sehen....

Die Fragestellung war ob und warum egun eine WHE besitzt. Da sieht kein Richter etwas anders, es sei denn egun hätte eben keine WHE.

Was aber nichts damit zu tun hat das egun  Regeln aufstellt, ob diese rechtlich richtig oder falsch sind ist dabei wurscht. Egun hat drauf hingewiesen und ist damit nicht haftbar.

Ob und wie etwas überlassen wird prüft egun nicht- wie und aus welchem Grund sollten sie dies?

Bearbeitet von chapmen
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vor 9 Minuten schrieb chapmen:

Gehts jetzt um das überlassen von Munition oder die Vermittlung des überlassens?

 

Die "entsprechenden Waffen" muss der Inhaber eines gültigen JS so oder so nicht besitzen.

Es geht mir allgemein darum, ob man jetzt mit Jagdschein nicht-CIP-Munition privat erwerben oder überlassen darf.

Ich hab' das jetzt halt bei Egun gelesen und bin deshalb etwas verunsichert. Man will ja nichts falsch machen.:confused:

Daß ein Jäger nicht die entsprechenden Waffen haben muß, ist klar, deswegen hatte ich das in Klammen gesetzt.

vor 39 Minuten schrieb CZM52:

Jeder halbwegs schlaue Verlag ohne WHE wird das auch nicht veröffentlichen 

Bei uns im örtlichen Käseblättchen stehen öfters Anzeigen zum verkauf von Jagdwaffen aus Altersgründen.

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